Entschädigungen im Zivilrecht: Ausgleich für Verlust und Schaden
Schadensersatzansprüche gehören zu den häufigsten Streitpunkten im deutschen Zivilrecht. Ob bei einem Verkehrsunfall, einem fehlerhaft gelieferten Produkt oder einer nicht erfüllten Vertragsvereinbarung – wenn ein Schaden entsteht, stellt sich oft die Frage, wer dafür verantwortlich ist und wer dafür haftet.
Übersicht:
In diesem Beitrag werden die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs im deutschen Zivilrecht erläutert. Es werden die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, die Arten von Schäden, die ersetzt werden können, sowie die möglichen Rechtsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch erörtert. Zudem werden die Unterschiede zwischen Vertragshaftung und Delikthaftung erklärt und besondere Fallkonstellationen wie Schadensersatz bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden behandelt. Abschließend gibt der Artikel praktische Tipps für den Umgang mit Schadensersatzansprüchen und zeigt auf, wie man sich verhalten sollte, wenn man mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert wird.
Grundlagen des Schadensersatzanspruchs im deutschen Zivilrecht
Der Schadensersatzanspruch im deutschen Zivilrecht ist ein grundlegendes Prinzip, das darauf abzielt, eine Person, die durch die Handlungen einer anderen Person Schaden erlitten hat, finanziell zu entschädigen. Dieser Anspruch ergibt sich in der Regel aus einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder aus unerlaubten Handlungen, die Schaden verursachen. Das Ziel des Schadensersatzanspruchs ist es, den Geschädigten so zu stellen, wie er sich in der hypothetischen Situation ohne den eingetretenen Schaden befände. Dies geschieht in der Regel durch finanzielle Kompensation, die entweder den tatsächlich entstandenen Schaden oder den entgangenen Gewinn abdeckt. Der Schadensersatzanspruch ist in verschiedenen Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 249 ff. BGB und §§ 823 ff. BGB. Die genaue Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften kann jedoch komplex sein und erfordert ein tiefgreifendes Verständnis des deutschen Zivilrechts.
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch
Die Grundvoraussetzung dafür, dass ein Mensch gegenüber einem anderen Menschen oder einer Institution einen Schadensersatzanspruch hat, ist ein zuvor erlittener Schaden. Hat eine Person keinen Schaden erlitten, so gibt es auch keinen Schadensersatzanspruch. Der Gesetzgeber nimmt jedoch eine Differenzierung der Schadensarten vor, da bei Weitem nicht jeder Schaden mittels eines Schadensersatzanspruchs der geschädigten Person durch den Verursacher ausgeglichen werden kann.
Arten von Schäden, die ersetzt werden können
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem materiellen und dem immateriellen Schaden. Dies bedeutet, dass jeder materielle Schaden mittels eines Schadensersatzanspruchs ausgeglichen werden kann. Als materielle Schäden gelten dabei Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Auch Rechteverletzungen können unter gewissen Umständen einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn der geschädigten Person hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Es ist hierbei unerheblich,, ob die Sache durch den verursachten Schaden unbrauchbar geworden ist oder ob lediglich eine Wertminderung der Sache stattgefunden hat. Ein anschauliches Beispiel hierfür stellt der Diesel-Skandal dar, durch welchen die Besitzer der betroffenen Fahrzeuge einen Schadensersatzanspruch gegen den Automobilhersteller erhalten haben. Ausdrücklich nicht geltend gemacht werden können körperliche oder seelische Schäden. Zwar handelt es sich hierbei auch um einen Schaden, den der Verursacher bei der geschädigten Person hervorgerufen hat, allerdings muss dieser Schaden im Zuge des Schmerzensgeldanspruches durch die geschädigte Person geltend gemacht werden.
Mögliche Rechtsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch
Die Rechtsgrundlage für den Schadensersatz ist davon abhängig zu machen, aus welchem Grund heraus sich der Schadensersatzanspruch herleitet. Der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zwischen der Vertragshaftung und der Delikthaftung. Die gesetzliche Grundlage für die Schadensersatzpflicht des Verursachers ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, aus den §§ 249 respektive 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Unterschiede zwischen Vertragshaftung und Delikshaftung
Die Begriffe Vertragshaftung und Deliktshaftung sind zentrale Konzepte im deutschen Zivilrecht und beziehen sich auf die verschiedenen Situationen, in denen eine Partei für einen Schaden haftbar gemacht werden kann.
Definition und Abgrenzung der beiden Haftungsarten
Vertragshaftung bezieht sich auf die Haftung, die aus der Verletzung von Vertragspflichten resultiert. Wenn eine Partei einen Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt und dies zu einem Schaden für die andere Vertragspartei führt, kann die verletzte Partei Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Grundlage für die Vertragshaftung ist im Allgemeinen die Pflicht zur Erfüllung der im Vertrag festgelegten Bedingungen und die daraus resultierende Haftung für Vertragsbruch.
Die Deliktshaftung hingegen bezieht sich auf die Haftung, die entsteht, wenn eine Person durch ihr Handeln (oder Unterlassen) einen Schaden verursacht, der nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Solche Handlungen werden als „unerlaubte Handlungen“ bezeichnet und sind im deutschen Recht in den §§ 823 ff. BGB geregelt. Beispiele hierfür sind die Verursachung von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Obwohl beide Arten der Haftung dazu dienen, eine Partei für erlittene Schäden zu entschädigen, unterscheiden sie sich in Bezug auf die Voraussetzungen für ihre Anwendung, die Art der verfügbaren Abhilfemaßnahmen und die Art und Weise, wie sie im rechtlichen Kontext behandelt werden.
Voraussetzungen für eine Vertragshaftung
Die zwingende Voraussetzung für die Vertragshaftung ist das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Parteien. In diesem Vertrag, der das Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien regelt, sollte die Vertragshaftung auf jeden Fall geregelt sein. Obgleich ein Vertrag in Deutschland der Vertragsfreiheit unterliegt und somit dem reinen Grundsatz nach zwischen den Vertragsparteien sehr frei gestaltet werden kann, gibt es aber trotzdem auch bei der vertraglich begründeten Haftung gesetzliche Vorschriften. An dieser Stelle muss ausdrücklich auf die Regelung des § 280 BGB als Einzelnorm hingewiesen werden. Aus diesem Paragrafen heraus kann sich die Vertragshaftung auch dann begründen, wenn diese in dem Vertrag ausgeschlossen wurde.
Voraussetzungen für eine Delikthaftung
Die Delikthaftung ist rechtlich auch als Verschuldenshaftung bekannt und setzt zwingend voraus, dass eine Person einer anderen Person durch eine aktive Tat oder durch ein aktives Unterlassen einen Schaden zugefügt hat. Anders als bei der Vertragshaftung ist es bei der Delikthaftung nicht zwingend erforderlich, dass die beiden beteiligten Personen ein persönliches oder vertragliches Verhältnis zueinander haben. Dementsprechend kann auch eine völlig fremde Person von einer geschädigten Person in die Delikthaftung genommen werden, wenn diese Person als Verursacher für den Schaden zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein verständliches Beispiel hierfür ist ein Verkehrsunfall, bei dem sich die Unfallbeteiligten zuvor auch nicht kannten und bei dem die geschädigte Person im Fall einer eindeutig feststehenden Schuldfrage einen Schadensersatzanspruch aus der Delikthaftung heraus gegen die verursachende Person geltend machen kann.
Besondere Fallkonstellationen
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im deutschen Zivilrecht kann eine Vielzahl von Situationen und speziellen Fallkonstellationen umfassen. Dazu gehören insbesondere Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.
Schadensersatz bei Personenschäden
Dem reinen Grundsatz nach sagt der Gesetzgeber in Deutschland, dass jeder wirtschaftliche Schaden entschädigungsfähig ist. Sollte es sich um einen Personenschaden handeln, kommt hierbei jedoch lediglich der sogenannte Schmerzensgeldanspruch zur Anwendung, welcher im rechtlichen Sinne auch als Schadensersatz gewertet wird.
Schadensersatz bei Sachschäden
Bei Sachschäden gehört der Schadensersatz zu dem gesetzlichen Standard. In der gängigen Praxis wird jedoch regelmäßig über die Höhe des Schadensersatzanspruchs gestritten. Gerade bei einem Verkehrsunfall ist dies vielfach der Fall, wenn bei einem vollständig neuem Fahrzeug der Wertverlust durch den Unfallschaden ermittelt werden muss. Hier werden dann Sachverständigengutachten sowie die Dienste von erfahrenen Rechtsanwälten benötigt, um den Schadensersatz durchzusetzen. Unterschieden wird in der gängigen Praxis zwischen dem sogenannten Neuwert, dem Zeitwert und dem Wiederbeschaffungswert. Es kommt gänzlich darauf an, was für ein Schaden an welchem Gegenstand entstanden ist.
Schadensersatz bei Vermögensschäden
Ein Vermögensschaden wird als materieller Schaden an dem Vermögen der geschädigten Person bezeichnet. Die zwingende Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist die negative Veränderung des Vermögens. Die Höhe des Ersatzanspruches wird dann aus der Differenz des Vermögens vor dem Zeitpunkt des Schadens und der Höhe des Vermögens nach dem Zeitpunkt des Schadens heraus ermittelt. Der Ersatzanspruch kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verursacher eindeutig für den Vermögensschaden vorsätzlich oder auch fahrlässig verantwortlich ist.
Praktische Tipps für den Umgang mit Schadensersatzansprüchen
Der Umgang mit Schadensersatzansprüchen kann komplex sein, da er sowohl rechtliches Wissen als auch praktisches Geschick erfordert. Es ist wichtig, eine klare Strategie zu haben, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Hier sind einige praktische Tipps, die Ihnen dabei helfen können, den Prozess zu verstehen und Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung oder Verteidigung eines Schadensersatzanspruchs zu erhöhen.
Wie gehe ich vor, wenn ich einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte?
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Verursacher muss auf jeden Fall in schriftlicher Form geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass die geschädigte Person mittels eines Schreibens den Verursacher auf den von ihm verursachten Schaden hinweist und den Schadensersatzanspruch geltend macht. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren vor. In dem Schreiben sollten die genauen Rahmenumstände des Schadensereignisses sowie die Höhe des zu beziffernden Schadensersatzes genau aufgeführt sein. Zudem sollten die Kontaktdaten der geschädigten Person sowie die Kontaktdaten des Verursachers sowie auch etwaige Zeugen in dem Schreiben aufgeführt werden. Mit dem Versand des Schreibens gilt der Anspruch als geltend gemacht, sodass die Verjährungsfrist mit diesem Schritt unterbrochen wird. Die weitere Vorgehensweise ist dann abhängig von der Reaktion des Verursachers. Erkennt dieser den Schaden an, so erfolgt die Schadensregulierung. Erkennt der Verursacher den Schaden jedoch nicht an, so ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt in der gängigen Praxis unerlässlich. In diesem Fall kommt es dann auch nicht selten zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhalts.
Wie reagiere ich, wenn mir ein Schadensersatzanspruch droht?
Wer sich mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert sieht, sollte auf jeden Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt mandatieren. Es ist zwar möglich, einem derartigen Anspruch in Eigenregie zu widersprechen, allerdings sind die Erfolgsaussichten in Eigenregie erheblich geringer, als wenn ein Rechtsanwalt mandatiert wird.
Wie verhalte ich mich, wenn ich als Zeuge oder Beteiligter in einem Schadensersatzprozess aussagen muss?
Wer als Zeuge in einem Schadensersatzprozess geladen wird, unterliegt der Wahrheitspflicht und muss seine Aussage entsprechend wahrheitsgemäß tätigen. Unter gewissen Umständen gibt es jedoch ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht, von dem ein Zeuge Gebrauch machen kann. Eine beteiligte Person kann von diesem Recht auch Gebrauch machen, wenn durch die Aussage eine Eigenbelastung drohen würde.
Fazit
Der Schadensersatzanspruch ist ein essenzielles Instrument im Zivilrecht, da durch diesen Anspruch das Eigentum jeder Person vor Beschädigungen dritter Personen geschützt wird. Unterschieden wird zunächst zwischen der Vertragshaftung und der Delikthaftung des Verursachers. Die rechtlichen Grundlagen bilden die §§ 249 sowie 823 BGB. Beachtet werden muss, dass der Schadensersatzanspruch von der geschädigten Person gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden muss und dass der Gesetzgeber hierfür eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren vorgesehen hat. Verstreichen die drei Jahre, so kann der Geschädigte den Anspruch nicht mehr geltend machen. In der gängigen Praxis ist die Mandatierung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall die beste Lösung.