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Verkehrssicherungspflicht – Räumpflicht für privaten Garagenhof

OLG Düsseldorf – Az.: 10 U 158/15 – Urteil vom 23.11.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Sturzes auf dem nicht von Schnee geräumten Garagenhof der Beklagten geltend, von der der Ehemann der Klägerin eine Garage gemietet hatte. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unter dem Aspekt der Verletzung einer Pflicht aus dem Garagenmietvertrag zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten. In dessen Schutzbereich dürfte die Klägerin wohl einbezogen sein, doch habe die Beklagte keine Schutzpflicht verletzt. Die Räumpflicht habe sich allenfalls auf einen Streifen von einem Meter Breite entlang der Garagen beschränkt. Der Mieter eines PKW-Stellplatzes habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse zugemutet werden könne, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Die Streupflicht gehe auch nicht so weit wie auf öffentlichen Parkplätzen, da der Garagenhof aufgrund geringerer Ausdehnung und weniger häufigen Parkplatzwechsels nicht etwa mit einem Supermarktparkplatz vergleichbar sei. Zwar sei auch kein Streifen entlang der Garagen geräumt gewesen. Doch sei diese etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Unfall der Klägerin geworden, da sich dieser in einer Entfernung von etwa zwei Metern von der Garage ereignet habe, also in einem Bereich, der auch bei Erfüllung der Räumpflicht nicht von Schnee und Eis befreit gewesen wäre. Überdies sei der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen, da sie sich nicht auf kürzestem Wege vom Fahrzeug zum Garagentor begeben habe, sondern hinten um das Fahrzeug herumgegangen sei.

Verkehrssicherungspflicht - Räumpflicht für privaten Garagenhof
(Symbolfoto: R_M_N/Shutterstock.com)

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt sie aus, bei dem Garagenhof handele es sich um eine eine Anlage größerer Ausdehnung, nämlich 500 m², und von größerem Fassungsvermögen, nämlich von 40 Garagen. Daher sei er mit einem Supermarktparkplatz vergleichbar. Demnach seien die gleichen strengen Anforderungen an die Streu- und Räumpflicht zu stellen wie bei einem Parkplatz eines Supermarktes. Bereits seit dem 04.12.2010 habe die Voraussetzungen für Glättebildung vorgelegen. Am Unfalltag sei der gesamte Garagenhof unter einer Schneedecke gelegen. Damit habe jedenfalls eine Räumpflicht in einem Bereich von einem Meter von der Garage bestanden. Dieser Bereich sei aber – insoweit unstreitig – nicht geräumt gewesen. Damit bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre. Man könne nicht, wie es das Landgericht getan habe, davon ausgehen, dass die Klägerin, wenn der Streifen geräumt gewesen wäre, sich gleichwohl außerhalb des geräumten Bereichs bewegt hätte. Die Ausführungen des Landgerichts zum Mitverschulden seien von keinen ausreichenden Tatsachenfeststellungen getragen. Das Gericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Position des Fahrzeuges getroffen, gleichwohl aber seine Argumentation darauf gestützt, dass die Klägerin nicht den kürzesten Weg zum Garagentor gewählt habe. Überdies beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler. Im Hinblick darauf, dass die Einzelrichterin zur Räumpflicht eine andere Auffassung als ihr Dezernatsvorgänger vertreten habe, hätte sie den Rechtsstreit wegen besonderer Schwierigkeiten der Kammer zur Übernahme vorlegen müssen. Daher sei das Gericht nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 27.000,- EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.476,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall vom 08.12.2010 zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.403,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.12.2013) zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr jeweiliges Vorbringen in erster Instanz.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit dem Mietvertrag und den Grundsätzen über die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages, noch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie kann daher weder Schmerzensgeld noch Ersatz des materiellen Schadens verlangen, noch ist die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung zu treffen. Auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist folglich nicht gegeben.

Im Einzelnen gilt:

1.

Die Klägerin kann nicht mit der Rüge gehört werden, die Einzelrichterin hätte den Rechtsstreit wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Übernahme vorlegen müssen, da ihre Rechtsauffassung von der ihres Dezernatsvorgängers abwich. Denn auf eine unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nach § 348 Abs. 4 ZPO nicht gestützt werden. Etwas anderes gilt zwar, wenn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt. Doch müsste der Einzelrichterin dazu eine nicht mehr verständliche oder offensichtlich unhaltbare Missachtung der Zuständigkeitsnormen begangen haben (Stackmann in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 348 Rdn. 69). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.

2.

Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass für den Garagenhof keine umfassende Räumpflicht besteht, sondern dass es ausreicht, einen lediglich etwa einen Meter breiten Streifen zu räumen, der einen ausreichenden Zugang zu den Garagen ermöglicht. Auf öffentlichen Straßen und Wegen richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges bzw. der Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Geschuldet ist, was billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung gebietet (BGH NJW 1985, 270). Eine völlige Gefahrenfreiheit kann nicht verlangt werden und erwartet der vernünftige Verkehrsteilnehmer nicht. Auch bei Parkplätzen richtet sich die Streupflicht nach Art und Wichtigkeit des Parkplatzes sowie dessen Frequentierung. Hat ein Parkplatz eine geringe Verkehrsbedeutung und ist der Gehweg von allen abgestellten Fahrzeugen mit wenigen Schritten erreichbar, ist eine Streupflicht zu verneinen. Dem Verkehrsteilnehmer ist zuzumuten, auf winterliche Glätte zu achten und erhöhte Vorsicht walten zu lassen (OLG München Beschl. v. 21.8.2006, Az. 1 U 3569/06; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1696). Maßgeblich ist vorliegend nicht die genaue Größe und Anzahl der Garagen auf dem Hof. Entscheidend ist vielmehr, dass der Garagenhof zum Betreten durch einen begrenzten Personenkreis bestimmt war, nicht aber durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Daher ist die Streu- und Räumpflicht auf der hier in Rede stehenden privaten Fläche in dem genannten Sinne eingeschränkt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1696).

Die danach auf einen lediglich ca. einen Meter breiten Fußgängerstreifen begrenzte Räumpflicht hat die Beklagte auf die Streithelferin 1 übertragen. Dies bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eine neue Zuständigkeitsverteilung. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein (BGH VersR 1989, 526; VersR 2007, 78 Rn. 11). Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige wird durch den Übergang seiner Pflichten auf einen Dritten zwar nicht völlig entlastet, bleibt vielmehr weiterhin zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich (BGHZ 142, 227 [233]; BGH NZV 2014, 167; Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rdn. 468 – 472). Er darf aber im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte seinen Verpflichtungen nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die primäre Zuständigkeit für einen Gefahrenbereich auf ein Fachunternehmen übergeht. Denn der Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens sind durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch dessen Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit Grenzen gesetzt (BGH NZV 2014, 167). Der ursprünglich Pflichtige darf sich daher bei einem Fachunternehmen auf stichprobenartige Kontrollen beschränken (BGH NJW-RR 1987, 147 [148]). Dass die Beklagte ihrer so verstandenen nur begrenzten Kontrollpflicht nicht genügt habe, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Was im Recht der unerlaubten Handlung im Hinblick auf die allgemein bestehende Verkehrssicherungspflicht gilt, gilt gleichermaßen auch für die Schutzpflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag. Soweit es ausschließlich um die auch gegenüber der Allgemeinheit bestehende Pflicht zur Sicherung einer Verkehrsfläche geht, ist nicht erkennbar, weshalb der Mieter, der sich über die in Rede stehende Verkehrsfläche auf dem Weg zur Mietsache befindet, weitergehend bzw. anders geschützt sein sollte als ein am Vertragsverhältnis völlig unbeteiligter Dritter. Soweit sich also die Pflicht des Sicherungspflichtigen aufgrund der Delegation auf einen Fachunternehmer auf die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle des Unternehmers verengt, gilt dies nicht nur gegenüber einem Dritten, sondern auch gegenüber Personen, mit denen er mietvertraglich verbunden ist. Demgemäß haben sich auch die Schutzpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund des Mietvertrages, in dessen Schutzbereich die Klägerin einbezogen ist, verengt: das Räumen selbst war nicht (mehr) geschuldet. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Vermieter aus dem Mietvertrag auch die Gewährung des Zuganges zur Mietsache schuldet. Denn diese Pflicht dient der Sicherung des Leistungsaustausches, verfolgt darüber hinaus aber nicht den Zweck des Schutzes sonstiger Rechtsgüter des Mieters. Diese sind dadurch geschützt, dass der Vermieter den Mieter vor Schäden etwa aufgrund Mängeln der Mietsache oder sonstiger Umstände in Bezug auf die Mietsache zu bewahren hat. Soweit es aber nicht um spezielle Gefahren aufgrund der Nutzung der Mietsache selbst geht, sondern um die auch gegenüber der Allgemeinheit bestehende Pflicht zur Verkehrssicherung, gelten dieselben Grundsätze wie für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Soweit die Klägerin bereits erstinstanzlich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2012, Aktenzeichen X ZR 59/11, hingewiesen hat, nach der im Bereich der vertraglichen Haftung auch die Vorschrift des § 278 BGB zur Anwendung kommt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat die Beklagte nach dieser Vorschrift das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Doch hat sich die Beklagte ihrer Streithelferin nicht zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Mieter bedient. Denn durch die Übertragung der Räumpflicht auf die Streithelferin 1 schuldete die Beklagte ihren Mietern die Räumung des Garagenhofs nicht mehr. Vielmehr ist diese Pflicht auf die Streithelferin übergegangen, die somit auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist. Die Vorschrift des § 278 BGB führt nur zu einer Verschuldenszurechnung bei bestehender Verbindlichkeit. Die Vorschrift führt dagegen nicht dazu, dass auch die dem Dritten obliegende Pflicht dem Schuldner zugerechnet wird. Vielmehr bleibt es auch in Ansehung des § 278 BGB dabei, dass diese Räumpflicht auf die Streithelferin übergegangen ist und die Beklagte nur noch insbesondere die Kontrolle schuldete.

3.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben.

4.

Streitwert in zweiter Instanz: 70.000,- EUR

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