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Haftungsverteilung bei Kollision zwischen rechtsabbiegenden Lkw und überholenden Fahrradfahrer

LG Krefeld – Az.: 3 O 373/13 – Urteil vom 15.11.2018

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schmerzensgeld, Unterhaltsansprüche und Beerdigungskosten aufgrund des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemannes am 15.Juli 2011 geltend. Beteiligt an dem Unfall waren der Ehemann der Klägerin, Herr W. P., mit seinem Fahrrad und der Beklagte zu 1) als Fahrer des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) versicherten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXX (XXXXXXX).

Der Ehemann der Klägerin befuhr zum Unfallzeitpunkt die J-straße in O. in Fahrtrichtung Norden. Hierbei nutzte er den rechten Fahrbahnrand. Ein besonders markierter Fahrradweg war an dieser Stelle nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1) fuhr ebenfalls auf der J-straße, in selber Richtung. Vor der Rotlicht zeigenden Ampel an der Kreuzung W-Straße hielt der Beklagte zu 1) an. Wann bzw. ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts setzte ist zwischen den Parteien streitig.

Während der Rotphase näherte sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Fahrrad der Lichtzeichenanlage und fuhr zunächst an dem PKW der hinter dem LKW der Beklagten wartenden Zeugin I. vorbei. Als die Ampel auf Grün sprang, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem LKW langsam an, während der, zu diesem Zeitpunkt noch in Annäherung an die Lichtzeichenanlage befindliche Fahrradfahrer, mit einem sogenannten „fliegenden Start“ über die Haltelinie in den Kreuzungsbereich einfuhr. Danach befand sich der Ehemann der Beklagten auf seinem Fahrrad rechts neben dem LKW. Für einen Zeitraum von ca. 7 Sekunden fuhr der Ehemann der Klägerin so neben dem LKW der Beklagten her, dass er sich in dessen toten Winkel befand.  Auch in dem Zeitpunkt, indem der Beklagte zu 1) den LKW nach rechts einlenkte um den Abbiegevorgang zu beginnen, befand sich der Ehemann der Klägerin im toten Winkel, nämlich vor bzw. unterhalb der rechten A-Säule des LKW. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte zu 1) den Ehemann der Klägerin nicht wahrnehmen. Der Kläger verlangsamte seine Fahrt nicht und fuhr weiter geradeaus. Er wich dem LKW auch nicht nach rechts aus. In dieser Konstellation kam es zu der Kollision zwischen dem LKW der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin, bei welcher letzterer von dem rechten Vorderreifen des LKW überrollt wurde. Der Ehemann der Klägerin verstarb unmittelbar am Unfallort. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gegebenheiten am Unfallort wird auf die Skizzen (Bl. 80/15 bis 80/28) sowie auf die Lichtbilder (Anlagen zu Bl. 80)  der beigezogenen Ermittlungsakte XXXX der Staatsanwaltschaft Krefeld Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe nicht rechtzeitig geblinkt. Ihr Ehemann habe daher nicht damit rechnen können, dass der LKW nach rechts abbiegen werde. Dafür spreche auch, dass der Beklagte zu 1) ursprünglich geradeaus fahren wollte. Da sich auf der geradeaus verlaufenden Fahrtstrecke in sichtbarer Entfernung aber eine Unterführung befunden habe, unter welcher der LKW der Beklagten nicht durchpasste, habe sich der Beklagte zu 1) spontan dazu entschieden rechts abzubiegen. Der Beklagte zu 1) habe ihren Ehemann außerdem vor dem Abbiegen sehen können.

Sie behauptet weiter, ihr Ehemann habe bis zu seinem Tod eine monatliche Rente in Höhe von 798,00 Euro und eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 150,00 Euro erhalten. Ihre eigenen monatlichen Fixkosten beliefen sich auf 529,04 Euro. Ihre Witwenrente betrage monatlich 475,78 Euro.

Die Klägerin behauptet zudem, sie habe aufgrund des Todes ihres Ehemannes eine traumatische Schädigung ihrer Gesundheit von nicht nur vorübergehender Dauer erlitten.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass ihre Söhne etwaige Ersatzansprüche für Flugreisekosten im Zuge der Beerdigung ihres Ehemannes in der Türkei, wirksam an sie abgetreten haben.

Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu 1) zunächst beantragt,  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 43.051,20 Euro für entgangenen Unterhalt zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 ist der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erschienen. Das Gericht hat mit Versäumnisurteil vom selben Tag, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04.03.2015, die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 09.03.2015, eingegangen bei Gericht am 10.03.2015, Einspruch eingelegt. Mit der Einspruchsbegründung unter dem 31.03.2015 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) insoweit zurückgenommen, als sie nunmehr lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 35.535,78 Euro geltend macht. Die Beklagten haben der Klagerücknahme im Einspruchstermin am 05.05.2015 zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1.  das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2015 aufzuheben.

2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die sie einen Betrag in Höhe von 35.535,78 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, das 15.000,00 Euro nicht überschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

4.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5.  die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.429,27 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,  das Versäumnisurteil vom 24.02.2015 aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den Klageanspruch nach Grund und Höhe. Sie haben sich auf ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin berufen und dazu vorgetragen der Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht vermeiden können, da er den Ehemann der Klägerin nicht sehen konnte. Dieser habe darauf achten müssen, ob der für ihn unübersehbare und unüberhörbare LKW, mit nach rechts gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger, rechts in die Viersener Straße einbiegen werde, er hätte nicht blindlings auf seine Vorfahrt vertrauen dürfen. Außerdem seien die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu hoch bemessen, da eine Geschäftsgebühr von 1,8 im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. I. vom 13.11.2015 (Bl. 172 bis 177 d.A.) sowie der Ergänzungsgutachten vom 15.12.2015 (Bl. 181 bis 202 d.A.), vom 31.08.2016 (Bl. 290 bis 312 d.A.), vom 30.05.2017 (Bl. 350 bis 356 d.A.) und durch Anhörung des Sachverständigen I. in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2018. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I., K. und T. in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2016. Zudem hat das Gericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zum dortigen Verfahren unter dem Aktenzeichen XXXX beigezogen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der form- und fristgerecht, am 10.03.2015 gegen das Versäumnisurteil vom 24.02.2014, der Klägerin zugestellt am 04.03.2015, eingelegte Einspruch war statthaft gem. § 338 ZPO und hat den Rechtsstreit gem. § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurück versetzt.

Der Einspruch hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die ursprüngliche Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet ist.

II.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, noch auf Zahlung entgangenen Unterhalts, noch auf Erstattung der Reisekosten zur Beerdigung.

Dem Grunde nach stehen der Klägerin gegen die Beklagten zwar gem. §§ 823, 846 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 PflVAuslG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG Schadensersatzansprüche, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensbeitrages ihres Ehemannes in Höhe von 50%, zu. Die von der Klägerin als materielle Schäden geltend gemachten Positionen sind jedoch im Rahmen ihres Ersatzanspruches als Angehörige des Geschädigten nicht ersatzfähig. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines immateriellen Schmerzensgeldanspruches, als Ersatz für erlittene Schockschäden, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2) für den hier nicht in Anspruch genommenen Halter des LKW und die Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer ergibt sich aus § 6 Abs. 1 PflVAuslG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m § 7 Abs. 1, bzw. § 18 Abs. 1 StVG. Der für den Ehemann der Klägerin tödlich verlaufende Unfall ereignete sich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs iSd § 7 Abs. 1 StVG. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht durch höhere Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, was diese auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht haben. Auch greift hier kein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ein. Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kfz-Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz einzustehen hat, ist § 17 StVG nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2012 – 9 U 200/11 -, juris). Das eigene schuldhafte Fahrverhalten des Ehemannes der Klägerin ist aber gem. § 9 StVG im Rahmen eines Mitverschuldensbeitrages in Höhe von 50 % zu berücksichtigen und wirkt sich daher gem. §§ 846, 254 BGB auf die Höhe etwaiger Ansprüche der Klägerin aus.

1.

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen rechtsabbiegenden Lkw und überholenden Fahrradfahrer
(Symbolfoto: Von Boyloso/Shutterstock.com)

Der Beklagte zu 1) hat schuldhaft gegen das Gebot des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, indem er dem Ehemann der Klägerin beim Überqueren der Kreuzung in geradeaus führender Richtung keinen Vorrang gewährt hat.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss, wer abbiegen will, Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, durchfahren lassen. Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang (OLG München, 5. August 1988, 10 U 5242/86, NZV 1989, 394). Eine besondere Gefahrenlage besteht in dieser Situation zudem dann, wenn es sich bei dem Rechtsabbieger um einen Lkw handelt, dessen Fahrer nur eingeschränkte Sicht nach hinten und nach rechts hat und der den Straßenbereich, in den er einfahren will und dort befindliche Verkehrsteilnehmer (woher auch immer sie gekommen sein mögen), nur unzureichend wahrnehmen kann.

Nach StVO § 9 Abs. 3 muss trotz der technischen Schwierigkeiten von dem wartenden Lkw-Fahrer verlangt werden, dass er sich vor dem Rechtsabbiegen vergewissert, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben. Er muss zumindest solange mit dem Abbiegen warten, bis sichergestellt ist, dass Radfahrer, die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und dann bei Grün anfahren oder erst angefahren kommen, in seinen Sichtbereich gelangt sind. Der Lkw-Fahrer kann sich nicht darauf berufen, die Radfahrer müssten ihrerseits die beschränkte Sichtmöglichkeit eines Lkw-Fahrers in Betracht ziehen und ihrerseits hierauf Rücksicht nehmen (Hanseatisches OLG Bremen 3 U 126/90- juris). Der Rechtsabbieger darf gerade nicht darauf vertrauen, dass Radfahrer sein Richtungszeichen beachten und den Umstand berücksichtigen, dass der Fahrer des nach rechts abbiegenden Lkw sie von seinem erhöhten Sitz links im Führerhaus möglicherweise nicht sehen könne (a.a.O.; OLG Hamm VRS 73,280). Rechtsabbiegende müssen damit rechnen, dass Radfahrer bei Grünlicht in Ausübung ihres Vorrechtes ungeachtet des am Fahrzeug eingeschalteten Richtungszeichens ihre Fahrt in gerader Richtung fortsetzen werden. Dass bei Lkw oft keine Vorrichtungen angebracht sind, die eine Sichtbehinderung durch das Vorhandensein eines toten Winkels ausscheiden, entlastet den Rechtsabbieger nicht. Der Abbieger ist wegen des Vorrangs des Radfahrers mit einem Wartepflichtigen zu vergleichen, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren muss, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Hier ist allgemein anerkannt, dass sich der Wartepflichtige „eintasten“ muss, also sehr langsam, stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlass sofort bremsen muss. Damit soll erreicht werden, dass einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, dass der Wartepflichtige nahe zu ohne Anhalteweg zum Stehen kommen kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt. Damit kann vermieden werden, dass ein Radfahrer vom Rechtsabbieger überrollt wird (OLG München VRS 77, 261).

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Der Beklagte zu 1) hat, ausweislich der dahingehend übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen I., K. und T. zunächst einen weiteren Radfahrer passieren lassen, bevor er den Abbiegevorgang begann. Er war daher schon darauf aufmerksam geworden, dass ggf. Radfahrer in geradeaus Richtung rechts an ihm vorbeifahren. Wegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO hätte er vor dem Abbiegen zunächst weiter abwarten müssen, ob sich nicht noch weitere Radfahrer rechts neben ihm befinden, die geradeaus fahrend vorrangig den Kreuzungsbereich passieren dürfen.

Dem steht nicht entgegen, dass es dem Beklagten zu 1) nur für einen sehr geringen Zeitraum möglich war den Ehemann der Klägerin in seinem rechten Rückspiegel wahrzunehmen, als dieser sich in Annäherung an die Kreuzung befand. Aus dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen I. geht hervor, dass der Beklagte zu 1) den Ehemann der Klägerin in seinem rechten Rückspiegel für einen Zeitraum von ca. 2,5 Sekunden hätte sehen können. Hätte der Beklagte zu 1) innerhalb dieser 2,5 Sekunden in den Rückspiegel geschaut, hätte er den Ehemann der Klägerin beim Zufahren auf die Lichtzeichenanlage gesehen. Im Übrigen ist ein Haftungsausschluss wegen eines unabwendbaren Ereignisses gem. § 17 Abs. 3 StVG ohnehin nicht möglich, da diese Norm auf den vorliegenden Sachverhalt mangels Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge nicht anwendbar ist.

Bei der Bestimmung der Haftungsquote der Beklagten wirkt sich zu deren Lasten zudem die deutlich erhöhte Betriebsgefahr die mit dem Führen eines LKW im Straßenverkehr einhergeht aus.

2.

Indes trifft den Ehemann der Klägerin aber auch ein erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, das gem. § 9 StVG zu berücksichtigen ist. Ansprüche der Klägerin, als Angehörige des Toten sind daher gem. §§ 846, 254 BGB um den Mitverschuldensanteil ihres Ehemannes zu kürzen waren. Dieser ist vorliegend, trotz der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw, mit 50% zu bewerten.

Vorliegend ist das rechts Überholen eines nach rechts blinkenden Lkw im Kreuzungsbereich als Fahrradfahrer als besonders fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr zu bewerten, das mit einer erheblichen Eigengefährdung einhergeht. Das Verhalten des Ehemanns der Klägerin verstößt gegen § 1 Abs. 1 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr, auch zur Vermeidung eigener Gefährdungen, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Diese hat der Ehemann der Klägerin nicht aufgebracht und so zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts in Folge der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S., K. und I.. Nach den Aussagen der unmittelbar hinter dem Unfallgeschehen an der Lichtzeichenanlage wartenden Zeugin I. und dem im PKW hinter dieser wartenden Zeugen T., die beide den Ehemann der Klägerin beobachteten, während dieser rechts neben dem Lkw herfuhr, war das Fahrverhalten des Ehemannes der Klägerin für sie völlig unverständlich. Beide geben an sich gewundert zu haben, wieso der Fahrradfahrer so dicht neben dem LKW entlang fuhr und nicht nach rechts auswich, wo genügend Platz gewesen sei, so der Zeuge T., bzw. wieso er, nach dem Eindruck der Zeugin I., sozusagen versuchte das Führerhaus des gerade schon den Abbiegevorgang beginnenden LKW, rechts zu überholen. Für den Zeugen T. stellte sich der Unfallablauf so dar, dass dieser zu der Vermutung gelangte, der Kläger sei mit den an seinem Lenkrad hängenden Einkaufstaschen irgendwo an dem LKW hängen geblieben. Der Zeuge T. gibt an, sich anders nicht erklären zu können, wieso der Ehemann der Klägerin so dicht neben dem LKW hergefahren ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen I. und K., die in ihrem Pkw unmittelbar hinter dem LKW an der Lichtzeichenanlage warteten, überweinstimmend und glaubhaft ausgesagt haben, dass sie sich sicher seien, dass der LKW nach rechts blinkte, während der Radfahrer sich annäherte und dann neben dem LKW entlang fuhr. Davon ausgehend, dass der Beklagte zu 1) dementsprechend den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt hatte, während der Ehemann der Klägerin sich mit seinem Fahrrad noch in Annäherung befand und dann weiter rechts blinkte, als dieser den LKW nach einem „fliegenden Start“ an der Ampel versuchte rechts zu passieren, ist im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen I. zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin drei rechtsseitig angebrachte aufblinkende Fahrtrichtungsanzeiger am LKW der Beklagten passierte. Schon deshalb war von ihm, auch wenn er i.S.v. § 9 Abs. 3 StVO berechtigt war, vorrangig die Kreuzung zu überqueren, besondere Vorsicht zu erwarten. Nach übereinstimmender Aussage der Zeugen T. und I. tat der Ehemann der Klägerin dies jedoch gerade nicht, sondern führ ohne Reduzierung der Geschwindigkeit weiter neben dem LKW geradeaus und wich auch nicht nach rechts aus. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass die Zeugen den Unfall sozusagen bei Beobachten der Situation kommen gesehen haben. Sie geben an durch betätigen der Hupe bzw. der Lichthupe noch auf den drohenden Unfall aufmerksam machen zu wollen. Es sei jedoch bereits zu spät gewesen.  Die Zeugin K. gibt zudem an, von der Zeugin I., sogar noch auf den sich anbahnenden Unfall aufmerksam gemacht worden zu sein. Gerade weil die vernommenen Zeugen, als unmittelbaren Beobachter des Unfalls, einheitlich ausgesagt haben, dass das Fahrverhalten des Fahrradfahrers aus ihrer Sicht völlig unverständlich war, muss das äußerst unvorsichtige fahrlässige Fahrverhalten des Ehemannes der Klägerin im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden.

Somit ist zwar festzuhalten, dass nach der umfangreichen Beweisaufnahme feststeht, dass die Beklagten der Klägerin zu 50% für die ihr entstandenen Schäden haften, die Klage war dennoch in vollem Umfang abzuweisen, da die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden nicht ersatzfähig sind und etwaige zu einem Schmerzensgeldanspruch berechtigende Umstände nicht hinreichend dargelegt und bewiesen sind.

3.

Im Einzelnen:

a.  Schmerzensgeld

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 Euro (abzüglich Mitverschuldensanteils in Höhe von 50%) für erlittene Schockschäden in Folge des Unfalltodes ihres Ehemannes. Das Vorliegen eines solchen Schadens steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Die von der Klägerin behaupteten Auswirkungen des Todes ihres Ehemannes auf ihre Gesundheit reichen nicht aus, um die Voraussetzungen eines Ersatzes für Schockschäden zu erfüllen.

Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch auf Fernwirkungen, die vom Unfalltod ihres Ehemannes ausgegangen sind und sie als Folge des daraus resultierenden seelischen Schmerzes erst mittelbar betroffen haben. Grundsätzlich versagt das geltende Recht Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung einer Verletzung des eigenen Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Kommt es wie in der vorliegenden Sache wegen des Todes eines nahen Angehörigen des Betroffenen bei diesem zu gesundheitlichen Auswirkungen, so kann unter Umständen gleichwohl ein eigener Schadensersatzanspruch wegen einer psychisch vermittelten Primärverletzung entstehen. Allerdings führt nicht jede medizinisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung schon zu einem eigenen Anspruch des durch die Verletzungshandlung des Schädigers nur mittelbar Geschädigten. Eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelte Beeinträchtigungen kann nur dort bejaht werden, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile, wie sie bei Tod von Verwandten auftreten, erheblich übersteigen und deshalb auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deswegen genügt es selbst nicht, dass aus medizinischer Sicht physiologische Störungen vorhanden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass auch aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht (vgl. BGH NJW 89, 2317; 84, 1405; 71, 1883; Senat r + s 97, 246, 247 = VersR 98, 730; KG VM 99, 11 = VersR 99, 504; OLG Nürnberg NJW 98, 2293; r + s 95, 384; OLG Düsseldorf NJW-RR 95, 159; OLG Köln VersR 89, 519; OLG Stuttgart NJW-RR 89, 477; OLG Koblenz OLG R 2001, 9, 10; 2001, 50, 52;). Selbst tiefe depressive Verstimmungen reichen nicht aus, auch wenn sie medizinisch fassbar sind (OLG Köln VersR 89, 519). Ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, stört regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise. Gleichwohl liegt darin noch keine Gesundheitsbeschädigung (BGH NJW 71, 1884). Es ist offensichtlich, dass die Klägerin von einem schweren Schicksalsschlag getroffen wurde, als sie die Nachricht vom Tode ihres Ehemannes erhielt. Dennoch erreichen die Nachteile der Klägerin nicht das Ausmaß dessen, was zur Begründung eines eigenen Ersatzanspruches der Klägerin hätte führen können. Diese Nachteile müssen vielmehr noch dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet und daher von der Klägerin entschädigungslos hingenommen werden. Die behaupteten Beschwerden (Schweißausbrüche, Atemnot, beschleunigter Pulsschlag, Kopfschmerzen), die sich einstellten, als die Klägerin nach dem Unfall durch Mitglieder der türkischen Gemeinde vom Tode ihres Ehemannes erfuhr, übersteigen nicht die Belastungen, denen nach der Lebenserfahrung viele ausgesetzt sind, die vom unerwarteten Tode eines nahen Angehörigen erfahren und dadurch geschockt sind. Der pauschale Vortrag der Klägerin, ihre seelische Erschütterung sei über das normale Maß hinausgehend, kann zu keiner anderen Annahme führen. Soweit sie vorträgt, sie verspüren extreme Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung, Magenbeschwerden Depressionen und habe Alpträume, reicht auch dies nicht aus, um gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer zu begründen. Die behaupteten medizinischen Injektionen hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet und nicht weiter konkretisiert und auch keine ärztlichen Befunde oder Rechnungen für Medikamente vorgelegt.

b.  Unterhaltsansprüche

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung entgangenen Unterhalts in Höhe von 35.535,78 Euro nicht zu, denn die Klägerin hat keine ausreichenden Gründe dargelegt, aufgrund derer ein Anspruch auf Zahlung einer Kapitalabfindung an Stelle der im Regelfall zu zahlenden Geldrente besteht.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach berechnet anhand der Differenz ihrer Witwenrente zum monatlichen Einkommen ihres Mannes multipliziert mit 147 Monaten, der ohne den Unfall statistischen Lebenserwartung des Ehemannes. Grundsätzlich stünde der Klägerin gem. § 844 Abs. 2 BGB auch eine, anhand dieser Differenz zu berechnende Unterhaltsentschädigung, gegen die Beklagten zu. Berechtigt im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich die familienrechtlich Unterhaltsberechtigten. Als Ehefrau des Geschädigten ist die Klägerin daher wegen §§ 1360, 1360 a BGB Berechtigte. Aus § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB a.E. ergibt sich aber, dass § 843 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden ist. Demnach steht Dritten bei Tötung unterhaltspflichtiger Personen statt einer Rente eine Kapitalabfindung, wie hier von der Klägerin begehrt, nur dann zu, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Es besteht gerade kein Wahlrecht des Dritten, der Unterhaltsansprüche geltend macht. Dieser ist grundsätzlich auf den Rentenanspruch beschränkt (vgl. Wagner in MüKo BGB § 843 Rn. 83 7. Auflage 2017). Die Klägerin hat vorliegend keinen wichtigen Grund i.S.d. § 843 Abs. 3 BGB dargelegt. Sie behauptet zunächst, eine einmalige Zahlung der Beklagten sei besser für ihr Seelenheil, da sie eine monatliche Rente jeweils an das Unfallereignis erinnere. Deshalb werde sich eine einmalige Abfindung positiv auf ihren Gesundheitszustand, eine Rente dagegen negativ auswirken. Zudem trägt sie vor, dass der Beklagte zu 1) im Ausland lebe und sich daher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung monatlicher Rentenansprüche ergeben könnten. Die von der Klägerin behaupteten Vorteile einer einmaligen Abfindungszahlung stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 843 Abs. 3 BGB dar. Zunächst ist das Behaupten positiver Auswirkungen auf das Seelenheil der Klägerin pauschal und lässt kein bestimmtes schutzwürdiges Interesse daran erkennen, wieso und wozu eine Einmalzahlung benötigt wird. Zwar wurde in der Rechtsprechung eine Einmalzahlung wegen der Hoffnung auf einen günstigen Einfluss auf die Gesundheit zugesprochen, dieser Entscheidung lag jedoch zugrunde, dass zu erwarten war, dass die Beklagten die Ansprüche der dortigen Klägerseite weiterhin negieren würden und keine Zahlung erfolgen werde. Eine damit einhergehende krankhaft beunruhigende Ungewissheit des Klägers sollte in dieser Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1909 durch die Einmalzahlung beseitigt werden. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Vortrag durch, der Beklagte zu 1) lebe im Ausland, was die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschwere. Die Klägerin hätte einen Rentenanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, sodass sie von der im Inland ansässigen, als Versicherung eine Gewähr für Solvenz bietende, Beklagten zu 2) den monatlichen Rentenanspruch in voller Höhe einfordern könnte. Um die Durchsetzung ihrer Ansprüche müsste die Klägerin daher nicht fürchten. Auf diese Umstände und darauf, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes fehlt, wurde die anwaltlich vertretene Klägerin bereits mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 03.08.2015 hingewiesen (Bl. 166,167 d.A.). Die Beklagten regten sogar an, die Klage entsprechend umzustellen. Weiterhin wies das Gericht die Klägerin mit dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 09.02.2016, unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung, darauf hin, dass ihr bisheriger Vortrag nicht ausreichend sei, um einen wichtigen Grund i.S.d. § 843 Abs. 3 BGB darzulegen. Trotz dieses Hinweises erfolgte kein weiterer Vortrag der Klägerin zum Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente stellt auch kein „Minus“ zum geltend gemachten Unterhaltsanspruch in Form einer Kapitalabfindung dar. Er ist daher nicht bereits im Antrag auf Zahlung der Kapitalabfindung enthalten.

c.  Reisekosten zur Beerdigung

Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten Flugreisekosten in Höhe von 3.800 Euro im Zusammenhang mit der Beerdigung ihres Ehemannes in der Türkei nicht zu. Ob die Abtretung der Forderung an sie durch ihren Sohn, der die Reisekosten verauslagt hatte, wirksam ist kann vorliegend dahinstehen, denn die Reisekosten stellen schon keine gem. § 844 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Beerdigungskosten dar.

Der Umfang, in welchem der Schädiger nach § 844 Abs. 1 BGB die Beerdigungskosten zu ersetzen hat, ergibt sich aus der Gesamtschau sämtlicher Aufwendungen anhand des Maßstabes einer standesgemäßen Beerdigung; hierbei sind auch die Besonderheiten eines fremden Kulturkreises, dem der Verstorbene angehörte, zu berücksichtigen. Zu den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung nach §§ 844, 1968 BGB zählen so beispielsweise die Kosten für die Beisetzung und Trauerfeier im Heimatort des Klägers in der Türkei. Reisekosten von Angehörigen des Verstorbenen sind aber, ebenso wie im deutschen Kulturkreis, grundsätzlich nicht zu den Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu zählen. Zwar kennt das Gericht die Entscheidung des Kammergerichts vom 10.11.1997, AZ 12 U 5774/96 hierzu, in welcher auch die Reisekosten der Beerdigungsgesellschaft für erstattungsfähig gehalten werden. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass Brauchtümer und Riten der einzelnen Kulturkreise im Rahmen der Erstattung der Beerdigungskosten bereits dann ausreichend berücksichtigt werden, wenn die Kosten für eine Beerdigung an dem im jeweiligen Kulturkreis übliche Ort, mit den üblichen Ritualen und Zeremonien und einer etwaigen üblichen Bewirtung der Beerdigungsgäste, erstattet werden. Das Reisen naher Angehöriger zu dem jeweiligen Beerdigungsort ist nicht Ausdruck eines besonderen kulturellen Brauchs, sondern zeigt das Anliegen an der Beerdigung eines nahen Angehörigen teilnehmen zu wollen. Dies dürfte keine Besonderheit des türkischen Kulturkreises sein, sondern in den meisten Kulturen, insbesondere auch im deutschen Kulturkreis, wichtig für Angehörige eines Verstorbenen sein. Dementsprechend sind bei Beerdigungen im türkischen Kulturkreis Anreisekosten entsprechend der Anreisekosten bei Beerdigungen im deutschen Kulturkreis, bloß als nicht erstattungsfähige mittelbare Kosten zu bewerten (vgl. BGHZ 32,72 = MDR 1960, 487; Wagner in MüKo BGB § 844 Rn. 22; Röthel in Staudiner BGB § 844 Rn. 62).

3.

Mangels Bestehen einer Hauptforderung, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. aus §§ 709 S. 2,3 ZPO.

 

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