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Abgebrochene Afrikareise – Erstattung nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen

Reisende haben Anspruch auf Erstattung bei abgebrochener Pauschalreise wegen Corona.

Klägerinnen erhalten Erstattung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen und Eigenbuchungen: In dem vorliegenden Fall begehrten die Klägerinnen die Erstattung von nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen aufgrund einer vorzeitig abgebrochenen Afrikareise sowie die Erstattung der Kosten für eigenständig gebuchte Rückflüge. Die gebuchten Reiseleistungen bildeten gemeinsam eine Pauschalreise, für die ein Sicherungsschein für Pauschalreisen ausgestellt wurde. Die Klägerinnen erhielten für die nicht in Anspruch genommenen Landleistungen und die Kosten für den Flughafentransfer eine Erstattung in Höhe von 3.874,00 EUR. Darüber hinaus bekamen sie für nicht in Anspruch genommene Übernachtungen und den Flughafentransfer eine weitere Erstattung in Höhe von 1.042,00 EUR. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die undurchführbaren Inlandsflüge sowie für die selbständig am 15.03.2020 gebuchten Rückflüge nach Deutschland. Die Klägerinnen hatten die Reise zunächst planmäßig angetreten, konnten jedoch aufgrund der Corona-Pandemie die gebuchten Leistungen ab dem 16.03.2020 nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Beklagte ist als Veranstalterin der gebuchten Flüge anzusehen und hat die Klägerinnen nicht ausreichend über ihre Abhilfemöglichkeiten informiert. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Erstattung der Kosten in Höhe von 5.004,12 EUR für jede Klägerin. […]

LG Köln – Az.: 36 O 231/21 – Urteil vom 08.09.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 4.491,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.491,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten aufgrund einer vorzeitig abgebrochenen Afrikareise die Erstattung der Kosten nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen sowie die Kosten eigenständig gebuchter Rückflüge für die Heimreise.

Abgebrochene Afrikareise - Erstattung nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen
Reisende haben Anspruch auf Erstattung bei abgebrochener Pauschalreise wegen Corona. Klägerinnen erhalten Erstattung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen und Eigenbuchungen. (Symbolfoto: Janis Abolins/Shutterstock.com)

Die Klägerinnen buchten am 23.08.2019 zunächst vier Reiseleistungen, nämlich eine 5-tägige Rundreise „Victoria Falls und Chobe Nationalpark“ für die Zeit vom 12.03.2020 – 16.03.2020, eine 8-tägige Reise „Abenteuer Kenia“ für die Zeit vom 17.03.2020 – 24.03.2020, einen 4-tägigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort & Spa in Diani Beach/Kenia für die Zeit vom 24.03.2020 – 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt für den 28.03.2020 zum Flughafen Mombasa (Bl. 9 f. GA). Die Buchungen waren in einer einheitlichen Reisebestätigung mit vier durchnummerierten Positionen zusammengefasst, die als Veranstalterin die Beklagte auswies (Bl. 9 f. GA). Zu dieser Buchung wurde den Klägerinnen ein Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r BGB ausgestellt (Bl. 13 GA). Der Gesamtpreis der gebuchten Reiseleistungen belief sich auf 7.914,00 EUR und wurde auch in einer Summe ausgewiesen (Bl. 10 GA).

Am gleichen Tag buchten die Klägerinnen für den 16./17.03.2020 einen Transferflug von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa zum Preis von 2.009,42 EUR. Die Rechnung für diese Buchung trägt im Briefkopf das Logo der Beklagten (Bl. 14 GA); unterhalb des ausgewiesenen Rechnungsbetrages steht zu lesen:

„Wir vermitteln im Namen und für Rechnung von: Kenya Airways“ (Bl. 14 GA).

Das über diesen Flug erstellte elektronische Ticket weist als „Veranstalter/Touroperator“ die Beklagte aus (Bl. 17 GA).

Schließlich buchten die Klägerinnen am gleichen Tag für den 07.03.2020 einen Flug von Berlin über München nach Kapstadt und für den 28.03.2020 einen Flug von Addis Ababa über Frankfurt nach Berlin. Das für diese Flüge erstellte E-Ticket trägt oben links und unten rechts farbig gedruckt das Logo der Beklagten und führt diese zudem mit Namen und Anschrift auf (Bl. 19 GA).

Die Klägerinnen traten die Reise zunächst planmäßig an. Ab dem 14.03.2020 erteilte das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite für Reisen nach Kenia den folgenden Hinweis:

„Bei Einreise nach Kenia wird bei allen Reisenden eine Temperaturmessung vorgenommen. Allen Personen, die aus von COVID-19 betroffenen Staaten einreisen (inkl. Deutschland) müssen ihren Herkunftsort angeben, und es wird ihnen eine 14-tägige Selbstisolation vorgeschrieben.“ (Bl. 21 GA).

Darüber hinaus erhielten die Klägerinnen die Information, dass die für den 28.03.2020 gebuchten Rückflüge nach Deutschland annulliert worden seien.

Die Klägerinnen schilderten in einer E-Mail an die Beklagte vom 14.03.2020 unter dem Betreff „Eilt: Einreise nach Kenia am 17.3./Vorgangsnummer 00000“ (Bl. 37 GA) die Situation und baten um Information, ob es andere Möglichkeiten als einen Reiseabbruch gebe und ob der Reisepreis erstattet würde. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieser E-Mail.

Die Klägerinnen buchten sodann in Eigenregie am 15.03.2020 einen Rückflug von Victoria Falls nach Deutschland, wofür sie einen Flugpreis von 6.973,68 EUR aufwenden mussten. Dies teilten sie der Beklagten mit E-Mail vom 15.03.2020 mit, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Beklagte zuvor weder vor Ort noch über die telefonische Notfallhotline erreichbar gewesen sei und auch auf die E-Mail vom Vortag nicht reagiert habe (Bl. 74 GA). Durch eine Reisebetreuerin vor Ort ließen sich die Klägerinnen schriftlich bestätigen, dass sie vor eigenständiger Buchung der Rückflüge vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen (Bl. 75 GA).

Mit der Klage begehren die Klägerinnen den Ersatz des anteiligen Reisepreises für die Zeit ab dem 16.03.2020 in Höhe von 4.899,14 EUR, die Erstattung der Kosten des nicht wahrgenommenen Inlandsfluges in Höhe von 1.009,42 EUR sowie die Erstattung der Kosten des eigenständig gebuchten Rückfluges nach Deutschland.

Die Beklagte erstattete vorgerichtlich an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 3.874,00 EUR für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen zu Land und überreichte den Klägerinnen im Mai 2020 einen Verrechnungsscheck über 1.042,00 EUR zur Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen im Beach Resort in Kenia und des Flughafentransfers.

Die Klägerinnen meinen, dass sämtliche gebuchten Reiseleistungen rechtlich als eine Pauschalreise zu bewerten seien, zumal ihnen – was als solches unstreitig ist – ein Formblatt, welches die Reiseleistungen als verbundene Reiseleistungen auswies, nicht ausgehändigt worden sei. Da die gebuchten Reiseleistungen ab dem 16.03.2020 aufgrund eines unvermeidbaren Ereignisses, nämlich den Auswirkungen der Corona-Pandemie, nicht hätten durchgeführt werden können, schulde die Beklagte die Erstattung dieser Leistungen ebenso wie die Kosten der Rückflüge, da die Beklagte aufgrund des abgeschlossenen Pauschalreisevertrages auch dazu verpflichtet gewesen sei, die Klägerinnen wieder nach Deutschland zurück zu befördern.

Die Klägerinnen beantragen,

1.,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 5.004,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen,

2.,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 5.004,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen,

3.,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen von der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.003,40 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die Klägerinnen bei ihr zwar einzelne Reisebausteine, jedoch keine Pauschalreise gebucht hätten; insoweit verweist sie auf die von ihr vergebenen separaten Vorgangsnummern (Bl. 59 GA). Hinsichtlich der gebuchten Flüge sei sie zudem nicht Veranstalterin, sondern nur Vermittlerin, was auch ausdrücklich auf der Rechnung des Transferfluges von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa ausgewiesen sei. Nicht anders verhalte es sich bei den Langstreckenflügen, welche für die Lufthansa vermittelt worden seien.

Die Beklagte bestreitet den Erhalt der E-Mail der Klägerinnen vom 15.03.2020. Sie meint, dass die Durchführung der Safari zum Zeitpunkt des Reiseabbruchs der Klägerinnen noch möglich gewesen sei, denn der örtliche Leistungserbringer habe angefragt, ob die Reisenden noch kommen würden.

Schließlich meint die Beklagte, dass die Klägerinnen mit der Buchung der Ersatz-Rückflüge noch hätten zuwarten können und müssen, um der Beklagten die Abhilfemöglichkeit gemäß § 651o BGB zu erhalten. Insoweit scheine es plausibel, dass die Beklagte einen günstigeren Rückflug hätte organisieren können. Da die geplante Weiterreise nach Kenia nicht mehr angezeigt gewesen sei, hätten die Klägerinnen zunächst vor Ort in Botswana bleiben und dort nach einer weiteren Übernachtungsmöglichkeit fragen können, bis eine Reaktion der Beklagten eingetroffen wäre.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der gebuchten, jedoch aufgrund eines Reisemangels undurchführbar gewordenen Inlandsflüge aus §§ 651l Abs. 2 S. 2, 2. Hs., 651k Abs. 3 S. 3, 651i Abs. 3 Nr. 3 BGB und einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der selbständig am 15.03.2020 gebuchten Rückflüge nach Deutschland aus §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Die von den Klägerinnen am 23.08.2019 gebuchten Reiseleistungen bilden gemeinsam eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie sämtlich von der Beklagten als Veranstalterin durchgeführt und auf Wunsch der Klägerinnen zusammengestellt wurden.

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Gemäß § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der seit dem 01.07.2018 geltenden Fassung liegt eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden. Darauf, ob diese Leistungen von dem Veranstalter von vorneherein als Bausteine zum Zusammensetzen angeboten wurden oder ob der Reisende sie individuell auswählt und dann diese Auswahl bei dem Veranstalter bucht, kommt es nach der für die streitgegenständliche Reise geltenden Fassung des § 651a BGB nicht (mehr) an.

Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend eine Pauschalreise vor, da die Beklagte rechtlich auch als Veranstalterin der gebuchten Flüge anzusehen ist und die Klägerinnen sämtliche Leistungen, die zusammen eine einheitliche Afrika-Rundreise ergeben, am gleichen Tage bei der Beklagten gebucht haben. Ob die Beklagte die gebuchten Leistungen sodann unter einer einheitlichen Vorgangsnummer und in einer Rechnung zusammenfasst oder separate Vorgangsnummern vergibt und getrennte Rechnungen erstellt, kann für die rechtliche Einordnung keinen Unterschied machen, da es anderenfalls der Reiseveranstalter stets in der Hand hätte, durch derartige, für den Kunden schwer durchschaubare Variationen der Buchungsgestaltung die Regelungen der §§ 651a ff. BGB zu umgehen.

Die Beklagte ist jedenfalls Veranstalterin hinsichtlich der in einer Buchung als einheitliches Paket gebuchten Landleistungen. Das stellt sie auch selbst nicht in Abrede und hat den Klägerinnen die Kosten der nicht in Anspruch genommenen Landleistungen bereits erstattet.

Die Beklagte ist zudem rechtlich als Veranstalterin des von den Klägerinnen gebuchten Inlandsfluges und der Rückflüge anzusehen. Insoweit gilt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer solcher Leistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können. Handelt es sich um eine Eigenleistung, haftet das Reiseunternehmen für einen Mangel der Leistung. Liegt eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat das Reiseunternehmen mit der Vermittlung der Leistung seine Pflichten erfüllt und braucht für den Erfolg der Leistung nicht einzustehen. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begründet hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 29.06.2021, Az. X ZR 29/20, juris Rz. 18; Urteil v. 28.10.2020, Az. Xa ZR 46/10, juris Rz. 11 f.).

Vorliegend weist die Rechnung des gebuchten Inlandsfluges gut sichtbar den Briefkopf der Beklagten aus; erst unterhalb findet sich, eher kleingedruckt, der Hinweis: „Wir vermitteln…“ (Bl. 14 GA). Die elektronischen Flugtickets zu diesem Flug weisen ausdrücklich die Beklagte als „Veranstalter/Touroperator“ aus und tragen zudem oben rechts in Farbdruck das Logo der Beklagten; auf die Kenia Airways wird lediglich durch einen Schlagtext in der Mitte der Tickets „Mit/with: Kenia Airways“ hingewiesen (Bl. 16, 17 GA). Auch die Tickets der Langstreckenflüge sind durch dreifachen, davon zweimal farblich rot hervorgehobenen Hinweis auf die Beklagte und nur einen klein gedruckten Hinweis „Fluggesellschaft: Lufthansa“ (Bl. 19 GA) optisch so ausgestaltet, dass sie aus Sicht des Reisenden die Beklagte als Veranstalterin ausweisen.

Die Beklagte ist deshalb rechtlich als Veranstalterin sämtlicher von den Klägerinnen gebuchten Einzelkomponenten der streitgegenständlichen Reise, der Land- und auch der Beförderungsleistungen, anzusehen. Da zudem erst alle diese Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben und alle Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht wurden, bilden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die gebuchte Reise wies einen Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB auf: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Coronabestimmungen war die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen unmöglich geworden, da die Klägerinnen zur Selbstisolation verpflichtet gewesen wären. Die Gültigkeit der diesbezüglichen Hinweise des Auswärtigen Amtes vom 16.03.2020 stellt auch die Beklagte nicht in Abrede und die Anfrage des Leistungserbringers vor Ort, ob die Reisenden noch eintreffen würden, ist für die Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt, rechtlich und tatsächlich irrelevant, da die Reise nicht wegen Ausfalls des Leistungserbringers vor Ort sondern wegen geänderter Reisebestimmungen des Ziellandes undurchführbar geworden ist.

Die Klägerinnen haben den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverzüglich gemäß § 651o Abs. 1 BGB angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Hierzu tragen sie unter Vorlage einer von ihnen verfassten E-Mail und einer schriftlichen Bestätigung eines Leistungserbringers vor Ort (Bl. 75 GA) substantiiert vor, dass sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei fragten sie auch ausdrücklich an, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gebe (Bl. 37 GA).

Auf die Frage, ob diese E-Mail der Beklagten zugegangen ist – was diese ohne nähere Darlegungen substanzlos bestreitet – kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass die Klägerinnen ihr durch eigenmächtiges Handeln die Möglichkeit zur Abhilfe gemäß § 651o BGB genommen hätten, es ist jedoch weder dargelegt, noch in irgendeiner Weise ersichtlich, in welcher Weise die Beklagte hier hätte Abhilfe schaffen können: Die Herstellung der Durchführbarkeit der Reise lag nicht in ihrer Macht, weil das Hindernis auf rechtlichen Bestimmungen des Ziellandes beruhte, auf die sie keinen Einfluss hatte. Zudem waren die zunächst gebuchten Rückflüge unstreitig annulliert, weshalb insoweit ohnehin Ersatzflüge hätten gebucht werden müssen. Dass es möglich gewesen wäre, für die Klägerinnen am Tag des notwendig gewordenen Reiseabbruchs einen anderen und günstigeren Rückflug nach Deutschland zu beschaffen, behauptet die Beklagte selbst nicht, sondern führt nur aus, dass diese Annahme plausibel sei. Die zuletzt von der Beklagten erörterte Möglichkeit, dass die Klägerinnen zunächst vor Ort in Botswana hätten bleiben und dort nach einer weiteren Übernachtungsmöglichkeit fragen können, hätte allenfalls dann eine den Klägerinnen zumutbare Vorgehensweise dargestellt, wenn sie in Abstimmung mit der Beklagten und nach ausdrücklich zugesagter Kostenübernahme durch die Beklagte vereinbart worden wäre; als eigenmächtiges Vorgehen der Klägerinnen wäre ein derartiges Verhalten jedoch weder sinnvoll noch zumutbar gewesen, zumal aus Sicht der Klägerinnen nicht absehbar war, wann sie überhaupt eine Reaktion von der Beklagten erhalten würden.

Die Beklagte ist deshalb gemäß §§ 651l Abs. 2 S. 2, 2. Hs., 651k Abs. 3 S. 3, 651i Abs. 3 Nr. 3 BGB dazu verpflichtet, den Klägerinnen den Reisepreis für die unmöglich gewordenen Landleistungen und den Inlandsflug zu erstatten. Gemäß §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 3 Nr. 2 BGB ist sie dazu verpflichtet, den Klägerinnen die für die Buchung der Rückflüge entstandenen Aufwendungen zu erstatten, nachdem in der eingetretenen Situation sofortige Abhilfe notwendig und von der Beklagten nicht zu erlangen war.

Der Höhe nach beziffern sich diese Ansprüche wie folgt:

  • die Rundreise „Abenteuer Kenia“: 3.874,00 EUR
  • der Aufenthalt im Beach Resort: 1.008,00 EUR
  • und der Flughafentransfer: 34,00 EUR

Insgesamt: 4.916,00 EUR

vorgerichtlich bereits erstattet:

3.874,00 EUR

1.042,00 EUR

Insgesamt:

4.916,00 EUR

Rest:

0,00 EUR

Flüge:

Inlandsflug (undurchführbar geworden):

2.009,42 EUR

Rückflug nach Deutschland:

6.973,68 EUR

Insgesamt:

8.983,10 EUR

Das entspricht für jede Klägerin dem ausgeurteilten Betrag von 4.491,55 EUR.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB mit Blick auf das vorgerichtliche Schreiben vom 02.10.2020 (Bl. 42 ff. GA).

Ein Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht. Das anwaltliche Tätigwerden war erst verzugsbegründend und stellt deshalb selbst keinen Verzugsschaden im Sinne des § 288 BGB dar. Da die Klägerinnen in der Hauptsache keinen Schadensersatzanspruch verfolgen, handelt es sich auch nicht um einen Anspruch auf Ersatz eines Begleitschadens unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO

Streitwert: 10.008,24 EUR.

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