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Fotokopiergerät – Leasingvertrag – Anfechtung nach Vertragsübernahme

LG Stuttgart, Az.: 12 O 202/16, Urteil vom 24.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.188,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Leasing-Unternehmen, nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Raten aus einem so bezeichneten „Mietvertrag“ über Kopierer in Anspruch.

Fotokopiergerät – Leasingvertrag - Anfechtung nach Vertragsübernahme
Symbolfoto: saravuth/Bigstock

Der Beklagte schloss am 01.10.2013 einen als „Mietvertrag ALL-IN“ bezeichneten Vertrag mit der in diesem als „Vermieter/Lieferant“ bezeichneten D…-L… GmbH (künftig Fa. D.) über einen Kopierer. Am 13.03.2014 schloss er noch einen weiteren Vertrag über einen weiteren Kopierer. Die genauen Seriennummern der Objekte sollten laut Vertrag jeweils einer separaten „Übernahmebestätigung“ entnommen werden. Eine solche hat der Beklagte auch für jeden Vertrag unterschrieben. Die darin genannten Seriennummern kann die ebendort genannte Herstellerfirma keinem ihrer eigenen Geräte zuordnen. In beiden Übernahmebestätigungen ist angekreuzt, dass es sich um „fabrikneue Objekte“ handle.

Welche Qualität die Kopierer genau haben sollten, ist im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten. Insoweit existiert eine E-Mail des Mitarbeiters der Fa. D., des Zeugen F., welche ein so bezeichnetes „Angebot“ enthält, in der ein Kopierer mit der ergänzenden Typenbezeichnung „NE“ genannt wird.

Auf beiden Verträgen findet sich eine Klausel, dass der Mieter sich mit einer Übertragung des Mietvertrags auf die Klägerin einverstanden erkläre und sich die Details aus § 21 Abs. 1 der beigefügten „Allgemeinen Bedingungen“ ergäben. Die Fa. D. übertrug in der Folge beide Mietverträge auf die Klägerin, welche die Übertragung dem Beklagten jeweils anzeigte.

Die den Verträgen jeweils beigefügten „Allgemeinen Bedingungen“ lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 6: Sachmängelhaftung, Haftung

[…]

2. die Haftung des Vermieters für nicht erfolgte, nicht rechtzeitig oder mangelhafte bzw. fehlerhafte Lieferungen oder ein sonstiges irgendwie geartetes Verschulden des Lieferanten ist ausgeschlossen.

Zum Ausgleich leistet der Vermieter in der Weise Gewähr, dass der Vermieter seinen kaufrechtlichen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten, den Vorlieferanten, den Hersteller oder einen sonstigen Dritten an den Mieter abtritt. Der Mieter nimmt die Abtretung der Ansprüche hiermit an. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, der Mieter vom Vermieter ermächtigt, diese Rechte für den Vermieter in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

3. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, […].

[…]

§ 21: Übertragungsregelung/Schlussbestimmungen

1. Der Mieter stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass der Vermieter den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten – auch zu Refinanzierungszwecken – auf die M… GmbH & Co. … KG … (vorstehend und nachstehend M… genannt) übertragen kann. […].“

Im Februar 2016 stellte der Beklagte die Zahlung der Mietraten ein. Mit Schreiben vom 21.03.2016 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung der Verträge. Mit Schreiben vom 05.04.2016 kündigte die Klägerin beide Mietverträge wegen ausstehender Zahlungen fristlos. In der Folge wurden beide Geräte veräußert, den entsprechenden Erlös verrechnete die Klägerin auf die geltend gemachten Mietraten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, denn der in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehene Haftungsausschluss sei wirksam, weil im Gegenzug Ansprüche der Klägerin gegen den Lieferanten an den Beklagten abgetreten würden. Es handele sich um eine klassische Leasing-Konstruktion. Sie trägt weiter vor, dass der Beklagte die Geräte wie vereinbart erhalten habe, ein Anfechtungsgrund bestehe ihrer Ansicht nach nicht. Im Übrigen wäre ihr eine entsprechende Täuschungshandlung durch die Fa. D. gar nicht zurechenbar, da sie „Dritte“ im Verhältnis zur Fa. D. sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.188,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.388,67 € vom 21.04. bis zum 13.06.2016 sowie aus 6.188,67 seit dem 14.06.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung

Er trägt vor, sich mit der Fa. D. auf Neugeräte geeinigt zu haben. Bei den streitgegenständlichen Geräten handele es sich aber nicht um Neugeräte und noch nicht einmal um runderneuerte (sog. NE-)Geräte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2017 verwiesen.

Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.10.2016 und vom 19.01.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu, da der streitgegenständliche Mietvertrag nichtig ist, § 142 BGB. Der Beklagte hat diesen nämlich wirksam wegen arglistiger Täuschung (I.), gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (II.) angefochten, nachdem die Bestimmungen in den AGB zur Haftung und Mängelgewährleistung unwirksam sind (III.).

I.

Dem Beklagten steht ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB durch die Fa. D. zu. Davon, dass eine arglistige Täuschung seitens der Fa. D. vorgelegen hat, ist das Gericht nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt.

a)

Der Zeuge F. hat in seiner Zeugeneinvernahme zunächst allgemein angegeben, es sei darum gegangen ältere Maschinen gegen neue auszutauschen, wobei er später klargestellt hat, dass mit Maschinen die beiden streitgegenständlichen Kopierer gemeint sind. Im Laufe seiner weiteren Vernehmung, auch unter Vorhalt des Angebots per Mail (Anlage B1) und dem Umstand, dass dort NE-Maschinen genannt sind, hat der Zeuge später mitgeteilt, es seien keine neuen, sondern NE-Maschinen vereinbart gewesen, diese seien aber wie neu, allein das Chassis wäre alt.

Dies ist zwar objektiv etwas Anderes, gleichwohl hält das Gericht den Zeugen für glaubwürdig, da aus Sicht des Zeugen zwischen komplett neuen Kopierern und NE-Kopierern kein wesentlicher Unterschied bestand, da alle für die Nutzung erforderlichen Komponenten neu wären und auch ein NE-Gerät daher „wie neu“ sei. Im Übrigen hat der Zeuge umfassend ausgesagt, Widersprüche erläutert und insbesondere auch mitgeteilt, wenn sein Wissen nur auf Hörensagen beruhte.

Zwar kann das Gericht nicht mehr positiv bestimmen, was nun tatsächlich genau geschuldet war, da der Zeuge auch auf Vorhalt der Angebots-E-Mail bekundet hat, das maßgebliche Angebot sei auf einem handschriftlich beschriebenen Zettel formuliert worden, der dem Gericht nicht vorliegt. Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass selbst wenn der Zeuge NE-Geräte angeboten haben sollte, wie es in der E-Mail heißt, diese vom Hersteller direkt stammen sollten.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Geräte nach Aussage des Zeugen F. „wie neu“ sein sollten und andererseits daraus, dass man die vom Hersteller eingeführte Abkürzung „NE“ verwandt hat. Damit durfte der Beklagte, wie es auch der Zeuge F. dargestellt hat, hinsichtlich des Innenlebens der Kopierer die Qualität erwarten, die der Hersteller anbietet.

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b)

Dem wurden die hier streitgegenständlichen Geräte nicht gerecht. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht zwar nicht auf Grundlage der Aussage des Zeugen F., denn dieser hat auf Nachfrage angegeben, dass seine Informationen über die Qualität der tatsächlich gelieferten Kopierer, letztlich aus einem Telefonat mit dem Beklagten stammen, der ihm dies so mitgeteilt habe, zumal er mit der anschließenden Auftragsabwicklung nichts zu tun hatte. Aber würden die Kopierer tatsächlich direkt vom Hersteller selbst stammen, so hätte diesem möglich sein müssen, die Geräte anhand der Seriennummern konkreten Geräten zuzuordnen, was jedoch nicht der Fall war. Dass diese Seriennummern tatsächlich zu den streitgegenständlichen Kopierern gehören, hat die Klägerin nicht bestritten. Würden die Geräte aber vom Hersteller selbst runderneuert, würde diesen auch eine Seriennummer zugeordnet, wie sich etwa aus der Anlage K10 ersehen lässt, in der auch für NE-Geräte Serien- bzw. Artikel-Nummern vorgesehen sind.

c)

Die Fa. D. handelte gegenüber dem Beklagten auch vorsätzlich. Denn sie hat, obwohl sie wusste, dass mindestens NE-Geräte Vertragsgegenstand sein sollten, andere Geräte geliefert. Das Wissen der Fa. D. ergibt sich daraus, dass sie sich die Kenntnis ihres Mitarbeiters, des Zeugen F., betreffend den Vertragsgegenstand zurechnen lassen muss, § 166 BGB. Dass es sich hierbei nicht um Geräte handelte, die direkt vom Hersteller stammten wusste gerade die Fa. D., welche die Geräte zuerst angeschafft hat, bevor der Mietvertrag mit dem Beklagten geschlossen wurde.

Dass die Fa. D. genau wusste, was sie tat, ergibt sich für das Gericht – zumindest betreffend den ersten Mietvertrag vom 01.10.2013 – zusätzlich auch aus folgendem Umstand: Die Fa. D. hat nämlich in der zugehörigen Übernahmebestätigung angekreuzt, dass es sich um „fabrikneue Objekte“ handle, obwohl sie wusste dass keine Neugeräte vorlagen und damit den falschen Eindruck des Beklagten von der Qualität der Geräte jedenfalls aufrechterhalten.

Dass die Fa. D. die Auswahl „fabrikneue Objekte“ selbst getroffen hat und nicht etwa der Beklagte, ergibt sich aus der Anlage K2. In dieser ist ersichtlich, dass das „x“ leicht außerhalb des hierfür vorgesehenen Ankreuzkästchens verschoben ist. Dies passiert, wie das Gericht aus eigener Erfahrung weiß, dann, wenn ein leeres Formular nachträglich bedruckt wird und das Papier nicht exakt eingelegt wird, oder der Papiereinzug nicht wie erwartet funktioniert. Der Kläger hatte jedoch überhaupt keine Notwendigkeit etwas per Ausdruck anzukreuzen, da er nur zu unterschreiben brauchte, ganz im Gegensatz zur Fa. D., die die genauen Objektdaten, wie Name, Typenbezeichnung, Seriennummer etc. aufzudrucken hatte.

Fabrikneue Geräte sind jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch nur solche, die direkt und unmittelbar aus der Herstellerfertigung stammen. Selbst die Klägerin differenziert in ihrem eigenen Leitfaden sprachlich zwischen fabrikneu, rebuilt und gebraucht (Anlage B24, S. 4, Nr. 1.4. Gliederungspunkt 2).

II.

Der Beklagte hat die Anfechtung auch erklärt und zwar gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, der Klägerin.

Zwar hat vorliegend nicht die Klägerin, sondern die Fa. D. die Täuschung verübt, gemäß §§ 404, 407 BGB konnte die Anfechtung jedoch gegenüber der Klägerin erklärt werden. Daher kann auch offen bleiben, ob die Fa. D. „Dritte“ im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist oder ob sie im Lager der Klägerin steht und auch deshalb eine Anfechtungserklärung gegenüber letzterer hätte abgegeben werden können. Die spezielleren Vorschriften der §§ 404, 407 BGB sind nämlich hier vorrangig. Das Gericht folgt insoweit der bei MüKo/Kieninger/Roth, § 404 BGB Rn. 7 (zu anderen Meinungen s. ebenda) vertretenen Auffassung, dass § 407 Abs. 1 BGB umfassend regelt, wann Gestaltungsrechte gegenüber dem Zedenten und wann gegenüber dem Zessionar vorzunehmen sind.

Die Voraussetzungen für eine Anfechtungserklärung gegenüber der Klägerin sind vorliegend gegeben.

Es liegt zunächst eine entsprechende Abtretung gemäß § 398 BGB vor, denn die Klägerin hat den Vertrag zwischen der Fa. D. und dem Beklagten im Wege der Vertragsübernahme übernommen und ist an die Stelle der Fa. D. getreten. Eine schuldrechtliche Vertragsübernahmeverpflichtung wird jedoch auf verfügungsgeschäftlicher Ebene mittels Abtretung gemäß § 398 BGB ggf. iVm. § 413 BGB erfüllt.

Die Klägerin hat die Vertragsübernahme – und damit die Abtretung – auch zuvor dem Beklagten angezeigt (Anlagen K3 und K6), sodass ab diesem Zeitpunkt die Anfechtung ihr gegenüber vorzunehmen war.

III.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in den „Allgemeinen Bedingungen“ die Haftung ausgeschlossen sei und der Beklagte sich stattdessen an die Fa. D. halten müsse. Zwar schließt § 6 Abs. 3 der Bedingungen mit der Formulierung dass „weitergehende Ansprüche und Rechte“ ausgeschlossen sind, nach einer Auslegung zulasten der Klägerin (§ 305c Abs. 2 BGB), auch das Anfechtungsrecht aus. Dieser Passus ist als unangemessene Benachteiligung des Beklagten jedoch AGB-rechtlich unwirksam, § 307 Abs. 2 BGB.

1.

Bei den Bedingungen handelt es sich um AGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten, § 305 Abs. 1 BGB. Deren Verwenderin ist die Klägerin.

2.

Die Regelungen benachteiligen den Beklagten unangemessen, da sie entgegen dem gesetzlichen Leitbild nicht nur dafür sorgen, dass unberechtigterweise der Beklagte sich nicht an die Klägerin als seine Vertragspartnerin halten kann (a), sondern weil sie im Ergebnis sogar dafür sorgen, dass dem Beklagten überhaupt keine Ansprüche und Rechte zukommen (b).

a)

Die vorliegend gewählte Abtretungskonstruktion ist nicht etwa deswegen wirksam, weil hier eine leasingtypische Situation, wie etwa beim sog. „Eintrittsmodell“ vorläge. Dies ist nämlich nicht der Fall (a.A.: unter Verweis auf einen Gesamtzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: LG Schweinfurt, Urteil v. 13.01.2016 – 21 O 268/15; oder angebliche Leasingtypik der vorliegenden Konstellation: LG Karlsruhe, Urteil v. 17.05.2013 – 13 O 100/12, bestätigt durch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.05.2015 – 8 U 121/13).

Nach dem Eintrittsmodell schließt der zukünftige Leasingnehmer (wäre hier, wenn ein solches Leasing vorläge, am ehesten der Beklagte), mit dem Lieferanten (wäre hier entsprechend die Fa. D.) einen Kaufvertrag. Darüber hinaus schließt er weiter mit dem Leasinggeber (wäre hier entsprechend die Klägerin) einen Leasingvertrag aufgrund dessen dieser anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag mit dem Lieferanten eintritt und dem Leasingnehmer seine kaufrechtlichen Rechte gegenüber dem Lieferanten abtritt.

Vorliegend fehlt es gerade an letzterem. Die Klägerin ist nicht – wie es ein Leasinggeber müsste – anstelle des Beklagten als vermeintlichem Leasingnehmer in den Mietvertrag eingetreten, sondern anstelle des Lieferanten, vorliegend Fa. D.. Das hiesige Konstrukt der Vertragsübernahme, das anstelle des sonst erforderlichen Leasingvertrags tritt, nämlich der Vertrag mit dem der Eintritt vereinbart wird, wurde ebenfalls nicht zwischen dem Beklagten als vermeintlichem Leasingnehmer und der Klägerin als vermeintlicher Leasinggeberin geschlossen, sondern zwischen der Klägerin und der Fa. D. als Lieferantin.

Hinzu kommt noch, dass der entscheidende Gesichtspunkt für die Legitimität der Abtretungskonstruktion darin besteht, dass es gerade der Leasingnehmer ist, der Lieferant und Leasinggeber miteinander verbindet und damit das klassische Leasingdreieck erzeugt. Haben sich in einem solchen Fall also Lieferant und Leasinggeber nicht gegenseitig als Vertragspartner ausgesucht, sondern sind nur wegen des Leasingnehmers aus rein rechtstechnischen Gründen zu Vertragspartnern geworden, weil der Leasingnehmer Finanzierungsinteressen erfolgt, so ist dem Leasingnehmer zumutbar sich direkt an den Lieferanten wenden und den Leasinggeber außen vor lassen zu müssen, nachdem alle Beteiligten das komplette Leasingdreieck letztlich als einheitliches Geschäft begreifen (vgl. Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2013, Rn. 711).

Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da die Interessenlage eine völlig andere ist. Hier will nicht der Beklagte als vermeintlicher Leasingnehmer die Vorteile des Leasing nutzen, sondern die Fa. D. als Lieferantin will sich in einer an Factoring erinnernden Art und Weise refinanzieren (vgl. § 21 Abs. 1 der AGB, der ausdrücklich auf Refinanzierungszwecke abstellt).

b)

Der Umstand, dass die Abtretungskonstruktion in dem Vertrag vorgesehen ist, der selbst von der Vertragsübernahme erfasst ist, und sich nicht wie sonst in einem hiervon unabhängigen Leasingvertrag findet, sorgt auch dafür, dass die Konstruktion, die sich die Klägerin vorstellt, rechtstechnisch so gar nicht zu bewerkstelligen ist.

Denn damit die Vertragsübernahme überhaupt verfügungsgeschäftlich umgesetzt werden kann, ist zwingend erforderlich, dass, zumindest für eine logische Sekunde, der Mietvertrag zunächst allein zwischen dem Beklagten und der Fa. D. bestanden hat. Denn nur in diesem Fall können überhaupt Ansprüche der Fa. D. gegenüber dem Beklagten entstehen (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), die dann zwecks Erfüllung der Vertragsübernahme (vgl. oben II.) von der Fa. D. an die Klägerin abgetreten und von der Klägerin im Anschluss grds. geltend gemacht werden könnten. Ein gutgläubiger Ersterwerb wie beim Erwerb dinglicher Rechte im Immobiliarsachenrecht kommt nämlich bei Forderungen als Verfügungsgegenstand nicht in Betracht.

Während dieses ersten Zeitraums liest sich § 6 Abs. 2 der AGB, wenn man zugrunde legt, dass im Mietvertrag die Fa. D. als „Vermieter/Lieferant“ bezeichnet ist, wie folgt:

„Zum Ausgleich leistet der Vermieter (Fa. D.) in der Weise Gewähr, dass der Vermieter (Fa. D.) seine kaufrechtlichen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten (ebenfalls Fa. D.), den Vorlieferanten, den Hersteller oder einen sonstigen Dritten an den Mieter (den Beklagten) abtritt“. (Klammerzusätze nicht im Original)

Die Fa. D. kann jedoch schon allein aufgrund Konfusion bei Identität von Gläubiger und Schuldner keine Ansprüche gegen sich selbst haben, seien sie nun kaufrechtlicher oder sonstiger Natur. Weshalb sich der Beklagte für seine Gewährleistung auf Vertragspartner der Fa. D. oder sonstige unbekannte Dritte verweisen lassen müsste, ist darüber hinaus nicht ersichtlich.

Dieses Problem lässt sich auch nicht dadurch lösen, dass man auf einen angeblichen Gesamtzusammenhang verweist, aus dem sich ergebe, dass von Anfang an klar sei, dass nach Durchführung der Vertragsübernahme mit „Lieferant“ die Fa. D. und mit „Vermieter“ die Klägerin gemeint sein soll (so allerdings LG Schweinfurt, Urteil v. 13.01.2016 – 21 O 268/15). Denn erstens ist die Übertragung nicht zwingend, sondern gemäß § 21 Abs. 1 der AGB ins Belieben der Fa. D. gestellt (Einwilligung, dass der Vermieter – sinnvollerweise kann hier nur die Fa. D. und gerade nicht die Klägerin gemeint sein – den Vertrag „übertragen kann“; Anzeige nur „im Falle der Übertragung“). Und zweitens entspricht dieses Verständnis gerade nicht den im Vertrag und den AGB verwandten Rollenbezeichnungen, die jedoch im Rahmen des Gesamtzusammenhangs zu würdigen sind. Die Fa. D. ist im Vertrag als „Vermieter / Lieferant“ bezeichnet und die Klägerin soll ausweislich § 21 Abs. 1 der AGB innerhalb dieser ausdrücklich als „M…“ bezeichnet werden. Diese Bezeichnung findet sich in § 6 Abs. 2 der AGB jedoch gerade nicht wieder.

Ansprüche, die im Zeitpunkt der Abtretung gar nicht bestehen, können aber infolge der Abtretung nicht neu entstehen oder wiederaufleben, da dies eine unzulässige Änderung des Inhalts des abgetretenen Anspruchs darstellen würde, § 399 Alt. 1 BGB. Die in den AGB vorgesehene Abtretung zum Zwecke der Gewährleistung läuft also im Ergebnis mangels Forderung völlig leer, was letztlich die Unwirksamkeit der gesamten Konstruktion nach sich zieht.

IV.

Die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze geben zur Wiedereröffnung der Verhandlung keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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