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Verpflichtung Grundstücksnachbar zum Rückbau eines Gartenzauns auf ortsübliche Höhe

Rückbauverpflichtung: Unüblich hoher Gartenzaun muss reduziert werden

Im Kontext des Nachbarrechts befasst sich der vorliegende Fall mit einer Auseinandersetzung über die Höhe eines Gartenzauns sowie einer Hecke, die sich auf benachbarten Grundstücken befinden. In dieser Auseinandersetzung, die sich bis zur Gerichtsverhandlung zuspitzte, ging es primär um die rechtliche Frage, ob ein Grundstückseigentümer dazu verpflichtet ist, einen übermäßig hohen Gartenzaun auf eine ortsübliche Höhe zurückzuführen. Der entscheidende Konfliktpunkt des Rechtsstreits lag dabei in der Abwägung zwischen persönlichen Rechten eines Grundstückseigentümers und den Belangen der Allgemeinheit im Sinne des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 6/20 >>>

Höhe des Zauns und der Hecke: Konfliktpunkte

Die Klägerin brachte vor, dass die Hecke eine Höhe von 2,80 m und der Zaun eine solche von etwa 2,20 m aufweise. Diese übermäßige Höhe beeinträchtige nicht nur die Ästhetik, sondern auch die Funktion der nachbarlichen Bebauung. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, dass das Schlichtungsverfahren in diesem Fall verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei, was jedoch vom Gericht nicht anerkannt wurde.

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als Ausnahmecharakter

Nach eingehender Betrachtung kam das Gericht zu dem Schluss, dass aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus eine Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf einen Rückbau des Zauns und der Hecke auf eine Höhe wie die der angrenzenden Zäune geboten sei. Da die Anwendung des Instituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses im Verhältnis zum Landesnachbarrecht eine Ausnahme darstellt, ist diese Beschränkung nur hinsichtlich des dringend gebotenen Umfangs vorzunehmen. Ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs aus § 39 LNRG (Landesnachbarrechtsgesetz) wurde von dem Gericht jedoch verworfen.

Die Ausnahmeregelung im Landesnachbarrechtsgesetz

Darüber hinaus zog das Gericht den § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG heran, welcher eine Ausnahmeregelung vorsieht, wenn sich die Hecke hinter einer undurchsichtigen Einfriedung befindet. Da die Hecke aufgrund der Höhe des Zauns der Beklagten momentan nicht wahrnehmbar ist, wurde entschieden, dass die Hecke auf die rechtlich zulässige Höhe des Zauns, das heißt auf die Höhe der angrenzenden Zäune, zurückgeführt werden muss.

Schlussbemerkung

Dieser Fall stellt deutlich dar, wie die rechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts und deren Anwendung in der Praxis einen Einfluss auf die Gestaltung des eigenen Grundstücks haben können. Letztendlich ist das Urteil ein klares Zeichen dafür, dass die Interessen aller Beteiligten in einem nachbarlichen Verhältnis stets abgewogen und berücksichtigt werden müssen. Die Kosten für das Verfahren wurden auf Grundlage der §§ 91 a, 92, 97 ZPO (Zivilprozessordnung) festgelegt.


Das vorliegende Urteil

LG Koblenz – Az.: 13 S 6/20 – Urteil vom 10.07.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 23.12.2019, Az. 21 C 199/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück B. X, … D., an der Grenze zum Nachbargrundstück B. X, … D. errichtete Zaunanlage auf der gesamten Länge in der Höhe so weit zurückzuführen, dass diese die sich an den Ecken des Grundstücks der Klägerin anschließenden Zäune der Klägerin nicht überragt.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die auf ihrem Grundstück B. X, … D. entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück B. X, … D. gepflanzte Hecke auf die Höhe des zurückgeführten

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Ortsübliche Zaunhöhe: Rückbauverpflichtung des Nachbarn
Streit um Gartenzaun-Höhe entschieden: Nachbarrecht bestimmt Rückbau von Zaun und Hecke auf ortsübliche Höhe. (Symbolfoto: Hanna Taniukevich /Shutterstock.com)

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der Ortschaft D.. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich ein Zaun und eine Hecke. Die Hecke wurde 2007 neu gepflanzt. Die Stämme der Hecke befinden sich 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Grundstück der Beklagten. Die Hecke wurde von einem Gärtner gepflegt sowie bei Bedarf gekürzt. Der Zaun der Beklagten befindet sich aus Sicht der Klägerin vor der Hecke. Es handelt sich um einen Metallzaun mit eingeflochtenen Plastiklamellen. An den seitlichen Grenzen des klägerischen Grundstücks finden sich rechts und links von dem Zaun der Beklagten zwei Zäune selbiger Bauart, die jeweils ungefähr ein „Kästchen“ niedriger als der Zaun der Beklagten sind.

Der Bebauungsplan der Gemeinde D. enthält keine Regelungen zur baurechtlichen Zulässigkeit von Einfriedungen. Dort ist lediglich an der Straßenfront eine Einfriedung mit einer festen Stützmauer vorgesehen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2020 unter anderem auf, die Hecke auf 1,50 m zurückzuschneiden und den Zaun auf eine Höhe von 1,20 m zurückzuführen. Dieses Schreiben blieb ebenso erfolglos wie zwei Schlichtungstermine, zu denen die Beklagte nicht erschienen ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Hecke eine Höhe von 2,80 m und der Zaun eine solche von etwa 2,20 m habe. In der Umgebung befänden sich in aller Regel Jägerzäune mit einer Höhe von etwa 1,00 m. Eine solche Einfriedung wie die der Beklagten sei in der Umgebung nicht üblich.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück B. X, … D. entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück B. X, … D. gepflanzte Hecke auf eine Höhe von maximal 1,50 m zurückzuschneiden und in Zukunft zu besorgen, dass die Hecke die Höhe von 1,50 m nicht überschreitet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die an der Grenze auf ihrem Grundstück B. X, … D., zum Nachbargrundstück B. X, … D. errichtete Zaunanlage auf eine Höhe von 1,20 m zurückzuführen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die zwei Überwachungskameras auf ihrem Grundstück B. X, … D., die vom Grundstück der Klägerin B. X, … D., sichtbar sind, abzubauen und zukünftig keine Überwachungskameras zu errichten, die das Grundstück B. X, … D., von dem Überwachungsbereich erfassen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die Hecke habe wie auch der Zaun eine Höhe von ca. 2,00 m. Die Hecke überrage den Zaun nicht.

Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass das Schlichtungsverfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei.

Mit Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 23.12.2019, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wurde die Beklagte überwiegend antragsgemäß verurteilt. Nur der Antrag, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Hecke eine Höhe von 1,50 m nicht überschreitet, wurde abgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie hat die Hecke nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gekürzt. Weiterhin sind die zuvor am Gartenhaus montierte Kamera und der dort installierte, einer Kamera optisch ähnelnde Tierschreck nicht mehr am Gartenhaus befestigt. Insofern wurde der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Die darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Anträge werden weiterverfolgt.

Die Kammer hat im Ortstermin vom 19.06.2020 Beweis erhoben zur Höhe der Einfriedungen in der Umgebung der Grundstücke der Parteien. Zum Inhalt der Feststellungen der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und – soweit nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen noch von Belang – auch teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist, da das nach § 15 a Nr. 2 EGZPO erforderliche Schlichtungsverfahren nachweislich für alle Streitgegenstände durchgeführt wurde. Ob das Schlichtungsverfahren verfahrensfehlerhaft gewesen ist, ist vom Gericht nicht zu überprüfen.

Die Klägerin hat jedoch nicht im geforderten Umfang einen Anspruch auf einen Rückbau des Zaunes auf eine Höhe von 1,20 m und auf einen Rückschnitt der Hecke auf 1,50 m, sondern nur auf einen Rückbau bis zur Höhe der seitlich angrenzenden Zäune gemäß § 1004 BGB i.V.m § 39 Abs. 2 LNRG und auf einen Rückschnitt der Hecke auf die Höhe des zurückgeführten Zauns gemäß §§ 51 Abs. 2, 46 Abs. 2 LNRG.

§ 39 LNRG sieht zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns vor. Eine solche Einfriedung muss sich, falls bauordnungsrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, nach der Ortsüblichkeit richten. Ist eine solche nicht feststellbar, gilt ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Es ist jedoch höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH NJW 1992, 2596 zum nordrhein-westfälischen Nachbarrecht), dass aus einem Anspruch auf eine dem Nachbarrecht entsprechende Einfriedung umgekehrt ein Abwehrrecht aus § 1004 BGB i.V.m § 39 LNRG gegenüber einer diesem Anspruch widersprechenden, weil wesentlich störenden und nicht der Ortsüblichkeit entsprechenden, Einfriedung folgt. Dies ist dann zu bejahen, wenn an Stelle einer bestehenden 2,00 m hohen Einfriedung ein Anspruch der Klägerin aus § 39 LNRG auf eine nur 1,20 m hohe Einfriedung besteht.

Eine vorrangige bauordnungsrechtliche Regelung findet sich im Bebauungsplan für den Ort D. unstreitig nicht. Daher ist die Art der Einfriedung an der Ortsüblichkeit in D. auszurichten. Die Kammer hat sich von der Umgebung der Grundstücke in D. einen Eindruck verschafft und festgestellt, dass ein überwiegend einheitliches Ortsbild hinsichtlich der dort vorhandenen Einfriedungen nicht besteht. Zunächst ist festzuhalten, dass einige umgebende Grundstücke weitgehend nicht eingefriedet sind. Soweit Einfriedungen existieren, sind sowohl niedrige Zäune und Mauern als auch hohe Hecken und nur vereinzelt hohe Zäune zu finden. Diese haben jedoch singulären Charakter und prägen das Ortsbild von D. daher nicht.

Daher entspricht der Zaun der Beklagten nicht der Ortsüblichkeit, da eine solche Ortsüblichkeit nicht existiert. Nach dem Landesnachbarrecht wäre dann zunächst auf die fingierte Ortsüblichkeit eines 1,20 m hohen Maschendrahtzauns abzustellen.

Allerdings ist auf das Verhältnis der Parteien zusätzlich auch das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses anwendbar. Bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis handelt es sich um eine Ausprägung des § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss der Ausübung nachbarrechtlicher Rechte führen können (Herrler in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 903 Rd.-Nr.: 13). Die Kammer verkennt nicht, dass die Regelung des § 39 LNRG eine grundsätzlich vorrangige Sonderregelung ist, die bereits den gerechten Interessenausgleich der Nachbarn bezweckt. Allerdings ist höchstrichterlich anerkannt, dass trotzdem darüber hinaus die Grundsätze von Treu und Glauben ausnahmsweise anzuwenden sind. Eine solche Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn über die gesetzliche Regelung hinaus ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1313). Dies ist hier der Fall. Es darf hier nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin selbst im Anschluss an den streitgegenständlichen Zaun eigene Zäune errichtet hatte, die nach den Feststellungen im Ortstermin 1,84 m (links) und 1,87 m (rechts) hoch sind. Die Differenz zum Zaun der Beklagten beträgt nach den vor Ort vorgenommenen Messungen links 29 cm bzw. hinter der Stele an der linken Seite gemessen 22 cm und rechts 19 cm. Ein „Kästchen“ des Zauns hat eine Höhe von 20 cm. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist, wie oben bereits dargestellt, geprägt von dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es widerspräche hier dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von der Beklagten den Rückbau des Zauns auf eine Höhe von 1,20 m zu verlangen, wenn die Klägerin selbst an den streitgegenständlichen Zaun angrenzend Zäune stehen hat, die dann den Zaun der Beklagten deutlicher überragen als dies umgekehrt derzeit der Fall ist. Bei einem Rückbau würden die Zäune der Klägerin den zurückgebauten Zaun der Beklagten um mehr als 60 cm überragen, mithin weit mehr als es im klägerseits beanstandeten Zustand der Fall ist. Ein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin an einem solchen Zustand ist für die Kammer nicht erkennbar. Im derzeitigen Zustand ist eine optische Beeinträchtigung nämlich allenfalls in geringem Maß vorhanden, da sich die Zäune trotz der vorhandenen Höhendifferenz letztlich gleichen. Dies wäre bei einem Rückbau des Zauns der Beklagten dagegen nicht mehr der Fall. Es wäre im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis daher treuwidrig, eine solch erhebliche Reduzierung des Zauns zu verlangen. Es ist auch kein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin denkbar, wonach die Klägerin verlangen könnte, dass der Zaun der Beklagten niedriger sein sollte als die beiden an diesen angrenzenden Zäune. Daher ist aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf einen Rückbau auf selbige Höhe wie die angrenzenden Zäune geboten. Da die Anwendung des Instituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses im Verhältnis zum Landesnachbarrecht Ausnahmecharakter hat, ist die Beschränkung jedoch nur hinsichtlich des dringend gebotenen Umfangs der Beschränkung vorzunehmen. Ein völliger Ausschluss des nachbarrechtlichen Anspruchs aus § 39 LNRG kommt dagegen nicht in Betracht. Daher hat die Klägerin den Zaun nur auf die Höhe der angrenzenden Zäune zurückzuführen.

Soweit die Klägerin den Rückschnitt der Hecke auf 1,50 m gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 LNRG begehrt, ist dies zwar grundsätzlich die auf Grund des Grenzabstands von 40 cm gemäß § 45 Nr. 2 LNRG maximal zulässige Höhe. Allerdings wird diese Höhe hier gem. § 51 Abs. 4 LNRG auf 1,70 m erweitert, weil das Amtsgericht zutreffend als unstreitig festgestellt hat, dass die Hecke im Jahr 2007 mit 1,70 m hohen Pflanzen angepflanzt wurde. Hiervon abweichender Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren war nicht mehr zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Erweiternd sieht jedoch § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG eine Ausnahmeregelung vor, wenn sich die Hecke hinter einer undurchsichtigen Einfriedung befindet. Die Hecke ist nach den Feststellungen der Kammer beim Ortstermin hinter dem blickdichten Zaun der Beklagten derzeit nicht wahrzunehmen. Dieser Zustand ist jedoch der nach obigen Feststellungen übermäßigen Höhe des Zauns geschuldet. Dem Regelungskonzept des § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG und dem oben näher erläuterten Grundsatz des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses entsprechend ist die Hecke daher auf die oben dargestellte rechtlich zulässige Höhe des Zauns, mithin ebenfalls auf die Höhe der angrenzenden Zäune, zurückzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 97 ZPO.

Die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage hinsichtlich der Kamera und der Kameraattrappe trägt die Beklagte, da die Klage diesbezüglich bis zu ihrer Erledigung durch Demontage der Gerätschaften zulässig und begründet gewesen ist.

Durch die Kamera stand die Klägerin unter einem permanenten Überwachungsdruck durch die Beklagte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kamera nicht funktionstüchtig gewesen sein sollte. Es ist einem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar, sich täglich zu vergewissern, ob eine Kamera funktionstüchtig ist, wie ihm auch nicht zugemutet werden kann, stets zu prüfen, wie sie ausgerichtet ist. Selbiges gilt für einen Tierschreck, der einer Kamera optisch so ähnelt, dass der Grundstücksnachbar optisch nicht sicher feststellen kann, ob es sich um eine funktionstüchtige Kamera handelt. Kameras oder Kameraattrappen sind so auszurichten, dass sie den Nachbarn nicht beeinträchtigen, also vom Grundstück des Nachbarn aus nicht zu sehen sind. Dies war jedoch bis zur Demontage der Kamera und des Tierschrecks nicht der Fall.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde in Anwendung des § 48 Abs. 2 GKG bestimmt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Nachbarrecht: Das Nachbarrecht regelt die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn. Im Text wird insbesondere das Landesnachbarrecht (LNRG) angesprochen, welches je nach Bundesland variiert. Es enthält Regelungen zu Einfriedungen, wie Zäunen und Hecken, sowie zu deren zulässigen Höhen und Materialien. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Gartenzaun und eine Hecke auf eine ortsübliche Höhe zurückzuführen. Die relevante Norm könnte der § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG sein, der eine Ausnahme für Hecken hinter undurchsichtigen Einfriedungen vorsieht.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB ist das wichtigste Gesetz des Zivilrechts in Deutschland und beinhaltet unter anderem Regelungen für das Nachbarschaftsverhältnis. Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Prinzip von Treu und Glauben relevant, das in § 242 BGB kodifiziert ist. Dieses Prinzip erfordert, dass sich die Parteien in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fair und redlich verhalten.
  3. Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt den Ablauf von Zivilprozessen in Deutschland. Im Kontext des vorliegenden Falls sind insbesondere die Regelungen zur Kostenentscheidung von Belang, die in den §§ 91 a, 92, 97 ZPO festgehalten sind. Hier ging es um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  4. Persönlichkeitsrecht und Recht auf Privatsphäre: Diese Rechte sind im Grundgesetz verankert und haben im vorliegenden Fall Bedeutung in Bezug auf die Überwachung durch eine Kamera. Selbst wenn die Kamera nicht funktionstüchtig ist, kann das Aufstellen einer Kamera einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre darstellen und einen ständigen Überwachungsdruck erzeugen.

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