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Kaugummiautomat stürzt um – Schmerzensgeld


Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 29 C 219/00 – 69

Urteil vom 29.05.2000


Tenor

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 29 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2000 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aus dem Ereignis vom 04.05.1999 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Leisten einer Sicherheit in Höhe von 8.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der minderjährige Kläger Schmerzensgeld.

Am 04.05.1999 versuchte der Kläger, aus einem vom Beklagten aufgestellten Automaten Kaugummis zu ziehen. Nach dem Geldeinwurf kam jedoch keine Ware heraus. Ein zufällig vorbeikommender anderer Junge bemerkte dies und versuchte dem Kläger zu helfen, das eingeworfene Geld wieder zurückzuerhalten. Der andere Junge rüttelte zunächst an dem Automaten und versuchte sodann, den Automaten zu besteigen bzw. dagegen zuspringen. Durch das Körpergewicht des Jungen gaben die Metallstützen des Kaugummiautomats nach und kippten um. Hierbei geriet der Kläger mit seiner rechten Hand unter den Kaugummiautomaten und zog sich dabei eine offene Fraktur und einen Strecksehnenabriß am Ringfinger zu. Der Kläger wurde nach dem Unfall zur ärztlichen Versorgung in das Bürgerhospital Frankfurt am Main verbracht, operativ versorgt und am 14.05.1999 zunächst entlassen. Wegen postoperativer Komplikationen wurde der Kläger am 07.06.1999 erneut stationär aufgenommen, operiert und am 11.06.1999 entlassen. Der Kläger musste sodann wochenlang eine Schiene tragen und konnte während des Genesungsprozesses nur in eingeschränkter Weise am Schulunterricht teilnehmen. Durch die Verletzung konnte der Kläger auch monatelang sich nicht sportlich betätigen und mit seinen Freunden spielen. Aufgrund der nicht behebbaren Steifheit des Endgliedes des verletzten Fingers wird bei dem Kläger ein diesbezüglicher Dauerschaden verbleiben.

Aufgrund der von der Mutter des Klägers erstatteten Strafanzeige gegen den Beklagten stellte der mit der Sache befasste Polizeibeamte fest, dass die Metallstützen des Kaugummiautomats in Höhe des Erdreiches durchgerostet waren und nur ein geringer Kraftaufwand dazu gehörte, dass die durchgerosteten Stützen durchbrachen. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens und insbesondere die bei der Akte befindlichen Fotografien des streitgegenständlichen Kaugummiautomats wird auf den Inhalt der Ermittlungsakte verwiesen.

Der Kläger behauptet, dass die Metallstützen des Kaugummiautomats in Höhe des Erdreichs durchgerostet gewesen seien und dies dem Beklagten auch erkennbar gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte die Pflicht gehabt hätte, den umsturzgefährdeten Automaten zu entfernen und durch ein neues Gerät zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aus dem Ereignis vom 04.05.1999 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Metallstützen des Kaugummiautomats unterhalb der Erdoberfläche durchgerostet gewesen seien und der schlechte Zustand des Automaten insoweit, für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe in regelmäßigen Abständen, so auch kurz vor dem streitgegenständlichen Unfalltag, durch Rütteln an dem Automaten dessen Standfestigkeit geprüft. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht damit rechnen musste, dass der Kaugummiautomat von einem 13-jährigen Jungen bestiegen wird und aus diesem Grund umknickt. Im übrigen trügen die Eltern des Klägers die Verantwortung dafür, dass sich der Kläger ohne Aufsicht in eine derartige Gefahrenlage begeben hat.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM (§ 847 BGB).

Der Beklagte hat es schuldhaft unterlassen, für einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des von ihm aufgestellten Kaugummiautomaten zu sorgen und hat die durch das Herabfallen des Automaten verursachte Körperverletzung des Klägers zu vertreten. Der Beklagte hat als Automatenaufsteller für die Sicherheit und Wartung der von ihm aufgestellten Automaten zu sorgen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Der Beklagte hat zwar behauptet, an dem Automaten gerüttelt zu haben und hierfür auch Beweis durch Zeugnis des … angeboten. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieses Beweisangebot verspätet ist, da es hierauf nicht ankommt. Der Beklagte kann sich nach seinem Vortrag nicht mehr daran erinnern, wann er an dem Kaugummiautomaten gerüttelt haben will, da er diesbezügliche Aufzeichnungen nicht durchführt. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich der vom Beklagten genannte Zeuge an die konkrete Überprüfung des Automaten vor dem Unfalltag erinnern können soll.

Selbst dem Beklagten ist der Tag der Überprüfung nicht mehr im Gedächtnis, so dass es nicht nachvollziehbar ist, wie der Beklagte an einem konkreten Tag bei der Überprüfung des Automaten beobachtet worden sein soll.

Im übrigen kommt es aber hierauf nicht entscheidend an, da auch das – als wahr unterstellte – Rütteln am Automaten nicht ausreichend ist. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass bei Besichtigung des Kaugummiautomats durch den Polizeibeamten die Metallstützen in Höhe des Erdreichs durchgerostet waren. Dies hat der Beklagte zwar bestritten und behauptet, die Metallstützen seien unterhalb des Erdreichs gerostete. Zum einen hat der hierfür beweispflichtige Beklagte aber keinen Beweis angetreten, zum anderen ist es auch unwahrscheinlich, dass zwei fest eingebaute Metallstützen unterhalb der Erdoberfläche abknicken. Eher vorstellbar ist des, dass diese genau an der Erdoberfläche knicken. Abgesehen davon ist schon auf den bei der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern des Kaugummiautomaten ersichtlich, dass nicht nur an der Bruchstelle, sondern sich an den kompletten Metallstützen bis oben hin zum Automaten Rost befindet. Für den Beklagten war es also in jedem Fall erkennbar, dass die Metallstützen rosten. Unabhängig davon, ob er mit einem Durchrosten und Abknicken der Metallstützen rechnen können musste, hätte dies Anlass genug sein müssen, um den Automaten umfänglich zu überprüfen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er dies getan hat. Erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten sind auch aus dem Grund zu stellen, als dass Kaugummiautomaten ausschließlich von Kindern benutzt werden, bei denen nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass diese den Automaten ordnungsgemäß bedienen. Aus eigener Erfahrung weiß das Gericht, dass bei Automaten dieser Art das Geld häufig „stecken bleibt“, ohne dass Kaugummis dafür ausgegeben werden. Es ist also besonders damit zu rechnen, dass die bedienenden Kinder in einem solchen Fall gegen den Automaten schlagen oder auf sonst eine Weise versuchen, dem Automaten Geld oder Kaugummi zu entlocken. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat dieser in dem oben beschriebenen Rahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Automat nicht nur eine ordnungsgemäße Bedienung verträgt, sondern dass dieser auch bei nicht sachgerechter Bedienungsweise nicht umfällt.

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, das Einhalten der Sorgfaltspflicht zu beweisen. Ausnahmsweise trifft den Beklagten hier die Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflicht. Die Schadensursache ist hier aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten hervorgegangen, so dass (entsprechend § 282 BGB) der Schluss von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung gezogen werden kann. Zwar gilt grundsätzlich die oben beschriebene Beweislastumkehr im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen nicht auch für konkurrierende Ansprüche aus Delikt. Der Verletzte muss daher, auch wenn für den Vertragsanspruch § 282 BGB gilt, für den Schmerzensgeldanspruch das Verschulden des Schädigers beweisen. Die Beweislasterleichterung bei groben Pflichtverletzungen ist aber auch im Deliktrecht anwendbar (Palandt, § 282, Randziffer 24). Eine solche grobe Pflichtverletzung ist beispielsweise bei der Verletzung von Berufspflichten anzunehmen, sofern sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen (vgl. Köln OLGZ 70, 315). Die Pflicht des Beklagten zur regelmäßigen Wartung und sorgfältigen Überprüfung der von ihm aufgestellten Kaugummiautomaten stellt eine solche Berufspflicht dar, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der bedienenden Kinder dient. Aus diesem Grund waren die Regeln über die Beweislastumkehr auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers anzuwenden.

Dadurch, dass der Beklagte den ersichtlich angerosteten Automaten nicht ausgetauscht oder aber zumindest die Metallstützen ersetzt hat, hat der Beklagte gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht ein Mitverschulden der Mutter des Klägers wegen Verletzung von Aufsichtspflichten haftungsmindernd zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass nicht, von einer Verletzung der Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten auszugehen ist, wenn sich ein 7-jähriger Kaugummis zieht, ist die Zurechnungsnorm des § 278 BGB im Rahmen des Deliktrechts nicht anwendbar.

Die Zahlung von 4.000,00 DM stellt eine billige Entschädigung für den vom Kläger erlittenen Schaden dar. Es berücksichtigt Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter, die Heftigkeit der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung und die verbleibenden Dauerschäden des Klägers. Der 7-jährige Kläger war zweimal für mehrere Tage in stationärer Behandlung. Gerade bei einem kleinen Jungen ist diese krankheitsbedingte Abwesenheit von zu Hause schmerzensgelderhöhend zu würdigen. Hinzu kommt, dass der Kläger wochenlang eine Schiene tragen musste und während des Genesungsprozesses am Schulunterricht sowie an sportlichen Aktivitäten nicht teilnehmen konnte und auch in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt war. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger ein Dauerschaden verbleiben wird in Form der Steifheit des letzten Endgliedes des kleinen Fingers. Unter Würdigung all dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM für angemessen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt (4.000,00 DM für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch und 2.000,00 DM für das Feststellungsbegehren).


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