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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei windbedingter Gartenmöbel-Schleuderung auf Fahrzeug

Unwetterwarnung verfehlt: Hagener Gericht hält umherfliegende Gartenmöbel für verkehrssicherungspflichtwidrig

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Hagen wurden Mieter zur Verantwortung gezogen, weil ihre Gartenmöbel während eines Sturms auf ein geparktes Auto flogen und dieses beschädigten. Das Gericht urteilte, dass die Mieter ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten, indem sie die Möbel nicht ausreichend gegen das Wetter gesichert hatten. Sie wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 11.000 Euro sowie zu weiteren Kosten verurteilt. Interessanterweise wurde die Klage gegen die Hauseigentümerin abgewiesen, da sie keine direkte Verantwortung für die Sicherung der Möbel trug.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 111/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Während eines Sturms wurden Gartenmöbel von einer Dachterrasse auf ein darunter geparktes Auto geweht, was zu erheblichen Schäden führte.
  • Die Mieter wurden für die Schäden verantwortlich gemacht, da sie es versäumt hatten, die Möbel sturmsicher zu befestigen.
  • Sie müssen nun den entstandenen Schaden sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zahlen.
  • Die Klage gegen die Eigentümerin des Hauses wurde abgewiesen, da sie keine Kontrolle über die Sicherung der Möbel hatte.
  • Das Urteil betont die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht und der angemessenen Vorsorge bei Unwetterwarnungen.

Verkehrssicherungspflicht und Gartenmöbel

Sturmschaden durch Gartenmöbel? Wer zahlt den Schaden?
Windböe schleudert Gartenmöbel auf Auto: Verkehrssicherungspflicht verletzt?
(Symbolfoto: Elena Dijour /Shutterstock.com)

In Deutschland haftet jeder für die Schäden, die er anderen zufügt und schuldhafter Weise versäumt, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH). Besonders in öffentlich zugänglichen Bereichen, wie etwa Terrassen, muss man bei Unwetterwarnungen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um drohende Gefahren zu verhindern. Dies gilt insbesondere für loses Mobiliar, wie Gartenmöbel. Wird eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, können diejenigen, die geeignete Sicherheitsvorkehrungen unterlassen, für Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Sicherung entstehen.

In einem aktuellen Fall kam es zu ernsten Schäden an einem geparkten Fahrzeug, als Gartenmöbel durch eine Sturmböe von einer Dachterrasse geweht und auf das Auto geschleudert wurden. Die unterlassene Sicherung der Gartenmöbel wurde als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bewertet und die Mieter verurteilt, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Verantwortung sollte jeder, der Gartenmöbel in der Öffentlichkeit nutzt, im Hinterkopf behalten, um Schadensersatzforderungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die unvorhersehbare Kraft der Natur trifft auf menschliche Sorgfaltspflicht

Im Februar 2022 fegten die Orkantiefs „Zeynep“ und „Antonia“ mit immenser Wucht über Teile Deutschlands hinweg, darunter auch die Region um Hagen in Westfalen. Mit Windgeschwindigkeiten zwischen 110 km/h und bis zu 149 km/h warnten Meteorologen und Medien eindringlich vor den bevorstehenden Unwettern. Trotz dieser Warnungen kam es zu einem Vorfall, der die rechtlichen Grenzen der Verantwortlichkeit bei Naturkatastrophen auf die Probe stellen sollte: Ein auf einem Parkplatz abgestellter Seat Ibiza erlitt massive Schäden durch umherfliegende Gartenmöbel einer nahegelegenen Dachterrasse.

Eine Schadensnacht, die Fragen aufwirft

Die Besitzer der betroffenen Möbel, Mieter der Wohnung mit der besagten Dachterrasse, hatten offenbar versucht, durch die Anbringung von Gummi-Spannbändern an Blumenkästen und Bodendielen, ihre Gartenmöbel gegen den Sturm zu sichern. Diese Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um den Tisch und weitere Möbelstücke am Boden zu halten. Am nächsten Morgen fand die Ehefrau des Fahrzeughalters den beschädigten Wagen vor – eine direkte Konsequenz der stürmischen Nacht.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Wer trägt die Schuld?

Das Landgericht Hagen wurde mit diesem Fall befasst und musste eine grundlegende Frage klären: Inwiefern tragen die Mieter der Wohnung, und damit die Besitzer der Gartenmöbel, Verantwortung für den durch die umherfliegenden Möbel verursachten Schaden? In seinem Urteil vom 31. Januar 2023 (Az.: 4 O 111/22) sprach das Gericht den Klägern, dem Fahrzeughalter sowie der Leasinggesellschaft und der Kaskoversicherung, Schadensersatz zu. Die Beklagten wurden zu Gesamtschuldnern erklärt und zur Zahlung von insgesamt 11.904,38 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Die Begründung des Gerichts: Eine Frage der Sorgfalt

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Obwohl grundsätzlich jeder, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet ist, Schäden von Dritten abzuwenden, reichten die von den Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht aus, um die Möbel bei den vorhergesagten Sturmböen zu sichern. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass eine angemessene Sicherung – entweder durch stärkere Befestigungen oder durch das Unterstellen der Möbel – möglich und zumutbar gewesen wäre. Die pauschalen Behauptungen der Beklagten über die angebliche Sicherheit ihrer Vorkehrungen konnten den Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht entkräften.

Zusammenfassend: Ein Urteil, das zur Vorsicht mahnt

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, bei Unwetterwarnungen angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden zu vermeiden. Das Urteil des Landgerichts Hagen unterstreicht die Verantwortung jedes Einzelnen, potenzielle Gefahrenquellen, insbesondere bei extremen Wetterbedingungen, zu sichern. Es dient als Erinnerung daran, dass die Naturgewalten zwar nicht kontrollierbar, die daraus resultierenden Risiken jedoch durch umsichtiges Handeln minimiert werden können.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt der Anscheinsbeweis bei der Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Der Anscheinsbeweis spielt bei der Feststellung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine wichtige Rolle, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisführung für den Geschädigten erleichtert. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von Verantwortlichen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Dritte durch Gefahrenquellen, die von ihrem Verantwortungsbereich ausgehen, Schaden nehmen. Dies umfasst beispielsweise die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich das Publikum auf sicherem Boden bewegen kann.

Ein Anscheinsbeweis kommt dann zum Tragen, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach den allgemeinen Lebenserfahrungen typischerweise auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines Schadens hinweist. Im Kontext der Verkehrssicherungspflicht bedeutet dies, dass bei bestimmten typischen Konstellationen (wie etwa Stürzen aufgrund von Nässe oder Glätte in einem Geschäftsbereich) davon ausgegangen werden kann, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, sofern nicht der Verantwortliche einen Gegenbeweis antritt.

Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist jedoch, dass eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellbar ist. Kann ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß nicht festgestellt werden, greift der Anscheinsbeweis nicht. Nicht jede Existenz einer Gefahrenquelle rechtfertigt also den Schluss auf eine objektive Pflichtverletzung. Beispielsweise kann nicht allein aus der Existenz einer Verschmutzung auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden, wenn keine angemessenen Reinigungs- und Kontrollregime zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Gefahrenquellen etabliert wurden.

Zusammenfassend erleichtert der Anscheinsbeweis die Beweisführung für den Geschädigten, indem er bei typischen Geschehensabläufen eine Vermutung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Kausalität des Schadens begründet. Der Verantwortliche hat dann die Möglichkeit, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, indem er beispielsweise nachweist, dass er seinen Sicherungspflichten nachgekommen ist oder dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sicherungspflichten entstanden wäre.

Inwiefern trägt das Wetter und insbesondere Sturmereignisse zu einer Verkehrssicherungspflicht bei?

Das Wetter und insbesondere Sturmereignisse haben einen erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherungspflicht. Bei Sturm und Unwetter müssen Eigentümer und Verwalter von Immobilien sowie Grundstückseigentümer sicherstellen, dass von ihren Gebäuden und Grundstücken keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies beinhaltet die Pflicht, Gebäude sturmfest zu machen und regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen zu überprüfen.

Zu den Maßnahmen zur Sicherung von Gebäuden oder zur vorbeugenden Schadensminderung gehört das regelmäßige Überprüfen von Regenrinnen, Schornsteinen, Solaranlagen oder Satellitenschüsseln sowie von Zäunen und Bäumen auf einem Grundstück, vor und nach dem Sturm. Bei Sturmwarnungen muss das Betriebsgelände schnell gesichert werden: Bewegliche Teile wie Werbeschilder oder Außenleuchten sollten fixiert oder abmontiert werden, mögliche „fliegende“ Gefahrenquellen wie Mülltonnen oder Fahrradständer gesichert oder untergestellt werden.

Im Arbeitsverhältnis ist die Arbeitgeberin verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Auch im Rahmen von Veranstaltungen trägt der Veranstalter die Verantwortung dafür, dass von der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen.

Bei Bäumen, die auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe des Hauses stehen, ist es ratsam, eine Fachfirma zu beauftragen, um den Baumbestand regelmäßig auf Schäden zu untersuchen und zu pflegen. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümer und Besitzer dazu, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück oder Gebäude keine Gefahr für Dritte ausgeht.

Bei Unwetterwarnungen sind Eigentümer und Verwalter verpflichtet, Gefahrenstellen zu sichern und so Unwetterschäden vorzubeugen. Bei Verletzung dieser Pflichten kann es zu Haftungsansprüchen kommen, wenn durch das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen zum Schutz Dritter ein Schaden entsteht.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 823 Abs. 1 BGB (Deliktsrecht): Regelt die Schadensersatzpflicht bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht. Im vorliegenden Fall wurde diese Norm angewendet, um die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der Beschädigung des Fahrzeugs durch die nicht ausreichend gesicherten Gartenmöbel zu begründen.
  • § 840 Abs. 1 BGB (Gesamtschuldner): Bestimmt, dass, wenn mehrere eine Schadensersatzleistung gemeinschaftlich zu bewirken haben, sie als Gesamtschuldner haften. Dies wurde herangezogen, um die Beklagten gemeinsam für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
  • § 249 BGB (Art und Umfang der Schadensersatzleistung): Besagt, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Kontext des Urteils bezieht sich dies auf die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs.
  • § 86 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen): Erläutert den Übergang von Ansprüchen des Versicherten an den Versicherer, wenn dieser für den Schaden aufkommt. Dies war relevant für die Regressansprüche der Kaskoversicherung gegenüber den Beklagten.
  • § 288 BGB (Verzugszinsen): Regelt die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bei Verzug. Im Urteil wurde dies für die Verzinsung der Schadensersatzsummen angewandt.
  • § 286 BGB (Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung): Bezieht sich auf den Schadensersatz, der neben der Leistung wegen Verzögerung der Erfüllung verlangt werden kann. Dies wurde für die Berechnung der Zinsen auf die Schadensersatzforderungen seit dem Zeitpunkt des Verzugs herangezogen.
  • § 291 BGB (Prozesszinsen): Bestimmt, dass ab der Rechtshängigkeit eines Anspruchs Zinsen geschuldet sind. Dies wurde für die Zinsforderung ab Zustellung der Klage bis zur tatsächlichen Zahlung angewendet.

Diese Gesetze und Paragraphen bilden die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Gerichts, den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu begründen und zu quantifizieren.


Das vorliegende Urteil

LG Hagen (Westfalen) – Az.: 4 O 111/22 – Urteil vom 31.01.2023

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die O., vertreten durch den Vorstand, K.-straße, M., zur Schadennummer N02, 11.904,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.480,37 EUR seit dem 22.03.2022 und aus 3.424,01 EUR seit dem 24.05.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer, L.-straße, H., 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 774,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 684,00 EUR seit dem 24.05.2022 und aus 90,00 EUR seit dem 09.07.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) zu 2/3 als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschädigung seines PKW durch bei einem Sturm umherfliegende Gartenmöbel geltend.

Der Kläger ist Halter und Leasingnehmer des PKW mit dem amtl. Kennz. N03, Seat Ibiza 1,0 TSI S&S DSG Edition mit 999 ccm Hubraum und 81 KW. Das Fahrzeug wurde im Jahr 2019 erstmals für den Straßenverkehr zugelassen. Es handelt sich um ein Leasingfahrzeug der G. GmbH. In Abschnitt X Nr. 3 des Leasingvertrages ist geregelt, dass der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet ist, fahrzeugbezogene Ansprüche nach einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Fahrzeug wurde am 19.02.2022 am späten Nachmittag auf dem Parkplatz vor dem Haus, E.-straße, J. geparkt. Es war zu diesem Zeitpunkt unbeschädigt. Das Haus E.-straße steht im Eigentum der Beklagten zu 1) und wird von den Beklagten zu 2) und 3) aufgrund Mietvertrags bewohnt.

Vom 19.02. bis 21.02.2022 zogen die Sturm-/Orkantiefe „Zeynep“ und „Antonia“ u.a. über die Region T.. Vor diesen hatte u.a. der Deutsche Wetterdienst DWD gewarnt und im Fernsehen wurde eine Unwetterwarnung bekannt gegeben. Durch das Sturmtief Zeynep traten im Binnenland orkanartige Böen und Orkanböen mit Windgeschwindigkeiten zwischen 110 km/h und 140 km/h auf. Das Sturmtief „Antonia“ führte zu Orkanböen bis zu 149 km/h.

Durch den Sturm flog u.a. der auf der Terrasse der Wohnung der Beklagten zu 2) und 3) stehende Glastisch auf den PKW des Klägers und beschädigte diesen. Am Morgen des 22.02.2022 stellte die Ehefrau des Klägers insoweit eine massive Beschädigung der gesamten Karosserie und des Dachs fest. Auf dem Fahrzeug befanden sich eine Vielzahl von Scherben, die nicht von den Fahrzeugscheiben stammten, sondern von außen auf das Fahrzeug aufgetragen wurden. Insoweit fand die Ehefrau des Klägers am Fahrzeug einen auf den 21.02.2022 datierenden Zettel vor, der folgenden Inhalt hatte:

„Guten Tag, es tut uns leid, aber so wie es aussieht, sind letzte Nacht, bei dem Sturm, unsere Terrassenmöbel auf Ihr Auto geflogen. Wir haben unseren Versicherer bereits informiert. Um die Schadensregulierung einzuleiten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

S..

E.-straße

J.

Tel. N04“

Der hierdurch am Fahrzeug entstandene Schaden betrug laut einem von der Kaskoversicherung des Klägers eingeholten Gutachten vom 04.03.2022 8.480,37 EUR (netto). Ferner erlitt das Fahrzeug eine Wertminderung von 1.200,00 EUR.

Mit Schreiben vom 14.03.2022 forderte der Kläger vom Haftpflichtversicherer der Beklagten Erstattung der vorgenannten Reparaturkosten, der Wertminderung sowie einer Kostenpauschale von 25 EUR unter Fristsetzung zum 21.03.2022. Ferner wurde zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 973,66 EUR nach einem Gegenstandswert von 9.750,37 EUR aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung lehnte mit Schreiben vom 18.03.2022 eine Haftung ernsthaft und endgültig ab.

Der Kläger ließ die Schäden am Fahrzeug in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 05.04.2022 und wegen Nacharbeiten vom 05.05. bis zum 06.05.2022 reparieren, wofür Reparaturkosten in Höhe von 12.054,38 EUR anfielen, die dem Kläger von der Werkstatt in Rechnung gestellt wurden (Anlage K15, Bl. 77 ff. der Akte). Die Kaskoversicherung des Klägers, U., zahlte am 12.05.2022 auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 11.904,38 EUR (Anlage K24, Bl. 147 der Akte). Den Restbetrag in Höhe von 150 EUR zahlte der Kläger an die Werkstatt. Die Kaskoversicherung ermächtigte den Kläger mit Schreiben vom 22.06.2022 (Bl. 148 der Akte), die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kläger macht nunmehr folgende Schäden geltend:

  • Kosten der durchgeführten Reparatur 12.054,38 EUR
  • Wertminderung 1.200,00 EUR
  • Nutzungsausfallschaden 774,00 EUR
  • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 973,66 EUR

Die Klage wurde der Beklagten zu 2) am 30.04.2022 und den Beklagten zu 1) und zu 3) am 03.05.2022 zugestellt. Die Klageänderung vom 19.05.2022 wurde am 23.05.2022 zugestellt und die Klageänderung vom 23.06.2022 am 08.07.2022.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die Gartenmöbel nicht oder nur unzureichend gesichert. Hierfür spreche ein Anscheinsbeweis. Auch die Beklagte zu 1) hafte jedenfalls als Eigentümerin.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.505,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer W., V. und WE., L.-straße, H., 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schäden im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 21.02.2022 auf dem Parkplatz vor dem Haus E.-straße in J. zu ersetzen, insbesondere die Mehrwertsteuer und den Nutzungsausfallschaden nach durchgeführter Reparatur.

Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2022 den ursprünglich fiktive Reparaturkosten in Höhe von 8.505,37 EUR betreffenden Klageantrag dahin geändert, dass er nunmehr die Erstattung tatsächlicher Reparaturkosten verlangt und beantragt hat,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.054,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 8.505,37 EUR seit dem 22.03.2022 und aus 3.549,01 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Ferner hat er weitergehend klageerweiternd beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 684,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die O., vertreten durch den Vorstand KN., K.-straße, M., 11.904,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 8.505,37 EUR seit dem 22.03.2022 und aus 3.549,01 EUR seit Rechtshängigkeit zur Schadennummer N02 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer W., V. und WE., L.-straße, H., 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen,

die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzgemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,

die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 774,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Gartenmöbel seien mit Gummi-Spannbändern gesichert gewesen, die sowohl an den umlaufenden Blumenkästen, als auch in den Holzdielen am Boden eingehakt gewesen seien. Diese Konstruktion habe sich in den letzten 10 Jahre bewährt und sei auch „sturmerprobt“. Der Beklagte zu 3) sei in der Sturmnacht um ca. 0.00 Uhr sogar noch einmal draußen gewesen, um zu kontrollieren, ob noch alles fest sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 31.01.2023 persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) weitestgehend begründet; gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet.

1. Die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmtheit des Klagegrundes liegt vor, da die Klage dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger mit seinen auf Zahlung an die Leasinggesellschaft und an die Kaskoversicherung gerichteten Klageanträgen fremde Ansprüche – nämlich auf die Kaskoversicherung übergegangene bzw. der Leasinggesellschaft als Eigentümerin zustehende – Ansprüche im eigenen Namen geltend macht und dass der Kläger, soweit er Zahlung an sich verlangt, eigene Schadensersatzansprüche als Leasingnehmer erhebt.

Soweit der Kläger fremde Ansprüche geltend macht, ist er hierzu prozessführungsbefugt, weil er zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen seitens der Leasinggeberin im Rahmen des Leasingvertrages und darüber hinaus auch mit Erklärung der Leasinggeberin vom 06.06.2022 (Bl. 118 der Akte) ermächtigt wurde, und seitens der Kaskoversicherung mit Schreiben vom 22.06.2022 (Bl. 148 der Akte).

2. Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang begründet und nur zu einem geringen Teil unbegründet.

Der Kläger kann von den Beklagten zu 2) und zu 3) Ersatz der Kosten für die durchgeführte und bezahlte Reparatur in der beantragten Weise – Zahlung in Höhe von 11.904,38 EUR an die Kaskoversicherung und Zahlung in Höhe von 150,00 EUR an sich – gem. §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB verlangen.

Soweit der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 11.904,38 EUR geltend macht, ist er nach dem zuvor Genannten prozessführungsbefugt und macht er seiner Kaskoversicherung zustehende Ansprüche geltend. Mit Begleichung der dem Kläger in Rechnung gestellten Reparaturkosten hatte zunächst der Kläger als Leasingnehmer Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen als sog. Haftungsschaden (BGH, Urteil vom 29.1.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 26 mwN; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 452), wobei der Anspruch gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Kaskoversicherung übergegangen ist, die dann den Kläger mit der Geltendmachung des übergangenen Anspruchs ermächtigt hat. Soweit der Kläger weitere 150,00 EUR an Reparaturkosten ersetzt verlangt, macht er einen eigenen Anspruch in Form des in dieser Höhe – aufgrund eigener Zahlung – bei ihm verbliebenen Haftungsschadens geltend und ist insoweit selbst aktivlegitimiert.

Die für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Rechtsgutsverletzung liegt in der Beschädigung des Fahrzeuges, die nicht nur eine Verletzung des Eigentums der Leasinggeberin, sondern auch des berechtigten Besitzes des Klägers als Halter und Leasingnehmer darstellt.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weshalb ihnen ein schuldhaftes Unterlassen vorzuwerfen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48 Rn. 6 mwN).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11; NJW 2013, 48 Rn. 7 mwN).

Vorliegend haben die Beklagten zu 2) und 3) durch Aufstellen und Stehenlassen der Gartenmöbel auf der im ersten Obergeschoss befindlichen Dachterrasse eine Gefahrenlage dahin geschaffen, dass – wie verständiger Sicht eines objektiven Dritten naheliegend möglich erscheint – in Fällen starken Sturmes die Gefahr begründet wird, dass diese beweglichen Gegenstände von Windstößen erfasst und von der Dachterrasse hinunter auf die Parkplätze vor dem Haus geweht werden können. Daraus folgt eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass jedenfalls bei Unwetterwarnungen vor Sturm-/Orkantiefen – wie hier: Zeynep und Antonia – ausreichende Maßnahmen zu treffen waren, um zu verhindern, dass die Gartenmöbel auf die Parkplätze vor dem Haus geweht werden. Dies hätte geschehen können entweder durch den angekündigten Sturm-/Orkantiefen standhaltende Befestigungen (unter Verwendung hinreichend starker Befestigungen und Verankerungen) oder durch Unterstellen der Gartenmöbel für die überschaubare Zeit des Sturmes (bspw. innerhalb des Hauses).

Solche aus Sicht eines verständigen Dritten ausreichende Vorkehrungen haben die Beklagten zu 2) und zu 3) dabei schuldhaft nicht getroffen.

Insoweit trägt zwar grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagten trifft aber, weil der Kläger keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, im Einzelnen darzulegen, welche geeigneten Sicherheitsvorkehrungen sie vorgenommen haben, und zwar so konkret, dass sich aus der Darlegung die Erfüllung der Verkehrssichtungspflichten erhellt.

Ferner spricht im vorliegenden Fall auch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen eines Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen vom äußeren Hergang der Schadensentstehung auch auf einen Sorgfaltspflichtverstoß geschlossen werden (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 102). Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass Gartenmöbel nach einer erfolgten Sturmwarnung durch Sturm von einer Dachterrasse geweht werden und auf vor dem Gebäude stehende Fahrzeuge stürzen, lässt typischerweise darauf schließen, dass die Gartenmöbel nicht ausreichend vor Sturmböen gesichert wurden.

Der Anscheinsbeweis wird vorliegend nicht durch den pauschal vorgebrachten Einwand erschüttert, bei Orkanböen handele es sich um eine Art höhere Gewalt. Denn vorliegend war aufgrund der Sturmwarnungen gerade mit starken Böen zu rechnen. Diese erreichten aber nach dem unstreitigen Vorbringen lediglich bis 149 km/h, was lediglich einer Windstärke bis zu 13 entspricht und sich somit im Bereich der Unwetterwarnung, auf welche ausreichend reagiert werden musste, entspricht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2010 – 13 U 145/09 -, Rn. 11, juris: zu § 836 BGB).

Ebenso wenig wird der Anscheinsbeweis durch den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten zu den von ihnen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen erschüttert, wobei dieser auch nicht dazu ausreicht, die den Beklagten zu 2) und 3) obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag ergibt sich schon nicht, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) aus verständiger Sicht eines objektiven Dritten ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Insoweit fehlen bereits nähere Angaben dazu, dass und wie insbesondere der große Glastisch, der auf den PKW stürzte und der nach den Angaben der Beklagten im Termin Maße von 270 x 90 cm hatte, ausreichend gesichert war. Der Vortrag in der Klageerwiderung erschöpft sich in der Angabe, die Möbel seien mit Spannbändern an den umlaufenden Blumenkästen und am Dielenboden gesichert worden, woraus sich nicht erhellt, wie genau diese Sicherung erfolgte und wieso dies hätte ausreichen sollen. Konkrete Angaben zur Art der im Schadensfall verwendeten Bänder, deren Haken, ihrer Befestigung an den Gartenmöbeln (insbesondere am Tisch) und ihrer Verankerung insbesondere am Dielenboden fehlen. Ebenso wenig erschließt sich solches aus dem schriftsätzlichen Vortrag, die Festigkeit sei noch in der Sturmnacht kontrolliert worden. Soweit die Beklagten zur Illustration Lichtbilder vorgelegt haben (Bl. 132 ff. der Akte), zeigen diese – wie die Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung klargestellt haben – weder den beim Sturm von der Terrasse hinuntergewehten Tisch, welcher ein großer Esstisch mit den Maßen 270 x 90 cm mit acht Stühlen war (bei dem abgebildeten Tisch handelt es sich um einen kleineren Stehtisch mit Hochstühlen), noch zeigen die Bilder die konkrete Art der Befestigung, mit welcher der von der Terrasse gewehte Tisch im Schadenszeitpunkt befestigt worden war. Insbesondere waren in der Sturmnacht nach eigenem Vortrag – und wie die Beklagten im Rahmen der Anhörung klargestellt haben – lediglich Gummibänder im Einsatz, nicht – wie auf Bl. 132 der Akte zu sehen – feste Bänder. Es ist schriftsätzlich auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Esstisch eine dem Lichtbild auf Bl. 132 der Akte vergleichbare Metall-Griffleiste im Bereich der Tischplatte hatte, was bei einem Esstisch auch baulich eher ungewöhnlich wäre, und dass und wie die Gummibänder am Tisch befestigt und insbesondere am Boden verankert worden sein sollen. Die vorgelegten Lichtbilder haben mithin für die Darlegung der konkreten Sicherungsmaßnahmen an den konkret vom Sturm weggewehten Gartenmöbeln keine Aussagekraft.

Auch über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus vermochte die persönliche Anhörung keine weiteren Umstände erhellen, welche zur Erschütterung des für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sprechenden Anscheinsbeweises oder zur Erfüllung der diesbezüglichen sekundären Darlegungslast geeignet waren.

Die Beklagten haben insoweit selbst angegeben, vor den Sturmnächten keine (besonderen) Maßnahmen getroffen zu haben, die über die üblicherweise von ihnen im Herbst bis zum Frühjahr angebrachten Befestigungen hinausgingen. Mithin wurden mit Blick auf die Sturmwarnungen gerade keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen.

Was die von den Beklagten ohnehin für den Herbst/Winter angebrachten üblichen Befestigungsmaßnahmen anbelangt, so haben die Beklagten lediglich ausgeführt, es seien Gummibänder um die zusammengestellten Möbel herum angelegt worden und diese Umspannung sei dann mit weiteren Bändern u.a. mit dem Dielenboden verbunden worden. Wie dabei der große Glastisch gegen ein vertikales Abheben durch starke Sturmböen gesichert wurde, erschließt sich hieraus aber nicht. Denn weder das (seitliche) Umspannen mit Gummibändern, noch die Befestigung der umspannenden Gummibänder mit dem Boden stellt eine geeignete Vorkehrung gegen eine Bewegung nach oben dar, mit welcher bei vorausgesagtem schweren Sturm aber zu rechnen war. Zudem war auch die von den Beklagten beschriebene Befestigung am Dielenboden ersichtlich nicht ausreichend. Eine Verankerung in Form eines (Karabiner-)Hakens an einer fest mit dem Boden verbundenen Öse oder Ähnlichem wurde gerade nicht vorgenommen. Vielmehr wurde, wie die Beklagten ausgeführt haben, der am Ende des Gummibandes befindliche Haken lediglich zwischen die Ritzen des Bodendielen gesteckt und durch Drehen in Querstellung zum Verlauf der Ritzen gebracht und so lediglich verkeilt. Dass bei Zugkräften aus unterschiedlichen Richtungen, wie sie bei auf die Flächen der Gartenmöbel auftreffenden Sturmböen zu erwarten sind, und entsprechender Bewegung an den Bändern sich die bloß zwischen die Ritzen der Dielen gesteckten Haken wieder in Parallelstellung zum Verlauf der Ritzen drehen und dazwischen wieder hinausrutschen können, war dabei sichtlich zu befürchten und wurde durch eine solche Art der Befestigung gerade nicht verhindert. Die von den Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung beschriebenen Maßnahmen erhellten mithin auch keine sichere Verankerung am Boden, wobei selbst bei einer – unterstellt sicheren – Verankerung an den Blumenkästen die Verankerung insgesamt nicht als sich er anzusehen war, weil die Blumenkästen lediglich zu einer Seite (oder maximal zwei Seiten) des Tisches vorhanden waren und die Unsicherheit der Befestigung am Boden mindestens an zwei Seiten des Tisches zum Tragen kam. Überdies erhellen die Angaben der Beklagten auch nicht, dass die verwendeten Gummibänder überhaupt einer Zugkraft standhalten konnten, um den angekündigten starken Stürmen zu trotzen. Insoweit wusste der Beklagte zu 3) nicht anzugeben, um was für Gummibänder genau und mit welcher Zugkraft es sich handelte. Die Anbringung irgendwelcher Gummibänder stellt dabei aus Sicht eines umsichtigen Dritten keine geeignete Sicherung für den Fall angekündigter schwerer Stürme dar. Die Gummibänder wurden dabei auch nicht gerade zum Zwecke der Befestigung für den vorausgesagten schweren Sturm (beschafft und) angebracht, sondern stellten lediglich die übliche Befestigung über den Herbst und Winter dar.

Dass die Befestigung 10 Jahre schon in dieser Weise vorhanden gewesen sei, ohne dass die Möbel vom Wind ergriffen wurden, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal weder konkret vorgetragen ist, noch die Anhörung ergab, wie genau die Befestigung des weggewehten Tisches und der Stühle am Schadenstag erfolgt war und dass eine solche Befestigung in identischer Weise die Jahre ausreichte. Ungeachtet dessen kann das Ausbleiben eines Schadens viele Gründen haben, insbesondere darin liegen, dass die Möbel zuvor nicht in derselben Weise den Kräften eines Sturms – wie für den Schadenstag vorhergesagt – ausgesetzt waren oder glücklicherweise die unsichere Konstruktion gehalten hat. Auch gegen einen PKW-Fahrer spricht bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis für die Verletzung seiner Pflichten im Straßenverkehr, der sich nicht durch Vortrag erschüttern lässt, er sei in den letzten 10 Jahren häufiger vom Verkehr abgelenkt gewesen, zu nah aufgefahren oder zu schnell gefahren, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist.

Mithin erschüttern weder der schriftsätzliche Vortrag, noch die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Parteianhörung den bestehenden Anscheinsbeweis, dass sie keine ausreichende Sicherung ihrer Gartenmöbel vorgenommen haben. Der Vortrag erhellt auch keine Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten.

Die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung der Beklagten nach § 447 ZPO lagen mangels Einwilligung des Klägers nicht vor. Eine förmliche Parteivernehmung war auch nicht von Amts wegen nach § 448 ZPO veranlasst. Insoweit fehlt es – auch nach Anhörung der Beklagten – an dem hierfür notwendigen Anbeweis und gebot überdies auch das im Rahmen des § 448 ZPO dem Gericht zustehende Ermessen keine förmliche Parteivernehmung. Denn die Beklagten, die lediglich durch die – von ihnen angesichts des von ihnen am PKW des Klägers hinterlassenen Zettels nicht erwartete – Ablehnung der Schadensregulierung seitens ihrer Versicherung ungewollt in einen Prozess hineingezogen wurden, waren schon im Rahmen ihrer Parteianhörung erkennbar um Aufklärung bemüht. Insoweit sprach auch nach Durchführung der Parteianhörung nichts dafür, dass gerade die Anordnung einer förmlichen Parteivernehmung weitergehende Erkenntnisse als die Parteianhörung zutage bringen könnte. Gegen die Aufrichtigkeit der Beklagten im Rahmen ihrer Parteianhörung hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken; lediglich genügten die von den Beklagten geschilderten Maßnahmen bzw. Umstände nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Mithin ist aufgrund des bestehenden Anscheinsbeweises – aber auch unter Berücksichtigung einer jedenfalls bestehenden sekundären Darlegungslast – von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auszugehen.

Insoweit spricht auch ein – nicht erschütterter – Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Beklagten, wobei gegen die Beklagten offensichtlich kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit – wie ggf. bei Fehlen jedweder Befestigung in der vorhergesagten Sturmnacht – zu erheben ist, weil sie immerhin (irgend-)einen Versuch der Befestigung unternommen haben. Aufgrund des Anscheinsbeweises ist von einfacher Fahrlässigkeit, welche für die Haftung der Beklagten genügt, auszugehen.

Ebenso spricht ein – nicht erschütterter – Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der Rechtsgutsverletzung. Denn es hat sich das typischerweise bestehende Risiko, zu dessen Abwendung die Verkehrssicherungspflicht dient, realisiert, indem die Möbel von der Dachterrasse auf den auf dem Parkplatz vor dem Haus abgestellten PKW geweht wurden.

Soweit es den geltend gemachten Sachschaden, der aus der Beschädigung des PKW resultiert, anbelangt, ist dieser im Umfang der unstreitig für die Reparatur des Fahrzeuges notwendigen und angefallenen Kosten gem. §§ 249 ff. BGB zu erstatten, wobei aus den eingangs genannten Gründen in geltend gemachter Höhe Zahlung an die Kaskoversicherung und im Übrigen Zahlung an den Kläger verlangt werden kann.

Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Kläger als weiteren Schaden auch Erstattung der zulasten der Eigentümerin des Fahrzeuges (Leasinggeberin) unstreitig entstandenen Wertminderung in Höhe von 1.200 EUR verlangen, wobei der Kläger aufgrund der erteilten Ermächtigung Zahlung an diese verlangen kann.

Ferner kann der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen aus eigenem Recht auch Ersatz des zuletzt nicht mehr – jedenfalls nicht substantiiert – bestrittenen Nutzungsausfallschadens für 18 tatsächlich angefallene Reparaturtage in Höhe von unstreitig 774 EUR verlangen.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 EUR, wobei sich ein etwaiger Freistellungsanspruch spätestens durch die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des regulierungsbevollmächtigten Haftpflichtversicherers (Ziff. 5.2 Abs. 1 AHB) in deren Schreiben vom 18.03.2022 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

Hinsichtlich des Sachschadens in Höhe der Reparaturkosten folgt der Zinsanspruch für einem Teilbetrag von 8.480,37 EUR aus §§ 288, 286 BGB, und zwar jedenfalls ab dem geltend gemachten Zeitpunkt nach Ablauf der zum 21.03.2022 gesetzten Zahlungsfrist, mithin ab dem 22.03.2022. Soweit weitergehend Zinsen aus weiteren 25 EUR (also aus 8.505,37 EUR statt 8.480,37 EUR) verlangt werden, besteht diesbezüglich kein Zinsanspruch. Das Zinsverlangen bezieht sich insoweit ersichtlich auf den – wie der Klägervertreter im Termin klargestellt hat: nach der Antragsänderung vom 23.06.2022 nicht mehr streitgegenständlichen – Anspruch auf Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale von 25 EUR, welcher vorgerichtlich und zunächst auch noch mit der Klageschrift geltend gemacht wurde. Auf eine solche Kostenpauschale besteht indes außerhalb eines Verkehrsunfalls, der hier nicht vorliegt, kein Anspruch, weshalb für einen solchen Anspruch auch keine Zinsen verlangt werden können.

Hinsichtlich des – bis zur Erreichung der vollständigen Reparaturkosten – weitergehenden Betrages in Höhe von 3.574,01 EUR folgt der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB ab dem 24.05.2022 (Tag nach Zustellung der Klageerweiterung), wobei dies einerseits die titulierten Zinsen aus 3.424,01 EUR und anderseits aus 150,00 EUR betrifft.

Der Zinsanspruch betreffend die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 1.200 EUR folgt jedenfalls für die Zeit ab dem 22.03.2022 aus §§ 288, 286 BGB.

Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung folgt der Zinsanspruch im tenorierten Umfang auf Grundlage der jeweiligen, die Rechtshängigkeit begründenden Zustellungszeitpunkte aus §§ 288, 291 BGB.

Weitergehend geltend gemachte Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht zu.

3. Gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet.

Eine Haftung wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Inhaberin der Sachherrschaft über die Gartenmöbel scheidet aus. Die Beklagte zu 1) ist nicht Beisitzerin der Wohnung, von deren zugehöriger Terrasse aus die Gartenmöbel auf das Fahrzeug des Klägers flogen. Die Wohnung wird nur von den Beklagten zu 2) und 3) als Mieter bewohnt. Damit aber hatte die Beklagte zu 1) keine Sachherrschaft über die Gartenmöbel.

Ferner ist die Beklagte zu 1) auch nicht (Mit-)Eigentümerin der Gartenmöbel. Vielmehr sind allein die in der Wohnung wohnenden Beklagten zu 2) und zu 3) Eigentümer der Gartenmöbel, wofür schon deren alleiniger Besitz spricht. Insoweit hat der Kläger das von den Beklagten auch bestrittene (Mit-)Eigentum der Beklagten zu 1) weder näher substantiiert, noch unter Beweis gestellt. Nach Anhörung der Beklagten standen zudem die Eigentums- und Besitzverhältnisse – wie von den Beklagten glaubhaft angegeben – auch nicht mehr im Streit.

Eine Verkehrssicherungspflicht als bloße Hauseigentümerin traf die Beklagte zu 1) bzgl. dort von den Beklagten zu 2) und 3) als Mieter aufgestellten Gartenmöbel nicht.

Ebenso wenig haftet die Beklagte zu 1) aus § 836 BGB, weil die Gartenmöbel keinen Teil des Gebäudes darstellen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO, wobei das Teilunterliegen des Klägers gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) geringfügig iSv § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO und für die vollstreckbaren Kosten der Beklagten zu 1) aus §§ 708 Nr. 11, 2. Fall, 711 ZPO.

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