Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Brillenverordnung
AG Fürth (Bayern) – Az.: 370 C 2780/10 – Urteil vom 09.03.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 277,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie in augenärztlicher Behandlung war, Erstattung der Aufwendungen für zwei Brillengläser, Kosten für Brillenversand und vorgerichtliche Anwaltskosten für die vorgerichtliche Forderungsgeltendmachung:
Aufgrund einer Augenuntersuchung vom 16.03.2010 erstellte die bei der Beklagten beschäftigte Augenärztin Dr. A… eine Brillenverordnung. Mit Rechnung vom 18.03.2010 erhielt die Klägerin eine auf dieser Verordnung basierende Brille, mit der… Weiterlesen