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Kaufpreisanspruchsabtretung drohender Zahlungsunfähigkeit anfechtbar

LG Stuttgart – Az.: 22 O 128/17 – Urteil vom 15.11.2018

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2018 – 22 O 128/17 – wird in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert und im Übrigen aufrechterhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an […] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau […] 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an […] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau […] weitere 79.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.09.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 99.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Abtretungsgeschäfts zwischen dem Beklagten und dessen Mutter, Frau […], über deren Vermögen am 23.06.2017 vom Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht – ein Insolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. InsO eröffnet wurde (Az. […]). Die Klägerin ist die Hauptgläubigerin der Frau […].

Die Klägerin hat Frau […] (im Folgenden: „Insolvenzschuldnerin“) mit Klage vom 17.01.2014 vor dem Landgericht Ulm auf Zahlung verschiedener offener Forderungen aus dem ursprünglich von ihrem Ehemann und dann von ihr selbst betriebenen Tankstellenbetrieb verklagt. Die Beweisaufnahme begann im dortigen Verfahren am 01.09.2014.

Die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte waren Miteigentümer einer Eigentumswohnung in der […] Straße in […], die zu ¼ im Eigentum des Beklagten und zu ¾ im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stand. Die Eigentumswohnung wurde mit Kaufvertrag vom 06.04.2016 zu einem Kaufpreis i.H.v. 165.000,00 € an einen Bekannten des Beklagten verkauft. Der Kaufvertrag (Anlage K 6) sieht vor, dass der Käufer einen Teilbetrag i.H.v. 99.000,00 € direkt auf das Konto des Beklagten mit der IBAN DE[…] bei der Sparkasse U… gezahlt werden solle. Ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 41.250,00 € sollte auf ein anderes Konto des Beklagten bei der Sparkasse U… mit der IBAN DE[…] gezahlt werden und ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 24.750,00 € auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank L… eG mit der IBAN DE[…]. Diese Zahlungen wurden am 15.06.2016 ausgeführt.

Am 21.10.2016 wurde die Insolvenzschuldnerin durch Urteil des Landgerichts Ulm zur Zahlung von 253.696,62 € an die Klägerin verurteilt (Az. […], Anlage K 1).

Am 12.01.2017 gab die Insolvenzschuldnerin eine Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ab (Anlage K 2).

Am 19.06.2017 erwirkte die Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Ulm (Az. […], Anlage K 7), mit dem der wie folgt bezeichnete Anspruch des Beklagten aus dem Kaufvertrag gepfändet wurde:

„Kaufpreis aus Veräußerung der Eigentumswohnung […], gemäß Urkunde des Notars […], Urkundenrolle […]“

Die Klägerin trägt vor, die Insolvenzschuldnerin habe gemeinsam mit dem Beklagten durch die Abtretung des der Insolvenzschuldnerin zustehenden Kaufpreisanteils an den Beklagten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung eine kollusive Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin vorgenommen und die Klägerin dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB. Die vermeintliche Kontoüberziehung der Insolvenzschuldnerin von über 120.000,00 € sei zum Schein konstruiert. Zudem fechte sie das Abtretungsgeschäft der Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten wegen vorsätzlicher Benachteiligung gem. §§ 1 – 4 AnfG an. Der Beklagte habe von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin jedenfalls deshalb gewusst, da die Klägerin ihn mit Schreiben vom 08.01.2014, 22.01.2014 und 26.02.2014 darauf hingewiesen habe. Der Beklagte habe die Tankstelle von der Insolvenzschuldnerin übernehmen wollen.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu einer Zahlung an sie selbst i.H.v. 20.000,00 € zu verurteilen und für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung niemand erschien, erging am 24.08.2018 ein Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung i.H.v. 20.000,00 € an die Klägerin verurteilt wurde.

Nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil erweiterte die Klägerin die Klage auf 99.000,00 €. Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass die Klage im Hinblick auf Anfechtungsansprüche aufgrund des bereits vor Klageerhebung eröffneten Insolvenzverfahrens nicht zulässig sei. Die Klägerin legte daraufhin am 29.08.2018 eine Prozessstandschaftsvereinbarung des Insolvenzverwalters […] vor (Anlage K 37), wonach der Insolvenzverwalter […] die Klägerin ermächtigte, die Anfechtung im vorliegenden Rechtsstreit zu erklären und den daraus resultierenden Anspruch der Insolvenzmasse im eigenen Namen zu verfolgen. Die Klägerin verpflichtete sich zudem, alle Zahlungen des Beklagten an den Insolvenzverwalter abzuführen. Hiermit erklärte die Klägerin nochmals die Anfechtung des Geschäfts zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2018 – 22 O 128/17 – mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass Zahlungen an Rechtsanwalt M… […], c/o … Rechtsanwalts GmbH, K… Straße …, … U… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau […], Amtsgericht Ulm – 1 IK 94/17 – zu leisten sind,

2. den Beklagten zu verurteilen, an Rechtsanwalt M… […], c/o … Rechtsanwalts GmbH, K… Straße …, … U… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau […], Amtsgericht Ulm – 1 IK 94/17 – weitere 79.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.06.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,am 02.06.2015 habe die Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage B 2) mit dem Inhalt geschlossen, dass der Beklagte bei der Sparkasse U… im eigenen Namen ein Darlehen i.H.v. 100.000,00 € aufnehmen und dieses Darlehen direkt an die Insolvenzschuldnerin weitergeben werde, damit diese hiermit ihr mit über 120.000,00 € überzogenes Girokonto bei der Volksbank L… A… eG ausgleichen könne. Der Beklagte habe den Darlehensbetrag direkt auf das Girokonto der Insolvenzschuldnerin zahlen sollen. Hinsichtlich der Ablösung des Darlehens sei vereinbart worden, dass nach einem Verkauf der oben genannten Eigentumswohnung 100.000,00 € des Kaufpreises für die Eigentumswohnung direkt auf das Konto des Beklagten gezahlt werden sollten und das Darlehen somit vollständig abgelöst sein sollte.

Vereinbarungsgemäß habe der Beklagte am 15.07.2015 einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse U… über 100.000,00 € geschlossen und diesen Betrag am 01.10.2015 auf das Girokonto der Insolvenzschuldnerin überwiesen.

Der Beklagte habe keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt, da die Forderung der Klägerin bis zur Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 06.04.2017 streitig gewesen und die Insolvenzschuldnerin der festen Überzeugung gewesen sei, dass die Forderung nicht bestehe.

Die Prozessstandschaftserklärung sei unwirksam, unter anderem deshalb, da die Klägerin sie durch Täuschung des Insolvenzverwalters erschlichen habe. Denn die Zeugin […] habe jahrelang Zahlungen in Millionenhöhe an die Klägerin bezahlt, sodass der Klägerin keine offenen Ansprüche gegen diese zustünden. Dies habe die Klägerin dem Insolvenzverwalter verschwiegen.

Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien, die Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Hauptentscheidung

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte eine kollusive Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin vorgenommen haben und die Klägerin damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben. Denn ein solcher Anspruch stünde jedenfalls nicht der Insolvenzmasse zu, sondern lediglich der Klägerin. Diese beantragt nunmehr jedoch nur noch eine Zahlung an die Insolvenzmasse.

Insoweit trägt auch der Einwand des Beklagtenvertreters aus dem Schriftsatz vom 14.11.2018 nicht, wonach die Klägerin im Hinblick auf das Versäumnisurteil beantrage, dass bereits geflossene Zahlungen bei ihr verbleiben sollte. Das tut sie – jedenfalls mit dem zuletzt gestellten Antrag – gerade nicht, sondern beantragt insoweit eine Änderung des Versäumnisurteils. Im Übrigen trägt selbst der Beklagte nicht vor, dass bereits Zahlungen an die Klägerin geflossen seien.

Die Klage auf Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin selbst ist unzulässig, denn der ursprüngliche Einzelgläubigeranfechtungsanspruch gem. § 11 AnfG ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erloschen (Huber, AnfG, 11. Aufl., § 16 Rn. 7, 10). Stattdessen wird der Anspruch zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzmasse steht allerdings – anders als dem Einzelgläubiger gem. § 11 Abs. 1 AnfG – ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung in Natur zu, denn der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG wandelt sich gem. § 16 Abs. 1 AnfG in einen Anspruch der Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO (Huber, AnfG, 11. Aufl., § 16 Rn. 7 f.).

II.

Die Prozessstandschaftsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klägerin ist wirksam.

Die vorgelegte Vereinbarung (Anlage K 37) belegt zunächst die wirksame Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruches. Das pauschale Bestreiten des Beklagten genügt gegenüber diesem substantiierten Vortrag der Klägerin nicht.

Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruches, denn die Entscheidung des Rechtsstreits hat Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der Klägerin (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 51 Rn. 27 m.w.N.), da die Klägerin Hauptgläubigerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist und der eingeklagte Geldbetrag über die Quote zu weit überwiegendem Teil an die Klägerin fließen wird.

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Hiergegen sprechen auch nicht die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14.11.2018 vorgebrachten Einwände. Zunächst erfolgt die Behauptung, die Klägerin habe den Insolvenzverwalter bei dem Abschluss der Prozessstandschaftsvereinbarung „getäuscht“ ins Blaue hinein, weshalb sich mangels substantiierten Vortrags eine Beweiserhebung als Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Darüber hinaus sind auch die Behauptungen im Hinblick auf Zahlungen an die Klägerin nicht erheblich. Die Klägerin hat einen rechtskräftigen Titel gegen die Zeugin […]. Einwände gegen diesen Titel können im vorliegenden Prozess – schon gar nicht vom Beklagten – nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich auf die dem Titel zugrundeliegende Forderung beziehen. Sie sind im Übrigen auch für den Insolvenzverwalter aufgrund des rechtskräftigen Titels nicht relevant. Der Vortrag im Schriftsatz vom 14.11.2018 ist daher nicht entscheidungserheblich.

III.

Auch die Voraussetzungen der Anfechtung gem. §§ 3, 4 AnfG bzw. §§ 133, 134, 143 InsO liegen vor.

Der Insolvenzverwalter […] ist selbst bei vollständiger Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten zur Anfechtung des Abtretungsgeschäfts zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten berechtigt. Denn legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, so hat die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten einen Kaufpreisanspruch i.H.v. 99.000,00 € abgetreten, und zwar zur Tilgung einer ihrerseits beim Beklagten bestehenden Darlehensschuld auf ein unentgeltlich gewährtes Darlehen. Bei dieser Abtretung handelt es sich jedenfalls um eine gem. §§ 133 Abs. 1 oder 134 Abs. 1 InsO bzw. §§ 3 Abs. 1, Abs. 4 oder 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin.

1.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO bzw. § 4 Abs. 1 AnfG handelt, da auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft unentgeltlich war. Der Beklagte hat der Insolvenzschuldnerin das Darlehen zinslos gewährt. Deshalb ist auch die Abtretung des Kaufpreisanspruches als unentgeltliches Geschäft zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 13.0.2014 – IX ZR 133/13, juris-Rn. 9, 16). Daher besteht jedenfalls eine Anfechtbarkeit gem. § 134 Abs. 1 InsO bzw. § 4 Abs. 1 AnfG.

2.

Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Abtretung um einen entgeltlichen Vertrag oder um eine unentgeltliche Leistung handelt. Denn jedenfalls sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1, Abs. 4 InsO bzw. § 3 Abs. 1, Abs. 4 AnfG erfüllt, sofern es sich um einen entgeltlichen Vertrag handeln sollte.

a)

Die Abtretung benachteiligte die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin objektiv, da sie die Forderung des Beklagten bevorzugt und vollständig befriedigte, wohingegen die übrigen Gläubiger an dem Kaufpreisanspruch der Insolvenzschuldnerin nicht beteiligt wurden. Es handelt sich mithin um eine objektive Beeinträchtigung der Zugriffslage (Huber, AnfG, 11. Aufl., § 3 Rn. 19).

b)

Die Insolvenzschuldnerin handelte auch mit Benachteiligungsvorsatz zu Lasten der Klägerin. Hiervon ist das Gericht i.S.d. § 286 ZPO überzeugt. Absicht ist hierfür nicht erforderlich, es genügt ein auf den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung gerichteter bestimmter Wille, wobei wenigstens bedingter Vorsatz genügt (Huber, AnfG, 11. Aufl., § 3 Rn. 21 m.w.N.). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil der Gläubiger auswirken und wenn er diese Folge billigend in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet; dass die Benachteiligung gerade des bestimmten, später anfechtenden Gläubiger erstrebt wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 97/6, juris-Rn. 13 ff. = NZI 2007, 512). Es genügt, dass der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne will; der rechtlichen Zusammenhänge braucht er sich nicht bewusst zu sein (Kayser in MüKo-InsO, 3. Aufl., § 133 Rn. 13 m.w.N.).

Zum Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung am 06.04.2016 aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung im Darlehensvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 02.06.2015 drohte der Insolvenzschuldnerin bereits die Zahlungsunfähigkeit, was ihr auch bewusst war. Dam steht nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, die Insolvenzschuldnerin sei bis zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 06.04.2017 der festen Überzeugung gewesen, die Klägerin habe keine Ansprüche gegen sie. Zunächst sind keinerlei überzeugende Anhaltspunkte für diese angebliche Auffassung vorgetragen. Zudem ist es auch nicht erforderlich, dass Forderungen rechtskräftig festgestellt werden müssen, um von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Das Bewusstsein drohender oder bereits vorhandener Zahlungsunfähigkeit oder Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners genügt zwar für sich genommen nicht. Es bedingt aber erfahrungsgemäß die weitergehende Erkenntnis, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt; deshalb ist es ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung. Hinzu kommt, dass es der Insolvenzschuldnerin nicht darum gegangen sein muss, gezielt einen Nachteil für die Klägerin herbeizuführen. Maßgeblich ist, dass die Insolvenzschuldnerin zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls gezielt den Beklagten bevorzugen wollte, was denknotwendig eine Benachteiligung der anderen Gläubiger zur Folge hat.

Anders als durch Vorsatz der Insolvenzschuldnerin lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, dass sie und der Beklagte in den Kaufvertrag formuliert haben, dass die Zahlung der abgetretenen Kaufpreisforderung direkt an den Beklagten erfolgen sollte. Es wäre offenkundig einfacher gewesen, dass der Käufer nur eine Zahlung vornimmt, und die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte die Beträge dann anschließend verteilen. Auch die Aufnahme eines Darlehens durch den Beklagten und die Besicherung dessen mit einem Grundstück, das zu ¾ im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stand, ist anders nicht nachvollziehbar erklärbar. Die Insolvenzschuldnerin konnte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung keine Angaben dazu machen, wieso sie nicht selbst ein weiteres Darlehen mit Besicherung des überwiegend in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks aufgenommen hat. Das gesamte Konstrukt lässt hingegen bei einer lebensnahen Betrachtung nur den Schluss zu, dass man verhindern wollte, dass der Geldbetrag aus dem Grundstücksverkauf bei der Insolvenzschuldnerin erfasst würde und so dem Zugriff der übrigen Gläubiger unterworfen werden könnte.

Die Insolvenzschuldnerin hat demnach mit dem Eintritt der Benachteiligung der Klägerin gerechnet und sie in Kauf genommen, ohne sich dadurch von ihrem Handeln abhalten zu lassen. Der Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin auf Grund konkreter Vorstellung davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen zu können. Das wäre angesichts der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit auch lebensfremd.

c)

Der Beklagte hatte Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin. Dem Beklagten war die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts bekannt, weshalb seine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG jedenfalls vermutet wird. Im Hinblick auf einen Anfechtungsgrund nach § 3 Abs. 4 AnfG bzw. § 133 Abs. 4 InsO gilt zudem die Beweislastumkehr, d.h. der Anfechtungsgegner, hier der Beklagte, müsste darlegen und beweisen, dass er keine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes hatte.

Die Klägerin hat substantiiert unter Vorlage von Anschreiben dargelegt, dass sie den Beklagten mehrfach über die erheblichen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin informiert hat. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 97/6, juris-Rn. 7 f. = NZI 2007, 512). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Es ist auch gänzlich lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beklagte trotz des offenbar guten Verhältnisses zu der Insolvenzschuldnerin und angesichts der Ereignisse in den Jahren 2015 und 2016 sowie der Klage der Klägerin keine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hatte.

Ungeachtet der Vermutung nach § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG und § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. der Beweislastumkehr nach § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG und § 133 Abs. 4 S. 2 InsO ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin hatte. Wie ausgeführt, lässt sich das gesamte Darlehens- und Abtretungskonstrukt nicht anders erklären, als dass die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte einen Zugriff der Gläubiger gerade verhindern wollten.

d)

Der Beklagte ist zudem eine nahestehende Person i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Abtretung benachteiligt auch unmittelbar die Klägerin, da der Anspruch der Insolvenzschuldnerin durch die Abtretung der Befriedigungsmasse entzogen wird.

e)

Zwar erfolgte die Anfechtung des Abtretungsgeschäfts gem. § 133 InsO erst in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018, denn erst hier lag eine Prozessstandschaftsvereinbarung und eine Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter zur Anfechtung im eigenen Namen vor. Dies liegt mehr als zwei Jahre nach der Abtretung vom 06.04.2016, womit eine Anfechtung gem. § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Klägerin jedenfalls die Einzelgläubigeranfechtung bereits mit Schriftsatz vom 06.07.2017 erklärt, was noch innerhalb der Frist läge. Es kommt dabei auf die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags an, d.h. den 06.04.2016, nicht hingegen auf den schuldrechtlichen Vertrag selbst. Erst am 06.04.2016 trat die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ein.

Die Frist gilt zudem nur für die Einzelgläubigeranfechtung. Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 4 InsO gilt eine zweijährige Ausschlussfrist lediglich ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Diese Anfechtung erfolgte vorliegend am 23.06.2017 und damit innerhalb der Frist des § 133 Abs. 4 S. 2 InsO. Die Anfechtung nach § 133 Abs. 4 InsO ist damit nicht verfristet. Dasselbe gilt für die ursprüngliche Einzelgläubigeranfechtung, denn zwar hat sich der Anfechtungsanspruch gem. § 11 Abs. 1 AnfG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Anfechtungsanspruch nach InsO gewandelt und die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfechtung hierzu nicht mehr berechtigt. Allerdings kann dies der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Entweder hat sich der Anspruch vollständig (auch im Hinblick auf die Ausschlussfrist) nach § 133 Abs. 4 InsO zu richten oder die Frist nach AnfG muss als gewahrt gelten, wenn der Gläubiger die Anfechtung fristgemäß trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt.

Ungeachtet dessen bestand jedenfalls auch ein Anfechtungsgrund nach § 3 Abs. 1 AnfG bzw. § 133 Abs. 1 InsO, für die keine entsprechenden Ausschlussfristen gelten und auch eine mittelbare Benachteiligung genügt.

3.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Abtretung als unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten gem. § 134 Abs. 1 InsO bzw. § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar ist. Selbst wenn es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, sondern einen entgeltlichen Vertrag oder eine sonstige Rechtshandlung handeln sollte, liegen auch die Voraussetzungen der §§ 133 Abs. 1, Abs. 4 InsO bzw. 3 Abs. 1, Abs. 4 AnfG vor und die Abtretung ist hiernach anfechtbar. Als Rechtsfolge hat der Beklagte den von der Klägerin erlangten Betrag i.H.v. 99.000,00 € gem. § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückzugewähren.

IV.

Zinsen waren der Klägerin erst ab Zustellung des Schriftsatzes vom 19.09.2018, mit dem die Klägerin erstmals die Anfechtung im Wege der Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter erklärte, also ab dem 20.09.2018 zuzusprechen. Denn die Geltendmachung eigener Einzelgläubigeranfechtungsansprüche war unbegründet.

B. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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