Skip to content

Verkehrsunfall – unklare Verkehrslage durch langsam vorausfahrendes Fahrzeug

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 77/18 – Urteil vom 22.11.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2018, Az. 4 O 307/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.592,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen sowie die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei … aus der Rechnung vom 11.12.2017 – Az. 1062/16 – in Höhe von 386,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.661,08 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Sie befuhr am 24.01.2016 gegen 15:30 Uhr mit dem in ihrem Eigentum stehenden PKW Renault die gerade verlaufende Landesstraße L… zwischen J… und R… in Richtung R… . Vor ihr fuhren zwei PKW, deren Insassen gemeinsam unterwegs waren und sich verfahren hatten. Das erste Fahrzeug war ein von der Beklagten zu 1 gehaltener und geführter BMW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Dahinter fuhr der Zeuge W… D…. Die Klägerin beabsichtigte, die beiden vor ihr fahrenden Pkw zu überholen. Die Beklagte zu 1 lenkte ihren Pkw nach links, um eine dort abgehende Feldzufahrt zum Wenden zu nutzen. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind vorprozessual auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % mit 5.129,23 € ausgeglichen worden.

Die Klägerin hat behauptet, nach Verlassen der Ortschaft J… von 50 auf etwa 70-80 km/h beschleunigt zu haben. Dabei habe sie die vor ihr mit etwa 30-40 km/h fahrenden Fahrzeuge gesehen, die sehr dicht hintereinander hergefahren seien. Wegen der geraden Strecke sowie der fehlenden Anzeichen für ein Abbiegemanöver der vorausfahrenden Fahrzeuge habe sie überholt.

Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Fahrgeschwindigkeit kontinuierlich von 90 auf 25-30 km/h verringert, rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich zugleich zur Fahrbahnmitte hin orientiert.

Das Landgericht Potsdam hat die Beklagten mit dem am 20.3.2018 verkündeten Urteil auf der Basis einer Haftungsquote von 1/4 zu 3/4 zulasten der Beklagten zur Zahlung von 2.931,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen die Beklagte zu 1 spreche der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls, weil sie wenden wollte. Diesen Beweis habe sie nicht erschüttert. Bereits aus ihrem Vortrag habe sich nicht klar ergeben, allen Anforderungen des § 9 Abs. 1 StVO gerecht geworden zu sein und den Wendevorgang so zu gestalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Hingegen habe sich für die Klägerin keine unklare Verkehrslage ergeben, die einem Überholen entgegengestanden hätte. Allerdings führe der Umstand, dass die Klägerin aufgrund des geringen Sicherheitsabstandes der vorausfahrenden Fahrzeuge den Fahrtrichtungsanzeiger des BMW nicht habe sehen können, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr und zu einer Mithaftung im Umfang von 25 %.

Wegen der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.03.2018 zugestellte Urteil am 23.04.2018 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2018 begründet. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagten müssten für die Schäden zu 100 % einstehen. Denn die Kollision der Fahrzeuge stehe im Zusammenhang mit dem Abbiegen der Beklagten zu 1 zum Zwecke des Wendens. Gegen sie spreche daher der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Die Klägerin habe überholen dürfen, da eine unklare Verkehrslage nicht bestanden habe, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Auch die Begründung, sie habe das Blinken nicht erkennen können, rechtfertige keine Mithaftung zu 1/4. Das Landgericht habe weder ein Sachverständigengutachten zur Vermeidbarkeit eingeholt, noch den angebotenen Zeugen Sc… vernommen. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der bereits vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen die im Berufungsverfahren geltend gemachte Forderung von 2.661,08 € wie folgt:

  • Wiederbeschaffungswert weitere 1.092,50 €
  • Nutzungsentschädigung weitere 107,50 €
  • Gutachterkosten weitere 207,00 €
  • Attest, Kostenpauschale, Zeugensuche, Akteneinsicht weitere   44,08 €
  • Fahrtkosten weitere 210,00 €
  • Haushaltsführungsschaden weitere 250,00 €
  • Schmerzensgeld weitere 750,00 €

Sie beantragt, unter Abänderung des am 22.3.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 307/17, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.661,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu bezahlen sowie die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei … aus der Rechnung vom 11.12.2017 – Az. 1062/16 – in Höhe von weiteren 150,06 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. In der Regel sei eine Quotelung vorzunehmen. Nur im Falle eines besonders schwerwiegenden Verstoßes trete die Betriebsgefahr vollständig zurück. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich die Klägerin – entgegen dem Landgericht – nicht berufen. Denn dieser komme dann nicht in Betracht, wenn versucht wird, mehrere Fahrzeuge in einem Zuge zu überholen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten treffe die Beklagten nicht. Die Beklagte zu 1 habe die Geschwindigkeit von 90 km/h auf 25-30 km/h reduziert, den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt und die doppelte Rückschau durchgeführt. Die Klägerin hingegen habe bei unklarer Verkehrslage überholt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sc… und D… . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2018 (Bl. 273 ff GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten haften – unter Beachtung der bereits vom Landgericht rechtskräftig abgewiesenen Forderung – als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die der Klägerin entstandenen Schäden in Höhe von weiteren 2.661,08 €, mithin insgesamt 5.592,16 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.

1.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will. Hinreichende Tatsachen für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses sind mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung von keiner Seite vorgetragen bzw. nachgewiesen worden.

2.

Verkehrsunfall - unklare Verkehrslage durch langsam vorausfahrendes Fahrzeug
(Symbolfoto: Von Marbury/Shutterstock.com)

Mithin ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231). Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis streitet. Denn im Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1 gemäß § 141 ZPO sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt eine Haftung der Klägerin auch ohne Anwendung der Beweiserleichterungen nicht in Betracht.

a)

Darin, dass die Klägerin einen Überholvorgang begonnen hat, ist weder ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO noch gegen § 5 Abs. 7 StVO zu sehen. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug langsam fährt. Vielmehr müssen darüber hinaus konkrete Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar bevorstehendes Linksabbiegen sprechen können (KG Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2002 – 12 U 41/01 -, Rn. 14; Senat, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 12 U 71/06 -, Rn. 4, juris). So lag der Fall hier nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und dem Senat hat die Klägerin, vom Zeugen Sc… bestätigt, ausgeführt, sie habe nach dem Ortsausgang die zwei vor ihr vergleichsweise langsam jedoch gleichbleibend fahrenden Fahrzeuge bemerkt. Dass die Beklagte zu 1 zögerlich oder unsicher gefahren wäre bzw. sich mittig eingeordnet hätte, trägt sie selbst nicht vor. Auch der Zeuge D… bekundet nichts anderes. Da unstreitig kein Gegenverkehr festzustellen war, habe sie den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und ist noch im Bereich der s.g. „Russenmauer“ auf die linke Fahrspur aufgefahren. Da der Unfall außerorts in einem Bereich stattfand, der nach der Mauer durch Baumbewuchs und Feldflächen charakterisiert ist, war aus Sicht der Klägerin ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht damit zu rechnen, dass die vorausfahrenden Fahrzeuge ihre Fahrspur verlassen. Insbesondere konnte die Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholmanövers noch nicht geblinkt haben. Im Rahmen der Erörterungen vor dem Senat wurde – auch anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos – deutlich, dass der Überholvorgang zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, zu dem die Beklagte zu 1 ihre Absicht, in den Feld-/Waldweg einzubiegen schon deshalb nicht deutlich machen konnte, weil dieser für sie noch gar nicht erkennbar war. Dies bestätigt letztlich auch der Zeuge D… . Er hat ausgesagt: „Ich habe diesen erst sehr spät wahrgenommen. Praktisch erst, als sie abgebogen war. Er war sehr zugewachsen wegen der dort befindlichen Bäume.“. Mithin hat die Klägerin den Überholvorgang begonnen, ohne mit einem Abbiegen rechnen zu müssen. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 und dem der Klägerin ein weiteres Fahrzeug fuhr, macht die Situation weder unklar noch verbietet dies ein Überholen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2002 – 12 U 41/01 -, Rn. 13, juris). Selbst wenn hier eine andere Betrachtung angezeigt wäre, ist der Klägerin schon deshalb kein Vorwurf zu machen, weil sie bei Einleitung des Überholvorgangs – wie ausgeführt – auch objektiv keinen Anhalt für einen Abbiegevorgang der Vorausfahrenden haben musste.

Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO steht nicht fest. Zwar wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten zu 1 davon auszugehen sein, dass die Beklagte zu 1 den Abbiegevorgang mit dem Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers begleitet hat. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass die Beklagte den Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig gesetzt hat. Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann (BGH Urt. v. 6.2.1954 – VI ZR 132/52, BeckRS 1954, 31198742, beck-online). Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter der Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen z.B. 5 Sekunden vor dem Abbiegen aus (KG Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2002 – 12 U 41/01 -, Rn. 10, juris).

Die Beklagte zu 1 beschränkt sich insoweit darauf zu behaupten, sie habe den Fahrtrichtungsanzeiger „rechtzeitig“ gesetzt. Sie vermag jedoch auch in der Anhörung nicht zu bekunden, in welcher Zeit bzw. Entfernung vor dem Abbiegevorgang sie den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt haben will. Für ein Blinken im Zeitrahmen von 5 Sekunden könnte die jedoch ebenfalls nicht näher konkretisierte Aussage des Zeugen D… sprechen, wenn er angibt, die Beklagte zu 1 habe geblinkt und dann von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h oder etwas mehr auf „vielleicht 20 km/h“, die Beklagte zu 1 geht von etwa 30 km/h aus, nicht abrupt gebremst. Dem steht aber auch hier die schwere und späte Erkennbarkeit der Einfahrt in den Feld-/Waldweg entgegen. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h legt die Beklagte zu 1 in der Zeit von 5 Sekunden rd. 42 Meter zurück. Berücksichtigt man weiter eine Reaktionszeit von 1 Sekunde sind es bereits 50 Meter. Die Beklagte zu 1 hatte jedoch nach eigenem Bekunden und der Aussage des Zeugen D… eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 30 km/h. Bereits bei 40 km/h verlängert sich die Fahrtstrecke auf 67 Meter. Die Beklagte zu 1 selbst gibt eine weit höhere Ausgangsgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h an. Nach der Aussage des Zeugen Sc… liegt zwischen dem Ende der s.g. „Russenmauer“ und der Einfahrt in den Wald-/Feldweg lediglich ein Abstand von ca. 100 Meter. Nach einer Recherche in google-maps beträgt der Abstand etwa 77 Meter. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, die Aussage des Zeugen D… wie auch das vorgelegte Fotomaterial zeigen jedoch deutlich, dass die Einfahrt allenfalls ab der Hälfte der Entfernung, mithin bei für die Beklagten günstiger Betrachtung etwa 40 bis 50 Meter überhaupt erkennbar wurde. Mithin ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 die Einfahrt erkannt, den Entschluss, dort zu wenden gefasst, die Rückschau durchgeführt und gleichzeitig so rechtzeitig geblinkt zu haben, dass sich der Folgeverkehr auf den Abbiegevorgang einrichten konnte. Nicht nur, dass sich durch die Unfallörtlichkeit der Bereich der Wahrnehmung und damit auch der Anzeige der Abbiegeabsicht unter Berücksichtigung von Reaktionszeiten deutlich reduziert, ist für den Folgeverkehr eine längere Warnung erforderlich, dem die Beklagte zu 1 nicht nachgekommen ist.

Hingegen hat die Beklagte zu 1 die Anforderungen des § 9 Abs. 1, 5 StVO nicht beachtet. Wie bereits das Landgericht zutreffend unter Würdigung der Einlassung der Beklagten zu 1 darlegt, ist eine ordnungsgemäße Rückschau nicht erfolgt. Wie bereits oben ausgeführt, hatte die Klägerin den Überholvorgang weit vor der Unfallstelle eingeleitet und befand sich auf der linken, gerade verlaufenden Fahrbahn, als die Beklagte zu 1 den Entschluss abzubiegen, fasste. Die Beklagte zu 1 hätte daher sowohl bei der erforderlichen ersten Rückschau als auch bei der weiteren Rückschau vor dem Abbiegen das Fahrzeug der Klägerin erkennen müssen. Dass sie, wie sie bekundet, das Fahrzeug nicht sah, lässt nur den Schluss zu, dass sie diese Anforderung nicht umsetzte. Die rechtzeitige Ankündigung des Abbiegevorgangs durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ist nach Vorgenannten ebenfalls nicht anzunehmen. Nach den Bekundungen der Beklagten zu 1 habe sie zudem nach Erkennen der Einfahrt gebremst und den Blinker gesetzt. Damit korrespondiert die Aussage des Zeugen D…, wenn er bekundet, die Beklagte zu 1 blinkte nach links und fing an abzubiegen. Es ist mithin auch nicht davon auszugehen, dass sie sich mittig eingeordnet hat.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Steht danach ein Verkehrsverstoß der Klägerin nicht fest und ist somit im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu berücksichtigen, tritt ihr Haftungsanteil gegenüber dem der Beklagten zu 1. vollständig zurück (vgl. die bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl., Rn. 201 zitierten Entscheidungen; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 – VI ZR 12/66 -, Rn. 23, juris). Soweit in den dort aufgeführten Fällen eine Mithaftung des Überholenden angenommen worden ist, beruht dies auf eigenen Verkehrsverstößen des Überholenden wie überhöhter Geschwindigkeit, Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Einhaltung eines nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, welche hier nicht vorliegen. Allein der nach Einlassung der Beklagten zu 1 selbst nicht bestehende geringe Sicherheitsabstand der vorausfahrenden Fahrzeuge begründet eine Erhöhung der Betriebsgefahr schon deshalb nicht, weil, wie ausgeführt, zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges der Blinker nicht gesetzt war.

Damit haften die Beklagten für den Schaden der Klägerin allein. Zur Höhe ist auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu verweisen, denen die Parteien insoweit in der Berufung nicht entgegengetreten sind. Der danach noch offene Restbetrag summiert sich auf eine begründete Klageforderung von insgesamt 5.592,16 €.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von noch 386,75 € im Wege des Freistellungsanspruchs zu berücksichtigen. Bei einem Gegenstandswert von 10.721,39 € (vorprozessuale Zahlung von 5.129,23 € + Urteil 5.592,16 €) ergibt sich unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr, Portopauschale und Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 958,19 €. Nach Abzug vorprozessual erstatteter 571,44 € verbleibt ein Betrag von 386,75 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos