LANDGERICHT KÖLN
Az.: 28 O 627/02
Verkündet am 04.12.2002
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 für Recht erkannt:
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Antragstellerin betreibt im Internet einen Mobilfunkhandel unter der Seite t.
Die Antragsgegnerin unterhält unter der Internetseite te ein Internetforum, in dem nach Anmeldung einzelne Benutzer Erfahrungsberichte u.a. zum Kauf oder Erwerb von Mobiltelefonen mit oder ohne Mobilfunkvertrag einstellen können. Am 9. September 2002 wurden in dem Internetforum der Antragsgegnerin zwei Berichte von Kunden der Antragstellerin veröffentlicht, die sich kritisch mit deren Geschäftsgebaren auseinandersetzten. Wegen des Inhaltes dieser beiden Beiträge wird auf Bl. 4 – 12 d.A. Bezug genommen.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin insoweit unter dem 10. September 2002 ab und forderte diese auf, die sogenannten Berichte von der Internetseite zu entfernen. Hierzu erklärte sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bereit. Allerdings wurden dann in der Folgezeit lediglich die sog. Links auf die entsprechenden Seiten beseitigt, nicht hingegen die konkreten Beiträge selbst. Diese waren bei Kenntnis der genauen Seitenbezeichnung bzw. über eine Verlinkung auf einer anderen Internetseite noch erreichbar.
Die Antragstellerin war später noch Gegenstand einer Reihe von weiteren Beiträgen anderer Kunden. Diese wurden von der Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens vorgelegt und der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Inhalt der monierten Beiträge einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellten, da sie grob geschäftsschädigenden Inhaltes seien und allgemein zu Sammelklagen oder Sammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufforderten. Die Antragsgegnerin sei auch als Betreiberin des Forums nach dem Teledienstgesetz verpflichtet, ihre Beiträge auf strafbare und rechtswidrige Inhalte hin zu überprüfen und diese zu entfernen.
Die Antragstellerin beantragte in der mündlichen Verhandlung,der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verbieten, e-mails von Forenmitgliedern des Internetforums t im geschäftlichen Verkehr zu veröffentlichen, die grob geschäftsschädigenden Inhalt in Bezug auf die Antragstellerin enthalten oder allgemein zu Sammelklagen oder Sammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufrufen, insbesondere wie unter A am 8. Oktober 2002 und imP geschehen.
Die Antragsgegnerin beantragte,den Antrag zurückzuweisen.Nach der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin durch am 21.11.02 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt,nachdem d;. Antragsgegnerin – dies ist unstreitig – die in dem Verfügungsantrag angesprochenen Seiten nunmehr endgültig aus dem Internetforum entfernt habe. Dem hat sich die Antragsgegnerin nicht angeschlossen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass sie hinsichtlich der Inhalte der in ihrem Online-Forum veröffentlichten Beiträge nicht verantwortlich sei. Hierzu behauptet sie, dass sie lediglich die technischen Voraussetzungen für das Forum zur Verfügung stelle. Die einzelnen Beiträge würden von dem jeweiligen Nutzer mit Hilfe eines Online-Formulars in das Forum gestellt und seien anschließend sofort für jedermann abrufbar. Sie meint, aus der Konzeption des Forums und der Gestaltung der einzelnen Beiträge sei klar erkennbar, dass es sich bei den eingestellten Mitteilungen nicht um redaktionelle oder sonstige eigene Inhalte der Antragsgegnerin, sondern um eigene Beiträge des jeweiligen Forumnutzers handele. Schließlich ist sie der Auffassung, dass die von der Antragstellerin gerügten Beiträge aber auch nicht geeignet seien, die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen, da sie keine rechtswidrigen Äußerungen der Autoren enthielten. Insbesondere könne es den Kunden der Antragstellerin nicht verwehrt werden, öffentlich über mögliche rechtliche Schritte gegen die Antragstellerin nachzudenken bzw. Erfahrungen zu diesem Thema auszutauschen. Soweit sie also von der Antragstellerin im Übrigen nicht beanstandete Tatsachenbehauptungen enthielten, handele es sich bei den Beiträgen um zulässige Meinungsäußerungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, als den die Erledigungserklärung nach dem Weigerung der Antragsgegnerin, sich dieser anzuschließen zu behandeln ist, ist als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Antrag kann im Falle einer mündlichen Verhandlung wirksam nur bis zu deren Ende gestellt werden, § 296a ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 91 a, Rn. 37). Vorliegend ging der Antrag allerdings schriftsätzlich erst nach dem Ende der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt aufgrund der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens hier nicht in Betracht.
Der Antrag wäre aber auch unbegründet, unabhängig davon, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist.
Denn die ursprüngliche Begründetheit des gestellten Verfügungsantrages unterstellt, wäre das bloße Entfernen der monierten Beiträge aus dem Internetforum nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies setzte vielmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin voraus, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Denn der gestellte Antrag war nicht nur auf die Beseitigung bestimmter Beiträge, sondern auf die generelle Unterlassung derartiger Veröffentlichungen gerichtet.
Damit ist weiterhin über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu befinden.
2.
Der Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.
In Bezug auf die mit der Antragsschrift unmittelbar in Bezug genommenen beiden Beiträge aus der Internetveröffentlichung vom 9. September 2002 kann dahinstehen,inwieweit eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin nach Kenntniserlangung von ihrem Inhalt nach Abmahnung durch die Antragstellerin gemäß § 11 Ziff. 1 des Teledienstgesetzes gegeben wäre.
Denn für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch fehlt es bereits an dem hierfür notwendigen rechtswidrigen Inhalt.
Beide Beiträge schildern konkrete Erfahrungen, die Kunden in der Geschäftsabwicklung mit der Antragstellerin gemacht haben. Diese werden auch konkret bezeichnet, wobei stets zwei Problemfelder angesprochen werden. Zum einen den behaupteten Nichterhalt eines bestimmten Handys sowie eine angeblich nicht erfolgte Gutschrift, die versprochen worden sein soll. Diese konkreten Tatsachenbehauptungen werden von der Antragstellerin auch nicht bestritten.
Die aus diesen Tatsachen von den Autoren der Beiträge gezogenen Schlussfolgerungen stellen aber zulässige Meinungsäußerungen dar.
Es ist ihnen zunächst ein pauschaler Boykott-Aufruf oder ein Aufruf zu Sammel-Klagen oder Sammel-Strafanzeigen nicht zu entnehmen. Es werden lediglich „Ratschläge“ für diejenigen erteilt, die ähnliche Erfahrungen mit der Antragstellerin gemacht haben sollten.
Sofern in diesen Beiträgen der Antragstellerin ein unredliches Geschäftsgebaren unterstellt wird, so ist auch diese Äußerung zulässig. .Denn die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit findet erst dort ihre Grenze, wo die Schwelle zur sogenannten Schmähkritik überschritten ist. Dies ist dann gegeben, wenn mit einer bestimmten Äußerung allein die Schädigung des von der Äußerung Betroffenen bezweckt ist/Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um Schlussfolgerungen, die juristische Laien in Bezug auf einen konkreten, streitigen Sachverhalt vorgenommen haben. Bestehen für derartige Äußerungen konkrete Anknüpfungspunkte, so hat sie ein Betroffener auch dann hinzunehmen, wenn sich die von dem Äußernden vorgenommene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als nicht haltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollten (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdnr. 4.57, 4.58 m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens weitere Beiträge eingereicht hatte, die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Inhalte enthalten, so scheitert eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin insoweit jedenfalls bereits daran, dass sie als Diensteanbieter im Sinne der § 9 – 11 des Teledienstgesetzes nicht verpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8 Abs. 2 S. 1 Teledienstgesetz. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin die Inhalte des in ihrem Forum veröffentlichten Beiträge selbst zu eigen gemacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dementsprechend wäre sie erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1 des Teledienstgesetzes zur Überprüfung verpflichtet gewesen. Eine rechtzeitige Kenntniserlangung vor der mündlichen Verhandlung war hier aber nicht gegeben.
Im Übrigen würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber auch hier angesichts des fehlenden rechtswidrigen Inhaltes aus den bereits genannten Gründen scheitern. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.12.02 gibt keine Veranlassung für eine abweichende Einschätzung.
Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. HS, 708 Ziff. 6, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 €.