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Verkehrsunfall – Rechtsabbiegen nach Linksumfahren einer Verkehrsinsel

Zwei Fahrzeuge, eine Kollision: Die Frage der Schuld am Unfall

Im Kontext eines Verkehrsunfalls auf einem Friedhofsparkplatz in der C-Straße/L-Pädgken in S am 02.07.2018 gegen 20:45 Uhr, entstand ein juristischer Disput, der bis zum OLG Hamm gelangt ist. Kernpunkt dieses Falls war die Frage nach der Verantwortung für den Unfall. Die betroffenen Parteien waren die Tochter der Klägerin, die Zeugin N, welche einen Mazda 2 fuhr und der Beklagte zu 1, der Halter und Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten VW Golf war.

Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge im Zufahrtsbereich des Parkplatzes, deren genauer Hergang jedoch umstritten ist. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung des Mazda 2, den sie in Form von Reparaturkosten, merkantischem Minderwert, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und der allgemeinen Unfallpauschale sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beziffert.

Die Klägerin argumentiert, dass der Unfall für die Zeugin N unvermeidbar gewesen sei und der Beklagte zu 1 den klägerischen Mazda aus Unachtsamkeit übersehen habe. Die Beklagten wiederum behaupten, die Zeugin N habe die Fahrbahn des Beklagten zu 1 gekreuzt, nachdem dieser bereits mit seinem Abbiegevorgang begonnen habe und ihr Fahrzeug verkehrswidrig in den Gegenverkehr gelenkt, womit er nicht habe rechnen müssen.

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Schuldzuweisung und Beweisführung

Die Klägerin behauptet, dass der Unfall für die Zeugin N unvermeidbar war und der Beklagte zu 1 den klägerischen Mazda aus Unachtsamkeit übersehen habe. Sie stützt ihre Aussage auf die polizeiliche Unfallmitteilung und behauptet, der Beklagte zu 1 habe seine Schuld am Unfallort eingeräumt.

Konträre Darstellungen des Unfallhergangs

Die Beklagten liefern eine ganz andere Darstellung des Unfallhergangs. Sie behaupten, die Zeugin N habe die Fahrbahn des Beklagten zu 1 gekreuzt, nachdem dieser bereits mit seinem Abbiegevorgang begonnen habe. Die Zeugin habe ihr Fahrzeug verkehrswidrig in den Gegenverkehr gelenkt, womit er nicht habe rechnen müssen. Sie geben an, dass sich beide Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden hätten.

Der Beschluss des Senats

Das OLG Hamm hat den Fall geprüft und weist darauf hin, dass es beabsichtigt ist, die klägerische Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägerin wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um Stellung zu nehmen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-7 U 16/20 – Beschluss vom 26.02.2021

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die klägerische Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 02.07.2018 gegen 20:45 Uhr in S, C-Straße/L-Pädgken in Anspruch.

An dem Verkehrsunfall waren die Tochter der Klägerin, die Zeugin N, als Fahrerin des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs des Typs Mazda 2 mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###6 sowie der Beklagte zu 1 als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs des Typs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###2 beteiligt.

Verkehrsunfall - Rechtsabbiegen nach Linksumfahren einer Verkehrsinsel
(Symbolfoto: Jan von nebenan/Shutterstock.com)

Die Zeugin N befuhr die T-Straße in südlicher Fahrtrichtung in Richtung F. Sie passierte an der Einmündung der C-Straße zunächst eine Verkehrsinsel, die die zweispurige C-Straße in zwei Fahrbahnen teilt, und bog unmittelbar danach, also über die Gegenfahrbahn, rechts in die C-Straße ein, um nach wenigen Metern sofort nach links auf eine an die C-Straße angrenzende Parkfläche (L-Pädgken) des dort befindlichen Friedhofs zu fahren. Der Beklagte zu 1 befuhr aus O kommend die C-Straße in Richtung T-Straße. Kurz vor Erreichen des Kreuzungsbereichs C-Straße/T-Straße bog er seinerseits – nach einem Blick auf den von seiner Seite rechtsseitig gelegenen Rad- und Fußweg – nach rechts auf die Parkfläche des Friedhofs ein. Im Zufahrtsbereich des Parkplatzes kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, deren genauer Hergang im Einzelnen streitig ist.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung des Mazda 2 in Form von Reparaturkosten, merkantilem Minderwert, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und der allgemeinen Unfallpauschale in Höhe von insgesamt 6.762,51 EUR sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR.

Zur Begründung hat sie erstinstanzlich vorgetragen, der Unfall sei für die Zeugin N unvermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 1 habe den klägerischen Mazda, der sich im Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig auf dem Parkplatzgelände des Friedhofs befunden habe, aus Unachtsamkeit übersehen. Er sei gegen das stehende Fahrzeug gefahren. Dies ergebe sich schon aus der polizeilichen Unfallmitteilung. Der Beklagte zu 1 habe seine Schuld am Unfallort auch eingeräumt.

Die Beklagten haben behauptet, die Zeugin N habe die Fahrbahn des Beklagten zu 1 gekreuzt, nachdem dieser bereits mit seinem Abbiegevorgang begonnen habe. Die Zeugin habe ihr Fahrzeug verkehrswidrig in den Gegenverkehr gelenkt, womit er nicht habe rechnen müssen. Im Zeitpunkt der Kollision hätten sich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden.

Wegen des Sachvortrags einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Beklagten zu 1, Vernehmung der Zeugen Q und U N, M L, K R und V H sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen I vom Sachverständigenbüro W abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zeugin N habe den Unfall nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vermeiden können, wenn sie den Beklagten zu 1 hätte passieren lassen oder nach links ausgewichen wäre. Ob der Unfall für den Beklagten zu 1 unabwendbar gewesen sei, könne dahinstehen. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVO führe jedenfalls zu keiner Haftung der Beklagten. Denn ursächlich für die Kollision sei ein mit dieser in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehender schuldhafter Verkehrsverstoß der Zeugin N gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 1 S. 1 StVO. Diese habe, indem sie aus ihrer Sicht hinter der Verkehrsinsel in die C-Straße eingebogen sei, wenn auch nur kurzzeitig, die Gegenfahrbahn genutzt. Auf Seiten des Beklagten zu 1 sei dagegen kein unfallkausaler Verkehrsverstoß feststellbar. Insbesondere könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er vor dem Abbiegen unter Querung des Rad- und Fußweges seiner Rückschaupflicht nachgekommen sei und daher keine Reaktionszeit mehr gehabt habe, um sein Fahrzeug rechtzeitig von der Kollision abzubremsen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich weiter und beantragt, unter Abänderung des am 13.01.2020 verkündeten und am 14.01.2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Münster, Aktenzeichen 011 O 261/18, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.762,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisangebote. Ergänzend trägt sie vor, die Zeugin N habe die Gegenfahrbahn nicht befahren, sondern lediglich kurz gekreuzt. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot liege daher nicht vor. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die vom Beklagten zu 1 getätigte Rückschau, in deren Folge er das Klägerfahrzeug erst verspätet wahrgenommen habe, diesem nicht zum Nachteil gereichen könne, sei dies nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte zu 1 habe die C-Straße bereits geraume Zeit entlang des dort befindlichen Rad- und Fußweges befahren, sodass an der Stelle, kurz vor dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug, ein Schulterblick gerade keinen Sinn gemacht habe.

II.

Die zulässige klägerische Berufung hat nach übereinstimmender Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund des Verkehrsunfalls vom 02.07.2018 gegen 20.45 h in S, C-Straße/L-Pädgken zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im Einzelnen:

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1.

Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einem Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1, der nach dem Vortrag der Klägerin nach der Kollision vor Ort geäußert haben soll, er habe das Fahrzeug der Zeugin N übersehen und trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall. In dieser – beklagtenseits bestrittenen – Aussage ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Ein wirksames abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet schon mangels Einhaltung der Schriftform aus. Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist vorliegend abzulehnen. Durch dieses wird ein bestehendes Schuldverhältnis lediglich bestätigt. Es soll ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (so BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH NJW 1995, 960; NJW-RR 2005, 246, 247), indem es die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen und das Bestehen rechtshindernder wie -vernichtender Einwendungen und Einreden ausschließt (BGHZ 66, 250, 254 f.; BGH WM 2016, 819 Rn 13), soweit sie bei Abgabe des Anerkenntnisses bestanden und dem Anerkennenden bekannt waren oder er mit ihnen rechnete (BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis braucht sich zwar nicht auf einen ziffernmäßigen Betrag zu beziehen, es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Es muss hierbei aber der vertraglich bestätigte Anspruch aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt auf irgendeine Weise hergeleitet werden können (Senat, Beschluss vom 29.12.2020 – 7 U 90/20; LG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2012 – 13 S 100/12; BGH, MDR 2008, 985).

Eine solche Erklärung ist in der – bestrittenen – Äußerung des Beklagten zu 1 vor Ort, er sei schuld an dem Verkehrsunfall, nicht zu sehen. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten (Rebler, Erklärungen am Unfallort, ZfS 2019, 12). Für das Schaffen eines neuen Schuldgrundes besteht unmittelbar nach dem Unfallgeschehen kein Anlass. Regelmäßig sind Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine – versicherungsvertragrechtliche bedenkliche – rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2019, § 16 StVG Rn. 16; BGH NJW 1984, 799). So verhält es sich auch hier. Ein Wille, sich durch das Schuldeingeständnis, das zudem auch nach Vortrag der Klägerseite erst nach einiger Diskussion über den Unfallhergang gefallen sein soll, rechtlich zu binden, ist nicht ersichtlich.

2.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 VVG, § 1 PflVG) besteht ebenso wenig.

a)

Zwar liegen die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor.

Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das im Eigentum der Tochter der Klägerin, der Zeugin N, stehende und von dieser geführte Fahrzeug Mazda 2 beschädigt wurde, hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1 gehaltenen und gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw VW Golf ereignet, da es zu einer unmittelbaren Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen im fließenden Straßenverkehr gekommen ist. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

b)

Der Unfall war für die Zeugin N entgegen der Annahme der Berufung nicht unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.

Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (Senat, Urteil vom 03.06.2016 – 7 U 14/16 – juris; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG, Rn. 22 m.w.N.). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Den Beweis der Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (König, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 23).

Die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Denn ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr – zu spät – ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020 – 1 U 101/19 – juris Rn. 29).

Die Zeugin N hat sich hier schon deshalb nicht wie eine „Idealfahrerin“ verhalten, weil sie, von der T-Straße aus nach rechts auf die Gegenfahrbahn der C-Straße abgebogen ist, um von dieser in Schräglinie auf den dort rechtsseitig gelegenen Friedhofsparkplatz abzubiegen. Ein Idealfahrer in der Situation der Zeugin N hätte die eindeutige Verkehrsregelung durch die Verkehrsinsel beachtet und wäre – wie das Landgericht zutreffend ausführt – ordnungsgemäß vor der Verkehrsinsel in die C-Straße nach rechts abgebogen, um dann an geeigneter Stelle zu wenden und sodann vorschriftsgemäß wiederum nach rechts in die Straße L-Pädgken einzubiegen.

Da ein Idealfahrer somit schon gar nicht in die konkrete Gefahrensituation gekommen wäre, scheidet eine Unabwendbarkeit aus, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Unfall für die Zeugin N in der konkreten Begegnungssituation dann unvermeidbar war, was die Klägerin allerdings auch nicht bewiesen hat. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme war insoweit für die Klägerin sogar negativ ergiebig, denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Zeugin N den Unfall ohne weiteres dadurch hätte vermeiden können, dass sie den für sie gut sichtbaren VW des Beklagten zu 1 hätte passieren lassen.

c)

Eine Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls für den Beklagten zu 1, deren Vorliegen das Landgericht offen gelassen hat, kann auch in der Berufungsinstanz dahinstehen, denn die Abwägung der Verursachungsbeiträge fällt jedenfalls zu Lasten der Zeugin N aus.

d)

Die gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG erforderliche Abwägung ist aufgrund aller feststehenden, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist das beiderseitige Verschulden (std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17, r+s 2018, 447, Rn. 10 m.w.N.; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 31).

aa)

Dies zugrunde gelegt, steht auf Klägerseite ein schuldhafter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nach rechts fest. § 9 StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt. Abbiegen bedeutet, die Fahrbahn seitlich zu verlassen oder im Bogen die Gegenrichtung oder die andere Straßenseite anzusteuern (König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 16). Demnach ist die Zeugin N von der T-Straße nach rechts auf die C-Straße abgebogen, und zwar auf die aus ihrer Sicht Gegenfahrbahn, hat diese in Schrägfahrt einige Meter befahren, um sodann in die dort rechtsseitige, aus ihrer Sicht linksseitige Parkplatzzufahrt einzubiegen. Selbst wenn kein Zeichen 222 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) der Zeugin N das Rechtsabbiegen nur auf die aus ihrer Sicht rechte Fahrbahn vorgegeben haben sollte, ergibt sich diese Verpflichtung zwanglos aus § 2 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz StVO.

Dieser Verstoß war auch unzweifelhaft kausal für die Kollision mit dem im Gegenverkehr befindlichen Beklagtenfahrzeug. Hinzukommt, dass die Zeugin N das Fahrzeug des Beklagten zu 1 erkennen konnte und erkannt hat, ihr grob verkehrswidriges Fahrmanöver aber gleichwohl fortgesetzt hat.

bb)

Auf Seiten des Beklagten zu 1 ist dagegen ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zu deren Wiederholung das Gericht auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages keinen Anlass hat, nicht feststellbar.

(1)

Der Beklagte zu 1 musste mit dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Zeugin N nicht rechnen. Er ist insbesondere nicht aus Unachtsamkeit auf das bereits vollständig auf dem Parkplatzgelände stehende Klägerfahrzeug aufgefahren. Nach dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten steht vielmehr fest, dass das Klägerfahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war und sich zudem mit den Hinterrädern noch auf dem vor der Parkfläche befindlichen Rad- und Fußweg befand. Auf den Fotos (vgl. Bl. 114 d.A, Anlage A7 zum Gutachten vom 19.07.2019) ist erkennbar, dass die linke vordere Ecke des Beklagtenfahrzeugs in der Endstellung deutlich hinter dem Hauptschadenbereich (rechte hintere Tür) am Klägerfahrzeug liegt. Das weist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen darauf hin, dass der klägerische Mazda nach dem Erstkontakt an dem VW des Beklagten zu 1 vorbei gestreift ist, es also zur Kollision während des Fahrens kam. Untermauert wird dies dadurch, dass sich das hintere rechte Rad des Mazda im Kollisionszeitpunkt gedreht haben muss, wie die variierenden Kratzspuren auf der hinteren rechten Felge des Klägerfahrzeugs deutlich zeigen (vgl. Bl. 119 d.A., Anlage A12 zum Gutachten vom 19.07.2019). Auch die Kratzspuren am VW belegen eine eindeutige Anstreifrichtung, nämlich eine Vorwärtsfahrt des Klägerfahrzeugs (vgl. Bl. 125 d.A., Anlage A18 zum Gutachten vom 19.07.2019). Daraus ergibt sich dann aber zwingend, dass sich der Erstkontakt bereits vor Erreichen der Endposition der Fahrzeuge und damit, zu einem Zeitpunkt, als sich das Klägerfahrzeug noch deutlich auf dem Rad- und Fußweg befand, ereignet haben muss, wie der Sachverständige in einem Weg-Zeit-Diagramm sehr anschaulich dargelegt hat (Anlage E4 zum mündlichen Gutachten vom 09.12.2019).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZU 361/02, NJW 2003, 3480, 3481). Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind (BGH, Beschluss vom 02. Juli 2013 – VI ZR 110/13). Derartige Zweifel bestehen vorliegend indes nicht. Das Gutachten ist in sich schlüssig, anhand der vorgenommenen Berechnungen, Vergleichsversuche und bildlichen Darstellungen gut nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Denk- oder Logikfehler sind nicht erkennbar. Der Sachverständige ist als Diplom-Physiker fachlich für die Beurteilung der mechanischen Vorgänge bei einem Verkehrsunfall geeignet, er ist zudem für Straßenverkehrsunfälle als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt. Gründe, an seiner Kompetenz zu zweifeln, zeigt auch die Berufung nicht auf.

Dass in der Unfallmitteilung (Bl. 6 d.A., Anlage K1 zur Klageschrift vom 03.09.2018) abweichend vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens festgehalten worden ist, der Beklagte zu 1 habe beim Einbiegen auf das Parkplatzgelände den bereits dort befindlichen Pkw der Zeugin N übersehen, vermag daran nichts zu ändern. Das erscheint sogar insoweit plausibel, als der Beklagte zu 1 keinerlei Anlass hatte, angesichts der eindeutigen Verkehrsregelung durch die Verkehrsinsel auf seiner Fahrspur mit Gegenverkehr zu rechnen. Eine (erneute) Vernehmung der Zeugen N und L zu der Frage, wo genau die Kollision stattgefunden hat, ist nicht erforderlich. Ihre erstinstanzlichen Aussagen sind in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bereits durch das Gutachten und die unmittelbar nach der Kollision gefertigten Fotos als widerlegt anzusehen. Der Senat hegt insoweit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen.

(2)

Dem Beklagten zu 1 ist auch nicht der Vorwurf zu machen, dass er die Kollision nicht durch eine frühere Reaktion verhindert hat. Ein solcher Vorwurf käme nur in Betracht, wenn man annähme, dass der Beklagte zu 1 in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, vorrangig den Verkehr auf der T-Straße zu beobachten und auf diesen zu reagieren. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; es gilt der Vorrang des entgegenkommenden Längsverkehrs. Das umfasst aber gerade nicht den Querverkehr auf der T-Straße. Mit dem grob verkehrswidrigen Fahrmanöver der Zeugin N musste er nicht rechnen. Er musste vielmehr nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit solchen Fehlern Anderer rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind (OLG Hamm NZV 1993, 66). Denn der sich selbst verkehrsrichtig verhaltende Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer sich ebenfalls verkehrsgerecht verhalten (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, StVO, § 1, Rn. 24; BGH, NJW 2003, 1929; NZV 1992, 108). Dass ein Fahrzeug von der T-Straße auf seine, also die linke Fahrspur aus Abbiegersicht abbiegen würde, musste der Beklagte zu 1 nicht einkalkulieren.

Der Beklagte zu 1 hat sich insgesamt verkehrsrichtig verhalten; das Gegenteil ist nicht bewiesen. Die zweite Rückschau vor dem Abbiegen war entgegen der Auffassung der Berufung vorliegend nicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz StVO entbehrlich. Die Ausnahmevorschrift greift nur, wenn jede Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Es handelt sich dabei um die höchste Sorgfaltsstufe, die die StVO kennt. Sie setzt wird ein Höchstmaß an Vorsicht, die äußerste subjektiv mögliche Sorgfalt und Umsicht, bei dem geschützten Vorgang, unter vollständiger Berücksichtigung des objektiv Erforderlichen voraus; die zweite Rückschau ist daher in aller Regel geboten (König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 25; Einleitung, Rn. 150). Dass der Beklagte zu 1 in der konkreten Situation ausnahmsweise auf den Schulterblick hätte verzichten können und müssen, ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.

Dass der Beklagte zu 1 – wie die Zeugin N im Übrigen auch – vor der Kollision noch gebremst hat, hat der Sachverständige anhand der Höhendifferenz von zwei Zentimetern bei den Fahrzeugschäden dargelegt (vgl. Bl. 128 d.A., Anlage A21 zum Gutachten vom 19.07.2019).

(3)

Schließlich kann dem Beklagten zu 1 nicht vorgeworfen werden, nicht noch langsamer abgebogen zu sein, was nach Ausführung des Sachverständigen die einzige Möglichkeit gewesen wäre, eine Kollision unter Einhaltung der Rückschaupflicht zu vermeiden. Anhand eines Vergleichsversuchs hat der Sachverständige hier eine Annäherungsgeschwindigkeit von lediglich 14 km/h aufgrund der engen Kurvenfahrt errechnet, die auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 6 km/h heruntergebremst wurde. Alternativ ist es auch möglich, dass der Beklagte zu 1 mit nur 5-7 km/h ungewöhnlich langsam abgebogen ist. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen auch insoweit nicht. Insbesondere ist anhand des vom Sachverständigen aufgezeigten Vergleichsversuchs offensichtlich, dass eine deutlich höhere Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs weitaus größere Schäden verursacht hätte (vgl. Bl. 131 d.A., Anlage A24 zum Gutachten vom 19.07.2019). Schon bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 9,7 km/h sind die Schäden am Versuchsfahrzeug deutlich ausgeprägter. Insoweit ist es gerade nicht zu treffend, dass die vorhandenen Schäden am Klägerfahrzeug eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 belegen.

Ein noch defensiveres Fahrverhalten als ein Abbiegen mit maximal 14 km/h konnte hier vom Beklagten zu 1 in der konkreten Situation jedenfalls von der ihrerseits grob verkehrswidrig abbiegenden Zeugin N nicht verlangt werden. Soweit man nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO vom Beklagten zu 1 ein Abbiegen mit Schrittgeschwindigkeit verlangen wollte, was technisch nicht einmal ausgeschlossen ist, läge in dem zu schnellen Abbiegen jedenfalls kein in die Abwägung einzubeziehender Verkehrsverstoß. Denn die Zeugin ist nicht in den Schutzbereich der Norm einbezogen; diese gilt nur gegenüber durch das Abbiegen gefährdeten Fußgängern, nicht gegenüber dem Gegenverkehr, der gegen § 2 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz StVO verstößt.

cc)

Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem groben Verkehrsverstoß der Zeugin N vollständig zurück.

3.

Aus denselben Gründen scheiden auch sonstige Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB, aus.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Verkehrszivilrecht (insbesondere Schadensersatzrecht): Das Verkehrszivilrecht befasst sich mit den zivilrechtlichen Aspekten des Verkehrs, wie beispielsweise Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin die Halterin des Mazda 2 und nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch, der sich aus den Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und der allgemeinen Unfallpauschale sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.

2. § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der Berufung im deutschen Zivilprozessrecht. Er ermöglicht es dem Berufungsgericht, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

3. § 17 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall. Er besagt, dass wenn mehrere Verkehrsteilnehmer gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben und es zu einem Schaden gekommen ist, die Schadensverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, bestimmt wird. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Verursachungsbeiträge der Zeugin N und des Beklagten zu 1 gemäß § 17 Abs. 2 StVO abgewogen und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Haftung bei der Zeugin N liegt.

4. § 2 Abs. 1 S. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph legt fest, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Die Zeugin N hat laut Urteil gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, indem sie die Gegenfahrbahn genutzt hat, um in die C-Straße einzubiegen.

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