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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Reisestornokosten

LG Hannover, Az.: 4 S 36/15, Urteil vom 09.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26.05.2015 – 428 C 1657/15 – wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten beider Rechtszüge hat zu 3/4 die Beklagte und zu 1/4 die Klägerin tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.568,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26.05.2015 (Bl. 59 ff. d.A.).

Das Amtsgericht hat, weil es für dessen Entscheidung nicht darauf ankam, keine Feststellungen zu dem Unfallhergang aufgenommen, der sich jedoch unstreitig ausgehend von dem Vorbringen der Parteien in der I. Instanz wie folgt dargestellt hat:

Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit von Reisestornokosten
Symbolfoto: PathDoc/Bigstock

Die Versicherungsnehmer der Klägerin – die Zeugen Herr und Frau F. – befuhren am Unfalltag die vorfahrtsberechtigte Straße „F.-Straße“ in … B. gemeinsam auf einem Motorroller. Der Zeuge F., der das Fahrzeug führte, blinkte während des Zufahrens auf den Kreuzungsbereich der Straße „A.“ nach rechts. Dort befand sich die wartepflichtige Zeugin K., haftpflichtversichert bei der Beklagten, mit ihrem Mercedes, die von der Straße „A.“ auf die F.-Straße abbiegen wollte. Wegen des Blinkens des Motorrollers ging die Zeugin K. davon aus, dass der Motorroller abbiegen würde und fuhr in den fließenden Verkehr ein; dabei kam es zum Unfall.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2015 (Bl. 59 d.A.) vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, bei einer Reiserücktrittskostenversicherung handele es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine Summenversicherung. Daher sei der behauptete Anspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin gegen die Beklagte nicht gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Meinung, es handele sich um eine Schadensversicherung.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des am 26.05.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hannover, Az. 428 C 1657/15 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.568,80 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.01.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, für den Fall, dass es sich bei der Reisekostenversicherung um eine Schadensversicherung handeln sollte, stellten Stornokosten jedenfalls nicht ersatzfähige frustrierte Aufwendungen dar; zudem hafte sie allenfalls mit einer Quote von 50 % aufgrund des erheblichen Unfallverursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Klägerin.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Berufung überwiegend Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr ausbezahlten Versicherungsleistungen in Höhe von 1.176,60 € aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 3a Abs. 1 PflVersG.

a) Grundsätzlich findet § 86 VVG im vorliegenden Fall Anwendung. Der Anspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin gegen die ist nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Insoweit ist zunächst für die Anwendbarkeit des § 86 VVG Voraussetzung, dass es sich um eine Schadensversicherung und nicht um eine Summenversicherung handelt.

Die Begrenzung des gesetzlichen Übergangs von Ansprüchen auf Schadensversicherung ergibt sich sowohl aus der systematischen Steifung des § 86 VVG im Abschnitt „Schadensversicherung“ als auch aus der Gesetzesbegründung sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (hierzu BGH, VersR 2001, 1100; vgl. auch BT-Drs. 16/3945, S. 81).

Die hier zu beurteilende Reiserücktrittskostenversicherung stellt eine Schadensversicherung dar.

Eine Schadensversicherung liegt vor, wenn es in der Versicherung um die Deckung eines konkreten Schadens geht (BGH, a.a.O., 1100). Deckt sie hingegen einen abstrakt zu berechnenden Betrag, ist von einer Summenversicherung auszugehen. Ob es sich um die Deckung eines konkreten Schadens handelt, ist anhand der konkreten Versicherungsbedingungen zu prüfen. Soweit dem Versicherungsnehmer danach eine im Voraus feststehende Entschädigung zusteht, deren Höhe unabhängig von dem konkret erlittenen Schaden ist, liegt eine Summenversicherung vor.

Vorliegend werden zwar im Verhältnis der Versicherungsnehmer der Klägerin zu dem Reiseveranstalter die Stornokosten pauschalisiert berechnet. Die Rücktrittsrücktrittskostenversicherung bezahlt ihren Versicherungsnehmern demgegenüber nach VIII. § 1 der Versicherungsbedingungen die „vertraglich geschuldeten Stornogebühren“ abzüglich des in § 5 der Versicherungsbedingungen geregelten Selbstbehalts. Damit ist die Klägerin vertraglich verpflichtet, die von der versicherten Person zu tragenden Stornokosten zu übernehmen. Die Stornokosten selbst stehen im Zeitpunkt der Stornierung noch nicht fest, sondern richten sich insbesondere nach dem individuellen Reisepreis, dem Zeitpunkt der Stornierung und dem Umfang der Reise. Der Schaden wird folglich konkret ermittelt; eine pauschalisierte Ermittlung des Versicherungsumfangs in Abhängigkeit zum Reisepreis oder anhand der Dauer der Reise wird nicht vorgenommen (so auch zu einem ähnlich gelagerten Fall LG Coburg, Urteil vom 17.03.2014, Az. 14 O 298/13 – zitiert nach juris, Rn. 38 f.).

Diese Überlegung ist auch vor dem Hintergrund der Begrenzung des § 86 VVG auf Schadensversicherungen richtig: Sinn und Zweck der Vorschrift ist es auszuschließen, dass durch die Leistung einer Versicherung der Anspruch des Verletzten erlischt. Der Verletzte hat den Versicherungsschutz durch eigene Prämien erkauft und will damit die eigene Risikoabsicherung, nicht aber die Entlastung des Dritten vom Schadensersatzanspruch erreichen (Voit, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 Rn. 3). Gleichermaßen soll in solchen Fällen der Verletzte sich nicht bereichern und an dem Schaden verdienen (vgl. LG Coburg, a.a.O., Rn. 40).

Die Auffassung des LG München (VersR 2007, 453), dass es sich gleichwohl um eine Summenversicherung handele und auf dessen Urteilsbegründung das erstinstanzliche Urteil rekurriert, überzeugt nicht: Das Landgericht München lässt in dem vorgenannte Urteil eine – aus hiesiger Sicht erforderliche – strikte Trennung des Verhältnisses zwischen dem Verletzten und dem Reiseveranstalter, in dem die Berechnung der Stornokosten pauschalisiert erfolgt und des Verhältnisses zwischen dem Verletzten und der Reiserücktrittskostenversicherung vermissen. Diese Auffassung hat sich auch nicht durchgesetzt (vgl. insbesondere LG München I, Urteil vom 27.03.2013, Az. 19 O 27712/12).

b) Weitere Voraussetzung für den Übergang eines Anspruchs auf die Klägerin ist, dass den Versicherungsnehmern der Klägerin auch ein Anspruch in der genannten Höhe gegen die Beklagte zustand.

Die Versicherungsnehmer der Klägerin haben gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von insgesamt 1.470,75 € unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrags des Versicherungsnehmers der Klägerin in Höhe von 25 %.

Zwischen den Parteien blieb unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten und die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmern der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz des entstandenen Schadens nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 3a Abs. 1 PflVersG verpflichtet sind.

Allerdings muss sich der Versicherungsnehmer der Klägerin einen eigenen Verursachungsbeitrag anrechnen lassen, so dass eine Ersatzpflicht nur in Höhe von 75 % des entstandenen Schadens besteht. Eine weitergehende Ersatzpflicht besteht nicht. Hierzu im Einzelnen:

Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten gefahrenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowie beim Betrieb des Fahrzeuges der Versicherungsnehmer der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden zu sein.

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall für die Versicherungsnehmern der Beklagten oder den Versicherungsnehmer der Klägerin unabwendbar im Sinne der §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG war. Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn er auch bei besonderer Umsicht und Sorgfalt über das gewöhnliche Maß hinaus nicht hätte verhindert werden können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22). Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hätte den Unfall hier vermeiden können, wenn sie auf den Abbiegevorgang verzichtet hätte. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin ist zum Vorwurf zu machen, dass er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind folglich nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei alle festgestellten Umstände des Einzelfalls, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW RR 2010, 839).

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Zu Lasten der Versicherungsnehmerin der Beklagten wirkt hier der Verstoß gegen §8 Abs. 2 StVO; die Versicherungsnehmerin der Beklagten hatte die Vorfahrt des Versicherungsnehmers der Klägerin zu beachten. Sie durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin tatsächlich abbiegt. Zum einen ist bei Motorrollern als Besonderheit zu beachten, dass ein gesetzter Blinker, anders als bei einem Auto, akustisch nicht wahrnehmbar ist und daher häufiger als bei anderen Fahrzeugen versehentlich gesetzt oder nicht ausgeschaltet wird. Zum anderen begründet auch bei Kraftfahrzeugen ein gesetzter Blinker keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass der Verkehrsteilnehmer tatsächlich abbiegt. Ein Vertrauensschutz kommt allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht, beispielsweise bei einer deutlichen Geschwindigkeitsreduzierung oder im Falle eines bereits begonnenen und nicht lediglich mittels Fahrtrichtungsanzeiger angekündigten Abbiegevorgangs

Gleichwohl ist dem Versicherungsnehmer der Klägerin die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten, da das Setzen des Blinkers eine Mitursache für den Unfall begründet hat (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03,1992 1 U 99/1991; vgl, auch OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2003 – 9 U 169/92).

Aufgrund der unfallbedingten Reiseunfähigkeit und des deswegen erklärten Reiserücktritts ist den Versicherungsnehmern der Klägerin ein Schaden in Höhe der vertraglich geschuldeten Reiserücktrittskosten entstanden.

Es handelt sich bei den Stornokosten auch um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Die Argumente der Beklagten, es handele sich unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.05.2013 – Az. 7 = 1759/12 um – nicht als materiellen Schaden ersatzfähige – „frustrierte Aufwendung“, sind aus Sicht der Kammer nicht tragfähig.

Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese (BGHZ 99, 182, 196). Danach ist die Verletzung der Versicherungsnehmer der Klägerin für die Aufwendungen nicht ursächlich, wenn sie ihnen auch ohne diese bereits vorher entstanden sind. Frustrierte Aufwendungen sind solche, die bereits vor dem schädigenden Ereignis getätigt worden sind und deren Gebrauchswert objektiv auch nach dem schädigenden Ereignis fortbesteht, so dass ausgehend von der Differenzhypothese eine Vermögensverschlechterung bei dem Anspruchsteller nicht zu ermitteln ist.

Inwieweit solche frustrierten Aufwendungen erstattungsfähig sind, wird in der Rechtsprechung und der Literatur unterschiedlich gehandhabt.

Überwiegend wird in der Rechtsprechung ein Ausgleich über den immateriellen Schaden im Rahmen des Schmerzensgeldes nach Billigkeitserwägungen vorgenommen (so unter anderem auch LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12).

Einen anderen Lösungsansatz verfolgt das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 5. 2. 1998 – 27 U 161-97, NJW 1998, 2292), das einen Vermögensschaden dann annimmt, wenn der Verletzte ein bestimmtes Lebensziel bereits konkret ergriffen und zu dessen Erreichung endgültige Aufwendungen gemacht hat (wie bei einem Flug oder einem Theaterbesuch, der infolge der Schädigung nicht mehr wahrgenommen werden könne). Ein Schaden bestünde lediglich in Fällen nicht, in denen die allgemeine (im Sinne von langfristige) Möglichkeit des Lebensgenusses anhand der vorhandenen Vermögensgüter infolge der Störung des subjektiven Bereichs herabgesetzt wird, wie z. B. beim Besitz eines Wochenendhauses, eines Tennisplatzes oder einer Jagd (BGHZ 55, 146, 152).

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. die Nachw. bei Palandt-Heinrichs, Verb. § 249 Rdnr. 33) den Ersatz frustrierter Aufwendungen grundsätzlich ablehnt (so in BGHZ 55, 146 für die Aufwendungen einer Jagdpacht, in BGHZ 71, 234 für eine Eigentumswohnung und in BGHZ 99, 182 für die Anmietung eines Vortragssaales für eine ideelle Veranstaltung).

Nach Auffassung der Kammer kommt es auf die Frage, inwieweit frustrierte Aufwendungen ersatzfähig sind, jedoch nicht an. Denn Stornokosten sind wegen und nach dem schädigenden Ereignis entstanden und stellen keine frustrierten Aufwendungen dar. Daher lässt sich auch nach der Differenzhypothese ein Schaden nachvollziehen: Vor der unfallbedingten Stornierung steht den Reisekosten der objektive Wert der Reise gegenüber; nach der unfallbedingten Stornierung sind lediglich die Stornokosten ohne Gegenwert im Vermögen der Geschädigten vorhanden, die sich daher als Vermögensverschlechterung darstellen.

Die seitens der Beklagten bemühten Urteile und die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 27.05.2016 vermochten die Rechtsauffassung der Kammer nicht zu ändern.

Soweit die Beklagte auf das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.05.2013 (Az. 7 O 1759/12) Bezug nimmt, ist der dort entschiedene Fall nicht mit dem hiesigen zu vergleichen: Dort wurden nicht Stornokosten, sondern die Kosten für einen geplanten und bezahlten Urlaub, der nicht angetreten werden konnte, geltend gemacht. Diese Aufwendungen sind vor und unabhängig von dem schädigenden Ereignis getätigt worden, behalten trotz des schädigenden Ereignisses ihren objektiven Wert und sind lediglich nutzlos geworden. Damit sind aus Sicht der Kammer Stornokosten, die nach und wegen des schädigenden Ereignisses getätigt werden, nicht zu vergleichen.

Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. 3 C 485/15) ausgeführt, dass zwar die Stornierung der Reise eine Folge des Unfalls gewesen und damit auch kausal durch den Unfall verursacht worden sei. Unter Hinweis auf vorgenanntes Urteil des Landgerichts Bremen lehnt es gleichwohl eine Ersatzfähigkeit der Stornokosten ab, weil im Rahmen der Differenzhypothese zu berücksichtigen sei, dass infolge der Stornierung auch die Pflicht zur Zahlung des vollen Reisepreises entfiele. Aus Sicht der Kammer übersieht das Amtsgericht Münster an dieser Stelle, dass auch die objektive Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gebuchten Reise entfällt und es damit, wie bereits oben ausgeführt, zu einer Vermögensverschlechterung kommt.

c) In Höhe von 1.176,60 € ist der Anspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin auf diese übergegangen, nachdem sie Stornokosten in Höhe von 1.568,80 € erstatte hat. Ein Übergang in Höhe von 1.470,75 € kam nicht in Betracht, weil nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf. Der Anspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin übersteigt betragsmäßig den Anspruch der Klägerin, weil diese von den Gesamtstornokosten in Höhe von 1.961,00 € den Selbstbehalt abgezogen hat. Den Versicherungsnehmern wäre daher die Möglichkeit geblieben, noch selbst 75 % des Selbstbehaltes gegenüber der Beklagten oder der Zeugin K. als Schaden geltend zu machen.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) folgt aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.01.2012 endgültig und ernsthaft die Leistung verweigert. Einer weitergehenden Mahnung bedurfte es daher nicht. Das vorgenannte Schreiben ist der Klägerin am 27.01.2012 zugegangen. Ab dem 28.01.2012 stehen ihr somit Verzugszinsen zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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