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Ehegatten als Gesamtschuldner bei Darlehensaufnahme für gemeinsames Haus

Das Dilemma der gemeinsamen Schulden: Verbindlichkeiten von Ehepartnern in der Trennungsphase

Die rechtliche Frage um die Verbindlichkeiten von Ehepartnern bei einer gemeinsamen Darlehensaufnahme für ein Haus steht im Mittelpunkt dieses Sachverhalts. Hierbei geht es speziell um die internen Haftungen für Kreditraten nach der Trennung der Ehepartner und um die Vermögensmehrung eines Ehepartners auf Kosten des anderen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 UF 128/19 >>>

Regelung der gemeinsamen Verbindlichkeiten nach Trennung

Laut den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, ist festgelegt, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Eigentum eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften. Im hier betrachteten Fall wurde ein Darlehen für ein den Parteien gemeinsam gehörendes Hausgrundstück aufgenommen. Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der internen Haftung für die Kreditraten gibt.

Fortsetzung der Kostentragung nach Trennung

Obwohl es keine ausdrücklichen Vereinbarungen gab, wurde die Praxis der Kostentragung auch nach der Trennung der Ehepartner fortgesetzt. Es wurde einvernehmlich gehandhabt, dass die während der Ehe bestehenden Kostenregelungen fortgeführt wurden und dass kein nachträglicher Ausgleich für übernommene Kosten erfolgen sollte. Bis September 2014 wurden die Darlehensraten vom Antragsgegner weiterbezahlt, ohne dass wechselseitige Ausgleichsansprüche entstanden.

Einvernehmliche Regelungen und Absprachen

Im Anschluss an das Trennungsjahr versuchte der Antragsgegner eine einvernehmliche Regelung mit der Antragstellerin bezüglich der Immobilie zu erreichen. Dieses Bestreben deutet darauf hin, dass bis Herbst 2014 wechselseitige Ausgleichsansprüche konkludent ausgeschlossen waren. Ein weiteres Indiz hierfür ist, dass die Antragstellerin keine Ausgleichszahlung verlangte, als sie die Ratenzahlungen einstellte.

Wechsel der Verhältnisse nach Trennung

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt in der Regel dazu, dass kein Anlass mehr besteht, für einen Ehepartner dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das vorherige Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, wird aufgehoben. In diesem speziellen Fall hat die Antragstellerin nach der Trennung keinen Ausgleich für die von ihr getätigten Darlehenszahlungen verlangt, was darauf hindeutet, dass sie keine Ausgleichsansprüche geltend machen wollte.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 15 UF 128/19 – Beschluss vom 08.07.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brandenburg an der Havel vom 29.03.2019 – 41 F 107/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.125,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Antragsgegner, auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.

Durch Beschluss vom 29.03.2019 hat das Amtsgericht den in erster Instanz auf Zahlung von 4.949,42 € nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Sie habe einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich jedenfalls i.H.v. 3.125,94 €. Denn sie habe vier Quartalszahlungen über jeweils 1.562,97 €, also insgesamt 6.251,88 €, an die …bank geleistet, wovon sie zumindest den hälftigen Betrag vom Antragsgegner zurückverlangen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Kreditraten jeweils für das bevorstehende Quartal zu zahlen gewesen seien. Der Antragsgegner befinde sich im Besitz der Darlehensverträge, die er vorlegen möge.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei ihr Anspruch nicht verwirkt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie auf diesen Anspruch verzichte oder ihn nicht mehr geltend machen wolle. Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 15.02.2016 und nochmals mit Schreiben vom 22.09.2016 (gemeint ist offensichtlich – ebenso wie im angefochtenen Beschluss – der 26.09.2016, vgl. Bl. 81) zur Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs i.H.v. 4.949,42 € aufgefordert worden. Die zweite Aufforderung sei sogar noch nach Abschluss des Kaufvertrages vom 06.09.2016 über die Veräußerung der Immobilie in … erfolgt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht ausgeführt, das Aufforderungsschreiben vom 22.(26.)09.2016 sei nur „reflexhaft“ erfolgt. Damit wolle das Amtsgericht wohl ohne Not unterstellen, die Zahlungsaufforderung sei nicht ernst gemeint gewesen.

Der Grundstückskaufvertrag vom 06.09.2016 stelle in Bezug auf den Gesamtschuldnerausgleich keine abschließende Regelung dar. Der Vertrag habe sich lediglich über die gemeinsame Veräußerung des Grundstücks und die hälftige Aufteilung des Kaufpreises verhalten. Da im Anschluss mit Schreiben vom 22.(26.)09.2016 die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages von 4.949,42 € erfolgt sei, habe für den Antragsgegner keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags sei auch der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich abgegolten.

Über eine Abgeltung von Ansprüchen zur Vermögensauseinandersetzung sei im Zusammenhang mit dem Notarvertrag auch nicht gesprochen worden. Es sei nur um die Veräußerung des Grundstücks gegangen.

Auch die gesamte weitere Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten sei damals ungeklärt gewesen. Sie – die Antragstellerin – habe neben dem Gesamtschuldnerausgleich auch noch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt und Nutzungsentschädigung seien zurzeit beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel anhängig.

Gegenansprüche des Antragsgegners hingegen bestünden nicht. Die Kindesunterhaltsansprüche seien geregelt worden. Hinsichtlich des Bausparvertrages habe der Antragsgegner eine eigenmächtige Aufteilung vorgenommen.

Nicht nachvollziehbar sei, wenn das Amtsgericht ausführe, es hätten noch Ansprüche des Antragsgegners auf Gesamtschuldnerausgleich im Raum gestanden. Der Antragsgegner habe das gemeinsame Hausgrundstück nach ihrem Auszug allein (mit den Kindern bzw. später mit einer Tochter) bewohnt. Deshalb habe er schließlich ab September 2014 auch die Zahlung der Kreditraten an die …bank übernommen. Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich ergäben sich daraus für ihn nicht. Solche seien noch nie geltend gemacht worden. Der Wohnwert des Hausgrundstücks sei deutlich höher gewesen als die Kreditrate. Es handele sich um ein Hausgrundstück in bester Wohnlage am Rande des Stadtgebiets von … und zugleich etwa 50-80 m vom … See entfernt. Das Haus habe eine gehobene Ausstattung. Bei einer Wohnfläche von 112 m² ergebe sich ein Mietwert von mindestens 784-896 € (7-8 €/m²). Einem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hätte sie – die Antragstellerin – ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegensetzen können.

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 3.125,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor: Der Anspruch sei verjährt. Denn die Antragstellerin habe den Kostenvorschuss erst drei Wochen nach Anforderung eingezahlt. Hinzu komme, dass seit Antragseinreichung bis zur Zahlungsaufforderung ca. sechs Wochen ohne Reaktion der Antragstellerin verstrichen seien.

Zu Recht habe das Amtsgericht eine Verwirkung des Anspruchs angenommen. Nach dem Schreiben vom 22.(26.)09.2016 habe die Antragstellerin ihren Anspruch zwei Jahre lang nicht weiterverfolgt.

Zudem hätten die Beteiligten spätestens mit Abwicklung der Veräußerung der Immobilie alle diesbezüglichen Forderungen als erledigt betrachtet. In einem Gespräch nach dem Notartermin in … auf dem …platz (…-Straße/…straße) habe man sich darauf verständigt, dass nunmehr keine gegenseitigen Forderungen mehr geltend gemacht werden sollten, damit „Ruhe einkehre“. Von dieser Abrede sei lediglich der Bausparvertrag ausgenommen worden. Er – der Antragsgegner – habe insoweit die Abwicklung vereinbarungsgemäß vorgenommen und den nach Abzug aller offenen Forderungen verbliebenen Betrag hälftig an die Antragstellerin ausgekehrt. Die durch die Bausparkasse erteilte Abrechnung stamme vom 16.12.2016. Hätte er, der Antragsgegner, noch mit der Geltendmachung der Darlehensraten durch die Antragstellerin gerechnet, so hätte er eine andere Verteilung des Bausparguthabens vorgenommen.

Angesichts der getroffenen Abrede habe es einer Reaktion seinerseits auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22.(26.)09.2016 nicht mehr bedurft. Entweder habe sich das Schreiben mit der Vereinbarung der Beteiligten überschnitten, oder die Antragstellerin habe ihn – den Antragsgegner – über ihren Einigungswillen getäuscht.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag abgewiesen. Denn sie hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Der Senat entscheidet entsprechend seiner Ankündigung in der Verfügung vom 20.04.2020 ohne erneuten Anhörungstermin, §§ 117 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Aufgrund der seit dieser Verfügung eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten ist von einem bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen unstreitigen Sachverhalt auszugehen. Mithin besteht Entscheidungsreife. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

1.

Ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Gesamtschuldnerausgleich ist nicht entstanden.

Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – XII ZB 314/14 Rn. 16, NJW-RR 2015, 897; Urteil vom 06.10. 2010 – XII ZR 10/09 Rn. 17, NJW-RR 2011, 73; Urteil vom 13.04.2000 – IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944, 1945). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (BGH, Urteil vom 20.03.2002 – XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570). Ist – wie hier – ein Darlehen für ein den Parteien gemeinsam gehörendes Hausgrundstück oder Wohnungseigentum aufgenommen worden, lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falls etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, a.a.O., Rn. 18). Die Miteigentumsgemeinschaft und die anteilige Haftung können allerdings während des Zusammenlebens in der Ehe im Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten (BGH, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17 Rn. 19, NJW-RR 2018, 1217). Erzielen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, dass beide entsprechend ihren jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften. Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres Einkommens für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legt dies den Schluss nahe, dass sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell beide für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten (BGH, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.). Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es auch in Betracht kommen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (BGH, Urteil vom 06.10.2010, a.a.O., Rn. 19). Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach der Trennung auszuschließen (BGH, Urteil vom 06.10.2010, a.a.O., Rn. 20).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass die Handhabung, welche die Beteiligten während intakter Ehe gewählt haben, nach der Trennung zunächst fortgelten sollte. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin, welche den Hauskredit bei der …bank schon zuvor allein bedient hatte, diesen weiter zahlte, ohne einen Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner zu haben.

Von einer entsprechenden konkludenten Abrede der Beteiligten ist auszugehen. Allerdings hatte es hierzu zunächst keinen vertieften Vortrag gegeben. Entsprechend hat der Senat mit Verfügung vom 28.08.2019 darauf hingewiesen, dass schon für die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs sämtliche Abreden der Beteiligten hinsichtlich ihrer finanziellen Situation seit der Trennung von Bedeutung sein können, und hierzu unter Bezugnahme auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 138 Abs. 1, 2 ZPO substantiierten Vortrag angemahnt. Obwohl beide Beteiligten danach weitere Schriftsätze eingereicht haben, ist der Senat in seiner Verfügung vom 20.04.2020 zu der Feststellung gelangt, dass abgesehen von dem konkretisierenden Vorbringen des Antragsgegners zu Absprachen am Tag des Notartermins vom 06.09.2016 ergänzender Vortrag der Beteiligten nicht erfolgt sei, insbesondere in Bezug auf Absprachen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung, obwohl die Annahme, es sei seinerzeit zu überhaupt keinen Gesprächen über finanzielle Belange wie Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und Tragung der Lasten für das gemeinsame Haus gekommen, eher fernliegend erscheine. Der Senat hat seine Feststellung mit dem Appell verbunden, die Beteiligten sollten eine Ergänzung ihres Vortrags erwägen. Dies ist jedenfalls durch die Schriftsätze des Antragsgegners vom 30.04.2020 und der Antragstellerin vom 15.05.2020 geschehen, so dass sich hinsichtlich der maßgeblichen Umstände nun ein unstreitiger Sachverhalt ergibt.

In den genannten Schriftsätzen haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass es schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der internen Haftung für die Kreditraten, aber auch darüber hinaus hinsichtlich der Übernahme von Kosten etwa für das Haus, nicht gegeben habe. Auch ausdrückliche mündliche Absprachen werden von beiden Beteiligten verneint, was sie, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, letztlich auf die eingetretene Zerrüttung zurückführen. Doch insbesondere aus den eingehenden Darlegungen des Antragsgegners, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat, ergibt sich, dass einvernehmlich eine Handhabung hinsichtlich der Tragung von Kosten praktiziert wurde, wie sie schon vor der Trennung gegolten hatte. Hier ergibt sich aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, dass ein nachträglicher Ausgleich für übernommene Kosten jedenfalls bis September 2014 nicht erfolgen sollte.

Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 30.04.2020 im Einzelnen unwidersprochen die Handhabung hinsichtlich der Kosten während intakter Ehe dargelegt, ebenso die Fortsetzung dieser Praxis nach der vollzogenen Trennung innerhalb der Ehewohnung, aber auch noch nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem Haus im Februar 2014, und zwar bis zum Herbst 2014. Danach hat die Antragstellerin schon mit Rücksicht auf den eingeräumten Mitarbeiterkredit die Raten auf das Darlehen bei der …bank gezahlt, während der Antragsgegner die Kosten für das Grundstück unter Einschluss von Erhaltungsmaßnahmen, Betriebs- und Nebenkosten, die Beiträge für den Bausparvertrag, die Kosten für Urlaubsreisen und weitere Anschaffungen sowie die übrigen Lebenshaltungskosten getragen hat. Gleiches gilt für das Schulgeld, das mit dem Besuch der beiden Kinder auf dem Evangelischen Gymnasium in … verbunden war, und für sämtliche Kosten der Freizeitaktivitäten der Kinder. Das Kindergeld ist der Antragstellerin zugeflossen. An dieser Handhabung hat sich bis Herbst 2014 nichts geändert. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus im Februar 2014. Das Kindergeld hat sie unbestritten weiter vereinnahmt, obwohl jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum beide Kinder beim Vater gelebt haben. Kindesunterhalt hat die Antragstellerin nicht gezahlt, aber auch nach ihrem Auszug trotz offenbar im Vergleich zum Antragsgegner geringerer Erwerbseinkünfte Trennungsunterhalt zunächst nicht geltend gemacht. Schon dieser Ablauf legt eine konkludente Abrede dahin nahe, dass die Eheleute bis Herbst 2014 wechselseitig keine Ausgleichsforderungen erheben wollten.

Entscheidend für die Annahme, dass es bis September 2014 bei der bisherigen Handhabung ohne wechselseitige Ausgleichsansprüche bleiben sollte, spricht das von der Antragstellerin nicht bestrittene Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.04.2020, wonach es im Herbst 2014 wiederholt Streit gegeben habe, weil die Antragstellerin mit der Regelung, das Kindergeld vollständig zu erhalten und außer den Darlehensraten keine weiteren Zahlungen wie etwa für Kindesunterhalt oder Hauskosten zu leisten, nicht mehr zufrieden gewesen sei. Mit diesem Streit, zu dem der Antragsgegner, wie er einräumt, selbst mit beigetragen hat, indem er mit Rücksicht auf eine gewünschte Beteiligung der Antragstellerin am Kindesunterhalt und eine Klärung der Verhältnisse an der Immobilie ebenfalls eine neue Regelung als erforderlich angesehen hat, ist eine Zäsur eingetreten. Die Antragstellerin hat angekündigt, die Zahlung der Darlehensraten einzustellen, was auch geschehen ist. Der Antragsgegner hat es sodann übernommen, die Darlehensraten weiterzuzahlen. Das Kindergeld ist nun nicht mehr von der Antragstellerin vereinnahmt worden. Mit dieser Zäsur war die erste Phase der Trennung beendet, in der die beteiligten Ehegatten die gemeinsamen Kosten weiter so getragen hatten wie schon während des Zusammenlebens in der Ehe, ohne dass wechselseitige Ausgleichsansprüche entstanden wären.

In Übereinstimmung mit dem zeitlichen Einschnitt im Herbst 2014 steht auch das ebenfalls unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Antragsgegners, er habe zum Ablauf des Trennungsjahres eine einvernehmliche Regelung mit der Antragstellerin über den weiteren Umgang mit der Immobilie herbeiführen wollen. Die Trennung fand unstreitig im September 2013 statt, sodass im September 2014 das Trennungsjahr abgelaufen war. Wie sich aus der beigezogenen Akte 53 F 190/14 Amtsgericht Neuruppin ergibt, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.10.2014 die Scheidung der Ehe beantragt und in diesem Zusammenhang ebenfalls mitgeteilt, die Beteiligten bemühten sich, über die gemeinsame Immobilie eine Regelung zu treffen. Unter Bezugnahme auf ein schon früher unterbreitetes Angebot hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 01.12.2014 (Bl. 42) die Antragstellerin nochmals um eine Klärung bezüglich des gemeinsamen Eigenheims gebeten. Die Antragstellerin hat ihrerseits eine Rechtsanwältin beauftragt und ist mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2015 auf ihre mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, ebenso aber auf einen aus ihrer Sicht bestehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt eingegangen. Erst im Herbst 2014 sahen die Beteiligten also die Notwendigkeit – auch unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung -, verbindliche Regelungen hinsichtlich der finanziellen Folgen der Trennung herbeizuführen. Dies stützt die Annahme, dass wechselseitige Ausgleichsansprüche bis Herbst 2014 konkludent ausgeschlossen waren.

Ein starkes Indiz dafür, dass auch die Antragstellerin davon ausgegangen ist, Ausgleichsansprüche wegen der gezahlten Darlehensraten nicht geltend machen zu können, ist der Umstand, dass sie nicht sogleich mit der Einstellung der Ratenzahlungen eine Ausgleichszahlung verlangt hat. Dies ist auch mit dem Anwaltsschreiben vom 26.01.2015 nicht geschehen, in dem sie gegenüber dem Antragsgegner Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Vielmehr hat sie sich – nun anderweitig anwaltlich vertreten – erstmals mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2016 auf einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich berufen.

2.

Da nach dem Vorstehenden ein Anspruch der Antragstellerin auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht erst entstanden ist, kann dahinstehen, ob die Beteiligten, wie vom Antragsgegner vorgetragen, anlässlich des Notartermins vom 06.09.2016 verabredet haben, keine gegenseitigen Forderungen mehr geltend zu machen.

Der Senat hatte einen Verhandlungstermin bestimmt auf den 19.03.2020. Dieser Termin ist dann am 17.03.2020 als Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus aufgehoben worden. Der Termin sollte vor allem zur Aufklärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage dienen, ob und gegebenenfalls welche Absprachen es anlässlich des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 06.09.2019 gegeben hat, weshalb das persönliche Erscheinen beider Beteiligten angeordnet war. Das Vorbringen des Antragsgegners als richtig unterstellt, hätte ein Erlassvertrag im Sinne von § 397 BGB vorliegen können, der formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 397 Rn. 8). Auf diese Frage kommt es nun nicht mehr an, nachdem auf die Verfügung des Senats vom 20.04.2020 ergänzender Vortrag erfolgt ist, der zu einer Klärung der zeitlich vorrangigen Problematik geführt hat, ob überhaupt ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich entstanden ist.

3.

Da ein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nicht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die erste der vier von der Antragstellerin zur Begründung ihres Anspruchs aufgeführten Quartalszahlungen, nämlich diejenige zum 30.09.2013, wie vom Antragsgegner eingewandt, die Darlehensschulden für die Monate Juli, August und September 2013 betrifft und – weil (überwiegend) vor der Trennung liegend – nicht ausgleichspflichtig wäre. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf Ziffer 1 der Verfügung des Senats vom 28.08.2019 verwiesen.

4.

Mangels Bestehen eines Anspruchs kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung greift. Der Senat hat allerdings in Ziffer 3 seiner Verfügung vom 28.08.2019 diesbezüglich Zweifel geäußert.

5.

Schließlich kommt es, weil ein Anspruch der Antragstellerin auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht erst entstanden ist, auch nicht auf die Frage an, ob von einer Verwirkung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen nicht zeitnaher Geltendmachung ausgegangen werden kann. Hierauf hat das Amtsgericht seine den Antrag abweisenden Entscheidung gestützt. Der Senat hat allerdings in Ziffer 4 der Verfügung vom 28.08.2019 zu erkennen gegeben, dass die Anforderungen, die an Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung zu stellen sind, wohl strenger zu handhaben sind als vom Amtsgericht angenommen.

6.

Nach dem Vorstehenden ist auch die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerderechtszug (hilfsweise) erklärte Aufrechnung ohne Bedeutung, zu der sich der Senat in der Verfügung vom 26.03.2020 und ergänzend unter Berücksichtigung des späteren Vortrags der Antragstellerin in der Verfügung vom 20.04.2020 geäußert hat. Das gilt auch für die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2020 aufgeworfene und mit Schriftsatz vom 15.05.2020 vertiefte Frage, inwieweit sie etwaigen Ansprüchen des Antragsgegners auf Gesamtschuldnerausgleich einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Februar/März 2014 entgegenhalten kann. Dieser Punkt war auch Gegenstand der Verfügung des Senats vom 20.04.2020. Auf das ergänzende Vorbringen auf Seiten 4 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 30.4.2020 kommt es somit nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Familienrecht: Das gesamte Verfahren, welches in dem obigen Text dargestellt ist, dreht sich um eine familienrechtliche Thematik. Hierbei spielen sowohl die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – speziell das Eherecht (§§ 1297 ff. BGB) und das Unterhaltsrecht (§§ 1360 ff. BGB) – eine wesentliche Rolle. In diesem Fall nimmt die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch, was eine sehr spezifische Konstellation im Rahmen der Scheidungsfolgen ist. Hierbei geht es um die Frage, wer für gemeinsame Schulden aufkommt, die während der Ehe entstanden sind. Dies wird durch die entsprechenden Bestimmungen im BGB geregelt. Dabei ist auch das Scheitern der Ehe und die daraus resultierenden Konsequenzen für den gegenseitigen Unterhalt von Belang.
  2. Schuldrecht: In diesem speziellen Fall spielt auch das Schuldrecht, insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), eine große Rolle. Hierbei geht es um die gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten, die während der Ehe eingegangen wurden. Die spezifische Regelung hierzu findet sich in § 426 BGB, welcher den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelt. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausgleich unter den Gesamtschuldnern – also den ehemaligen Eheleuten – stattfinden soll.
  3. Zivilprozessrecht: Die Durchführung des gesamten Verfahrens richtet sich nach dem Zivilprozessrecht, welches insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) normiert ist. In diesem Kontext ist beispielsweise die Festsetzung des Beschwerdewerts von Bedeutung, der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt wird und die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten bildet. Auch die Regelungen zur Rechtsmittelinstanz, in diesem Fall das Oberlandesgericht, sind hier einschlägig.
  4. Bankrecht: Da es in dem beschriebenen Fall um eine Darlehensaufnahme geht, spielt auch das Bankrecht eine Rolle. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere im BGB (§§ 488 ff. BGB) und regeln die Rechte und Pflichten von Darlehensnehmern und -gebern. In diesem Fall geht es konkret darum, wer für die

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