OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 5 W 810/98
Beschluss vom 30.11.1998
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach – Az.: 2 O 216/08
In dem Rechtsstreit wegen Beseitigung eines Holzstapels, hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache, hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 30. November 1998 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Oktober 1998 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2.400 DM) hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Nachdem die Kläger den Beklagten, ihren Nachbarn, auf Beseitigung eines Brennholzstapels (Länge: 15 m; Höhe nach Klägervorbringen bis zu 3 m, Beklagtenvorbringen: Höhe 1,70 m; Lichtbilder Bl. 4 Rückseite der Akten) in Anspruch genommen hatten, beantragte er zunächst Klageabweisung (Bl. 17 GA), entfernte dann jedoch das Brennholz, worauf die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten.
Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 1998 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt und zur Begründung ausgeführt, ohne die Erledigung habe dem Beseitigungsverlangen mangels Anspruchsgrundlage nicht entsprochen werden können.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie erstreben die hälftige Kostenteilung.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt nicht hinreichend die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Bau- und Nachbarrechts.
Zwar kann eine Brennholzablagerung in Form aufgeschichteter Holzstöße auf einem Wohngrundstück in einem reinen Wohngebiet, eine gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung zulässige Nebenanlage sein, wenn das gelagerte Holz ausschließlich zur Beheizung des auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes verwendet wird (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in BRS 58 – 1996 -Nr. 175).
Gebäuden vergleichbare Wirkungen auf die Abstandsflächenfunktionen gehen von sonstigen Anlagen jedoch dann aus, wenn sie eine Höhe von 2 m überschreiten und ihre Länge oder Breite – vergleichbar der Ausdehnung von Gerätehütten oder -schuppen – bei 3 Metern und mehr liegt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aaO).
Unter diesem Aspekt hätte der streitige Sachverhalt weiterer Aufklärung bedurft, da nach den vorgelegten Lichtbildern nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Holzstapel gebäudegleiche Wirkung im Sinne der maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften hatte. Gegebenenfalls wäre der Beklagte zur Beseitigung verpflichtet gewesen.
Der aufgezeigte Gesichtspunkt rechtfertigt es, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Da die Kläger damit im Beschwerdeverfahren umfassend obsiegt haben, mussten dessen Kosten nach § 91 Abs. l Satz l ZPO dem Beklagten als unterlegener Partei auferlegt werden. Da das Rechtsmittel Erfolg hat, sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen nicht zu erheben.