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Haftpflichtversicherung – treuwidrige Verzögerung der Deckungsentscheidung

Haftungsfragen und Deckungsschutz: Komplizierter Fall für eine Sparkasse und ihren Zusammenschluss

In einer bemerkenswerten rechtlichen Auseinandersetzung setzte sich eine öffentlich-rechtliche Sparkasse mit einem Zusammenschluss, in dem sie Mitglied ist, auseinander. Im Kern der Kontroverse steht die Frage, ob eine Haftungsverpflichtung, die die Sparkasse gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfüllt hat, als Haftpflichtforderung im Sinne der Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden (AV Haftpflicht) des Zusammenschlusses betrachtet werden kann. Die Sparkasse hat diesen Betrag an die KfW gezahlt und verlangt nun eine Erstattung von ihrem Zusammenschluss, der Versicherungsschutz in Haftpflichtfällen gewährt. Es stellt sich heraus, dass die Klärung dieser Frage komplex und voller Nuancen ist, insbesondere wenn man die Vertragsdetails und die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt.

Direkt zum Urteil Az: 6 U 24/19 springen.

Eine komplexe Haftungsfrage

Die Sparkasse gewährte ihrem Kunden G. im Jahr 2002 im Rahmen einer Existenzgründungsunterstützung verschiedene Darlehen. Sie beantragte bei der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) die Übernahme einer Bürgschaft nach den Bedingungen des DtA-Bürgschaftsprogramms. Im Laufe der Zeit kam es zur Erfüllung einer Forderung der KfW durch die Sparkasse, woraufhin die Sparkasse diese Forderung als Haftpflichtforderung im Sinne der AV Haftpflicht darstellt.

Umstrittene Deckungszusage und AV Haftpflicht

Die AV Haftpflicht legt fest, dass Deckungsschutz besteht, wenn das Mitglied aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sie umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche und die Freistellung des Mitglieds von berechtigten Haftpflichtansprüchen. Die Sparkasse argumentiert, dass die erfüllte Forderung der KfW als solche Haftpflichtforderung gesehen werden sollte.

Gerichtliche Entscheidung und Auswirkungen

Das Kammergericht Berlin lehnte jedoch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurück. Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben und das Verständnis von Haftpflichtforderungen und Deckungsschutz bei Zusammenschlüssen beeinflussen.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 6 U 24/19 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2019,  Az. 23 O 200/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 105 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 105 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, die zum 1. Januar 2012 aus einem Zusammenschluss der Kreissparkasse A. und zwei weiterer Sparkassen …. als Rechtsnachfolgerin hervorgegangen ist. Sie ist Mitglied des Beklagten, eines nicht rechtsfähigen Zusammenschlusses (Anlage K 1), der nach den geltenden Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden (AV Haftpflicht, Anlage K 2) seinen Mitgliedern, die einen entsprechenden Deckungsschutzvertrag abgeschlossen haben, unter anderem Versicherungsschutz in Haftpflichtfällen gewährt.

In § 1 AV Haftpflicht heißt es:

„(1) Deckungsschutz besteht für den Fall, dass das Mitglied aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. (…)

(2) Der Deckungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche und die Freistellung des Mitglieds von berechtigten Haftpflichtansprüchen. Berechtigt sind Haftpflichtansprüche dann, wenn das Mitglied aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zum Schadenersatz verpflichtet ist und der KSA hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Mitglied ohne Zustimmung des KSA abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den KSA nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestehen würde. (…)“

In § 2 Abs. 2 AV Haftpflicht heißt es:

„(2) Kein Deckungsschutz besteht für:

(…)

b) Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrages oder auf eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung“.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten Erstattung eines Betrages, den sie selbst an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gezahlt hat. Sie beruft sich darauf, bei der erfüllten Forderung der KfW habe es sich um eine Haftpflichtforderung im Sinne der AV Haftpflicht gehandelt.

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kreissparkasse A. als Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Kreissparkasse) gewährte ihrem Kunden G. im Jahr 2002 im Rahmen einer Existenzgründungsunterstützung verschiedene Darlehen. Mit dem aus der Anlage K 22 ersichtlichen Antrag vom 26. Februar 2002, den sie an die gbb Beteiligungs-AG richtete, beantragte die Kreissparkasse bei der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) die Übernahme einer Bürgschaft nach den Bedingungen des DtA-Bürgschaftsprogramms, wobei der Kreditnehmer G. die in Ziffern 2 und 3 vorgedruckten Erklärungen unter dem 25. Februar 2002 und den Inhalt der Anlage zum Antrag unter dem 4. Februar 2002 unterzeichnet hatte. Unter Ziffer 7.1 des Antragsformulars erkannte die Kreissparkasse die Allgemeinen Bestimmungen des DtA-Bürgschaftsprogrammes und das Merkblatt zum DtA-Bürgschaftsprogramm in den derzeit gültigen Fassungen an.

Unter dem 2. Mai 2002 übersandte die DtA der Kreissparkasse die aus der Anlage K 8 ersichtliche Bürgschaftsurkunde. Hiernach übernahm die DtA jeweils Ausfallbürgschaften, begrenzt auf 70,82 % der jeweiligen Kreditvaluten, für drei bezeichnete Kredite in Höhe von insgesamt 1.027.800,00 EUR. Auf S. 8 der Bürgschaftsurkunde wird unter Ziffer X. „Sonstige Bestimmungen“ im Übrigen auf die ergänzende Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen für das DtA Bürgschaftsprogramm und des beigefügten Merkblatts verwiesen, und es heißt ferner: „Wenn wir innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Datum dieses Schreibens nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass die Bürgschaft von Ihnen angenommen wurde“.

Die Allgemeinen Bestimmungen zum DtA Bürgschaftsprogramm (Anlage K 9) enthalten folgende Ziffer 3.5:

“Treuhandverwaltung

So weit die Deutsche Ausgleichsbank auf Grund ihrer Ausfallbürgschaft Leistungen an die Hausbank erbringt, geht die Forderung der Hausbank gegen den Kreditnehmer auf die Deutsche Ausgleichsbank über (§ 774 I 1 BGB). Mit der Forderung gehen von ihr abhängige Nebenrechte, insbesondere akzessorische Sicherheiten, über (§§ 412, 401 BGB). Die Hausbank hat noch vorhandene selbständige Sicherungsrechte auf die Deutsche Ausgleichsbank anteilig zu übertragen. Die Höhe dieses Teils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahlung der Deutschen Ausgleichsbank zum Selbstbehalt der Hausbank.

Die Hausbank ist verpflichtet, sowohl die auf die Deutsche Ausgleichsbank übergegangene Forderung als auch die übergegangenen Rechte, insbesondere solche aus noch bestehenden Sicherheiten, treuhänderisch für Rechnung der Deutschen Ausgleichsbank ohne besondere Entschädigung, aber gegen Erstattung von Barauslagen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und verwerten.“

Die Kreissparkasse zahlte in der Folge die Kredite an Herrn G. aus.

Im August 2003 trat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Gesamtrechtsnachfolge der DtA an.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 (Anlage K 10) kündigte die Kreissparkasse sämtliche Darlehensverträge mit Herrn G. mit Fälligstellung zum 15. Januar 2005.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 (Anlage K 11) nahm die Kreissparkasse die KfW aus der Bürgschaft in Höhe von 724.063,68 EUR in Anspruch.

Am 1. Juni 2005 wurde über das Vermögen des Herrn G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Anlage K 13) meldete die Kreissparkasse die offenen Darlehensforderungen samt Zinsforderungen zur Insolvenztabelle an. Nach Angabe der Kreissparkasse valutierten die von der KfW verbürgten Forderungen zu diesem Zeitpunkt auf 1.025.272,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 16.066,59 EUR. Die Forderungen wurden vollumfänglich festgestellt (s. Tabellenauszug Anlage K 14), wegen der bestellten Sicherheiten jedoch nur für den Ausfall (§ 52 InsO). Herr G. widersprach als Schuldner zunächst den Forderungen und nahm den Widerspruch im Laufe des Insolvenzverfahrens zurück.

Im Dezember 2005 leistete die KfW auf die Bürgschaft an die Kreissparkasse 634.676,74 EUR, wobei sie einen zwischen der Kreissparkasse und der KfW unstreitigen Gesamtausfall zum 30. November 2005 in Höhe von 896.676,74 EUR zugrunde legte und hierauf 70,82 % zahlte (Anlage K 23).

Zum 1. Januar 2012 wurde die Kreissparkasse mit zwei weiteren Sparkassen zur Klägerin zusammengeschlossen.

Am 21. August 2012 veröffentlichte das Insolvenzgericht die Summe der vom Insolvenzverwalter angezeigten Insolvenzforderungen und die Summe des zu verteilenden Betrages (§§ 189 S. 3 2. HS, 190 Abs. 1 InsO; Anlage K 16). Hiernach waren Forderungen in Höhe von 612.366,06 EUR zu berücksichtigen; die Darlehensforderungen der Klägerin und der KfW waren nicht berücksichtigt.

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Entgegen § 190 Abs. 1 InsO wies die Klägerin dem Insolvenzverwalter innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen ab der öffentlichen Bekanntmachung nicht nach, inwieweit sie und die KfW bei der abgesonderten Befriedigung ihrer Sicherheiten ausgefallen sind. Die Klägerin erklärt dies wie folgt: Aufgrund eines Fehlers im internen Ablauf sei die Insolvenzbekanntmachung der zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin L., nicht vorgelegt worden. Erst durch ein Schreiben der KfW an die Klägerin vom 8. Oktober 2012 (Anlage TW 4) sei die Zeugin L. auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht worden. Die Klägerin wandte sich sodann zunächst in der Annahme, die Forderungen seien fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, und zwar weil die Rücknahme des Schuldnerwiderspruchs nicht vermerkt worden sei, an den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt M. und machte diesem gegenüber – im Ergebnis erfolglos – Ersatzansprüche geltend (Anlage TW 1).

Bei der Schlussverteilung wurde eine Masse in Höhe von 171.011,41 EUR verteilt. Berücksichtigt wurden Forderungen in Höhe von insgesamt 612.366,06 EUR. Das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben.

Die Klägerin zeigte den Sachverhalt der O.Versicherung (O.) als Eigenschaden an. Die O. zahlte an die Klägerin einen Betrag von 51.963,90 EUR; in Bezug auf die von der Bürgschaft erfassten Forderungen lehnte die O. die Leistung ab unter Hinweis darauf, dass es sich insoweit um einen Fremdschaden der KfW handele.

Die Klägerin zeigte den Schaden sodann mit Schreiben vom 16. September 2013 dem Beklagten an und verwies auf die bei dem O. im selben Haus vorliegenden Unterlagen. Sie teilte mit, sie habe versäumt, innerhalb der Ausschlussfrist Einwände gegen die Schlussverteilung zu erheben, so dass ihre eigene Forderung und die der KfW unberücksichtigt blieben. Die Forderung der KfW hätte sie treuhänderisch anmelden müssen. Der Schaden der KfW wegen des Ausfalls an der Quotenverteilung belaufe sich auf 56.436,90 EUR aufgrund schuldhafter Dienstpflichtverletzung ihres Mitarbeiters. Wegen des eingelegten Widerspruchs gegen die Schlussverteilung erfolge die Anmeldung rein vorsorglich. Sie bat, sich zu gegebener Zeit die Unterlagen von der O. geben zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 29 (= TW 5) Bezug genommen.

Der Beklagte teilte mit dem Schreiben vom 7. November 2013 und vom 29. November 2013 (Anlagen TW 8 und TW 9, Bl. II/93 und II/94 d. A.) mit, sie sei nur Haftpflichtversicherer und könne einen Haftpflichtfall nicht erkennen.

Die O. teilte der Klägerin am 16. Dezember 2013 mit, sie habe die Unterlagen aus ihrer Schadensakte an den Beklagten übergeben (Anlage BK 1, Bl. I/200 d. A.).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Anlage K 3) machte die KfW gegenüber der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 55.239,21 EUR geltend und setzte eine Zahlungsfrist zum 31. Januar 2014. In dem Schreiben heißt es unter anderem, „eine Schadloshaltung gegenüber [der Klägerin sei] zweifelsohne vertretbar und angemessen“, und bei einer Pflichtverletzung in Bezug auf die in den Allgemeinen Bestimmungen zum Bürgschaftsprogramm vorgesehenen Sorgfaltspflichten sei die KfW „so zu stellen, als wenn die (vertraglichen) Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt worden wären“. Die Klägerin reichte das Schreiben mit Anschreiben vom 6. Januar 2014 weiter an den Beklagten mit der Bitte um abschließende Prüfung.

Der Beklagte reagierte hierauf – nach zweimaliger Erinnerung durch die Klägerin unter Mitteilung, dass die verlängerte letzte Zahlungsfrist am 30. April 2014 endet (Anlage TW 7, Bl. I/167 d. A.) – mit Schreiben vom 11. April 2014 (Anlage K 5).  Hierin heißt es unter anderem:

„Das Schreiben der KfW vom 19.12.13 kann – möglicherweise – als Haftpflichtforderung verstanden werden, soweit darin von Schadloshaltung die Rede ist und die vermeintlichen Folgen einer nicht näher bezeichneten Pflichtverletzung benannt werden. Dagegen spricht allerdings die Forderung, die KfW so zu stellen, als wenn vermeintliche vertragliche Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt worden wären. Insoweit weist der K. erneut darauf hin, dass vertragliche Erfüllungsansprüche nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind.

(…)

Nach Aktenlage könnte der K. der KfW bislang lediglich mitteilen, dass im KfW-Schreiben vom 19.12.13 keinerlei Tatsachen benannt sind, an die eine Haftung der Sparkasse gegenüber der KfW unter Haftpflichtgesichtspunkten angeknüpft werden könnte. Alternativ könnte der K. die KfW auch sowohl zur Konkretisierung ihrer Forderung nach Art der Forderung als auch zu deren Substanziierung auffordern. Würde die KfW dem nachkommen, benötigte der K. zur Schadenbearbeitung gleichwohl noch eine auf Haftpflichtansprüche bezogene Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Sparkasse. Wir stellen deshalb nach wie vor eine solche anheim. Nach derzeitiger Aktenlage beim K. werden keinerlei Zahlungen erfolgen.“

Die Klägerin zahlte daraufhin am 28. April 2014 den geforderten Betrag an die KfW und forderte mit Schreiben vom 29. April 2014 (Anlage TW 6) Erstattung von dem Beklagten.

Sie hat vorgetragen, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Treuhandverpflichtung nach Ziffer 3.5 der Allgemeinen Bestimmungen zum Bürgschaftsvertrag. Die KfW sei hiernach so zu stellen, wie sie stünde, wenn die auf sie übergegangenen Forderungen an der Schlussverteilung teilgenommen hätten. Der Höhe nach sei der nach Verwertung der bestehenden Sicherheiten, deren Erlöse zu 70,82 % an die KfW ausgekehrt worden seien, verbleibende Ausfall der KfW zugrunde gelegt und die darauf bei Berücksichtigung der Forderungen der Klägerin und der KfW entfallene fiktive Quote errechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17. November 2017 (Bl. I/61 bis I/66 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat zahlreiche Einwendungen gegen das Bestehen der Forderung dem Grunde nach, gegen die Berechnung der Anspruchshöhe und gegen die Einordnung der Forderung als Haftpflichtforderung im Sinne der AV Haftpflicht erhoben. Es sei schon kein Vertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der KfW zustandegekommen, jedenfalls sei dieser nichtig wegen Verstoßes gegen das RDG. Es handele sich um einen Eigenschaden der Klägerin, jedenfalls greife der Ausschluss nach § 2 Abs. 2 lit. b) der AV Haftpflicht, da die KfW ihr Erfüllungsinteresse geltend mache. Zudem habe die Klägerin ihre Obliegenheit zur Regresssicherung aus § 86 VVG verletzt, indem sie keine Ersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es handele sich bei der geltend gemachten Forderung um einen Schadensersatz- und nicht um einen Erfüllungsanspruch.  Im Übrigen sei der Beklagte an die Zahlung der Klägerin gebunden und mit Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis ausgeschlossen. Das Schreiben vom 11. April 2014 stelle eine Deckungsablehnung dar. Wenn man dies nicht so sehen wolle, habe der Beklagte jedenfalls seine Pflicht verletzt, unverzüglich und unmissverständlich zu erklären, ob er Deckung gewährt. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Versicherer in einem solchen Fall so zu behandeln, als hätte er dem Versicherungsnehmer bei der Regulierung freie Hand gelassen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, die Auslegung des Schreibens vom 11. April 2014 als Deckungsablehnung verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und Denkgesetze. Der Beklagte habe in dem Schreiben eigenes Tätigwerden zur Abwehr des Anspruchs angeboten, lediglich zu einer Zahlung sei er nicht bereit gewesen. Es stehe aber im Ermessen des Versicherers, wie er seine Leistungspflicht erfülle. Der geltend gemachte Anspruch und die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten seien deshalb dem Grunde nach zu prüfen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. November 2020 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und den Parteien eine vergleichsweise Regelung nahegelegt. Eine Verständigung nach dem vorgeschlagenen Vergleich ist nicht zustande gekommen (Bl. II/1 ff. d. A.). Die Parteien haben zu den Hinweisen schriftsätzlich Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 20. Januar 2021 (Bl. II/48 – II/68 d. A) und vom 17. Februar 2021 (Bl. II/103 – II/107 d. A.) und auf die Schriftsätze der Beklagtenseite vom 18. Januar 2021 (Bl. II/31 – II/40 d. A.) und vom 8. Februar 2021 (Bl. II/85 – II/92 d. A.) Bezug genommen.

II.

A. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist auch im Übrigen zulässig.

B. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zum einen ist der geltend gemachte Haftpflichtanspruch dem Grunde und der Höhe nach begründet (dazu unten 1.), als Haftpflichtanspruch im Sinne der AV Haftpflicht einzuordnen (dazu unten 2.) und der Beklagte nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei (dazu unten 3.). Zum anderen ist der Beklagte an die Zahlung durch die Klägerin gebunden, nachdem er die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Deckungsentscheidung treuwidrig verzögert hat (dazu unten 4.).

1. Der KfW steht gegen die Klägerin ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 55.239,21 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 662, 667 BGB i. V. m. dem zwischen der Kreissparkasse und der DtA geschlossenen Vertrag zu, in den die Klägerin und die KfW als Rechtsnachfolgerinnen eingetreten sind.

a) Die Kreissparkasse und die DtA haben einen Bürgschaftsvertrag abgeschlossen.

Mit Übersendung der Bürgschaftsurkunde (Anlage K 8) hat die DtA der Kreissparkasse den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages unter Geltung der Allgemeinen Bestimmungen im Sinne des § 145 BGB angeboten. Die Bürgschaftsurkunde vom 2. Mai 2002 ist ausdrücklich an die Klägerin gerichtet und enthält sämtliche Vertragsbestimmungen, so dass das Angebot durch die Klägerin durch schlichte Zustimmung angenommen werden konnte. Die Annahme durch die Klägerin erfolgte durch schlüssiges Verhalten. Sie lag in der Auszahlung des Darlehensbetrages an den Darlehensnehmer, die nach unbestrittener Angabe der Klägerin nur bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages erfolgen sollte. Soweit der Beklagte zuletzt vorgetragen hat, die Auszahlung könne deshalb nicht als Annahme gewertet werden, weil sie durch die DtA erfolgt sei, so ist dies schon im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Die Kreissparkasse als Darlehensgeberin hat den Betrag an ihren Kunden ausgezahlt, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat. Auf den Zugang der Annahmeerklärung hat die DtA ausdrücklich verzichtet (§ 151 S. 1 Var. 2 BGB). Dies ergibt eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Passage „Wenn wir innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Datum dieses Schreibens nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass die Bürgschaft von Ihnen angenommen wurde“. Der Satz beinhaltet primär den Hinweis darauf, dass Schweigen als Annahme verstanden wird. Mit dieser Wertung geht aber zwangsläufig einher, dass auf den Zugang einer etwaigen – ggf. konkludenten – Annahmeerklärung verzichtet wird. Wollte man hierin nicht auch einen Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung sehen, dann könnte der Vertrag auf dem angesprochenen Wege gar nicht zustande kommen und die Passage wäre sinnlos. Dementsprechend geht ein objektiver Empfänger beim Lesen des zitierten Satzes davon aus, dass die DtA auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Soweit der Beklagte meint, eine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden sei nur bei für den Antragsempfänger vorteilhaften Geschäften möglich, ist das nicht zutreffend. Nach der vom Beklagten zitierten Kommentarstelle (Palandt-Ellenberger, 76. Aufl. § 151 BGB, Rn. 4) besteht bei rein vorteilhaften Geschäften eine Verkehrssitte, derzufolge ein Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich sei (§ 151 S. 1 Var. 1 BGB). Darauf kommt es hier aber nicht an, da die DtA ausdrücklich den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung erklärt hat und mithin ein Fall des § 151 S. 1 Var. 2 BGB vorliegt.

Der Vertrag ist nicht mangels Inkassoerlaubnis der Kreissparkasse nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz oder das Rechtsberatungsgesetz a. F. nichtig. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen § 3 RDG kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil das RDG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft war. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot setzt aber voraus, dass das Verbot im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, hier also des Vertragsschlusses, bereits bestand (Palandt-Ellenberger, 80. Aufl. § 134 BGB, Rn. 12a). Zudem würde auch § 2 Abs. 2 S. 2 RDG eine Anwendbarkeit der Vorschriften des RDG ausschließen. Hiernach gelten abgetretene Forderungen für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd und unterfallen demnach nicht dem Inkassobegriff. Die Vorschrift ist ebenso auf den – hier vorliegenden – Fall der Legalzession anwendbar (Deckenbrock/Henssler, RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 94 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).

Auch ein Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz kommt nicht als Nichtigkeitsgrund in Betracht. Ein etwaiges Verbot ist für die hiesige Konstellation (Einziehung durch den früheren Inhaber einer Forderung) jedenfalls im Jahre 2008 weggefallen, da nun nach § 2 Abs. 2 RDG hierfür eine Ausnahme gilt. In diesem Fall gilt für die Nichtigkeit nach § 134 BGB aber § 141 BGB (Palandt-Ellenberger a.a.O.): Nach Wegfall des gesetzlichen Verbots können die Parteien dem Rechtsgeschäft durch Bestätigung zur Wirksamkeit verhelfen. Die Bestätigung kann auch in schlüssigem Verhalten liegen, etwa in Erfüllungshandlungen (Palandt-Ellenberger a.a.O. § 141 Rn. 7). Die Bestätigung liegt hier in der beiderseitigen Erfüllung des Vertrages. Beide Parteien bzw. ihre Rechtsnachfolger haben zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Vertrag festhalten wollen. Die Klägerin hat die Forderungen der KfW zur Insolvenztabelle angemeldet und die KfW hat den Erlös geltend gemacht.

Die Treuhandverpflichtung nach Ziffer 3.5 der Allgemeinen Bestimmungen ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Eine Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F., die der Beklagte geltend macht, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das AGBG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits außer Kraft war. Die Klausel ist deshalb an § 307 BGB zu messen, der ihrer Wirksamkeit aber nicht entgegen steht. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dessen Abs. 1 S. 1 unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zur Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einfließen (Palandt-Grüneberg, BGB 80. Auflage, § 307 Rn. 12). Es handelt sich hier um einen Bürgschaftsvertrag zwischen zwei Anstalten des öffentlichen Rechts, der letztlich der Unterstützung eines Existenzgründungsvorhabens mit öffentlichen Mitteln diente. Dementsprechend wurde der Kreditnehmer in dem Bürgschaftsantrag zu Ziffer 2.3 über die Subventionserheblichkeit der Angaben im Kreditantrag über die Antragsberechtigung und den Verwendungszweck des zu verbürgenden Kredits im Sinne von § 264 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes belehrt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Übernahme schuldrechtlicher Pflichten durch die Kreissparkasse als Gläubigerin, die nach Leistung auf die Bürgschaft entstehen, nicht unangemessen. Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit steht es den Parteien eines Bürgschaftsvertrages im Allgemeinen frei, auch Pflichten des Gläubigers vertraglich zu vereinbaren (Staudinger-Stürner, BGB (2020), § 765 Rn. 141). Hier kommt hinzu, dass die Kreissparkasse als Gläubigerin ein starkes eigenes Interesse an der Übernahme der Bürgschaft durch die DtA hatte, da diese Absicherung ihr die Gewährung der Darlehen an ihren Kunden erlaubte. Dieser Sicherungszweck der Bürgschaft wird durch die Klausel überhaupt nicht beeinträchtigt. Für eine öffentlich-rechtliche Sparkasse stellt die Verwaltung und Verwertung von Forderungen und Sicherheiten zudem eine geläufige Tätigkeit dar, die sie auch sonst geschäftsmäßig durchführt und für die sie geschultes Personal beschäftigt. Die Klausel ist auch nicht deshalb mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie eine bei der nur einseitig verpflichtenden Bürgschaft nicht vorgesehene Gegenleistung schafft. Die Treuhandverpflichtung nach Ziffer 3.5 der Allgemeinen Bestimmungen stellt sich nämlich schon nicht als Gegenleistung der Hauptpflicht des Bürgen dar, da sie hierzu nicht in einem synallagmatischen Verhältnis steht. Es handelt sich vielmehr um eine Pflicht, die erst nach Erfüllung der Hauptpflicht des Bürgen zum Tragen kommt.

b) Hinsichtlich der Verpflichtung zur treuhänderischen Verwaltung und Verwertung der nach Zahlung auf die Bürgschaft auf die KfW übergehenden Forderung und der zu übertragenden Sicherheiten handelt es sich um einen Auftrag im Sinne des §§ 662 ff. BGB. Die Klägerin war hiernach verpflichtet, die Forderung der KfW mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten, und alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, gemäß § 667 BGB an die KfW herauszugeben.

Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt, als sie es versäumte, innerhalb der Ausschlussfrist des § 190 Abs. 1 InsO den – teilweisen – Ausfall der Forderung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen mit der Folge, dass die Forderung nicht an der Schlussverteilung teilnahm. Es hätte der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen, nach öffentlicher Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses innerhalb der in §§ 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 InsO vorgesehenen Frist den Ausfall nachzuweisen. Zu einem entsprechenden Nachweis war sie verpflichtet, da sie mit Blick auf die bestellten Sicherheiten absonderungsberechtigt war, und deshalb die Forderung zu Recht nur für den Ausfall festgestellt wurde. Hinsichtlich der am Grundstück des Darlehensnehmers bestellten Grundschuld war auch nicht der Insolvenzverwalter verwertungsberechtigt im Sinne des § 190 Abs. 3 InsO, sondern die Klägerin, so dass die dort geregelte Ausnahme nicht greift.

Der KfW ist aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Eine sich aus der Schlussverteilung ergebende Quote wäre nach § 667 BGB als etwas aus der Geschäftsbesorgung, nämlich aus der Verwertung der Forderung, Erlangtes an die KfW auszukehren gewesen. Dieser Anspruch ist infolge der Pflichtverletzung der Klägerin nicht entstanden. Er wäre werthaltig gewesen, da die Klägerin zahlungswillig und zahlungsfähig war.

c) Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin hat die Berechnung des Anspruchs mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 im einzelnen schlüssig dargelegt. Der entsprechende Vortrag ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, da das Landgericht den Anspruch der Höhe nach aufgrund der angenommenen Bindungswirkung der Zahlung der Klägerin erkennbar nicht geprüft hat.

Hiernach ergibt sich Folgendes: Zur Insolvenztabelle für den Ausfall festgestellt wurden für die Klägerin Forderungen in Höhe von 1.210.152,47 EUR und – verbürgt durch die KfW – 1.041.339,39 EUR. Die Klägerin hat in der Folge nach und nach die in der Bürgschaftsurkunde unter III. dargestellten Sicherheiten verwertet und die Erlöse nach den Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages verteilt. Die KfW hat sodann auf die Bürgschaft 634.676,74 EUR gezahlt, was 70,82 % des nach Verwertung einiger Sicherheiten verbleibenden, zwischen Kreissparkasse und KfW unstreitigen, Ausfalls zum 30. November 2005 in Höhe von 896.182,91 EUR entsprach. In der Folge hat die Klägerin weitere Sicherheiten verwertet, an denen sie die Forderungen der KfW jeweils gemäß den Bestimmungen im Bürgschaftsvertrag anteilig zu 70,82 % beteiligt hat. Es kam insoweit zu 4 Abrechnungen und Auszahlungen von Verwertungserlösen an die KfW (s. Anlagen K 28.2 bis K 28.5) in Höhe von insgesamt 59.409,34 EUR.

Der Ausfall der KfW belief sich hiernach auf (634.676,74 – 59.409,34 =) 575.267,40 EUR.

Der Ausfall der Klägerin selbst belief sich auf 593.194,82 EUR.

Die Insolvenzmasse betrug 171.011,41 EUR.

An der Schlussverteilung nahmen (ohne Berücksichtigung der Forderungen der Klägerin und der KfW) Forderungen in Höhe von 612.366,06 EUR teil.

Bei fiktiver Beteiligung der nach Verwertung der Sicherheiten verbleibenden Forderungen der Klägerin und der KfW wären insgesamt (612.366,06 + 575.267,40 + 593.194,82 =) 1.780.828,28 EUR zu verteilen gewesen. Auf die Klägerin und die KfW gemeinsam wäre eine Quote von 65,6134 % entfallen, also 112.206,40 EUR. Hiervon wären wiederum 49,23 % auf die KfW entfallen, also 55.239,21 EUR.

Die behaupteten Verwertungserlöse hat die Klägerin mit den Anlagen K 27.1 bis K 27.23 belegt. Der Beklagte hat nicht konkret behauptet, dass weitere Sicherheiten hätten verwertet werden können oder dass aus einem anderen Grund der Ausfall der KfW geringer hätte ausfallen müssen. Soweit der Beklagte die Darlegungen der Klägerin zur Anspruchshöhe mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei (§ 138 Abs. 4 ZPO) auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18, Rn. 9 f.) Eine solche Informationspflicht trifft den Haftpflichtversicherer hinsichtlich der für Anspruchsgrund und -höhe maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Pflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage. Hierbei handelt es sich um eine – im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte – Hauptpflicht des Haftpflichtversicherers, die der Ermessensentscheidung über die Art der gewährten Deckung (Abwehr oder Freistellung) zwingend vorausgeht (Bruck/Möller-Koch, VVG (2010), § 100 Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer-Retter, PK VersR 3. Auflage, § 100 VVG Rn. 39; Späte/Schimikowski-Harsdorf-Gebhardt, Haftpflichtversicherung 2. Auflage, AHB Ziffer 5, Rn. 12). In den hier anwendbaren AV Haftpflicht ist die Pflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage in § 1 Abs. 2 sogar ausdrücklich als Teil des Deckungsschutzes neben der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche und der Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen genannt.

2. Die Forderung der KfW stellt auch eine Haftpflichtforderung im Sinne der AV Haftpflicht dar. Die Klägerin wird aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung, nämlich § 280 Abs. 1 BGB, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

a) Es handelt sich nicht um einen Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages oder auf eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b) AV Haftpflicht, für den kein Deckungsschutz besteht. Die KfW verlangt Schadensersatz dafür, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und ihr – der KfW – daraus ein Schaden entstanden ist in Gestalt der Nichtentstehung eines Herausgabeanspruchs gegen die Klägerin. Soweit sie in dem Schreiben vom 19. Dezember 2013 darlegt, sie sei „so zu stellen, als wenn die vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt worden wären“, verweist sie damit – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – auf die im Rahmen des Schadensersatzes geschuldete Naturalrestitution (§ 249 Abs.1 BGB).

Die KfW macht keinen auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichteten Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geltend, sondern einfachen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Bei dem der behaupteten Forderung zugrundeliegenden Vertrag – der Treuhandabrede aus Ziffer 3.5 der Allgemeinen Bestimmungen zum Bürgschaftsprogramm der DtA – handelt es sich um einen Auftrag gem. §§ 662 ff. BGB. Hierbei, wie auch bei anderen Verträgen ohne besondere Mängelhaftung aus dem Bereich der Dienstleistungen richtet sich eine Schadensersatzpflicht wegen Schlechtleistung nach § 280 Abs. 1 BGB. Nur soweit der Gläubiger nach einer teilweisen Schlechtleistung wegen des noch ausstehenden Leistungsteils Schadensersatz statt der Leistung verlangt, gilt ergänzend § 281 BGB (Palandt-Grüneberg a.a.O. § 280 BGB Rn. 16). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall. Die KfW macht einen Schaden geltend, der ihr aus der Pflichtverletzung der Klägerin bereits dauerhaft entstanden ist, und zwar unabhängig von der Frage, wie die Klägerin den Vertrag – etwa im Hinblick auf weitere Sicherheiten, aber auch im Hinblick auf die Forderung, die ja mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch erlischt – weiter ausführt. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich danach unabhängig von der Formulierung im Schreiben vom 19. Dezember 2013, die für die Einordnung des Anspruchs nicht maßgeblich ist, auf das Integritätsinteresse und nicht auf das Äquivalenzinteresse.

b) Bei dem von der KfW geltend gemachten Betrag handelt es sich auch nicht um einen unversicherten Eigenschaden der Klägerin. Bei rechtzeitiger Mitteilung des Forderungsausfalls nach § 190 Abs. 1 InsO hätte die von der Klägerin treuhänderisch verwaltete Forderung der KfW an der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren teilgenommen und hierauf wäre eine Quote entfallen und ausgezahlt worden. Die Klägerin war auf der Grundlage der vertraglichen Abrede verpflichtet, die erhaltene Quote als Verwertungserlös gemäß § 667 BGB herauszugeben. Infolge der versäumten Mitteilung hat die Klägerin jedoch nichts im Sinne des § 667 BGB erlangt, so dass ein entsprechender Herausgabeanspruch bei der KfW nicht entstehen konnte. Hierin liegt ihr Schaden. Der Klägerin hingegen ist in der Höhe, in der sie ohnehin zur Auskehrung der Quote an die KfW verpflichtet war, gerade kein Schaden entstanden.

3. Die Leistungspflicht des Beklagten ist auch nicht wegen einer Verletzung der Obliegenheit zur Sicherung von Regressansprüchen nach § 86 VVG entfallen. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf ein Bestehen von Regressansprüchen, etwa gegen den Insolvenzverwalter, hindeuten. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst – vermeintliche – Ansprüche verfolgt hat, ändert hieran nichts. Soweit sich der Beklagte auf die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 25. September 2013 (Anlage TW 1) bezieht, kann dem kein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter entnommen werden. Die gesetzliche Ausschlussfrist zum Nachweis des Ausfalls nach §§ 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 InsO war im Oktober 2012, als sich die Klägerin an den Insolvenzverwalter gewandt haben will, bereits abgelaufen, da die öffentliche Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses am 20. August 2012 erfolgt ist. Der Schaden war zu diesem Zeitpunkt also schon nicht mehr gutzumachen. Da die Forderungen der Klägerin nur für den Ausfall festgestellt waren und der fristgerechte Nachweis des Ausfalls nicht erfolgt ist, war das von dem Insolvenzverwalter erstellte Schlussverzeichnis insoweit auch nicht fehlerhaft. Auf den zunächst vom Schuldner erklärten Widerspruch und dessen Rücknahme kommt es bei alldem nicht an, da es sich hierbei nicht um einen Widerspruch im Sinne des § 179 InsO handelt, der die Feststellung hindert. Der Schuldnerwiderspruch hat auf die Erstellung des Schlussverzeichnisses keine Auswirkung. Er bewirkt lediglich, dass der Eintrag in die Insolvenztabelle nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht als Schuldtitel gilt (§ 201 Abs. 2 InsO). Andere als die im Schreiben der Klägerin vom 25. September 2013 dargelegten Umstände, die einen Regressanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter begründen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

4. Der Beklagte ist überdies an die Regulierungsentscheidung der Klägerin nach § 242 BGB gebunden, nachdem er die Deckungsentscheidung treuwidrig verzögert hat. Nach der auch vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 149/03) ist der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer in Verletzung seiner Rechtsschutzverpflichtung nicht unverzüglich mitteilt, ob er Deckungsschutz gewährt, sondern ihn darüber unter Berufung auf möglicherweise vorliegende leistungsbefreiende Umstände im Unklaren lässt, wie im Fall einer unberechtigten Deckungsablehnung durch den Versicherer so zu behandeln, als hätte er dem Versicherungsnehmer bei der Regulierung freie Hand gelassen (BGH a.a.O Rn. 17). Unter Geltung des zum 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen VVG a. F. wurde eine Bindungswirkung des Versicherers im Fall einer unberechtigten Deckungsablehnung mit dem als Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot begründet. Lehnte der Versicherer die Deckung ab oder – so der BGH im zitierten Urteil – zögerte er seine Deckungsentscheidung unangemessen hinaus – gab er damit zu erkennen, dass er auf die Einhaltung des Verbots verzichtete (Schwintowski/Brömmelmeyer-Retter, a.a.O. § 106 VVG Rn. 28). Ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot kann unter der Geltung des § 105 VVG n. F. nicht mehr wirksam vereinbart werden. Dennoch gilt die oben dargestellte Rechtsprechung nach der herrschenden Meinung in der Literatur fort (Brömmelmeyer/Schwintowski-Retter a.a.O.; Späte/Schimikowski-Harsdorf-Gebhardt, a.a.O. Rn. 12; Bruck/Möller-Koch, a.a.O. § 106 VVG Rn. 31; Prölss/Martin-Lücke, VVG 30. Auflage, AHB Ziffer 5, Rn. 4). Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Die Bindung des Versicherers im Falle einer unberechtigten Deckungsablehnung oder eines unangemessenen Hinauszögerns seiner Deckungsentscheidung knüpft an die Verletzung seiner Hauptpflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage (s. hierzu bereits oben unter 1c)) und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche an. Aus der Pflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage folgt auch die Pflicht, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt (Späte/Schimikowski-Harsdorf-Gebhardt a.a.O.). Der Versicherer verhält sich treuwidrig, wenn er zunächst die Deckung verweigert oder sich einer rechtzeitigen Deckungsentscheidung enthält, sich sodann aber im Deckungsprozess darauf beruft, dass der Versicherungsnehmer dafür hätte sorgen müssen, dass der gegen ihn geltend gemachte Anspruch abgewehrt wird. Die Abwehr eines unberechtigten Haftpflichtanspruchs ist nämlich gerade Aufgabe des Versicherers und nicht des Versicherungsnehmers.

Der Beklagte hat vorliegend seine Deckungsentscheidung unangemessen hinausgezögert.

Spätestens nachdem dem Beklagten das Schreiben der KfW vom 19. Dezember 2013 zugeleitet worden war, war er verpflichtet, den Haftpflichtanspruch ohne Verzögerung zu prüfen. Er war im Rahmen dessen verpflichtet, der Klägerin etwaige Hindernisse bei der Prüfung unverzüglich mitzuteilen, zumal eine Zahlungsfrist zum 31. Januar 2014 gesetzt war, die Sache also ersichtlich eilte. Falls es sich aus Sicht des Beklagten als unzumutbar darstellte, die von der O. übergebenen Unterlagen einzusehen, hätte auch dies der Klägerin unverzüglich mitgeteilt werden müssen, also ohne schuldhaftes Zögern. Das Abwarten über drei Monate trotz mehrfacher Nachfragen und Hinweise auf ablaufende Zahlungsfristen von Seiten der Klägerin stellt sich jedoch als schuldhaftes Zögern dar. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die das Abwarten über drei Monate erklären. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte in dem Schreiben vom 11. April 2014 einen Ausschlusstatbestand des § 2 AV Haftpflicht ins Feld führt, obwohl gleichzeitig ausgeführt wird, dass zu wenige Umstände bekannt sind, um den Sachverhalt haftpflichtrechtlich zu prüfen. Auch in diesem Offenlassen der Frage, ob er sich für einstandspflichtig hält, liegt eine Verletzung der Pflicht, sich rechtzeitig und unmissverständlich hinsichtlich der Deckungsentscheidung zu erklären.

Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beklagten bereits aufgrund des Schreibens vom 16. September 2013 jedenfalls bekannt war, dass die Klägerin infolge der Versäumung einer Frist im Insolvenzverfahren wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen wurde, auch wenn die vertragliche Beziehung zwischen der KfW und der Klägerin hier noch nicht dargestellt wurde. Bereits daraufhin hätte der Beklagte den Sachverhalt prüfen und konkrete Erkundigungen zu den fehlenden Sachverhaltsangaben anstellen können, anstatt – wie geschehen – mit Schreiben vom 7. und vom 29. November 2013 (Anlagen TW 8 und TW 9) darauf zu verweisen, dass Ansprüche der Sparkasse gegen Dritte nicht beurteilt werden bzw. dass in dieser Angelegenheit nichts geprüft werden kann.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.

7. Der Schriftsatz vom 25. Februar 2021 enthält – wie sich aus den oben ausgeführten Gründen ergibt – keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Versicherungsrecht (vor allem Haftpflichtversicherungsrecht): Dieser Fall bezieht sich speziell auf eine Haftpflichtversicherung und damit auf das Versicherungsrecht. Hierbei werden die Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden (AV Haftpflicht) des Versicherers berücksichtigt. Nach diesen Regeln besteht Deckungsschutz unter anderem, wenn das Mitglied (hier die Klägerin, eine Sparkasse) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Kernaufgabe des Versicherers besteht darin, die Haftungsfrage zu prüfen, unberechtigte Haftpflichtansprüche abzuwehren und das Mitglied von berechtigten Haftpflichtansprüchen freizustellen. Diese Verrechnungsgrundsätze sind im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung, da die Klägerin vom Versicherer Erstattung eines Betrages verlangt, den sie selbst an eine Drittpartei gezahlt hat.
  2. Schuldrecht (Teil des Bürgerlichen Rechts): Im vorliegenden Fall ist die Kreissparkasse (bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Klägerin) Darlehensgeberin für ihren Kunden G. Im Kontext dieser Darlehensgewährung kommt es zu Ansprüchen, die zu einer Haftpflichtforderung führen könnten. Dieses Rechtsgebiet befasst sich mit den Rechtsnormen, die das Verhältnis von Gläubigern und Schuldnern regeln, was hier relevant ist.
  3. Bürgschaftsrecht (auch Teil des Bürgerlichen Rechts): In diesem Fall hat die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) Ausfallbürgschaften für die Kredite gewährt, die die Kreissparkasse ihrem Kunden G. gegeben hat. Bürgschaften sind Verträge, bei denen ein Bürge sich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten (hier G.) gegenüber einem Gläubiger (hier die Kreissparkasse) einzustehen. Das Bürgschaftsrecht regelt die Rechte und Pflichten des Bürgen und des Gläubigers, was hier von Bedeutung ist, da die Klägerin behauptet, bei der Forderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) habe es sich um eine Haftpflichtforderung im Sinne der AV Haftpflicht gehandelt.
  4. Prozessrecht (Zivilprozessrecht): Dieses Urteil betrifft auch das Prozessrecht, da es eine Berufungsentscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin ist. Das Prozessrecht bestimmt die Verfahrensregeln, nach denen Gerichte urteilen, einschließlich Fragen der Berufung, der Vollstreckbarkeit von Urteilen und der Kosten des Verfahrens. Hierzu zählen auch Regelungen über die Revision, die im vorliegenden Fall nicht zugelassen wurde.

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