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Apple – AGB sind teilweise unwirksam!

Landgericht Berlin

Az: 15 O 601/12

Urteil vom 28.11.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Zusammenfassung:

Das Landgericht Berlin hat Teile der AGB des Unternehmens Apple für unwirksam erklärt. Betroffen sind insbesondere die Regelungen in Bezug auf Gewährleistungsrecht im Zusammenhang mit dem so genannten AppleCare Protection Plan. Die AGB-Regelungen weisen zahlreiche Mängel auf, auf die das Gericht im Einzelnen eingeht.


Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi­derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungs­haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen ge­setzlichen Vertretern, zu unterlassen nachfolgende oder mit diesen inhaltsglelche Bestimmungen

1. ln Vereinbarungen über eine einjährige Herstellergarantie mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestim­mungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1.1
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

SOWEIT RECHTLICH ZULÄSSIG, SIND DIESE GARANTIE UND DIE DARIN BESCHRIEBENEN RECHTSMITTEL ABSCHLIEßEND UND ERSETZEN ALLE ANDEREN GARANTIEN, RECHTSMITTEL UND BEDINGUNGEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE MÜND­LICH ODER SCHRIFTLICH VEREINBART WURDEN, AUF GE­SETZ BERUHEN ODER AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEI­GEND VEREINBART WURDEN.

1.2
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

SOWEIT GESETZLICH ERLAUBT, SCHLIESST APPLE ALLE GE­SETZLICHEN ODER STILLSCHWEIGEND VEREINBARTEN GA­RANTIEN AUS, INSBESONDERE GARANTIEN FÜR DIE GE­BRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BE­STIMMTEN ZWECK UND GARANTIEN WEGEN VERSTECKTER ODER VERBORGENER MÄNGEL.

1.3
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

SOWEIT SOLCHE GARANTIEN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN, BESCHRÄNKT APPLE DIESE GARANTIEN UND DIE RECHTSMITTEL UNTER DIESEN GARANTIEN ZEIT­LICH AUF DIE LAUFZEIT DIESER AUSDRÜCKLICHEN GARANTIE UND, NACH APPLES ERMESSEN, AUF DIE HIERIN BESCHRIEBENEN NACHBESSERUNGS- UND NACHLIEFERUNGSRECHTE.

1.4
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

DIE GESETZE EINIGER STAATEN UND LÄNDER ERLAUBEN KEINE ZEITLICHEN BESCHRÄNKUNGEN FÜR EINE STILLSCHWEIGEND VEREINBARTE GARANTIE (ODER BEDINGUNG), DESHALB FINDET GEGEBENENFALLS DIE OBEN BESCHRIE­BENE BESCHRÄNKUNG AUF SIE KEINE ANWENDUNG.

1.5
[WAS IST VON DIESER GARANTIE ERFASST?]

Apple gibt für die Dauer von EINEM (1) JAHR ab dem Datum des ursprünglichen Kaufes durch den Endkunden („Garantiefrist“) eine Garantie ab, dass das Hardware-Produkt und Zubehör, das mit der Marke Apple versehen und in der Originalpackung ent­halten ist (“Apple-Produkt”), frei von Material- und Herstellungsfehlern ist, wenn diese im Einklang mit den von Apple veröffent­lichten Richtlinien normal benutzt werden.

1.6
[WAS IST NICHT VON DER GARANTIE ERFASST?]

Diese Garantie gilt nicht (b) bei äußerlichen Beschädigungen, insbesondere Kratzern, Dellen und gebrochenem Plastik an An­schlüssen, welche die Funktion des Produktes nicht beeinträch­tigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.

1.7
[WAS WIRD APPLE BEI EINEM GARANTIEFALL MACHEN?]

Apple kann verlangen, dass Sie bestimmte Teile oder Produkte, die vom Nutzer installiert werden können, selber austauschen.

1.8
[FORMEN DER GARANTIELEISTUNG]

Apple behält sich das Recht vor, die Formen, in denen Apple die Garantieleistung erbringen kann, zu ändern, sowie die Anforde­rungen an Ihr Apple-Produkt zu ändern, um eine bestimmte Form der Garantieleistung in Anspruch nehmen zu können.

1.9
[FORMEN DER GARANTIELEISTUNG]

Vorbehaltlich anders lautender zwingender gesetzlicher Vor­schriften, müssen Sie gegebenenfalls die Versand- und Trans­portkosten tragen, wenn die Garantieleistung für das Apple-Produkt nicht in dem Land, in dem das Apple-Produkt sich be­findet, erbracht werden kann.

1.10
[HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG]

SOWEIT IN DIESER GARANTIE NICHTS GEGENTEILIGES GE­REGELT IST UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBER­NIMMT APPLE KEINE HAFTUNG FÜR UNMITTELBARE, BE­SONDERE, MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN, DIE AUF EINER VERLETZUNG DIESER GARANTIE ODER EINER BEDIN­GUNG BERUHEN, UND HAFTET APPLE AUCH NICHT AUF­GRUND EINES SONSTIGEN RECHTSGRUNDES, INSBESONDE­RE NICHT FÜR ENTGANGENE NUTZUNGSMÖGLICHKEITEN, ENTGANGENEN UMSATZ, ENTGANGENEN TATSÄCHLICHEN ODER VERMEINDLICHEN GEWINN (EINSCHLIEßLICH GEWINNVERLUSTEN AUS VERTRÄGEN), ENTGANGENE NUTZUNGSMÖGLICHKEITEN VON GELD, ENTGANGENE ERWARTETE EINSPARMÖGLICHKEITEN, ENTGANGENE GESCHÄFTE, ENT­GANGENE GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, ENTGANGENEN GOODWILL, REPUTATIONSVERLUST, VERLUST, BESCHÄDIGUNG, BEEINTRÄCHTIGUNG ODER VERFÄLSCHUNG VON DA­TEN ODER SONSTIGE MITTELBARE UND FOLGESCHÄDEN, WIE AUCH IMMER VERURSACHT, EINSCHLIEßLICH DES ERSATZES VON AUSRÜSTUNG UND VERMÖGENSWERTEN, JEGLICHER KOSTEN FÜR DIE WIEDERHERSTELLUNG, DIE PROGRAMMIERUNG ODER DIE REPRODUKTION VON PROGRAM­MEN ODER DATEN, DIE AUF DEM APPLE-PRODUKT GESPEI­CHERT SIND ODER MIT DEM APPLE-PRODUKT GENUTZT WERDEN, ODER DER NICHTEINHALTUNG DER VERTRAU­LICHKEIT VON INFORMATIONEN, DIE AUF DEM APPLE- PRODUKT GESPEICHERT SIND.

DIE VORGENANNTE BESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR AN­SPRÜCHE, DIE AUF EINEM TODESFALL ODER EINER KÖR­PERVERLETZUNG BERUHEN ODER IM FALLE EINER GESETZ­LICHEN HAFTUNG FÜR VORSÄTZLICHE ODER GROB FAHR­LÄSSIGE HANDLUNGEN ODER UNTERLASSUNGEN.

1.11
[HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG]

DIE GESETZE EINIGER STAATEN ODER LÄNDER ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG VON MITTELBAREN ODER FOLGESCHÄDEN, SO DASS DIE OBEN BESCHRIEBENEN BESCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE MÖGLICHERWEISE AUF SIE KEINE ANWENDUNG FINDEN.

2. In Vereinbarungen mit der Bezeichnung „Care Protection Plan“ mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Be­stimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

2.1
[Wie wirken sich Verbraucherschutzrechte auf diesen Plan aus?]

FÜR VERBRAUCHER, IN DEREN LÄNDERN VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE ODER -VORSCHRIFTEN BESTEHEN, WER­DEN DIE VORTEILE UNTER DEN OBEN GENANNTEN PLÄNEN ZUSÄTZLICH ZU ALLEN RECHTEN UND ANSPRÜCHEN EINGE­RÄUMT, DIB DURCH DIESE VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE UND -VORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN. DIE BESTIMMUN­GEN DIESES PLANS WERDEN SICH NICHT NACHTEILIG AUF DIE RECHTE AUSWIRKEN, DIE VERBRAUCHERN DURCH ANWENDBARE ZWINGENDE VORSCHRIFTEN ZUSTEHEN, EINSCHLIEßLICH ABER OHNE BESCHRÄNKUNG DES RECHTS ANSPRÜCHE GEMÄß DER MÄNGELRECHTE UND SCHADENS­ERSATZ IM FALLE EINES VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERSTOßES GEGEN APPLES VERTRAGLICHE PFLICHTEN ODER IM FALLE DER NICHT ORDNUNGSGEMÄßEN ERFÜL­LUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN DURCH APPLE.

2.2
[Was ist nicht geschützt?]

Der Plan umfasst nicht:

(II) Schäden, die verursacht wurden durch (c) einen Betrieb des erfassten Produkts in einer Art, die nicht der vom Hersteller beschriebenen zulässigen oder beabsichtigten Nutzung ent­spricht.

2.3
[Allgemeine Bestimmungen]

Apple ist für eine etwaige Nichterfüllung oder verzögerte Erfül­lung des Plans nicht verantwortlich, soweit dies auf Umständen beruht, die außerhalb Apples zumutbarer Kontrolle liegen.

2.4
[Allgemeine Bestimmungen]

Die Bestimmungen dieses Plans, einschließlich des Original-Kaufbelegs des Plans und der Plan-Bestätigung, haben Vorrang vor etwaigen dazu im Widerspruch stehenden, ergänzenden oder sonstigen Bestimmungen für Bestellungen oder anderen Dokumenten und stellen die gesamte Vereinbarung zwischen Ihnen und Apple in Bezug auf den Plan dar.

2.5
[Länder- Gebiets- und Staatsabhängige Abweichungen]

Die folgenden länderabhängigen Abweichungen haben bei Widersprüchen mit Bestimmungen dieses Plans Vorrang:

DEUTSCHLAND

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 27 % der Gerichtskosten, die außergerichtli­chen Kosten der Beklagten zu 1) und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat 73 % der Gerichtskosten und 65 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung, und zwar in der Hauptsache In Höhe von 2.500,- EUR je Klausel und im übrigen in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 %. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.


Tatbestand

Der Kläger ist ein nach § 8 UWG klagebefugter Verbraucherverband.

Die Beklagte zu 2) betreibt in eigener Verantwortung den Vertrieb von Produkten der Firma Apple Inc., mit der sie konzernmäßig verbunden ist, in Europa, welche sowohl über den stationären Han­del als auch über einen Telemediendienst unter der Domain apple.com vertrieben werden.

Ein auf Deutschland spezifizierter Internetauftritt (Apple Online Store) findet sich auf der Untersei­te store.apple.com/de, wobei in der Fußzeile weiterführende Links, u.a. mit dem Titel “Gesetzliche Gewährleistungspflicht“ aufgeführt sind (Anlage K1 wegen der Einzelheiten des Auftritts). Bei Auf­ruf des Link gelangt der Nutzer auf eine weitere Unterseite, in der es eingangs heißt (Anlage K 2):

“Kunden, die Apple Produkte kaufen, haben neben den durch die einjährige Apple Herstellerga­rantie und den optionalen AppleCare Protection Plan geltenden Vorteilen zusätzliche Rechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung in der Europäischen Union.” Im Anschluss ist der Link ‘AppleCare Protection Plan” gesetzt, welcher auf die gleichnamige Unterseite führt (Anlage K 4 wegen deren Einzelheiten), über die diese Zusatzleistung zum Preis von 179,50 EUR erworben werden kann. Der Text unter der Spalte “Wichtige Hinweise: Die Vorteile des AppleCare Protecti­on Plan gelten zusätzlich zu den durch die Verbraucherschutzgesetze gewährten Rechten“ führt über „Weitere Informationen dazu gibt es hier“ auf die aus der Anlage K 2 ersichtlichen Inhalte. In derselben Spalte wird unter “Der AppleCare Protection Plan kann nur gekauft werden, solange die einjährige Herstellergarantie des Mac oder Apple Displays noch gültig ist. Weitere Informa­tionen enthalten die AppleCare Protection Plan – Garantiebedingungen“ verlinkt auf die Unterseite „Hardwaregarantien“, in der der Nutzer das entsprechende Produkt auswählen muss (Anlage K 5 wegen der Einzelheiten). Mit der Produktwahl wird verlinkt auf eine gerätespezifische Unterseite “Die Hardwaregarantie“.

Im Rahmen der Produktpräsentation (etwa des Produkts iMac, vgl. Anlage K 3) wird unter “AppleCare“ ausgeführt:

“Mit dem AppleCare Protection Plan kannst du deinen Anspruch auf Service und Support auf drei Jahre ab Originalkaufdatum des Mac verlängern.” Ein Sternchenverweis erläutert: “Die einjährige Apple Herstellergarantie und die Vorteile des AppleCare Protection Plan gelten zusätzlich zu den durch die Verbraucherschutzgesetze gewährten Rechten. Weitere Informationen gibt es hier.” Über den Link „hier“ wird der Nutzer wiederum auf die aus der Anlage K 2 ersichtlichen Inhalte ge­leitet.

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Der Kläger sieht dadurch verbraucherschützende und lauterkeitsrechtliche Vorschriften verletzt. Seine Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 5. Oktober 2012, auf die wegen der Einzelheiten Be­zug genommen wird (Anlage K 8), blieb vergeblich. In ihrer Antwort wies sie darauf hin, dass nicht sie, sondern die Beklagte zu 2) passivlegitimiert sei.

Mit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage hat der Kläger seine Ansprüche zunächst weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 22. August 2013 hat er das Passivrubrum auf die Beklagte zu 2) geändert. Auf deren Einrede der Verjährung hin hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrages zu I.A. betreffend Angaben zu Garantieerklärungen zurückgenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Versprechen einer einjährigen Herstellergarantie auf Hardware ge­nüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen. Im Einzelnen begründet er die nach §§ 1, 4a UklaG geltend gemachten Unterlassungsansprüche wie folgt:

1.1
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil der Verbrau­cher davon ausgehen müsse, dass die Garantieerklärung sämtliche weitergehenden Ansprüche, auch solche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung ersetze. Es genüge nicht, wenn an anderer Stelle die parallele Anwendbarkeit der Ansprüche herausgestellt werde, weil dies nicht klar und verständlich sei.

1.2
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

Die Klausel verstoße gegen ebenfalls § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477, 475 BGB, weil die gesetzliche Sachmängelhaftung unzulässig ausgeschlossen werde. Von den angespro­chenen Verkehrskreisen könne nicht erwartet werden zu wissen, dass ein derartiger Ausschluss unzulässig sei.

1.3
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

Die Klausel verstoße gegen ebenfalls § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil weitergehende (gesetzliche) Ansprüche ausgeschlossen werden sollen bzw. auf den Zeitraum der Garan­tie beschränkt werden sollen, was von zwingendem Recht des § 475 Abs. 2 BGB abweiche. Daneben würden die Rechte aus der Garantie in das Belieben der Beklagten gestellt, ohne dass die Kriterien für die Ermessensausübung dargestellt würden, was aber den Transparenzanforderungen des § 477 BGB nicht genüge.

1.4
[BESCHRÄNKUNGEN DER GARANTIE, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCHER­SCHUTZ HABEN KÖNNTEN]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil der unzutref­fende Eindruck erweckt werde, nach einigen einzelstaatlichen Regelungen sei ausschließlich die Befristung der Garantie unzulässig, nicht aber der vertraglicher Ausschluss des gesetzlichen Sachmängelrechts.
Zudem weise sie ein erhebliches Transparenzdefizit auf, weil nicht konkret auf das für den Ver­braucher maßgebliche Recht abgestellt werde.

1.5
[WAS IST VON DIESER GARANTIE ERFASST?]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil der unzu­treffende Eindruck einer Haltbarkeitszusage im Sinne von § 443 BGB erweckt werde, obwohl sich die Garantieerklärung lediglich auf (bereits von der gesetzlichen Sachmängelhaftung abgedeckte) Material- und Herstellungsfehler beziehe und zudem noch eingeschränkt werde auf “im Einklang mit den … veröffentlichten Richtlinien … normal(e)“ Benutzungshandlungen. Die Grundlage der Ausschlusstatbestände müsse sich vielmehr aus der Garantieerklärung selbst ergeben. Eine Be­zugnahme auf veröffentlichte Richtlinien reiche nicht, da nicht einmal deren maßgebende Fassung genannt sei und diese jederzeit modifiziert werden könnten. Der Verbraucher habe mithin keine verlässliche Grundlage der ihm zustehenden Rechte, zumal unklar sei, was eine “normale“ Benut­zung sei.
Die Garantiezusage werde ausgehöhlt und sei geeignet, den Vertragszweck zu vereiteln. Die Ver­tragsgefährdung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Zudem genüge die Klausel nicht dem Transparenzgebot.

1.6
[WAS IST NICHT VON DIESER GARANTIE ERFASST?]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil nach kundenfeindlichster Auslegung Kratzer, Dellen oder Beschädigungen am Plastik selbst dann von der Garantie ausgenommen würden, wenn diese auf Herstellungs- oder Materialfehler beruhten und sich nicht “wesentlich” nachteilig auf die Nutzung auswirkten. Der anzusetzende Wesentlichkeits­maßstab bleibe dabei völlig offen. Schließlich gehöre zur Funktion auch die äußere Erscheinung eines Gerätes, zumal ja die Beklagte sehr viel Gewicht auf das Design Ihrer Produkte lege. Der Verbraucher gehe davon aus, dass die Garantie auch Beeinträchtigungen der äußerlichen Gestal­tung jedenfalls dann umfasse, wenn diese auf Herstellungs- und Materialfehler zurückzuführen seien.
Auch hier gebe es zudem ein Transparenzdefizit.

1.7
[WAS WIRD APPLE BEI EINEM GARANTIEFALL MACHEN?]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil im freien Ermessen der Beklagten von dem Kunden eine Nachbesserung in Eigenleistung verlangt werden könne, ohne auf die Erfahrung des Kunden mit den Geräten abzustellen.
Nicht hinreichend technisch versierte Kunden liefen Gefahr, den Zweck des Garantieversprechens nicht zu erreichen. Ferner bestehe ein Transparenzmangel, da nicht angegeben werde, unter wel­chen Bedingungen die Selbstvornahme verlangt werden könne.

1.8
[FORMEN DER GARANTIELEISTUNG]

Die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sich die Beklagte vorbehalte, die Garantiebestimmungen zu ändern ohne Rücksicht darauf, ob dem Kunden dies zumutbar sei.
Ferner bestehe ein erheblicher Transparenzmangel, weil für den Verbraucher die künftige Gestal­tung des Garantieversprechen nicht vorhersehbar sei.

1.9
[FORMEN DER GARANTIELEISTUNG]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil die Ver­sand- und Transportkosten erheblich sein könnten. Dies widerspreche den vermeintlichen Vortei­len einer weltweiten Garantie. Der Verbraucher könne im Vorhinein nicht erkennen, wo welche Garantieleistungen erbracht worden. Die Beklagte könnte den Ablauf so organisieren, dass Garantieleistungen nur noch zentral an einem Ort erbracht werden und sie die Garantiezusage zumindest zu einem erheblichen Teil aushöhlen. Dies genüge den Transparenzanforderungen ebenso nicht.

1.10
[HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG]

Die Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 7 b), 307 Abs. 1 BGB, weil der Haftungsausschluss auch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten bei vertraglichen Ansprüchen erfasse. Im übrigen sei sie geeignet, den mit dem Vertrag bezweckten Erfolg zu gefährden, weil die Obhutspflicht eine Kardinalspflicht sei und der Verbraucher sich darauf verlassen können müsse, dass die Beklagte sein, ihr zwecks Garantieleistungen übersandtes Eigentum sorgfältig behandele. Der Haftungsausschluss führe danach zu einer unangemessenen Benachteiligung, und zwar hinsichtlich der unmittelbaren als auch Folgeschäden.

1.11
[HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1,2 Nr. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB und sei ein un­tauglicher Versuch einer geltungserhaltenden Reduktion mit einem grundlegenden Transparenz­defizit. Denn der Verbraucher laufe mangels Information über die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte für seine Ansprüche Gefahr, ausschließlich die Garantieerklärung zu Rate zu ziehen, wenn ein Material- oder Herstellungsfehler vorliege. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteili­gung.

2.1
[Wie wirken sich Verbraucherschutzrechte auf diesen Plan aus?]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, denn der offenbar beabsichtigte Verweis auf die gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche sei erheblich misslungen. Die Klausel beziehe sich auf das Rechtsverhältnis (zur Beklagten) aus dem kostenpflichtigen Garantieversprechen, während auf die gesetzlich zwingend gewährten Rechte aus dem Kaufver­trag nicht hingewiesen werde. Durch die Betonung der “zwingenden Vorschriften” werde dieser Eindruck verstärkt. Im Übrigen werde der Verbraucher angehalten, die in seinem Land bestehen­den Verbraucherschutzgesetze selbst zu recherchieren und zu erkennen, welche Verbraucherschutzgesetze oder -vorschriften seien. Das deutsche Sachmängelhaftungsrecht sei jedoch gene­ralisierend – und nicht rein verbraucherbezogen – gestaltet. Es fehle daher an Transparenz. Dem Verbraucher würden die Rechte, insbesondere auch das Verhältnis zwischen “Care Protection Plan” und Sachmängelhaftungsrecht nicht in der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt und das Verhältnis zwischen Herstellergarantie und “Care Protection Plan” bleibe völlig unberücksich­tigt.

2.2
[Was ist nicht geschützt?]

Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil der Beklag­ten Einwendungen ermöglicht würden, ohne dass in eindeutiger Weise beschrieben werde, was die “beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung” sei. Sie sei geeignet den Vertragszweck zu vereiteln, weil der Verbraucher sich nicht darauf verlassen könne, dass Ihm die berechtigter Weise zu erwartende Absicherung gegen Produktfehler tatsächlich erhalte. Das führe zu einer un­angemessenen Benachteiligung und Intransparenz.

2.3
[Allgemeine Bestimmungen]

Die Klausel verstoße gegen §§ 306 Nr. 7 a) und b), 8 a), 307 BGB.
Sie schließe unzulässig eine Haftung für grobes Verschulden für Organisationsverschulden bzw. Kontrollversagen generell aus und erfasse zudem Personenschäden. Zugleich – bei kundenfeindlichster Auslegung – bedeute sie einen Ausschluss des Kündigungsrechts für den Verbraucher. Schließlich enthalte sie eine unangemessene Benachteiligung, weil der Verbraucher nicht erken­nen könne, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die Kontrolle über bestimmte Umstände aus­schließe, er also Gefahr laufe, Pflichtverletzungen hinnehmen zu müssen und deren Erklärungen ohne Gegenwehr ausgeliefert zu sein.

2.4
[Allgemeine Bestimmungen]

Die Klausel verstoße gegen §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 305 b), 443, 477 BGB, weil sämtliche Abspra­chen, selbst Individualvereinbarungen, für nachrangig erklärt werden sollen. Zudem bedinge sie eine unangemessene Benachteiligung, weil Rechte aus der kostenpflichtigen Garantievereinba­rung nicht in der erforderlichen Klarheit dargestellt würden. Es bestehe die Möglichkeit, die Vorteile und den Wert des Garantieversprechens über den wahren Leistungsinhalt hinaus herauszustellen und diese dann mittels der Klausel als unverbindlich zu erklären. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.

2.5
[Länderabhängige Abweichungen]

Die Klausel verstoße gegen §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1,443, 477 BGB.
Der Verbraucher müsse sich die Rechte aus dem Care Protection Plan quasi zusammensuchen. Daneben bleibe offen, wann die Sonderbedingungen für Deutschland zur Anwendung kämen. Sie sei schließlich ungeeignet, die Beklagte von der Obliegenheit freizuzeichnen, auf länderspezifi­sche Regelungen konkret einzugehen, was intransparent sei.

Ferner macht er eine Abmahnpauschale In Höhe von 214,- EUR geltend.

Er beantragt zuletzt,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

I. B.
es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, was erkannt ist.

II.
B. an ihn 214,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basissatz seit Rechtshängigkeit (Klage der Beklagten zu 2) am 16. Dezember 2013 zugestellt) zu zahlen.

Die Beklagte 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass es dem Garantiegeber grundsätzlich frei stehe, die Garantiebedingungen selbst auszugestalten; sie unterlägen einer nur beschränkten AGB-rechtlichen Überprüfung. Zudem wer­de an verschiedenen Stellen in ihrem Internetauftritt und auch in den Geschäftsbedingungen in deutlicher Form, teilweise sogar in Fettdruck hervorgehoben, darauf hingewiesen, dass die einjäh­rige beschränkte Hardwaregarantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten ge­währt werde.

Der Verweis auf zwingende gesetzliche Vorschriften sei zulässig, weil sie, die Beklagte zu 2), möglichst weltweit einheitliche Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie aufstellen wol­le, unabhängig davon, wo der Kunde das Produkt erwerbe und welche Sprache er spreche. Ebenso sei es statthaft, die Wahl der Erfüllung von Garantieansprüchen durch Nachbesserung oder Nachlieferung in das Ermessen des Garantiegebers zu stellen.

Die Garantie gewähre dem Kunden eine Vielzahl von Vorteilen gegenüber und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten:

– Der Kunde erhalte neben dem Verkäufer – etwa einem stationären Händler – einen zweiten Ansprechpartner und Anspruchsgegner im Hinblick auf etwaige Produktmängel; er habe die Wahl, an wen er sich wenden möchte. Zudem werde dessen Gewährleistungsrisiko wegen ei­ner etwaigen Insolvenz des Verkäufers minimiert.

– Der Kunde könne die Garantie nicht nur in Deutschland, sondern weltweit in Anspruch nehmen, und sein Produkt auch im Ausland – IPhone und iPad innerhalb der EU und den EFTA-Staaten, andere Produkte auch im sonstigen Ausland – oder ein im Ausland erworbenes Gerät in Deutschland reparieren bzw. austauschen lassen, also diese Leistungen in dem Land in An­spruch zu nehmen, wo er sich gerade befinde. Der Kunde erwerbe mithin ein im In- und Aus­land einheitliches Recht auf Reparatur bzw. Austausch, welches – unabhängig von dem im Er­werbsland u.U. niedrigeren geltenden rechtlichen Standards – dem europäischen Verbraucherschutzniveau entspreche.

– Daneben beinhalte die Herstellergarantie einen 90-tägigen kostenlosen Telefonsupport, der in diesem Zeitraum beliebig häufig vom Kunden in Anspruch genommen werden könne, und auch Unterstützung beim Beheben von Mängeln sowie sämtliche Hilfe und Unterstützung umfasse, die der Kunde bei Inbetriebnahme und Nutzung des neuen Geräts sowie zur Installation, zum Starten oder der Neuinstallation der Software benötige. Auch dies gehe über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus.

– Die Garantie beschränke sich nicht auf Mängel, die bei Übergabe des Produkts vorhanden wa­ren. Es werde vom Kunden – selbst nach Ablauf der Frist des § 476 BGB – kein dahingehender Nachweis verlangt. Damit werde der Kunde besser gestellt.

– Der AppleCare Protection Plan sei ein optionaler entgeltlicher Servicevertrag, der dem Kunden gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsrechten substanzielle Vorteile und Rechte einräu­me, indem die Leistungen der kostenlosen weltweiten Hardwaregarantie auf Austausch bzw. Reparatur sowie Telefonsupport auf drei Jahre bzw. bei den Produkten Apple TV, iPad, iPhone und iPod auf zwei Jahre auf Kaufdatum erstreckt würden. Hinzu komme je nach Verfügbarkeit und Gerät ein Express-Austausch-Service oder Vor-Ort-Service.

Ein Transparenzdefizit bei der Hardwaregarantie bestehe nicht:
Die Beschränkung der Garantie auf einen üblichen Gebrauch und der Verweis auf die jeweiligen Richtlinien zur Produktnutzung sei hinreichend selbstverständlich und dem Verbraucher klar (zu 1.5 und 2.2).
Es entspreche dem legitimen Interesse des Garantiegebers nicht für Kratzer und andere äußerliche Beschädigungen, die die Nutzungsmöglichkeit nicht wesentlich beeinflussten und die mögli­cherweise erst durch die Benutzung entstanden seien, einstehen zu wollen. Es handele sich gera­de nicht um eine Versicherungsleistung wie etwa bei einer Brillenversicherung (zu 1.6).
Bei leicht austauschbaren Teilen wie mitgelieferten Kopfhörern, Ladekabeln, mit einem PC ausgelieferten Tastaturen oder Batterien könne vom Verbraucher erwartet werden, dass er die defekten Teile selbst austausche, so dass nicht das gesamte Gerät umgetauscht werde (zu 1.7).
Der Garantiegeber behalte sich nicht vor, die Garantiebestimmungen zu ändern, sondern lediglich die Formen, in denen die Garantieleistungen erbracht werden. Das sei angesichts der Unentgelt­lichkeit der Garantie nicht zu beanstanden (zu 1.8).
Könne das Produkt ausnahmsweise in dem Land, in dem sich der Kunde gerade aufhalte, nicht repariert werden, so stelle es keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Kunde die Versand- und Transportkosten für die Reparatur in dem Drittland tragen müsse, zumal er in die­sem Fall vor Inanspruchnahme der Garantieleistung über diese Kostenfolge aufgeklärt werde. Ihr Interesse, weltweit möglichst einheitliche Garantiebedingungen zu schaffen, sei beachtlich (zu 1.9).
Die Haftungsbeschränkung – und deren Ausnahmebestimmung – stünden Im Einklang mit § 309 Nr. 7 BGB und zudem unter dem statthaften Vorbehalt des gesetzlich Zulässigen (zu 1.10 und 1.11).

Hinsichtlich des “AppleCare Protection Plan” werde der Verbraucher eingangs explizit darauf hin­gewiesen, dass die gesetzlichen Verbraucherrechte parallel dazu bestünden, und dabei auf die länderspezifischen Abweichungen in Abschnitt 12 der Vertragsbedingungen verwiesen, wo dies für Deutschland unter Hinweis auf die BGB-Regelungen nochmals dargestellt werde (zu 2.1). Der Haftungsausschluss für Nichterfüllung oder Verzug bei höherer Gewalt sei abschließend und ohne weiteres zulässig, erst recht, weil der Verbraucher nach Ziffern 9, 12 “Deutschland” den Vertrag “jederzeit und aus jedem beliebigen Grund” kündigen könne (zu 2.3). Die Vollständigkeitsklausel (zu 2.4) sei zulässig, weil nur die ohnehin geltende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurrkunde bestätigt werde. Die Sonderregelungen für einzelne Länder in Abschnitt 12 würden dem Verbraucher gegenüber eindeutig und transparent kommuniziert (zu 2.5).

Sie erhebt gegen den Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – soweit noch anhängig – mit Ausnahme der Abmahnkosten begründet.

I.
1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiell-rechtlich zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsver­letzung tatsächlich eingetreten ist. Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger behauptet, die Beklagte verwende im Inland von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Ge­schäftsbedingungen (BGH WM 2010,1564-1568 Rn. 14, zitiert nach juris).

2. Durch den von dem Kläger erklärten und nach § 263 ZPO zulässigen Parteiwechsel hat die Be­klagte zu 1) aus dem Prozess ausgeschieden und statt ihrer die Beklagte zu 2) eingetreten.

II.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKIaG begründet.

1. Es ist deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 15ff.):
“Das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach deutschem Sachrecht, mithin nach § 1 und § 4a UKIaG.
Dies ergibt sich für Verträge, die nach dem 11. Januar 2009 geschlossen worden sind oder wer­den, aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außer­vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-ll-VO). Der geltend gemachte Unter­lassungsanspruch bezieht sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. BGHZ 182, 24 Tz. 17-21). Gemäß Art. 31, 32 Rom-ll-VO ist die Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach dem 11. Januar 2009 eintreten oder eingetreten sind. Anzuwenden ist danach das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-ll- VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst, b Rom-ll-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwen­det werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Ver­braucher beeinträchtigt werden sollen (BGHZ 182, 24 Tz. 17-19). Die Klage richtet sich gegen die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern in Deutschland. Damit ist auf den Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anwendbar.
Für die inhaltliche Prüfung der beanstandeten Klauseln ist ebenfalls deutsches Sachrecht heran­zuziehen.
Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt, er­gibt sich nicht zwangsläufig, dass auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln nach deut­schem Recht zu beurteilen ist. Nach der Gesamtschau von § 1 und § 4a UKIaG ist vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen. Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen ist das jeweilige Vertragsstatut maßgeblich (BGHZ 182, 24 Tz. 25-29).
Soweit es wie hier um die Verwendung der Klausel in Verträgen geht, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind oder werden, ist das maßgebliche Sachrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-l-VO) zu bestimmen. Dies ist hier das deutsche Recht.”

2. Nach § 1 UKIaG kann das Verwenden oder Empfehlen von Bestimmungen in Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 BGB untersagt werden, die nach §§ 307 – 309 BGB un­wirksam sind.

Dass auch formularmäßige Vereinbarungen über Garantieleistungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, soweit nicht Abreden betroffen sind, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BGH NJW 2014, 209 Rn. 17 – nach juris – für eine Gebrauchtwagengarantie). Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (BGH NJW 2011,3510 Rn. 11 nach juris).

Die Freistellung gilt jedoch nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen wenden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprü­fung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver­tragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Steile aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die un­mittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, “neben” eine be­reite bestehende Leistungshauptabrede (BGH NJW 2014,209 Rn. 17f. m.w.N.; st. Rspr.).

Um eine solche lediglich ergänzende Regelung handelt es sich jedenfalls dann, wenn die von der Beklagten zu 2) gewährte Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (vgl. BGH NJW 2011, 3510 Rn. 17).
Das ist hinsichtlich des “AppleCare Protection Plan” unproblematisch, weil für die Garantie-Zusatzleistung ein Entgelt in Höhe von 179,50 EUR verlangt wird. Aber auch die obligatorisch inkludierte sog. Hardwaregarantie stellt sich aus der maßgeblichen Kundensicht als entgeltlich erlangt dar. Denn ein Kaufmann hat nichts zu verschenken. Das Entgelt für die nicht abwählbare Garantieleistung wird folglich als in den Gesamtpreis für das jeweilige Apple Produkt bereits eingepreist ver­standen. Die Entgeltlichkeit einer Garantie liegt nicht nur vor, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie – getrennt vom Kaufpreis für den Kaufgegenstand – gesondert vereinbaren und ausweisen. Für die Frage, ob es sich bei einer Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Ge­schäftsbedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung darauf an, ob die Garantie nur gegen Zahlung eines “dafür” zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (BGH NJW 2014, 209 Rn. 23). Dies Ist hier hinsichtlich des “AppleCare Protection Plan” ebenfalls zu bejahen.

Bei der AGB-rechtlichen Beurteilung kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass derjeni­ge, der eine gesetzliche Haftung durch eine zusätzlich zum Kaufvertrag übernommene Hersteller­garantie freiwillig erweitert, in der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser zusätzlich ge­währten Garantie grundsätzlich frei ist (vgl. BGH GRUR1997,929, 930 – Herstellergarantie I -).

In § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist schließlich das Transparenzgebot geregelt, das auch für die von der Inhaltskontrolle nicht erfassten preisbestimmenden, leistungsbeschreibenden und deklaratori­schen Klauseln gilt, § 307 Abs. 3 S. 2 BGB.

Danach gilt nach der im Verbandsklageverfahren maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung Folgendes:

[1.1] Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ihrem eindeutigen Wortlaut nach soll die sog. Hardwaregarantie an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers etwa gegen den Verkäufer des Apple-Produkts treten. Sinn und Zweck einer Produktgarantie ist es aber gerade neben die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelhaftung zu treten, sei es dass diese inhaltlich weiter gehe als die gesetzlichen Rechte und/oder ein weiterer Schuldner als Garantiegeber neben den Verkäufer trete, vgl. §§ 443, 477 BGB. Stellt die Beklagte zu 2) damit zu Beginn der Geschäftsbedingungen einen derart rigiden Obersatz auf, so ist es unbeachtiich, dass sie an vorgehender oder späterer Stelle den parallelen Bestand beider Rechte betont. Dieser innere Widerspruch macht die Klausel zudem im Kontext nicht klar und verständ­lich, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit der Beschränkung “soweit rechtlich zulässig” ist der Verbraucher schließlich völlig überfordert, da ihm die für die anzustellenden rechtlichen Erwägungen notwendi­gen dezidierten Rechtskenntnisse, insbesondere dazu, welche gesetzlichen Vorschriften aus dem deutschen Kaufrecht abdingbar sind und wo die AGB-rechtlichen Grenzen liegen, in der Regel schlicht fehlen werden.

[1.2] Hier gilt das Vorstehende entsprechend. Der Verbraucher kann auch nicht wissen, dass der Aus­schluss der gesetzlichen Mängelhaftung (vor Mitteilung des Mangels) gemäß § 475 Abs. 1 BGB unzulässig Ist.

[1.3] Die Klausel verstößt gegen den gesetzlichen Grundgedanken aus § 475 Abs. 2 BGB, indem die gesetzliche Mängelhaftung, soweit deren Ausschluss nach dem Ortsrecht nicht zulässig sei, zeit­lich auf die Dauer der einjährigen Hardwaregarantie beschränkt wird. Für den Kauf von Neuwaren gilt aber eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Der Verbraucher verlöre danach ein Jahr Gewährleistung.
Weiter wird die Mängelhaftung auch inhaltlich beschränkt, nämlich auf im Ermessen des Garantiegebers, d.h. jederzeit von diesem – generell oder im Einzelfall – neu definierbarer Nachbesserungs- und Nachlieferungsleistungen. Damit wird sie den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 477 Abs. 1 BGB an eine Garantieerklärung nicht gerecht, wonach der Inhalt, d.h. die konkreten Rechte des Verbrauchers einfach und verständlich abgefasst werden müssen. Durch das “Ermes­sen” bleibt der Leistungsumfang aber im Ungefähren, jederzeit – auch mit Wirkung für die Vergan­genheit – einseitig Abänderlichen.

[1.4] Von den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken des Garantievertrages wird abgewichen, weil suggeriert wird, lediglich die Befristung der Garantie sei in einigen Staaten gesetzlich verboten, was den Verbraucher den Umkehrschluss ziehen lässt, dann sei der vertragliche Ausschluss der gesetzlichen Mängelhaftung bzw. deren Ersetzung durch die sog. Hardwaregarantie universell, al­so auch in Deutschland, zulässig. Dies ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt – unrichtig.
Ebenso bleibt für den Verbraucher im Unklaren, ob Deutschland zu den angesprochenen “einige(n) Staaten und Ländern)” zählt. Dies stellt einen Transparenzverstoß nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

[1.5] Die Klausel ist im Kontext der vorstehenden Bestimmungen zu lesen. Die Hardwaregarantie wird als besondere Zusatzleistung des Herstellers propagiert. Garantieleistungen im Sinne von §§ 443, 477 BGB sind im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung zur Unterscheidung und Ab­grenzung von vergleichbaren Produkten/Leistungen der Mitbewerber. Sie werden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig sind. Davon kann bei näherer Betrachtung indes keine Rede sein. Das vollmundig als Hardwaregarantie bezeichnete Extra besteht bei näherer Betrachtung aus einer nur halb so lang wie die gesetzliche Gewährleistungshaftung des Verkäufers währenden Einstandverpflichtung des Herstellers für ‘Material- und Herstellungsfehler’, sofern das Produkt “im Einklang mit den … veröffentlichten Richtlinien normal benutzt” werde. Nach dem Gesetz be­rechtigte Sachmängel etwa können danach deshalb nicht als Garantiefeil geltend gemacht wer­den, wenn der Verbraucher sein Apple-Produkt extensiv nutze. Dies entwertet das Garantieversprechen ins Belanglose, Unverbindliche. Hinzu kommt dass die sog. Richtlinien nicht in das Klauselwerk inkorporiert sind, der Normalgebrauch daher diffus und ferner offen bleibt, welche Richtlinien-Fassung im Garantiefall maßgebend Ist – die bei Kauf des Apple-Produkts oder die zur Zeit der Mangelkenntnis gültige.

[1.6] Die Hardwaregarantie wird hier noch weiter eingeschränkt. Sachmangel, die sich in optischen Mängeln des Produkt erschöpfen, ohne die Funktionabllität zu beeinträchtigen oder die sich “nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken“, sind nicht umfasst.
Hier wird in einem wichtigen Punkt die Verbrauchererwartung enttäuscht. Die Beklagte zu 2) ver­treibt Lifestyle-Produkte, auf deren äußere Gestaltung besonderer Wert gelegt wird und die sich auch darum einer großen Kundenresonanz erfreuen und deshalb gerichtsbekannt Bereitschaft be­steht, einen gegenüber vergleichbaren Wettbewerbsprodukten deutlich höheren Preis zu zahlen. Gerade aber bei rein optisch wirksamen Sachmängeln wie Herstellungs- und Materialfehlern der Gerätehülle, die sich etwa in Kratzer, Dellen, Mattstellen oder Farbunechtheit zeigen, wird der Ver­braucher ausschließlich auf die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Händler (Verkäufer) ver­wiesen. Dann nützt ihm die weltweite Garantie der Beklagten zu 2) in einem wichtigen Punkt wenig bis nichts, wenn er das Produkt nicht an seinem derzeitigen Aufenthaltsort gekauft hat. “Bella Fi­gura“ mit dem Apple-Style lässt sich dann nur durch eine Reparatur auf eigene Kosten machen. Diese Einschränkung überrascht den Verbraucher. Sie bleibt deutlich hinter den Erwartungen zu­rück, die von einer “Hardwaregarantie” als Kaufargument geweckt werden.

[1.7] Die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil vom Verbraucher gegebenenfalls eine Nachbesserung im Do-it-yourself verlangt wird, ohne dass nach der kundenfeindlichsten Auslegung ersichtlich wird, ob auf die individuelle Erfahrung des Kunden mit dem Produkt, seine handwerkliche Fähigkeiten oder den dazu erforderlichen Handgriffen und notwendigen Werkzeugen Rücksicht genommen wird. Aus der maßgebenden Kundensicht be­schränkt sich die postulierten Eigenleistungen nicht auf Bauteile oder Zubehör, die ohne weitere Vorkenntnisse oder Werkzeuge leicht montiert und wieder demontiert werden können wie dies bei mitgeliefertem Zubehör wie Kopfhörer, Ladekabeln, abgesetzten PC-Tastaturen oder gut zugängli­chen Verbrauchsmitteln wie Batterien anhand der dem Produkt beiliegenden Bedienanleitung in der Regel der Fall sein mag. Die Bestimmung ist in ihrer Tragweite unklar. Es liegt nahe, dass Verbraucher angesichts dessen von der Inanspruchnahme der Garantieleistungen Abstand neh­men.

[1.8] Der Änderungsvorbehalt verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Beklagte zu 2) behält sich damit vor, das Garantieversprechen jederzeit nach ihrem Belieben sowohl hinsichtlich der Leistungs­voraussetzungen als auch hinsichtlich der -inhalte zu ändern, ohne Rücksicht darauf, ob dies dem Verbraucher zumutbar ist. Es bleibt zudem völlig offen, worin die Änderungen liegen könnten. Vor­aussetzung und Umfang der Änderungen müssen aber möglichst konkretisiert und kalkulierbar sein, und zwar umso konkreter je einschneidender die Änderung ist (BGH NJW 2004,1588 nach juris). Nach dem Wortlaut der Klausel wäre eine Leistungsreduzierung bis faktisch auf Null ge­deckt. Das geht nicht an.

[1.9] Die versprochene weltweite Garantie steht und fällt mit dem Ort der Leistungserbringung, auf den der Verbraucher aber keinen Einfluss hat, sondern den zu bestimmen in der Organisationssphäre und damit im Belieben der Beklagten zu 2) liegt und dem Verbraucher im Vorhinein nicht bekannt ist. Gerade in Ländern, in denen keine entsprechende Service-Infrastruktur für Apple-Produkte be­steht, die Reparatur also in einem Drittland erfolgt, oder (bestimmte) Reparatur an einem Standort weltweit konzentriert erledigt werden, können dem Verbraucher hohe Versandkosten entstehen, daneben zollrechtliche Probleme und lange Versandzeiten. Auch muss er sich ein Verlustrisiko vergegenwärtigen, was wegen der auf den Produkten typischerweise gespeicherten persönlichen Daten ihn ebenfalls von einer Inanspruchnahme der Garantieleistungen bei Versanderfordernis und unsicheren Versandwegen absehen lassen wird. Dann ist die Garantie aber ihr Versprechen nicht wert, weil die Leistung nicht zwingend Im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers erbracht wird und die Beklagte zu 2) ferner nicht das Verlust- und Kostenrisiko einer Weiterversendung von dort an den Ort der Reparaturausführung trägt. Das ganze Mühsal bleibt im Unklaren. Die Beklagte zu 2) bleibt danach Raum, die Inanspruchnahme der Garantie durch Verlagerung der Werkstatt an entlegene oder schlecht beleumundete Orte praktisch zu vereiteln.

[1.10] Die Haftung für Vertragsverletzungen aus dem Garantieversprechen wird in unzulässiger Weise beschränkt. Im Umkehrschluss zu den Ausführungen im letzten Absatz der Klausel, welche ge­setzliche Ansprüche betrifft, soll der Haftungsausschluss auch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten aus dem Garantievertrag erfassen. Dazu zählen etwa die Obhutspflicht für die zu Ga­rantieleistungen eingesandten Geräte oder Schäden aus unsachgemäßen Reparaturen an ande­ren Rechtsgüter des Verbrauchers als Leib und Leben.
Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, wonach ein derartiger Haftungsausschluss un­wirksam Ist.

Zudem ist bei sog. Kardinalpflichten wie der Obhutspflicht selbst der Haftungsausschluss für ein­fache Fahrlässigkeit bereits unwirksam (vgi. BGH NJW-RR 1993, 581, st. Rspr.). Dies führt zu­gleich zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

[1.11] Der Verbraucher wird überfordert, wenn er selbst anhand seiner rudimentären Rechtskenntnisse im Einzelfall prüfen soll, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen für ihn in Deutschland wirksam sind oder nicht und gegebe­nenfalls welche gesetzlichen Regelungen mit welchem Inhalt stattdessen Anwendung finden. Es ist nicht seine Aufgabe, den AGB-rechtskonformen Vertragsinhalt herauszufiltern und auf seine gesetzlichen Rechte zu reduzieren, sondern des Verwenders, AGB-rechtskonform zu gestalten und zu formulieren. Darin liegt neben dem Transparenzdefizit eine unangemessene Benachteili­gung des Verbrauchers.

[2.1] Die Klausel lässt unberücksichtigt, dass es in Deutschland kein zusammenhängend kodiertes kaufrechtliches Verbraucherschutzrecht gibt, sondern in §§ 433 ff. BGB ein allgemeines Kaufrecht einschließlich Sachmangelrecht normiert ist, welches in der Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird etwa durch allgemeines oder rein verbraucherschützendes AGB-Recht und andere Sondernormen. Die Bestimmung stiftet daher Verwirrung. Der Verbraucher schließt nach der maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung daraus, dass die vertragliche Garantie neben Ansprüchen aus Verbraucherkaufrecht (vulgo “zwingende Vorschriften”), aber an die Stelle von Rechten aus dem allgemeinen Recht treten soll, diese also abbedungen werden. Eine derartige Abgrenzung ist in­des weder tatsächlich noch dem Durchschnittsverbraucher aufgrund indifferenter Rechtskenntnis­se intellektuell möglich. Die Tragweite der Garantie und ihre Auswirkung auf gesetzliche An­sprüche des Verbrauchers, etwa aus §§ 443, 477 BGB über den Garantievertrag, bleibt unklar.

[2.2] Hier ist zunächst auf die Ausführungen zu [1.6] zu verweisen. Schäden des Produkts auszuschließen durch eine Betriebsweise, “die nicht (der) vom Hersteller beschriebenen zulässigen oder be­absichtigten Nutzung entspricht”, fehlt ebenso die nötige Bestimmtheit, als dass der Verbraucher sicher in der Lage wäre, eine derartige Betriebsart zu vermeiden, um einem Garantieausschluss entgegenzuwirken. Einwendungen der Beklagten zu 2) ist so schrankenlos Tür und Tor geöffnet. Der Verbraucher kann sich nicht sicher sein, ob er für das von ihm gezahlte Entgelt überhaupt eine adäquate Gegenleistung, wie die propagierte Absicherung gegen Produktfehler erlangt.

[2.3] Es handelt sich ersichtlich um eine verunglückte Klausel zum Ausschluss der Haftung für höhere Gewalt. Sie verstößt gegen §§ 309 Nr. 7 a) und b), 8 a), 307 BGB und ist unwirksam. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung soll eine vertragliche Haftung für Organisations- bzw. Kontrollverschulden ausgeschlossen werden, wenn die Ursache “außerhalb zumutbare(r) Kontrolle” liegt.

Offen bleibt schon, welche Zumutbarkeitsmaßstab hier angelegt werden soll. Da Ziel ersichtlich ein weitgehender Haftungsausschluss bei Vertragsverschulden sein soll, ist von einem eigenbe­trieblichen, geringen Sorgfaltsmaßstab auszugehen. Danach ist auch eine Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen (Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b) BGB). Ferner wird keine Unterscheidung zwischen Personenschäden und Schäden an sonstigen Rechtsgüter gemacht (Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) BGB). Schließlich wird dem Verbraucher per definitionem des maßgeblichen vertrag­lich geschuldeten Treuegrades die Möglichkeit genommen, wegen einer solchen, an sich wesentli­chen Verletzung vertraglicher Pflichten die außerordentliche Vertragskündigung zu erklären (Ver­stoß gegen § 309 Nr. 8 a) BGB).
In der Gesamtschau bewirkt die Klausel zudem eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

[2.4] Bei Klauseln, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, bleibt nach § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB der Schutz des § 305b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang haben. Dem wi­derspricht die Klausel, indem sie generelle Nachrangigkeit bestimmt. Darüber hinaus enthält sie eine unangemessene Benachteiligung, weil sie nach § 443 BGB verbindliche Angaben in der Wer­bung für unverbindlich erklärt und somit Raum lässt, Vorteile und Wert des Garantieversprechens werblich über den wahren Leistungsinhalt hinaus zu überhöhen, und sich nach Vertragsschluss dann auf die Klausel, d.h. einen geringeren geschuldeten Leistungsumfang zu berufen.

[2.5] Der Versuch einen universellen Allgemeinen Vertragsteil zu formulieren und diesen durch länder­spezifische Modifikationen in der Schlussbestimmung mit nationalem Recht konform zu machen, muss scheitern. Ein solcher Vertragsaufbau ist schon nicht kIar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es fehlt dadurch an einer stringenten Gedankenführung. Die zu ersetzenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind umfangreich und die inhaltlichen Änderungen nicht leicht zu durchschauen, zumal sie so aus dem Vertragskontext herausgerissen werden. Es war geboten und zumutbar, für deutsche Verbraucher die Anpassungen in den Fließtext einzupflegen. Unklar bleibt nach der Überschrift “DEUTSCHLAND” zudem, ob die abweichenden Klauseln gelten sollen, wenn der Garantievertrag in Deutschland abgeschlossen wind, der Vertragspartner Deut­scher ist oder Garantieleistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen: sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 158 – Vertragsstrafe bis zu … I – m.w.N.).

III.
Abzuweisen war die Klage allerdings hinsichtlich des Anspruchs auf die Abmahnkostenpauschale, weil die Beklagte zu 2) vorprozessual nicht abgemahnt worden war.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3. S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2,711 ZPO.

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