LG Hannover
Az.: 8 S 42/93
Urteil vom 04.06.1993
Vorinstanz: AG Hannover, Az.: 530 C 4774/92
In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1993 für Recht erkannt
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (530 C 4774/92) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen -.
Entscheidungsgründe:
I .
Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Erstgericht beide Klageansprüche zu Recht abgewiesen hat.
1.
Ein Anspruch gemäß §§ 27, 28 Nds. NachbarG auf Errichtung eines Holzzaunes zwischen den Grundstücksgrenzen steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
In dem Wohnviertel, in dem die Parteien leben, bieten die Einfriedungen kein einheitliches Bild.
Es ist dort nicht nur eine bestimmte Beschaffenheit einer Einfriedung ortsüblich, sondern es finden sich dort sowohl Holz- als auch Maschendrahtzäune.
Dies hat das Erstgericht durch Augenschein festgestellt; dies geht auch zu den Akten gereichten Lichtbildern und den von dem Kläger eingereichten Plan (Bl. 63 d.A.), in dem Holz- und Maschendrahtzäune mit Buntstift aufgenommen wurden, hervor.
Diesen Plan hat die Kammer mit den Prozessbeteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, substantiierte Einwendungen gegen dessen Richtigkeit wurden nicht vorgebracht. Da mithin beide Arten von Zäunen der Ortsüblichkeit entsprechen, besteht kein Anspruch auf Errichtung gerade eines Holzzaunes.
Dass die Einzäunung sowenig ansprechend und so unansehnlich sei, dass ausnahmsweise eine Ortsüblichkeit zu verneinen wäre (vgl. LG Braunschwelg, Nds. RpflG 1969, 86 ff.) ist nicht ersichtlich.
2.
Einen Kostenerstattungsanspruch für das Abschneiden der überhängenden Äste des Kirschbaumes hat der Kläger nach Auffassung der Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht.
Die Rechtsprechung zu diesem Problem ist sehr streitig (vgl. u. a. BGH NJW 86, 2641, Picker, Jus 1974, 357).
Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass die Selbsthilfe nach § 910 Abs. 1 BGB die Realisierung der nach § 1004 BGB bestehenden Haftung des Störers darstelle, so dass der Selbsthilfeausübende den Nachbarn von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit mit der Folge, dass er Wertersatz beanspruchen könne (vgl. BGH a.O.).
Das Berufungsgericht schließt sich nach Prüfung der Gegenauffassung an, nach der das Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB selbständig neben der Haftung des Störers nach § 1004 BGB steht und nicht dessen Realisierung darstellt (vgl. u. a. Picker, a.O., LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421 ff.).
Daher erfüllt der Grundstückseigentümer mit seiner Selbsthilfe (Recht!) keine fremde Verpflichtung des Nachbarn, so dass eine Kostenerstattung aus Bereicherungs- oder aus Schadenshaftung nicht in Betracht kommt.
Auch die Androhung im Schriftsatz vom 23.12.1991 und die Durchführung einer privaten Ersatzvornahme vermögen keinen Kostenersatzanspruch auszulösen, da solches Vorgehen auf eine Art privater Vollstreckung („Selbstjustiz“ ohne Titel!) hinausliefe, was gerade im Rahmen von Nachbarstreitigkeiten rechts-politisch unerwünscht und zu vermeiden ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.