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BGH: Fitnessstudios müssen Beiträge zurückzahlen

Mitgliedsbeiträge auch nach coronabedingter Schließung gezahlt? Erstattungspflicht von Fitnessstudio-Beiträgen

Während des ersten Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie kam die Diskussion auf, wie es sich mit den Beiträgen für Fitnessstudios verhalten würde. Die Kunden des Fitnessstudios konnten das Angebot der Betreiber ja schlussendlich aufgrund des Lockdowns nicht nutzen, sodass der Gesetzgeber diesbezüglich keine abschließende Regelung vorweisen konnte. Nunmehr jedoch gibt es eine abschließende Regelung. Diese Regelung besagt, dass Fitnessstudios ihren Kunden die gezahlten Beiträge zurückzahlen muss.

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Der Bundesgerichtshof hat entscheiden

Rückzahlung Fitnesstudio Mitgliedsbeiträge
Trotz Schließung wegen Corona-Pandemie haben einige Fitnessstudio-Betreiber Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern eingezogen – Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass diese Beiträge zurückzuzahlen sind. (Symbolfoto: Jasminko Ibrakovic/Shutterstock.com)

Mit der Frage, ob Beiträge auch während des Lockdowns ohne ein entsprechendes Angebot der Betreiber gezahlt werden müssen, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Am 04.05.2022 hat der BGH auch eine entsprechende Entscheidung getroffen (Aktenzeichen: XII ZR 64/21). Zurückzuführen war diese Entscheidung auf die Klage eines Kunden von einem Fitnessstudio. Eben jener Kunde hatte seine gezahlten Beiträge zurückgefordert, was von der Studiobetreiberin abgelehnt wurde. Als Begründung gab die Studiobetreiberin an, dass der entsprechende Vertrag zwischen den beiden Parteien erst einmal entsprechend eine Anpassung erfahren müsste. Diese Ansicht wurde jedoch von dem BGH explizit verneint.

Der Fall

Die Betreiberin des Fitnessstudios schloss am 13. Mai 2019 mit dem Kunden einen Mitgliedsvertrag ab, welcher eine 24-monatige Laufzeit vorsah. Der Vertrag sollte mit dem 08. Dezember 2019 beginnen und beinhaltete auch einen Monatsbeitrag, welcher mittels Lastschrift bezahlt wurde. 29,90 Euro zzgl. einer Servicepauschale auf halbjähriger Basis wurden vereinbart. Die Betreiberin des Fitnessstudios musste jedoch lockdowngeschuldet ihr Fitnessstudio in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 04. Juni 2020 geschlossen halten. Trotz dieses Umstandes erfolgte auch weiterhin ein Einzug der Mitgliedsbeiträge, woraufhin der Kunde am 05. Mai 2020 schriftlich die Kündigung des Vertrages erklärte. Diese Kündigung wurde seitens der Betreiberin des Fitnessstudios auch akzeptiert. Mit dem 15.06.2020 verlangte der Kunde des Fitnessstudios schriftlich eine Rückzahlung der gezahlten Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum 16. März 2020 bis zum 04.06.2020 von der Betreiberin des Fitnessstudios.

Anstelle einer Rückzahlung bot die Fitnessstudiobetreiberin dem Kunden einen Wertgutgeschein in Höhe der gezahlten Beträge an. Dies sollte als Gutschrift in Form von Trainingszeit erfolgen. Ein derartiges Angebot wurde von dem Kunden jedoch abgelehnt. Er reichte daraufhin eine Klage gegen die Betreiberin ein.

In der ersten Instanz des Gerichtsverfahrens vor dem Amtsgericht wurde dem Kläger recht gegeben. Die Beklagte wurde zu einer Zahlung über 86,75 Euro zzgl. Zinsen nebst der Rechtsanwaltskosten auf außergerichtlicher Basis verurteilt. Die Beklagte reichte daraufhin ihrerseits Berufung gegen das Urteil ein. Diese Berufung wurde jedoch von dem Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht ließ jedoch die Revision zu, welche jedoch ebenfalls keinen Erfolg hatte. Der Fall wurde daraufhin dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung des BGH im Detail

Laut Ansicht des BGH hat der Kläger auf der Grundlage der §§ 275 Absatz 1 sowie 326 Absatz 1 Satz 1 nebst Absatz 4 in Verbindung mit 346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) durchaus einen Anspruch auf eine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge, welche in dem Schließungszeitraum des Fitnessstudios entrichtet wurden. Der § 275 Abs. 1 BGB besagt zwar, dass ein Anspruch auf eine Leistung als ausgeschlossen angesehen werden muss, wenn der Schuldner die Leistung aufgrund von unmöglichen Umständen nicht erbringen kann. Die Klägerin hatte während des Lockdownzeitraums keine Chance darauf, dem Kunden die vertraglich zugesicherte Hauptleistungspflicht zu bieten. Es muss jedoch in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Betreiberin des Fitnessstudios lediglich für einen zeitlich befristeten Zeitraum ihr Angebot nicht erbringen konnte. Eine dauerhafte Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist somit in der aktuellen Situation nicht als gegeben anzusehen.

Die Leistung ist nicht nachholbar

Der BGH unterstrich in seiner Urteilsbegründung auch den Umstand, dass gerade im Zusammenhang mit Fitnessstudios die von dem Betreiber geschuldete Leistung nicht nachgeholt werden kann. Der Vertragszweck liegt bei einem Fitnessstudio darin, dass der Kunde das Leistungsangebot des Fitnessstudios für die körperliche Fitness nutzen kann. Da ein Mitgliedsvertrag jedoch zeitlich befristet ist, kann der Vertragszweck in dem Schließungszeitraum ausdrücklich nicht erreicht werden, sodass die geschuldete Leistung des Betreibers auch nicht nachgeholt werden kann.

Die Betreiberin argumentierte mit einer Störung von der Geschäftsgrundlage

Dass die Beklagte die Rückzahlungsanforderung des Kunden mit der Begründung ablehnte, es müsste zuerst eine Vertragsanpassung erfolgen, ist laut Ansicht des BGH nicht statthaft. Als Grund hierfür wird das Konkurrenzverhältnis des § 275 Abs. 1 BGB und des § 313 Abs. 1 BGB genannt. Die Vertragsanpassung an die realen Gegebenheiten kommt laut Ansicht des BGH dem Grundsatz nach nicht infrage, wenn bereits eine gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Leistungserbringung die Vertragsstörung als solche bestimmt. Der § 313 BGB scheidet dementsprechend aus und kann nicht zur Anwendung kommen, da der § 275 Abs. 1 BGB in seinen Tatbeständen als erfüllt anzusehen sind. Die Betreiberin des Fitnessstudios hatte dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung mit dem Kunden.

Wenn der Gesetzgeber bereits eine Lösung für die Problematik im Zusammenhang mit einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung gefunden hat, kann eine Vertragsanpassung aufgrund der Geschäftsgrundlagenstörung gem. § 313 BGB nicht in Betracht gezogen werden.

Für die Zeit des coronabedingten Lockdowns hatte sich der Gesetzgeber bereits sehr viele Gedanken gemacht, wie die Folgen der Pandemie für die Betreiber von Fitnessstudios und anderweitiger Unternehmen so gut wie möglich abgemildert werden können. Die sogenannte Gutscheinlösung war in vielen Medien präsent und wurde auch von den Betreibern sehr gut aufgenommen und es wurde an die Kunden appelliert, dieser Lösung auch zuzustimmen. Vielerorts haben die Kunden dieses Angebot auch angenommen, um auf diese Weise ihren Teil zum Erhalt des Angebots zu leisten. Diese Regelung hat den Unternehmen auch geholfen, die schwierige Zeit des Lockdowns wirtschaftlich zu überstehen. Der Gesetzgeber hat dementsprechend eine Lösung gefunden, sodass die Störung der Geschäftsgrundlage verhindert bzw. überbrückt werden kann.

Da zu jedem Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass die Corona-Pandemie lediglich eine vorübergehende Natur hatte und dass irgendwann auch wieder der Gang in die Normalität angetreten werden kann, ist eine Vertragsanpassung zwischen den Betreibern und den Kunden auch überhaupt nicht notwendig gewesen. Es wurde vielmehr davon ausgegangen, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen den Betreibern und den Kunden gefunden werden wird. Dass dies in Einzelfällen jedoch nicht so ist, bewies der vorliegende Fall jedoch sehr eindeutig. Die Entscheidung des BGH ist jedoch eindeutig und abschließender Natur. Sie bringt für die Betreiber von Fitnessstudios die Konsequenz mit sich, dass die entsprechend in dem Lockdownzeitraum von den Kunden gezahlten Mitgliedsbeiträge an den Kunden zurückgeführt werden müssen.

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