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Sachverständigenvergütung – nur erforderliche Zeit wird vergütet, nicht die aufgewendete

Ein arbeitsmedizinischer Gutachter erlebt eine empfindliche Überraschung, als das Landessozialgericht Thüringen seine angeforderte Vergütung von fast 50.000 Euro auf rund 30.000 Euro kürzt. Im Mittelpunkt steht ein 456-seitiges Gutachten zur Berufskrankheit, das das Gericht kritisch unter die Lupe nimmt. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die strengen Maßstäbe bei der Honorarbemessung und könnte Signalwirkung für zukünftige Verfahren haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LSG Thüringen
  • Datum: 28.10.2024
  • Aktenzeichen: L 1 JVEG 195/24
  • Verfahrensart: Beschluss zur Festsetzung der Entschädigung für ein gerichtliches Gutachten
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Erinnerungsgegner: Beauftragt, ein Gutachten nach § 106 SGG zu erstellen; das Gutachten bildete einen zentralen Beweis im Klageverfahren.
    • Klagepartei: Initiierte das Klageverfahren, in dem die Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit geprüft wurden und deren Gutachten als Beweismittel herangezogen wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im Rahmen eines Klageverfahrens wurde der Erinnerungsgegner per Beweisanordnung vom 22.05.2019 dazu aufgefordert, ein Gutachten (vom 23.11.2020) zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit zu erstellen. Zusätzlich wurde geprüft, ob die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich sei.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Festsetzung der Entschädigungshöhe für das erstellte Gutachten und um die Frage, inwieweit weitere Prüfungen bzw. Gutachten notwendig waren.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Entschädigung für das Gutachten wurde auf 30.644,87 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht ermöglicht.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Gutachten gemäß der gerichtlichen Beweisanordnung nach § 106 SGG erstellt wurde. (Weitere detaillierte Rechtserwägungen wurden im vorliegenden Text nicht ausgeführt.)
    • Folgen: Mit der Festsetzung der Entschädigung in Höhe von 30.644,87 Euro ist die Kostenfrage abschließend geklärt; weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt, sodass das Urteil endgültig ist.

Sachverständigenvergütung: Honorierung und Aufwand im Fokus eines Fallbeispiels

Die Sachverständigenvergütung beruht auf dem Prinzip, dass lediglich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand – sprich, die Erforderliche Zeitvergütung – gezahlt wird. Maßgeblich sind dabei Bestimmungen wie die Gebührenordnung für Sachverständige und Modelle der Vergütung nach Aufwand, die bei der Kalkulation von Gutachten eine Rolle spielen.

Im Anschluss wird ein konkreter Fall zur Honorierung von Sachverständigen vorgestellt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Gutachtervergütung: Gericht kürzt Honorar für arbeitsmedizinisches Gutachten deutlich

Mediziner unterschreibt 456-seitigen Bericht über Berufskrankheit für das Thüringer Sozialgericht in Büro.
Streit um Sachverständigenvergütung im Gericht | Symbolbild: Flux gen.

Das Landessozialgericht Thüringen hat in einem Beschluss vom 28. Oktober 2024 die Vergütung für ein arbeitsmedizinisches Gutachten auf 30.644,87 Euro festgesetzt. Der Gutachter hatte ursprünglich eine Vergütung von 49.105,64 Euro beantragt. Der Fall verdeutlicht die strengen Maßstäbe bei der Berechnung von Sachverständigenvergütungen im sozialgerichtlichen Verfahren.

Umfangreiches Gutachten zur Berufskrankheit

Im Zentrum des Verfahrens stand ein 456-seitiges arbeitsmedizinisches Gutachten zur Frage einer Berufskrankheit. Der Gutachter hatte für die Erstellung insgesamt 558,2 Stunden aufgewendet, darunter 23 Stunden für Telefonate mit dem Kläger, 451 Stunden für die schriftliche Beurteilung sowie 76 Stunden für Diktat und Korrektur.

Gericht prüft Zeitaufwand kritisch

Das Gericht unterzog die geltend gemachten Stunden einer genauen Prüfung. Nach Auffassung des Senats wäre ein durchschnittlicher Sachverständiger mit 346 Stunden ausgekommen. Bei der Bewertung spielte eine wichtige Rolle, dass ein erheblicher Teil des Gutachtens aus sich wiederholenden Tabellenberechnungen bestand, die mit Hilfe von Excel erstellt wurden.

Detaillierte Berechnung der Vergütung

Der Senat setzte folgende Zeiten als angemessen fest: 10,25 Stunden für das Aktenstudium, 23 Stunden für die Befragung des Klägers, 261,99 Stunden für die Beurteilung und 50,66 Stunden für Diktat und Korrektur. Bei einem Stundensatz von 75 Euro ergab sich ein Honorar von 25.950 Euro. Zusammen mit Schreibauslagen, Portokosten und 16 Prozent Mehrwertsteuer wurde die Gesamtvergütung auf 30.644,87 Euro festgesetzt.

Grundsätzliche Bedeutung für Gutachtervergütungen

Der Fall hat grundlegende Bedeutung für die Vergütung von Sachverständigen. Das Gericht betonte, dass nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit maßgeblich sei, sondern die Zeit, die ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Gutachtenerstellung benötigt. Programmieraufwand für Excel-Tabellen gehört nach Ansicht des Gerichts zu den nicht gesondert vergütungsfähigen üblichen Gemeinkosten. Bei der Überprüfung der Vergütung zog das Gericht als Maßstab heran, dass für die Beurteilung etwa eine Stunde pro 1,5 Seiten angemessen sei.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei der Erstellung von medizinischen Gutachten für Berufskrankheiten eine genaue Dokumentation des Zeitaufwands erforderlich ist. Die Plausibilität der Abrechnung muss nachvollziehbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Umfang vergleichbarer arbeitsmedizinischer Gutachten stehen. Besonders bei umfangreichen Gutachten mit hohen Honorarforderungen ist eine detaillierte Aufzeichnung der aufgewendeten Zeit unerlässlich.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einer Berufskrankheit betroffen sind und ein Gutachten für Ihr Verfahren erstellt wird, achten Sie darauf, dass der Gutachter seine Tätigkeiten genau dokumentiert. Die Kosten für ein Gutachten können erheblich sein, müssen aber nachvollziehbar und angemessen sein. Bei der telefonischen Befragung durch einen Gutachter sollten Sie darauf bestehen, dass die Ergebnisse schriftlich zusammengefasst und von Ihnen bestätigt werden. Dies schützt Sie vor Missverständnissen und stellt sicher, dass Ihre Angaben korrekt wiedergegeben werden.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Zuständigkeiten bei der Honorarprüfung

In Fällen, in denen die Bewertung von Sachverständigenhonoraren zu Unsicherheiten führt, sind präzise Maßstäbe gefragt, um zu ermitteln, ob der geforderte Aufwand den branchenüblichen Normen entspricht. Ein solches Szenario zeigt, dass es entscheidend ist, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern übliche Abläufe von überhöhten Forderungen abweichen können. Diese differenzierte Betrachtung ist besonders wichtig, wenn umfangreiche Gutachten und spezifische Erfahrungswerte in die Berechnung einfließen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihren individuellen Fall sachlich zu überprüfen und Unklarheiten systematisch zu klären. Dabei erhalten Sie eine präzise Analyse, die eine fundierte Grundlage schafft, um Ihre Rechte zu wahren. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam die bestmögliche Herangehensweise zu entwickeln.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die angemessene Arbeitszeit eines Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung berechnet?

Bei der Vergütung eines Sachverständigen wird nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit entschädigt. Als Maßstab gilt dabei die Arbeitszeit eines durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung.

Grundsätzliche Berechnung

Die Zeiterfassung muss minutengenau für jede Einzeltätigkeit erfolgen. Pauschale Schätzungen oder Durchschnittszeiten pro Seite sind nicht zulässig. Der Sachverständige muss seine Arbeitszeit nach folgenden Tätigkeitsbereichen aufschlüsseln:

  • Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten
  • Erhebung der Vorgeschichte
  • Notwendige Untersuchungen
  • Abfassung der Beurteilung
  • Diktat und Durchsicht

Zeitliche Richtwerte

Für die Beurteilung gelten etablierte Richtwerte. So wird bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ein Zeitaufwand von drei Seiten pro Stunde als angemessen erachtet.

Rundungsregelung

Die Rundung erfolgt ausschließlich bei der Gesamtzeit aller Einzeltätigkeiten:

Rundungsformel = Bei Gesamtzeit innerhalb der ersten 30 Minuten einer Stunde → Aufrundung auf 0,5 Stunden; Bei Gesamtzeit über 30 Minuten → Aufrundung auf volle Stunde

Vergütungsfähige Zeiten

Neben der reinen Gutachtenerstellung werden auch folgende Tätigkeiten mit dem gleichen Stundensatz vergütet:

  • Aktenstudium im erforderlichen Umfang
  • Durchsicht weiterer notwendiger Unterlagen
  • Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen
  • Reise- und Wartezeiten
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen

Bei der Prüfung der Angemessenheit wird grundsätzlich von der Richtigkeit der Zeitangaben des Sachverständigen ausgegangen. Dennoch muss der Sachverständige auf Nachfrage die Erforderlichkeit seines Zeitaufwands nachvollziehbar darlegen können.


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Welche Tätigkeiten eines Gutachters sind gesondert vergütungsfähig?

Als Sachverständiger erhalten Sie nach dem JVEG eine Grundvergütung für Ihre Leistungen sowie zusätzliche Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten.

Grundsätzlich vergütungsfähige Tätigkeiten

Mit dem Stundensatz werden folgende Kernaufgaben abgedeckt:

  • Aktenstudium im erforderlichen Umfang
  • Durchsicht weiterer notwendiger Unterlagen
  • Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen einschließlich Reisezeiten
  • Ausarbeitung, Diktat und Durchsicht des Gutachtens
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen einschließlich Vorbereitung und Reisezeiten

Gesondert vergütungsfähige Leistungen

Zusätzlich zum Grundhonorar können Sie folgende Positionen abrechnen:

  • Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG
  • Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG
  • Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach §§ 7 und 12 JVEG

Nicht gesondert vergütungsfähige Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind bereits mit dem Grundhonorar abgegolten:

  • Fachliche Recherchetätigkeiten zur Kompetenzerlangung
  • Literaturrecherchen im Rahmen der üblichen Fortbildungspflicht
  • Allgemeine Vorbereitungsarbeiten

Eine gesonderte Vergütung für Literaturrecherche ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, die vorab angezeigt werden müssen.

Besondere Vergütungsregelungen

Wenn Sie Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erbringen, erhöht sich das Honorar um 20 Prozent. Dies gilt für Tätigkeiten, die zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.

Für besondere Aufwendungen können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, maximal jedoch 15 Euro.


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Welche Rechtsmittel haben Sachverständige bei Kürzung ihrer Vergütung?

Bei einer Kürzung der Vergütung steht Ihnen als Sachverständiger der Beschwerdeweg zum nächsthöheren Gericht offen. Die von Ihnen eingereichte Rechnung wird dabei als korrekte Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Kosten angesehen.

Voraussetzungen für erfolgreiche Rechtsmittel

Eine Kürzung der Vergütung ist nicht gerechtfertigt, wenn Sie als Sachverständiger nachweisen können, dass Ihnen die genaue Höhe des Vorschusses vom Gericht nicht mitgeteilt wurde. In diesem Fall können Sie nicht für die fehlende Information des Gerichts verantwortlich gemacht werden.

Wichtige Aspekte bei der Vergütungsverteidigung

Sie können sich erfolgreich gegen eine Kürzung wehren, wenn Ihre Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Die Vergütung darf nur dann gekürzt oder entzogen werden, wenn:

  • Sie gegen Ihre Pflichten aus § 407a ZPO verstoßen haben
  • Sie eine mangelhafte Leistung erbracht haben
  • Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich Befangenheitsgründe geschaffen haben
  • Sie trotz Ordnungsgeld Ihre Leistung nicht vollständig erbracht haben

Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Kürzungen

Um Ihre Vergütungsansprüche zu sichern, sollten Sie:

Unverzüglich das Gericht informieren, wenn der Kostenvorschuss überschritten wird. Die Mitteilungspflicht ist von zentraler Bedeutung – versäumen Sie diese, riskieren Sie eine Kürzung Ihrer Vergütung auf den ursprünglich angeforderten Auslagenvorschuss.

Beachten Sie die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung Ihres Vergütungsanspruchs nach Einreichung des Gutachtens. Nach Ablauf dieser Frist erlischt Ihr Anspruch auf Vergütung.


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Nach welchen Kriterien legt das Gericht den Stundensatz für Gutachter fest?

Die Stundensätze für Gerichtsgutachter werden primär durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Der Grundstundensatz wird nach Fachgebieten differenziert festgelegt.

Grundsätzliche Stundensatzfestlegung

Der Basisstundensatz für das Fachgebiet „Maschinen und Anlagen“ beträgt aktuell netto 130,00 Euro. Dieser Satz basiert auf einer Marktanalyse aus dem Jahr 2018 und enthält bereits einen sogenannten „Justizrabatt“ von 5%, da der Staat als verlässlicher Auftraggeber gilt.

Möglichkeiten zur Erhöhung des Stundensatzes

Ein höherer Stundensatz kann beantragt werden, wenn beide Parteien oder eine Partei und das Gericht zustimmen. Die Obergrenze liegt dabei beim Doppelten des regulären Satzes – im Bereich „Maschinen und Anlagen“ also bei netto 260,00 Euro.

Berücksichtigung verschiedener Tätigkeiten

Der festgelegte Stundensatz gilt einheitlich für alle gutachterlichen Tätigkeiten, darunter:

  • Aktenstudium
  • Durchsicht von Unterlagen
  • Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen
  • Ausarbeitung des Gutachtens
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen

Kostenüberschreitung und Informationspflicht

Wenn die Gesamtkosten den festgesetzten Kostenvorschuss um mehr als 20% übersteigen, muss der Sachverständige das Gericht vorab informieren. Bei Versäumnis dieser Pflicht kann die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses begrenzt werden.

Die marktüblichen Stundensätze liegen heute deutlich höher, zwischen netto 155,00 und 165,00 Euro. Aus diesem Grund nutzen viele Sachverständige die Möglichkeit, einen erhöhten Stundensatz zu beantragen.


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Welche Zusatzkosten neben der reinen Arbeitszeit können Gutachter geltend machen?

Sachverständige können neben ihrer Arbeitszeit verschiedene Nebenkosten in Rechnung stellen. Diese Zusatzkosten sind als Auslagen für bestimmte Aufwendungen im Rahmen der Sachverständigentätigkeit zu verstehen.

Erstattungsfähige Nebenkosten

Fotokosten werden als notwendige Auslage anerkannt. Ein Betrag von 2,00 Euro pro Foto gilt als angemessen.

Schreibkosten sind mit 1,80 Euro pro Seite erstattungsfähig. Diese Pauschale wird als marktüblich angesehen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang des schriftlichen Inhalts.

Fahrtkosten werden üblicherweise mit 0,70 Euro pro Kilometer vergütet. Dieser Satz basiert auf Autokostentabellen und Marktanalysen des Bundesministeriums der Justiz.

Porto- und Telefonkosten können als Pauschale von 15,00 Euro netto geltend gemacht werden.

Weitere mögliche Zusatzkosten

Wenn Sie als Sachverständiger tätig sind, können Sie auch folgende Positionen abrechnen:

Fremdkosten fallen an für:

  • Preisrecherchen
  • Kalkulationssysteme
  • Herstellerermittlungen

Sonderpositionen umfassen:

  • Demontage- und Montagearbeiten
  • Zweitbesichtigungen
  • Restwertermittlungen
  • Zuschläge für Sonderfahrzeuge

Zeitvergütung bei Gerichtsterminen

Bei Gerichtsterminen können Sachverständige ihre Reisezeiten und Wartezeiten mit dem regulären Stundensatz abrechnen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, wie etwa die Durchsicht bereits erstellter Gutachten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sachverständigenvergütung

Die Vergütung (Bezahlung) für Sachverständige wird durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Dabei wird nur die Zeit vergütet, die für die Erstellung eines Gutachtens tatsächlich erforderlich ist – nicht die gesamte aufgewendete Zeit. Der Stundensatz ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der Qualifikation des Sachverständigen.

Beispiel: Ein Gutachter benötigt 100 Stunden für ein Gutachten, ein durchschnittlicher Sachverständiger würde aber nur 70 Stunden benötigen. Vergütet werden dann nur die 70 Stunden.


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Erforderliche Zeitvergütung

Die erforderliche Zeitvergütung bezeichnet die angemessene und notwendige Arbeitszeit, die ein durchschnittlich qualifizierter Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens benötigt. Diese wird vom Gericht anhand objektiver Kriterien ermittelt und ist die Basis für die Vergütungsberechnung nach dem JVEG.

Beispiel: Für die Beurteilung einer Seite wird etwa eine Stunde als angemessen angesehen. Bei 100 Seiten wären somit circa 100 Stunden erforderlich, auch wenn tatsächlich mehr Zeit aufgewendet wurde.


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Gebührenordnung für Sachverständige

Die Gebührenordnung für Sachverständige ist Teil des JVEG und legt verbindlich fest, welche Stundensätze Sachverständige für ihre Tätigkeit berechnen dürfen. Die Höhe richtet sich nach der Honorargruppe, die wiederum von der Qualifikation und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit abhängt.

Beispiel: Ein medizinischer Sachverständiger erhält je nach Qualifikation und Aufgabe zwischen 65 und 125 Euro pro Stunde.


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Vergütung nach Aufwand

Die Vergütung nach Aufwand beschreibt das Prinzip, dass Sachverständige nach ihrem tatsächlichen, notwendigen Arbeitsaufwand bezahlt werden. Dies umfasst neben der reinen Arbeitszeit auch Nebenkosten wie Fahrtkosten oder Materialaufwand, soweit diese erforderlich und angemessen sind.

Beispiel: Neben der Zeitvergütung können auch Kosten für Laboruntersuchungen, Fahrten zum Begutachtungsort oder spezielle Messinstrumente abgerechnet werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 106 SGG (Sozialgerichtsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Anordnung von Beweisen durch das Sozialgericht. Hierbei kann das Gericht Sachverständige beauftragen, um den Sachverhalt zu klären und eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Die Vorschrift stellt sicher, dass alle relevanten Fakten für den Fall ermittelt werden.

    Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht gemäß § 106 SGG die Erstellung eines Gutachtens durch den Erinnerungsgegner an, um die beruflichen Belastungen des Klägers zu überprüfen. Diese Beweisanordnung war entscheidend für die Festsetzung der Entschädigungssumme.

  • Berufskrankheitenverordnung (BKV) Nr. 2108: Die BKV definiert spezifische Berufskrankheiten, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Nummer 2108 bezieht sich auf Erkrankungen der Wirbelsäule, die durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden können.

    Der Fall dreht sich um die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß Nr. 2108 der BKV. Das vom Gutachter erstellte Gutachten soll klären, ob die beruflichen Voraussetzungen für diese spezifische Berufskrankheit beim Kläger erfüllt sind.

  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII): Dieses Gesetzbuch regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Es umfasst Bestimmungen zur Prävention, Entschädigung und Rehabilitation von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

    Die Ansprüche auf Entschädigung für eine Berufskrankheit basieren auf den Vorschriften des SGB VII. Im vorliegenden Fall wird die Festsetzung der Entschädigungssumme auf Grundlage dieses Gesetzes vorgenommen.

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG): Das SGG bildet die rechtliche Grundlage für das Verfahren vor den Sozialgerichten. Es regelt unter anderem die Klagebefugnis, Verfahrensabläufe und Rechtsmittel.

    Das vorliegende Verfahren wurde gemäß den Vorschriften des SGG geführt, insbesondere hinsichtlich der Beweisanordnung und der Abrechnung der Gutachterkosten. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wurde ebenfalls nach den Regelungen des SGG behandelt.

  • Vergütung von Sachverständigen gemäß Gerichtskostengesetz (GKG): Das GKG legt fest, wie Sachverständige für ihre Leistungen vor Gericht vergütet werden. Es bestimmt die Sätze und die Berechnung der Kosten für Gutachten und andere sachverständige Tätigkeiten.

    Im Beschluss wird die Vergütung des Gutachters detailliert aufgeführt und von der Bezirksrevisorin geprüft. Die Abrechnung der Gutachterkosten gemäß GKG war ein wesentlicher Punkt, da Zweifel an der Plausibilität der geforderten Beträge geäußert wurden.


Das vorliegende Urteil


LSG Thüringen – Az.: L 1 JVEG 195/24 – Beschluss vom 28.10.2024


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