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Beseitigung eines an einen Maschendrahtzaun angebauten Holzlattenzauns

Komplexe Rechtsauseinandersetzungen: Eine gründliche Untersuchung

In der Welt der Rechtsprechung begegnen wir häufig komplizierten Fällen und Urteilen, die nicht leicht zu durchdringen sind. Eine solche Situation wurde kürzlich vom Kammergericht (KG) Berlin erlebt, in dem zwei miteinander verbundene Fälle (Az.: 26 U 29/20 und 67 O 63/18) abgewickelt wurden. Die Hauptproblematik dieser Fälle drehte sich um umstrittene Berufungsanträge und Kostentragungspflichten.

Es ist ein Paradebeispiel für den Tanz, den die Gerechtigkeit oft vollführt, wenn mehrere Parteien, unterschiedliche Urteile und die Kosten des Rechtsstreits involviert sind. Die Berufungsbeklagten in dieser zweiten Instanz haben versucht, die erstinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers gemäß ihren individuellen Anträgen zu verteidigen. Diese komplexe Situation schafft ein interessantes Szenario für die Untersuchung der rechtlichen Dynamik und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Direkt zum Urteil Az: 26 U 29/20 springen.

Die Auswirkungen der Berufungsanträge

Die erste und zweite Berufung des Beklagten führten zu Änderungen in den ursprünglich verkündeten Urteilen. In beiden Fällen wurden die Anträge der Parteien abgewiesen, was zu einer grundlegenden Verschiebung des Ausgangs des Rechtsstreits führte. Die Abweisung dieser Anträge spiegelt die gründliche Untersuchung und Überlegung des Gerichts wider und hebt die Komplexität der zugrunde liegenden Fragen hervor.

Die Teufelsdetails: Kostentragungspflicht

Eine entscheidende Wendung in diesem Fall war die Entscheidung über die Verteilung der Kosten. Die Kosten für das Berufungsverfahren wurden auf die Berufungsbeklagten aufgeteilt, wobei jeder 50% der Kosten zu tragen hatte. Allerdings war die Kostenverteilung in den beiden erstinstanzlichen Verfahren differenzierter, wobei die Kosten je nach Verfahren unterschiedlich zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten aufgeteilt wurden.

Vollstreckbarkeit des Urteils und Sicherheitsleistung

In einem weiteren bemerkenswerten Schritt wurde festgestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Das Gericht legte fest, dass die beiden in Ziffern 1 und 2 genannten Urteile fortan ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, was auf die neu gefassten Kostentragungspflichten zurückzuführen ist. Hier zeigt sich, wie das Gericht sicherstellt, dass seine Entscheidungen umgesetzt werden, während es gleichzeitig Möglichkeiten für die Parteien bietet, sich gegen ungerechte oder übermäßige Vollstreckungen zu schützen.

Keine Zulassung der Revision

Schließlich ist es wichtig zu erwähnen, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, da der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt. Diese Entscheidung zeigt die Schlussfolgerung des Gerichts, dass eine weitere Überprüfung in diesem Fall keinen substantiellen Mehrwert bringen würde.

Insgesamt spiegelt dieser Fall die Mehrdimensionalität von Rechtsstreitigkeiten wider. Vom Abwägen der Berufungsanträge über die Berücksichtigung der Kostenverteilung bis hin zur Bestimmung der Vollstreckbarkeit eines Urteils veranschaulicht dieser Fall die vielfältigen Aspekte, die bei der Entscheidungsfindung eines Gerichts berücksichtigt werden müssen.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 26 U 29/20 – Urteil vom 03.03.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 35/18, wie folgt abgeändert:

Der Widerklageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 4.1.2018 wird abgewiesen.

2. Auf die weitere Berufung des Beklagten wird das ebenfalls am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 63/18, wie folgt abgeändert:

Der Klageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 20.3.2018 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:

a. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten haben die Berufungsbeklagten zu je 50% zu tragen.

b. Die in den beiden erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu tragen:

aa.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 35/18 haben der Berufungskläger zu 60% und der Berufungsbeklagte zu 1. zu 40% zu tragen.

bb.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 63/18 haben der Berufungskläger zu 30% und die Berufungsbeklagte zu 2. zu 70% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die in Ziffern 1 und 2 genannten beiden Urteile sind fortan ohne Sicherheitsleistung – wegen der in Ziffer 3b. neugefassten Kostentragungslast – vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung aus den in Sätzen 1 und 2 genannten drei Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des bei ihnen aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Letzteres ergibt sich aus Folgendem:

Beseitigung: Holzlattenzaun am Maschendrahtzaun
(Symbolfoto: SpinLum Advertising/Shutterstock.com)

Die Berufungsbeklagten haben in der zweiten Instanz eine landgerichtliche Verurteilung des Berufungsklägers nach Maßgabe des Widerklageantrages zu 3. im Schriftsatz des Berufungsbeklagten zu 1. vom 4.1.2018 (Bd. I Bl. 27 d.A.) sowie nach Maßgabe eines inhaltsgleichen Teils des Klageantrages zu 3. im Schriftsatz der Berufungsbeklagten zu 2. vom 20.3.2018 (Bd. I Bl. 91 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens 67 O 63/18 bzw. 27 U 20/20) verteidigt. Der Berufungsbeklagte zu 1. hat den Streitwert seines Widerklageantrages zu 3. mit einem Wert von 3.000 EUR angegeben (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 4.1.2018, Bd. I Bl. 29 d.A.); das Landgericht hat den Streitwert des Klageantrages zu 3. der Berufungsbeklagten zu 2. zusammen mit noch anderen Anträgen auf insgesamt 6.000 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 9.1.2020, Bd. II Bl. 65 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens 67 O 63/18 bzw. 27 U 20/20), ohne dass dies auf Widerspruch der Berufungsbeklagten zu 2. gestoßen ist. Damit übersteigt das Interesse der Berufungsbeklagten an derjenigen erstinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers, die Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und folglich auch die Beschwer der Berufungsbeklagten, die durch ihr Unterliegen in der zweiten Instanz einhergeht, einen Wert von 20.000,00 EUR jedenfalls nicht.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Letzteres ergibt sich aus Folgendem:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich in Fällen der Verurteilung zur Beseitigung von Grenzzäunen nach den Kosten der Ersatzvornahme der Beseitigung (BGH, Beschl. v. 2.7.2020, V ZB 137/19, Rdnr. 6, st. Rspr.). Dabei hat der Berufungskläger die Tatsachen, die der Wertberechnung zu Grunde liegen, gemäß §§ 511 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft zu machen und das Rechtsmittelgericht hat den Wert auf dieser Grundlage nach eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis sowie nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 511 Rdnr. 34, m.w.N.).

Demgemäß hat der Senat – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt – eine telefonische Auskunft des in erster Instanz gutachterlich tätig gewesen und mit der streitgegenständlichen Grenzanlage daher vertrauten Sachverständigen H… eingeholt. Der Senat hat ihm die Frage unterbreitet, welche Kosten für die fachgerechte Demontage und Entsorgung dieser Grenzanlage, ohne Fundamente, voraussichtlich entstehen, woraufhin der Sachverständige einen Betrag von „tendenziell 1.000 Euro, bestimmt aber über 600,00 Euro“ schätzte. Vor diesem Hintergrund geht der Senat mit hinreichender Sicherheit von Ersatzvornahmekosten von über 600,00 EUR aus. Dabei führt die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung streitig erörterte Frage, ob der Holzzaun imprägniert wurde und daher ggf. einen zusätzlichen Entsorgungsaufwand als Sondermüll auslöst, zu keiner anderen Bewertung. Denn der Sachverständige konnte sich – nach Einsicht in seine Unterlagen – noch daran erinnern, dass der Zaun tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, imprägniert war. Da die Berufungsbeklagten die Imprägnierung des nicht auf ihrem Grundstück gelegenen Holzzaunes nur pauschal und ohne weitere Nennung von Gründen oder Erkenntnisquellen bestritten haben, sieht der Senat die Imprägnierung als hinreichend glaubhaft gemacht an. Im Übrigen hat der Sachverständige in dem genannten Telefonat die Entsorgungskosten für Sondermüll mit nur etwa 150 EUR angesetzt, so dass bei „tendenziell 1.000 EUR“ Gesamtkosten ein etwaiges Herausrechnen von 150 EUR unerheblich wäre.

2.

Die Berufung ist auch begründet.

Denn die Widerklage- bzw. Klageanträge zu 3. der Berufungsbeklagten, mit denen sie die Beseitigung des Holzlattenzaunes des Berufungsklägers begehren, waren – entgegen der Auffassung des Landgerichts – unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a.

Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 921, 922 Abs. 3 BGB besteht nicht, wie auch das Landgericht angenommen hat.

Denn Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruches wäre, dass der ursprüngliche Maschendrahtzaun, der von dem danebenstehenden, streitgegenständliche Holzlattenzaun verdeckt und überragt wird, eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt. Dies wiederum erfordert, dass der Maschendrahtzaun bzw. seine Fundamente dergestalt auf der Grenzlinie stehen, dass sich Zaun bzw. Fundamente sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befinden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2017, V ZR 42/17, Rdnr. 6: die Grenzanlage muss von der Grenzlinie geschnitten werden). Die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat bestätigt, dass dies für den Maschendrahtzaun jedoch nicht der Fall ist. Denn die Parteien haben übereinstimmend erklärt, der Maschendrahtzaun nebst Fundamenten befänden sich alleine auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten und seien von beiden Seiten stets als alleiniges Eigentum der Berufungsbeklagten angesehen worden.

b.

Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB i.V.m. landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften besteht ebenso wenig.

Die ergibt sich aus doppeltem Grunde:

aa.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den genannten Vorschriften Beseitigung einer ortsunüblichen Grenzanlage verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2018, V ZR 302/17, Rdnr. 11; BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rdnr. 6 f.; BGH, Urt. v. 9.2.1979, V ZR 108/77, Rdnr. 16 f.; insofern anders die Rechtslage bei den o.g. Anspruch aus § 922 BGB, demgegenüber nicht eingewendet werden könnte, die streitgegenständliche Grenzanlage sei ortsüblich: BGH, Urt. v. 9.2.1979, V ZR 108/77, Rdnr. 18). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NachbarRG Bln ist in Berlin ein 1,25m hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich anzusehen sowie jede andere Einfriedung, soweit der Nachweis ihrer Ortsüblichkeit erbracht wird. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 NachbarRG Bln auch mehrere Arten von Einfriedung ortsüblich sein (ebenso vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rdnr. 8). Maßstab der Ortsüblichkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grenzanlage (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rdnr. 9).

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Vorliegend hat der Kläger durch Einreichung einer tabellarischen Auflistung (Anlage K11) im Einzelnen dargelegt, dass und wo in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grenzanlage ebenfalls Grenzzäune mit einer Höhe von ca. 2 Metern existieren und ob sie aus Holz besteht. Das diesbezügliche, pauschalen Bestreiten der Berufungsbeklagten wurde auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht in tatsächlicher Hinsicht substanziiert. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 18.2.2013 (Bd. I Bl. 39 d.A.) ersetzt eine Substanziierung nicht, zumal Gegenstand dieses Urteils die Frage der Zulässigkeit von Überwachungskameras war, nicht aber Fragen der Höhe und Ausgestaltung eines bestimmten Zaunes. Der Senat geht daher von der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Berufungsklägers in der Anlage K11 aus. Vor dem Hintergrund der dort aufgeführten Vielzahl an ähnlich hohen und ausgestalteten Zäunen ist der streitgegenständliche, 2m hohe Holzzaun als – jedenfalls auch – ortsüblich anzusehen.

Im Übrigen führt auch § 23 Abs. 1 Satz 2 NachbarRG Bln nicht zur Bejahung eines Beseitigungsanspruches aus § 1004 BGB. Denn die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die Nachbarn eine ausnahmsweise gemeinsame Einfriedungspflicht gemäß § 21 Nrn. 4 und 5 NachbarRG Bln im Bereich der streitgegenständlichen Grenzanlage trifft (vgl. Postier, Das Nachbarrecht in Berlin, 2. Aufl. 2012, § 23 NachbarRG Anm. 1.2), ist vorliegend unstreitig nicht gegeben.

bb.

Nach § 23 Abs. 3 NachbarRG Bln besteht ein Anspruch des Berufungsklägers auf Errichtung einer 2m hohen und sichtundurchlässigen Grenzanlage.

Denn nur eine solche Grenzanlage bietet einen (gewissen) Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen im nachbarlichen Verhältnis zu den Berufungsbeklagten. Ausweislich der von beiden Seiten vorgelegten Korrespondenz, ihrer Mitteilungen über gegenseitige Strafanzeigen etc., der eingereichten Stellungnahmen anderer Grundstücksnachbarn und nicht zuletzt ihres Verhalten untereinander in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass das persönliche Verhältnis der Parteien zutiefst zerrüttet ist. Das dürfte im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig sein. Der Senat sieht daher – und auch um sein vorliegendes Urteil nicht zu einer weiteren Quelle für nachbarlichen Zwist und Verletzung werden zu lassen – von einer ins Einzelne gehenden Begründung ab.

Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es jedenfalls dem Berufungskläger – möglicherweise aber auch den Berufungsbeklagten – nicht zuzumuten, bei einem Aufenthalt im Garten den Nachbarn in dessen Garten zu erblicken. Denn nicht nur dürfte dies den Aufenthalt im Garten erheblichen vergällen, sondern dies dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit auch wiederum Anlass für erneute, erhebliche verbale und sonstige Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn sein. Der streitgegenständliche Holzzaun ist geeignet, den Teufelskreis des sich immer weiter fortsetzenden, möglicherweise noch verschärfenden Nachbarstreites durch Verminderung visuellen Kontaktes zwischen den Nachbarn zumindest teilweise zu unterbrechen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Maschendrahtzaunes als alleinige Grenzanlage wäre für das nachbarliche Verhältnis der Parteien nach Einschätzung des Senats hingegen kontraproduktiv.

3.

Die Kostenentscheidung zu 3a. beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung zu 3b. beruht auf §§ 91, 91a, 92, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt, dass die in zweiter Instanz erfolgte Verfahrensverbindung die in erster Instanz bereits entstandenen Kosten unberührt lässt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 147 Rdnr. 10). Bei der Bildung der Kostenquoten ist der Senat von den – von den Parteien nicht beanstandeten – Kostenentscheidungen des Landgerichts ausgegangen und hat aus ihnen jeweils ein Streitwertanteil von ca. 3.000 EUR, mit dem infolge des heutigen Urteils des Senats nicht mehr der Berufungskläger, sondern die Berufungsbeklagten unterlegen sind, herausgerechnet und den Berufungsbeklagten auferlegt.

4.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Nachbarrecht: Das Nachbarrecht ist ein wesentliches Rechtsgebiet in diesem Fall, wie sich aus dem Titel „Beseitigung eines an einen Maschendrahtzaun angebauten Holzlattenzauns“ ergibt. Im Nachbarrecht geht es um Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern und -nutzern, insbesondere wenn es um Streitigkeiten wie diese geht. Hierbei könnte z.B. das Nachbarschaftsgesetz (NachbarG) des jeweiligen Bundeslandes zur Anwendung kommen. Der genaue Inhalt der Streitigkeit ist nicht bekannt, aber es könnte sich um Themen wie Sichtschutz, Abstandsregeln, Eigentumsgrenzen oder ähnliches handeln.
  2. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf zivilrechtlicher Gerichtsverfahren. In dem Text sind mehrere Abschnitte der Zivilprozessordnung (ZPO) genannt. Beispiele sind die Paragraphen §§ 313a Abs. 1,540 Abs. 2, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO EGZPO, die sich auf das Absehen von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen in bestimmten Situationen beziehen, oder § 511 ZPO, der die Zulässigkeit der Berufung regelt. Auch das Kostenrecht, welches Teil des Zivilprozessrechts ist, spielt eine Rolle, da die Kostenverteilung im Urteil ausführlich behandelt wird.
  3. Vollstreckungsrecht: Das Vollstreckungsrecht regelt die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. In dem vorliegenden Text geht es um die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Bedingungen dafür, einschließlich der Höhe der Sicherheitsleistung, die zur Abwendung der Vollstreckung erbracht werden muss. Dies ist in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO geregelt.
  4. Streitwertrecht: Das Streitwertrecht bestimmt den Wert eines Rechtsstreits und hat Auswirkungen auf die Gerichts- und Anwaltsgebühren. In dem vorliegenden Text wird der Streitwert in Bezug auf die Berufung und die entsprechende Verurteilung zur Beseitigung von Grenzzäunen diskutiert. Dabei wird auf die Entscheidung des BGH (V ZB 137/19) Bezug genommen, die sich auf die Berechnung des Streitwerts in solchen Fällen bezieht.

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