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Verkehrsunfall nach Überfahren eines Radwegs durch Pkw

Verkehrsunfallrisiko bei verbotswidriger Nutzung von Radwegen: Eine juristische Auseinandersetzung

Im Fokus der Auseinandersetzung steht ein Verkehrsunfall, der sich nach dem Überfahren eines Radwegs durch ein Kraftfahrzeug ereignet hat. Der Schaden wurde von mehreren Fahrzeugen verursacht und das Gericht musste basierend auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verpflichtung und den Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen. Die konkrete Fragestellung dieses Falles lag darin, inwieweit der Schaden vorwiegend von einem oder dem anderen Teilnehmer verursacht wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 20/20  >>>

Die Rolle der Unfallverursachungsbeiträge

Die Darstellungen der Unfallverursachungsbeiträge variierten zwischen den Parteien, was das Gericht dazu veranlasste, Beweise zu erheben. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme wurde der Unfall dadurch verursacht, dass der Kläger das Fahrzeug des Zeugen M. unter Verletzung des § 2 StVOpassierte und dabei die Fahrbahn verließ. Der Kläger konnte sich nicht auf einen Anscheinsbeweis für den Unfallhergang berufen.

Der Kläger und der Radweg: Eine kritische Interaktion

Es wurde festgestellt, dass der Kläger während des Passiervorgangs auf den Radweg gefahren ist, als dieser noch durch eine weiße Linie getrennt war. Die Unterbrechung des Radwegs im Bereich der Fußgängerquerung und die anschließende gestrichelte Markierung im Kreuzungsbereich der Fahrbahnen hoben den Radweg nicht als Sonderweg auf. Hierbei ist festzuhalten, dass wer verbotswidrig einen Gehweg nutzt, gegenüber dem Linksabbieger keinen Vorrang hat.

Kein Vorfahrtsrecht bei unerlaubter Verkehrsteilnahme

Die StVO räumt grundsätzlich nur Vorfahrtsrechte für diejenigen Straßenteile ein, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Wenn es an einem Recht zum Fahren mangelt, ist ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen. Dies trifft in diesem Fall auf den Kläger zu, der den Radweg unerlaubt benutzt hat.

Zusammenführen der Erkenntnisse

Das Urteil des Gerichts basierte auf einer sorgfältigen Analyse des Unfallhergangs und der rechtlichen Bestimmungen. Demnach wurde der Schaden überwiegend vom Kläger verursacht, der das Fahrzeug des Zeugen M. unter Verletzung des § 2 StVO passierte und dabei den Fahrbahnbereich verließ. Sein Versuch, sich auf einen Anscheinsbeweis für den Unfallhergang zu berufen, wurde vom Gericht abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass er keinen Vorrang gegenüber dem Linksabbieger hatte, da er den Radweg verbotswidrig genutzt hatte.


Das vorliegende Urteil

LG Tübingen – Az.: 3 O 20/20 – Urteil vom 10.07.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.665,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Straßenverkehrsunfall.

Verkehrsunfall nach Überfahren eines Radwegs durch Pkw
Verbotswidrige Nutzung eines Radwegs führt zu erhöhtem Verkehrsunfallrisiko: Verantwortung und Haftung in der juristischen Diskussion. (Symbolfoto: Canetti /Shutterstock.com)

Am 19. Juli 2019 ereignete sich an der Kreuzung H.-straße/D.-straße in R.-B. ein Verkehrsunfall.

Der Kläger war Halter des PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Die Beklagte Ziff. 1 war Halterin eines Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen YYY, das bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert war.

Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 fuhren jeweils auf der H.-straße; der Kläger in Richtung R., die Beklagte Ziff. 1 in entgegengesetzter Richtung. Auf der H.-straße ist ein Fahrstreifen je Richtung markiert. Neben der jeweiligen Richtungsfahrbahn ist durch eine weiße Linie und rote Grundfarbe ein Radweg abgesetzt. Dann folgt der Bordstein.

An der Kreuzung der H.-straße mit der D.-straße befindet sich eine Lichtzeichenanlage für Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. Im Bereich der querenden Fußgängerfurt ist der Radweg weder rot markiert noch durch eine weiße Trennlinie abgetrennt. Im Einmündungstrichter der D.-straße ist der Radweg wiederum rot markiert und mit gestrichelten weißen Linien von der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge getrennt.

Als sich der Kläger der Lichtzeichenanlage näherte, zeigte diese für ihn rot und er hielt hinter dem Fahrzeug des Zeugen M. an. In seinem Fahrzeug befand sich seine Ehefrau als Beifahrerin. Der Zeuge M. hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt.

Auf der Gegenfahrbahn hielt die Beklagte Ziff. 1 als Führerin ihres Fahrzeugs, in dem sich zu dieser Zeit auch die Zeugen Sch. als Beifahrer und G. (Sitzposition hinten) befanden, als erstes Fahrzeug ebenfalls an der Lichtzeichenanlage an. Auch die Beklagte Ziff. 1 wollte nach links abbiegen.

Als die Lichtzeichenanlage in beide Fahrtrichtungen gleichzeitig auf grün sprang, fuhren sowohl der Zeuge M. als auch die Beklagte Ziff. 1 an, hielten jedoch alsbald wieder an. Dann bog die Beklagte Ziff. 1 nach links in die D.-straße ab.

Der Kläger seinerseits erkannte, daß der Zeuge M. nicht weiterfuhr und entschied sich, an dessen Fahrzeug rechts vorbeizufahren. Er steuerte sein Fahrzeug über den Radweg am Fahrzeug des Zeugen vorbei und stieß dann mit der rechten vorderen Seite seines Fahrzeugs an die hintere rechte Ecke des Fahrzeugs der Beklagten Ziff. 1. Die Kollision fand auf dem rot markierten Radweg statt. Nach der Kollision war das Fahrzeug des Klägers schräg von rechts nach links auf der H.-straße ausgerichtet. Das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 stand mit der Front in die D.-straße orientiert.

Beim Unfall verletzte sich niemand. Das Fahrzeug des Klägers war jedoch nicht mehr fahrbereit. Der Kläger ließ sein Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Dieser stellte einen Wiederbeschaffungswert von 8.000,- Euro und Reparaturkosten von 9.084,82 Euro brutto fest. Den Restwert gab der Sachverständige mit 2.060,- Euro an, die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Tagen.

Der Kläger wandte sich an einen Rechtsanwalt, für den er außergerichtlich 691,51 Euro aufwandte. Dieser forderte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 zur Zahlung von 6.665,- Euro bis 6. November 2019 auf. Den Betrag erklärte er wie folgt:

  • Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert     5.940,- Euro
  • Nutzungsausfall 14 x 50,- Euro 700,- Euro
  • Auslagenpauschale 25,- Euro
  • Summe 6.665,- Euro

Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, erhob der Kläger Klage.

Wegen des Verstoßes gegen die Wartepflicht beim Linksabbiegen erließ die Stadt Reutlingen am 16. August 2019 einen Bußgeldbescheid gegen die Beklagte Ziff. 1. Auf ihren Einspruch hin stellte das Amtsgericht R. das Verfahren ein.

Der Kläger behauptet, die Beklagte Ziff. 1 habe dem Kläger die Vorfahrt genommen. Dadurch sei es zum Unfall gekommen. Er habe das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 nicht sehen können, da es durch das Fahrzeug des Zeugen M. verdeckt gewesen sei. Der Unfall sei für ihn unvermeidlich gewesen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.665,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 7. November 2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 7. November 2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe den Unfall allein verursacht, weil der Kläger das Fahrzeug des Zeugen M. unzulässig überholt habe. Dabei habe der Kläger den Radweg genutzt. Er sei sogar auf dem Gehweg gewesen. Die Beklagte Ziff. 1 habe sich dagegen ihrerseits mit dem Zeugen M. verständigt, wie sie jeweils abbögen. Die Beklagte Ziff. 1 sei dann, nach dieser Verständigung, abgebogen. Andere Verkehrsteilnehmer hätte sie nicht gefährdet. Insbesondere habe sie nicht damit rechnen müssen, daß der Kläger plötzlich und unerwartet hinter dem Fahrzeug des Zeugen M. ausscheren und dieses rechts überholen würde. Sie habe noch abgeschätzt, daß die Fahrbahn rechts neben dem Fahrzeug des Zeugen M. nicht ausreichend breit ist, als daß dort noch ein Fahrzeug vorbeifahren könnte. Sie habe das Fahrzeug des Klägers erst bemerkt, als es für eine Reaktion zu spät gewesen sei. Sie habe ihren Abbiegevorgang ja schon fast beendet gehabt. Außerdem habe der Kläger, statt nach vorne zu schauen, seinen Blick nach links zum Zeugen M. gewendet, weil er sich wohl über diesen geärgert habe. Gehupt habe die Beklagte Ziff. 1 allerdings noch.

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Die Voraussetzungen für den Ersatz des Nutzungsausfalls werden bestritten.

Das Gericht ließ die Klage der Beklagte Ziff. 2 am 3. Februar 2020 und der Beklagten Ziff. 1 am 5. Februar 2020 zustellen. Das Gericht hat die Verkehrsunfallakte 11 Owi … des Amtsgerichts R. beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2020 hat das Gericht die Zeugen A., M., Sch. und G. vernommen. Außerdem hat das Gericht zum Unfallhergang ein mündliches Gutachten des Sachverständigen B. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist das Gericht auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Tübingen ist nach §§ 20 StVG, 23, 71 GVG zur Entscheidung berufen. Der Unfall ereignete sich im Bezirk des Landgerichts.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte Ziff. 1 haftet der Klägerin nicht nach §§ 7, 18 StVG auf Schadensersatz, die Beklagte Zif. 2 nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Sie haften nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG als Gesamtschuldner.

1.)

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, ist nach § 7 Abs. 1 StVG der Halter und nach § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Beklagte Ziff. 1 führte am 19. Juli 2019 das Kraftfahrzeug, das mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte und an diesem einen Sachschaden verursachte. Das Schadensereignis geschah im Straßenverkehr und somit im laufenden Betrieb beider Kraftfahrzeuge. Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben.

2.)

Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter und -führer untereinander die Verpflichtung sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 und 2 StVG.

Die Unfallverursachungsbeiträge werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt, so daß das Gericht hierüber Beweis erhoben hat. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Kläger das Fahrzeug des Zeugen M. unter Verletzung des § 2 StVO passiert hat und dabei nicht auf der Fahrbahn geblieben ist.

a) Der Kläger kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis für den Unfallhergang berufen. Zwar mag es einen Erfahrungssatz dahin geben, daß ein Unfall beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr darauf beruht, daß der Linksabbieger die Vorfahrt des gleichgerichteten Gegenverkehrs mißachtet hat. Solche Erfahrungssätze setzen indes einen typischen Geschehensablauf voraus. Das Geschehen lief aber nicht typisch ab: Der Kläger scherte nämlich mit seinem Fahrzeug aus der Reihe der Fahrzeuge aus und setzte damit einen neuen Umstand. Außerdem kam es nicht im Bereich der beiden linken Vorderseiten zur Kollision, wie dies bei typischem Ablauf zu erwarten wäre. Der Kläger traf das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 im hinteren Bereich. Der Unfall ereignete sich auf dem Radweg, die Beklagte Ziff. 1 hatte ihren Abbiegevorgang schon nahezu vollständig beendet.

b) Die Zeugin A., Ehefrau des Klägers, konnte nach Aufklärung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nur wenig zum Geschehensablauf beitragen. Sie schilderte, daß sie und ihr Ehemann das Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen hätten. Das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 sei plötzlich in die Fahrspur des Klägers „gesprungen“.

Der Zeuge M. gab an, nach dem Umschalten der Signalanlage ein Stück vorgefahren zu sein und dann angehalten zu haben, um den Gegenverkehr durchfahren zu lassen. Er habe zunächst den Blinker, den die Beklagte Ziff. 1 gesetzt hätte, schlecht gesehen, deshalb hätten sich er und die Beklagte Ziff. 1 mit Blicken über die Vorfahrt verständigt. Dann sei die Beklagte Ziff. 1 losgefahren und abgebogen. Er selbst habe noch kurz gezögert. In diesem Moment sei der Kläger neben dem Zeugen vorbeigefahren. Dabei habe er den Rad- und Gehweg benutzt. Der Kläger sei dem Zeugen schon zuvor aufgefallen, weil er noch außerorts auf der Bundesstraße recht schnell auf sein Fahrzeug aufgeschlossen habe. Er habe sich mit dem Fahrgastraum seines Fahrzeugs noch etwa auf Höhe der Ampelanlage befunden, als es zur Kollision gekommen sei. Er habe eine Hupe gehört, wisse aber nicht, von wem und ob dies vor oder nach dem Unfall gewesen sei.

Der Zeuge Sch. gab an, er habe beim Abbiegen nach rechts geschaut und dabei beobachten können, wie das Fahrzeug des Klägers ausgeschert, auf Rad- und Fußweg gesteuert habe und auf ihn zugekommen sei. Er habe noch „was macht denn der“ gerufen, die Beklagte Ziff. 1 habe gehupt, dann sei es zur Kollision gekommen. Der Kläger habe nach links in das Fahrzeug des Zeugen M. geschaut. Er habe als Beifahrer das Geschehen mitverfolgt. Insbesondere habe er den Radweg beim Linksabbiegen als mögliche Gefahrenquelle erkannt – allerdings nur mit Fahrradfahrern gerechnet, nicht mit Fahrzeugen.

Auch der Zeuge G. gab an, daß er beim Abbiegevorgang beobachtet habe, wie der Kläger mit seinem Fahrzeug ausgeschert sei, auf den Rad- und auch Gehweg gefahren sei und zuerst den Zeugen M., dann den Zeugen selbst mit erschrockenen Augen angeschaut habe. Dann sei es zur Kollision gekommen. Er selbst sei aufmerksam gewesen, weil ihn die Beklagte Ziff. 1 nach Hause bringen wollte und er sie navigiert habe.

c) Der Sachverständige B. ist Diplomingenieur bei der Dekra in R. und dem Gericht seit mehreren Jahren als kompetenter Unfallanalytiker bekannt. Das von ihm erstattete Gutachten ist objektiv und widerspruchsfrei, insbesondere schließt der Sachverständige von objektiven Anknüpfungspunkten auf das Unfallgeschehen zurück.

α) Der Sachverständige hat die Unfallstelle besucht, vermessen und die von der Polizei bei der Unfallaufnahme erstellten Lichtbilder in digitaler Form angefordert und analysiert. Aufgrund der Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte konnte der Sachverständige die Kollisionsstelle und die fahrbahnbezogene Position der Fahrzeuge rekonstruieren. Nachdem die Zeugen Sch. und G. aussagten, die Fahrzeuge seien nach dem Unfall nicht mehr bewegt worden, ist dies eine taugliche Anknüpfungsgrundlage. Danach befand sich das Fahrzeug des Klägers bis auf geringe Überstände vorne links und hinten rechts vollständig auf dem Radweg, während das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zu drei Vierteln im Einmündungsbereich der D.-straße auf Höhe der Fußgängerfurt stand und nur sein hinteres Viertel noch auf den Radweg ragte.

Auf dem Radweg erkannte der Sachverständige eine Verschiebespur, die bis zum rechten Hinterrad des Fahrzeugs der Beklagten Ziff. 1 reichte. Eine Bremsspur endete am rechten Vorderrad des Fahrzeugs des Klägers. Die Beschädigungen konnte der Sachverständige anhand der bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbilder feststellen. Aus der Verschiebespur, dem Fahrzeugauslauf und der Intensität der Beschädigungen konnte der Sachverständige auf eine Kollisionsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge von 10 bis 15 Km/h herleiten. Aus der Bremsspur rekonstruierte der Sachverständige eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers von 19 – 23 Km/h.

Aus den Lichtbildern der beschädigten Fahrzeuge konnte der Sachverständige auf einen Kollisionswinkel von 55 bis 65 Grad längsachsenbezogen schließen.

Verlängerte der Sachverständige die Fahrkurve des Klägers rekursiv, gelangte er zum Ergebnis, daß der Kläger sein Fahrzeug noch vor der Haltelinie nach rechts auf den Radweg lenkte, wo dieser durch eine durchgezogene weiße Linie von der Kraftfahrzeugfahrbahn getrennt ist. Außerdem führt die Fahrlinie zwingend mit den rechten Reifen zumindest kurz über den Gehweg.

β) Der Sachverständige hat allein aus der Spurenlage und dem Fahrzeugendstand auf den Unfallhergang und die Ausgangspositionen geschlossen. Seine Feststellungen sind nicht zu beanstanden, so daß das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen folgt.

Insgesamt kann das Gericht den Zeugenaussagen folgen. Allenfalls die Aussage der Zeugin A., daß das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 vor das Fahrzeug des Klägers „sprang“, ist naturwissenschaftlich kaum möglich. Auch im Hinblick auf die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der Zeugin kann das Gericht diesen Begriff allerdings in Richtung „plötzlich aufgetaucht“ interpretieren, was dann auch einen schlüssigen Geschehensablauf erkennen läßt. Dieser deckt sich dann mit der Einschätzung des Sachverständigen, daß der Kläger selbst einen schlüssigen Fahrvorgang schildere und unter dessen Zugrundelegung der Unfall für ihn auch unvermeidbar war.

Die Angaben des Sachverständigen haben die Aussagen der Zeugen bestätigt, daß der Kläger zumindest mit den beiden rechten Reifen über den Bordstein fuhr. Ein wesentliches Detail in den Aussagen der Zeugen ist daher durch das Sachverständigengutachten belegt. Deshalb folgt das Gericht den Zeugen auch bei ihren weiteren Beobachtungen.

Dann allerdings ist das vom Kläger geschilderte Geschehen noch um die Tatsache zu ergänzen, daß der Kläger, als er am Fahrzeug des Zeugen M. vorbeifuhr, zu dem Zeugen (und nicht auf seine Fahrlinie) geschaut hat.

3.)

Die Abwägung des Verhaltens beider Verkehrsteilnehmer führt im vorliegenden Fall dazu, daß der Kläger allein haftet. Er hat schuldhaft die Fahrbahn verlassen und schuldhaft gegen §§ 2 Abs. 1, 41 Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 lfd. Nr. 68 (= Zeichen 295) und 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Die Beklagte Ziff. 1 hat zwar gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, dieser Verstoß war aber für den Unfall nicht kausal und führte im Gegenteil sogar dazu, daß der Schaden geringer ausgefallen ist.

a) Insbesondere trifft die Beklagte Ziff. 1 kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO.

Nach dieser Vorschrift muß, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO trifft die Beklagte Ziff. 1 nicht, da sie nicht in ein Grundstück abbiegen wollte.

Indem der Kläger auf Rad- und Gehweg ausgewichen ist, hat er die Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO) verlassen. Radwege sind auch dann nicht Teil der Fahrbahn für mehrspurige Fahrzeuge, wenn sie nicht baulich getrennt, sondern lediglich markiert sind, sondern ein Sonderweg (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. München 2016, § 2, Rn 28). Diese dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht nutzen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1969 – 4 StR 95/69 – BGHSt 23, 128). Dem Kläger war auch die Zufahrt auf den Sonderweg durch eine durchgezogene weiße Linie verboten, vgl. Anl. 2 lfd. Nr. 68 (= Zeichen 295) StVO, Erläuterungen Ziff. 1a. Die Markierung endet zwar im Kreuzungsbereich, der Sachverständige gab jedoch an, daß bei einer Verlängerung der Fahrlinie des Klägers nach hinten zum Beginn des Passiervorgangs der Kläger schon auf den Radweg gefahren ist, als dieser noch durch die weiße Linie getrennt war. Die Unterbrechung des Radwegs im Bereich der Fußgängerquerung sowie die dann folgende gestrichelte Markierung im Kreuzungsbereich der Fahrbahnen hebt den Radweg als Sonderweg nicht auf. Insbesondere ist die Linie im Kreuzungsbereich nicht gestrichelt, damit der gleichgerichtete Kraftfahrzeugverkehr den Radweg nutzt. Vielmehr wird dem abbiegenden Verkehr durch die Strichelung das Überfahren des Radwegs ohne Verstoß gegen § 41 Abs. 2 StVO i. V. m. Anl. 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) StVO ermöglicht. Die Markierung erlaubt das Kreuzen, nicht aber das Befahren des Radwegs.

Die Beklagte Ziff. 1 durfte auch darauf vertrauen, daß kein Kraftfahrzeug auf diesem Sonderweg fährt. Grundsätzlich vertrauen Verkehrsteilnehmer darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Verbote beachten. Durch die Nichtbeachtung werden Gefahren heraufbeschworen, denen die angeordneten Verbote entgegenwirken sollen (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016 – I-9 U 142/15 –, Rn. 11, DAR 2016, 331). Zwar schützt der Sonderweg in erster Linie Radfahrer. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016 – I-9 U 142/15 –, Rn. 7, a. a. O.). Derselbe Grundsatz muß nach Ansicht des Gerichts nicht nur für Sperrflächen gelten, sondern ebenso für Sonderwege. Denn auch hier gilt das entsprechende Vertrauen. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall besonders deutlich: die Beklagte Ziff. 1 hat vorgetragen, daß sie sich vor dem Abbiegen vergewissert habe, daß der Abstand vom Fahrzeug des Zeugen M. zum Fahrbahnrand zu schmal ist, als daß dort noch ein Kraftfahrzeug vorbeifahren könnte. Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, daß er nach rechts geschaut habe, weil er an mögliche Radfahrer als potentielle Gefahrenquelle beim Abbiegevorgang gedacht habe. Weder die Beklagte Ziff. 1 noch der Zeuge hatten die Vorstellung, daß auch Kraftfahrzeuge diesen Raum nutzen würden. Deshalb durfte die Beklagte Ziff. 1 darauf vertrauen, daß kein Kraftfahrer den für ihn gesperrten Verkehrsraum nutzt.

Dieser Grundsatz wird im vorliegenden Fall noch dadurch gesteigert, daß der Kläger nicht nur den Radweg, sondern auch den durch einen – freilich abgesenkten – Bordstein getrennten Gehweg benutzt hat. Der Sachverständige hat bestätigt, daß das Fahrmanöver des Klägers nur unter Mitnutzung des Gehwegs möglich war. Dieser ist baulich durch den Bordstein noch abgegrenzt. Hier durfte die Beklagte Ziff. 1 noch mehr darauf vertrauen, daß dieser nicht von Kraftfahrzeugen genutzt würde. Der Sachverhalt liegt anders als in der Entscheidung des KG Berlin vom 2. Juli 1981, bei dem der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer einen Sonderfahrstreifen benutzte (KG, Urteil vom 2. Juli 1981 – 12 U 492/81 – VersR 1982, 583), weil der Sonderfahrstreifen – anders als der Sonderweg – noch Teil der Fahrbahn im Sinne des § 2 StVO ist. Wer jedoch verbotswidrig einen Gehweg nutzt, hat gegenüber dem Linksabbieger keinen Vorrang (Thür OLG, Beschluß vom 7. September 2015 – 1 OLG 161 SsRs 53/15 (93) – NZV 2016, 390).

Die Einräumung eines Vorfahrtsrechts – hier des entgegenkommenden Fahrzeugs – durch die StVO bezieht sich grundsätzlich nur auf diejenigen Straßenteile, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Ein Recht zur Vorfahrt ist begrifflich ausgeschlossen, wenn es an einem Recht zum Fahren mangelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 – VI ZR 296/79 – NJW 1982, 334). Deshalb ist etwa ein Rad- oder Mofafahrer, der von einem für ihn nicht zur Benutzung freigegebenen Gehweg in die Fahrbahn einer Straße einfährt, weder gegenüber einem von links kommenden Benutzer dieser Straße noch gegenüber einem Abbieger nach § 9 Abs. 3 StVO vorfahrtsberechtigt (Thür Oberlandesgericht a. a. O. m. zust. Anm Krenberger JurisPR-VerkR 2/2016 Anm 4).

Wenn aber ein Radfahrer auf einem Gehweg keinen Vorrang nach § 9 Abs. 3 StVO gegenüber einem Linksabbieger hat, kann auch ein Kraftfahrzeug auf einem Radweg keinen Vorrang vor einem Linksabbieger haben. Denn die Ausgangslage ist vergleichbar. Das Vorrangrecht besteht nur, wenn der Straßenteil für den Verkehr mit dem konkreten Fahrzeug freigegeben ist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Der Kläger mußte Geh- und Radweg nutzen, um am Fahrzeug des Zeugen M. vorbeizufahren. Ob ein Vorrangsrecht des Klägers noch anzunehmen wäre, wenn er mit dem Schwerpunkt seines Fahrzeugs auf der Fahrbahn geblieben und nur leicht auf den Radweg gekommen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Der Kläger befand sich mit dem Schwerpunkt seines Fahrzeugs auf dem Radweg und mit dem Rest auf dem Gehweg. Er berührte beim Verkehrsunfall die bevorrechtigte Fahrbahn allenfalls geringfügig mit der vorderen linken Seite seines Fahrzeugs. In dieser Situation hat er keine Vorfahrt. Vielmehr muß er sich in den fließenden Verkehr einfädeln. Es wäre sogar zu erwägen, ob er nicht nach § 10 StVO besondere Wartepflichten hatte, da er zumindest zum Teil von einem abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn zurückfuhr.

b) Danach kann der Beklagten Ziff. 1 nur ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgehalten werden.

Dieser war jedoch für die Beklagte Ziff. 1 unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.

Der Sachverständige führte zur Vermeidbarkeitsbetrachtung aus, daß die Beklagte Ziff. 1 nicht mehr habe reagieren können, als sie erkannte, daß das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 nicht anhalten würde. Sie hätte den Unfall nur vermeiden können, wenn sie bereits das Ausscheren des Beklagten Ziff. 1 als Reaktionsaufforderung hätte auffassen müssen. Beim Abbiegevorgang verdeckte das Fahrzeug des Zeugen M. die Sicht der Beklagten Ziff. 1 auf das Fahrzeug des Klägers.

Das Ausscheren des Fahrzeugs allein stellte für die Beklagte Ziff. 1 noch keinen Grund dar, ihr Fahrzeug anzuhalten. Denn die Beklagte Ziff. 1 kann sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen und mußte nicht damit rechnen, daß der Kläger auf den Geh- und Radweg ausschert, um am Fahrzeug M. rechts vorbeizufahren. Es wäre – selbst wenn die Beklagte Ziff. 1 das Ausweichen erkannt hätte – auch denkbar, daß der Kläger sein Fahrzeug anhält. Er hätte nach rechts in dieselbe Richtung abbiegen können wollen, wie die Beklagte Ziff. 1 fuhr. Er hätte auch auf dem Rad- und Gehweg anhalten können, um einen Brief in den Briefkasten neben dem Ampelmast zu werfen. Der Briefkasten ist auf den Lichtbildern 2 und 3 der Unfallakte zu erkennen. Es wären mithin verschiedene Fahrmöglichkeiten des Klägers nach dem Ausscheren in Betracht gekommen. Deshalb erhielt die Beklagte Ziff. 1 eine Reaktionsaufforderung erst in dem Moment, als sie erkannte, daß der Kläger nicht anhalten würde. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie aber den Zusammenstoß nicht vermeiden. Hätte sie gebremst, hätte der Kläger ihr Fahrzeug weiter vorne erfaßt.

c) Der Beklagten Ziff. 1 kann schlußendlich der Vorwurf gemacht werden, beim Abbiegen entgegen § 2 StVO nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten zu haben. Ihr Abbiegebogen war zu klein. Sie darf beim Abbiegen die gerade Linie nicht überfahren, welche die Mitte der verlassenen Straße am Beginn des Kreuzungsbereichs mit der Mitte der Straße nach dem Kreuzungsbereich verbindet (Hentschel/König/Dauer a. a. O., § 9 StVO, Rn 30). Der Sachverständige hat festgestellt, daß sich das Fahrzeug links der Fahrbahnmitte der D.-straße befand, als es zur Kollision kam, so daß die Beklagte Ziff. 1 durch die Wahl ihrer Fahrlinie gegen § 2 StVO verstoßen hat.

Dieser Verstoß ist jedoch für den Schaden nicht kausal. Der Sachverständige führte aus, daß der Kläger eine noch geringere Reaktionszeit gehabt hätte, wenn die Beklagte Ziff. 1 einen größeren Linksbogen gefahren wäre. Dann hätte sie sich mit ihrem Fahrzeug bei der Kollision noch näher am Fahrzeug des Klägers befunden. Der Sachverständige rechnete in diesem Fall eher mit einem tieferen Schaden.

d) Dem Kläger ist zwar kein Verstoß gegen das Überholen vorzuwerfen, denn wer einen Sonderweg zum Vorbeifahren nutzt, überholt nicht (Hentschel/König/Dauer a. a. O., § 5, Rn 19a). Der Kläger verstieß aber gegen §§ 2 Abs. 1, 41 Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 lfd. Nr. 68 (= Zeichen 295) und § 1 Abs. 2 StVO. Er schädigte Andere, indem er über eine durchgezogene weiße Linie fuhr und die Fahrbahn verließ. Von ihm konnte erwartet werden, auf der Fahrbahn hinter dem Fahrzeug M. zu warten, bis dieser seinen Abbiegevorgang eingeleitet und damit die Straßenfläche geräumt hat. Der Zeuge mag etwas verspätet angefahren sein. Gerade wenn der Kläger aber, wie seine Ehefrau als Zeugin ausgesagt hat, ein umsichtiger Verkehrsteilnehmer ist, hätte er warten müssen und die Fahrbahn nicht verlassen dürfen. Der Kläger konnte selbst auch keine Anhaltspunkte dafür schildern, daß der Zeuge M. etwa mit seinem Fahrzeug liegen geblieben wäre oder sonst ein Hindernis darstellen würde. Vielmehr hielt er verkehrsbedingt an, um dem Gegenverkehr den Vorrang einzuräumen.

Im übrigen hält das Gericht den Verkehrsunfall für den Kläger auch für vermeidbar. Beweispflichtig für die Unvermeidbarkeit ist der Kläger. Die Zeugen Sch. und G. haben ausgesagt, daß der Kläger nicht auf den Verkehr vor ihm, sondern in das Fahrzeug des Zeugen M. geschaut habe. Der Sachverständige hat zwar geäußert, daß der Kläger einen aus technischer Sicht schlüssigen Vortrag gehalten habe und danach der Unfall für ihn nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Kläger erwähnt aber in seinem Vortrag nicht, daß er den Blick von der Straße abgewendet und in das Fahrzeug des Zeugen M. geschaut habe. Dies haben jedoch die Zeugen übereinstimmend so angegeben. Insbesondere der Zeuge G. schilderte dies recht plastisch, weil er sogar die Kopfwendung des Klägers beobachtete und angab, dann „sah er mich mit erschrockenem Blick an“. Da der Zeuge G. im Fonds des von der Beklagten Ziff. 1 geführten Fahrzeugs saß, ist das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger bei einer vom Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit von etwa 25 Km/h sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte, wenn er statt zum Zeugen M. auf die Fahrbahn geschaut hätte.

Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn das Geschehen wäre insbesondere dann vermeidbar gewesen, wenn der Kläger die Fahrbahn nicht verlassen hätte. Das Verlassen der Fahrbahn wiegt für das Gewicht jedenfalls in einer Zusammenschau der weiteren Umstände:

– Unfallort Radweg

– Abbiegevorgang der Beklagten Ziff. 1 nahezu vollendet, ihr Fahrzeug ist nicht mehr auf der Fahrbahn des Klägers

so schwer, daß der Kläger für die Unfallfolgen allein haftet.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten Ziff. 1 tritt hinter die Fahrweise des Klägers zurück. Sie ist mit ihrem Fahrzeug nirgendwo gegen gefahren, sondern ihr Fahrzeug wurde vom Kläger getroffen.

Die Klage ist daher nicht begründet.

III.

1.)

Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtstreits, § 91 ZPO.

2.)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist hier das primäre betroffene Rechtsgebiet. Es regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer, wobei es sich auf verschiedene Verkehrsarten (Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr) erstreckt. Im Fokus dieses Falls stehen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Urteil beruht auf einer detaillierten Analyse des Unfallhergangs unter Berücksichtigung der Vorschriften der StVO, insbesondere der §§ 2, 9 und 41.
  2. Haftungsrecht (§ 17 StVG): Die spezifische Rechtsnorm, die im Zentrum dieser Auseinandersetzung steht, ist § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dieser Abschnitt regelt die Haftung bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Im vorliegenden Fall musste das Gericht basierend auf § 17 StVG die Verpflichtung und den Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist ein weiteres wichtiges Rechtsgebiet in diesem Kontext. Es reguliert die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Nach einem Verkehrsunfall können Haftpflichtversicherungen eine zentrale Rolle bei der Regulierung des Schadens spielen. Das genaue Ausmaß der Haftung und die daraus resultierenden Versicherungsansprüche hängen stark von den Einzelheiten des Unfallhergangs und den geltenden Verkehrsregeln ab.
  4. Verkehrsstrafrecht: Da verkehrsrechtliche Verstöße mit Strafen geahndet werden können, ist das Verkehrsstrafrecht ein relevantes Rechtsgebiet in diesem Zusammenhang. Einige Aspekte dieses Falls, wie das Überfahren eines Radwegs, könnten unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein.
  5. Zivilprozessrecht: Bei einem Rechtsstreit wie diesem ist das Zivilprozessrecht stets betroffen. Es legt die Verfahrensregeln fest, nach denen zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden. Elemente wie Beweiserhebung, Gutachten und die Feststellung von Tatsachen spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

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