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Haushaltsführungsschaden – Zeitaufwand für die Haushaltsführung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 223/17 – Urteil vom 22.11.2018

1.1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. November 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 204/14, teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.027,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren und Kosten in Höhe von 219,36 € zu erstatten und die Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 150 € direkt an den Kläger und in Höhe des Restbetrages in Höhe von 69,36 € an dessen Rechtsschutzversicherer, die A… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R… M…, …, zur Schadennummer 10 RS 12/851530 vorzunehmen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 84 % und die Beklagten 16 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagten 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist anstelle des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages in Höhe von 10.293,92 € nur begründet in Höhe von 4.027,68 € zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 219,36 €.

Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.000 € für angemessen erachtet hat, folgt der Senat dieser Entscheidung. Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts in nahezu allen Punkten als unzulänglich. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Hinweise des Senats im Zusammenhang mit der Ladung zum Termin. Mithin ist die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 €, hinsichtlich des Verdienstausfallschadens in Höhe von 170 € und hinsichtlich der materiellen Schäden für Verband und Medikamente in Höhe von 27,98 € und Fahrtkosten in Höhe von 47,04 € begründet. Die Einwendungen der Beklagten gegen die beiden letztgenannten Positionen erweisen sich nicht als tragfähig.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist die Klage in Höhe eines Betrages von 1.887,49 € begründet. Wie bereits mit den Hinweisen des Senats zur Terminsladung zum Ausdruck gebracht, besteht kein Raum für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens durchgängig vom 07.10.2011 bis zum 21.08.2012, da entsprechend der klägerischen Vorgaben ein Haushaltsführungsschaden nur bis zum 16.03.2012 geltend gemacht wird und sodann noch einmal vom 31.07. bis zum 21.08.2012. Soweit die Sachverständige in ihre Berechnung hinsichtlich des vierten Zeitfensters einen Zeitraum vom 22.03. bis 21.08.2012 zugrunde gelegt hat und hinsichtlich des dritten Zeitfensters einen Zeitraum bis zum 21.03.2012, sind die von der Sachverständigen angestellten Berechnungen entsprechend zu kürzen. Mithin rechnet der Senat aus dem dritten Zeitfenster den Zeitraum von einer Woche heraus und legt dem vierten Zeitfenster einen Zeitraum von drei Wochen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Anspruchsberechnung auch auf den Zeitraum vom 17.03. bis 30.07.2012 hat erweitern wollen, ergeben sich nicht. Die Angaben des Klägers zu den mit der Klage geltend gemachten Zeiträumen sind eindeutig. Soweit er sich im Schriftsatz vom 24.01.2017 die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 14.10.2016 zu Eigen gemacht hat, kann dies nur dahin verstanden werden, dass die Modalitäten der Berechnung der Sachverständigen für zutreffend erachtet werden, während daraus nicht ohne weiteres der Rückschluss gezogen werden kann, dass nunmehr auch hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens der Zeitraum vom 17.03. bis zum 30.07.2012 zum Gegenstand der Klage hat gemacht werden sollen.

Haushaltsführungsschaden - Zeitaufwand für die Haushaltsführung
(Symbolfoto: Von insta_photos /Shutterstock.com)

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Haushaltsführung geht der Senat von einem solchen von 20 Stunden pro Woche im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO aus. Der von der Sachverständigen ermittelte Zeitaufwand von 25,4 Stunden pro Woche, der sich weitgehend an den Tabellenwerten von Schulz/Borck/Hofmann orientiert, erscheint zu hoch gegriffen. Zu berücksichtigen ist, dass solche Tabellenwerte immer nur Anhaltspunkte für die Anspruchsberechnung sein können, wobei aber eine Plausibilitätsprüfung unerlässlich bleibt, zu der die Sachverständige nur eingeschränkt in der Lage war, da sie sich einerseits den Haushalt des Klägers nicht persönlich angeschaut hat und andererseits auch etwaige Streitpunkte der Parteien hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung der Haushaltsführung nicht berücksichtigen konnte, da diese nicht geklärt waren und seitens des Landgerichts insoweit auch keinerlei Vorgaben gemacht wurden. Feststeht, dass eine Einschränkung in der Ausübung der Haushaltsführung gegeben ist. Insoweit folgt der Senat den Erwägungen der Sachverständigen S… S… in Verbindung mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sc…. In Bezug auf den Umfang der vor dem Schadensereignis ausgeübten Haushaltstätigkeit hat der Geschädigte im Einzelnen vorzutragen, welche Tätigkeiten er vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat und welche nunmehr infolge der konkreten unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur noch teilweise ausgeübt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere in den Zeiträumen, in denen der Geschädigte in der Haushaltsführung nur noch in geringerem Umfang beeinträchtigt war, gewisse Haushaltstätigkeiten auch durch Umorganisation mit dem Lebenspartner aufgefangen werden können. Der Vortrag des Klägers zu den von ihm ausgeübten Haushaltsführungstätigkeiten ist nur sehr oberflächlich. Weitgehend werden nur einzelne Haushaltsführungstätigkeiten in den Raum gestellt, ohne dass näher beschrieben wird, in welchem Umfang diese innerhalb welcher Zeiträume unfallbedingt gar nicht oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden konnten. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Beweiserhebung über den eher pauschal gebliebenen Vortrag des Klägers nicht. Der Senat trägt den Ungenauigkeiten im Klägervortrag dadurch Rechnung, dass im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung ein Abschlag von den üblichen Tabellenwerten vorgenommen wird, wobei sich der Umfang der Haushaltsführungstätigkeiten im Rahmen dieser Schätzung an dem Aufwand eines Ein-Personen-Haushaltes orientiert. Mithin erscheint ein Umfang der Haushaltsführungstätigkeiten des Klägers von 20 Stunden pro Woche angemessen.

In Bezug auf die Höhe des Stundensatzes orientiert sich der Senat für den hier maßgeblichen Zeitraum an den Vorgaben der Senatsentscheidung vom 13.10.2016, Az: 12 U 180/15, sodass anstelle der von der Sachverständigen ermittelten Stundensatzhöhe von 9,50 € eine solche von 8,28 € bei einem Ausfall des Haushaltsführenden von 50 % und mehr und in Höhe von 7,66 € netto bei einem Ausfall von unter 50 % anzunehmen ist. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

07.10. bis 13.10.2011 (1 Woche)

20 Stunden x 80 % x 8,28 € = 132,48 €

14.10. bis 03.11.2011

20 Stunden x 80 % x 8,28 € = 132,48 € x 3 Wochen = 397,44 €

04.11.2011 bis 16.03.2012

20 Stunden x 60 % x 8,28 € = 99,36 € x 19 Wochen = 1.887,84 €

31.07. bis 21.08.2012

20 Stunden x 25 % x 7,66 € = 38,30 € x 3 Wochen = 114,90 €.

Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.532,66 €, auf den bereits 750 € seitens der Beklagten gezahlt wurden, sodass noch ein offener Betrag von 1.782,66 € verbleibt.

Unter Hinzurechnung der eingangs genannten Forderungsbeträge des Klägers ergibt sich damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.027,68 €.

Auch hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten bedarf die landgerichtliche Entscheidung einer Korrektur. Wie schon hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen wurde auch hier kurzerhand der seitens des Klägers in den Raum gestellte Betrag durchgereicht, obwohl auch nach der Auffassung des Landgerichts die Klageforderung nicht in vollem Umfang begründet war. Mithin hätte die Konsequenz daraus sein müssen, dass der Streitwert, den der Kläger der Berechnung der Anwaltsvergütung zugrunde gelegt hat, hätte entsprechend reduziert werden müssen. Der Berechnung der Anwaltskosten kann deshalb kein Gegenstandswert von 45.672,92 € zugrunde gelegt werden, sondern nur ein solcher mit einem Gegenstandswert von bis zu 30.000 €, woraus sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr ein Wert von 985,40 € errechnet. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 20 €, der Aktenversendungspauschale von 12 € und der Dokumentenpauschale für Ablichtungen in Höhe von 26,65 € errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.044,05 €. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer folgt daraus ein Betrag von 1.242,42 €, auf den bereits ein Betrag von 1.023,16 € gezahlt wurde, sodass noch ein offener Restbetrag von 219,36 € verbleibt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.293,92 €.

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