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Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen

Dem reinen Grundsatz nach ist das Rechtsgeschäft eines Kaufs von beweglichen Sachen durch den deutschen Gesetzgeber sehr eindeutig geregelt. Der Verkäufer veräußert sein Eigentum an einen Käufer, der durch die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zum Eigentümer wird. In der gängigen Praxis erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstandes direkt im Zuge des Kaufvorgangs. Es gibt jedoch auch Sonderformen wie beispielsweise den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen, die in der gängigen Praxis auch regelmäßig vorkommen.

Gerade bei diesen Sonderformen des Kaufgeschäfts kommt vielfach die Frage auf, ob der Kauf überhaupt rechtmäßig ist. Obgleich Juristen bei der Beantwortung auf diese Frage sehr gerne den Spruch „es kommt darauf an“ bemühen, so ist der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen mit der deutschen Gesetzgebung zu vereinbaren. Bei dem gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen handelt es sich um ein Kaufgeschäft, bei dem eine nichtberechtigte dritte Person anstelle des Eigentümers den Verkauf vornimmt.

Grundlagen des gutgläubigen Erwerbs

Gutgläubiger Erwerb
Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen, geregelt in § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Person in gutem Glauben und ohne Kenntnis der fehlenden Berechtigung des Verkäufers, eine Sache erwirbt und dadurch rechtlich geschützter Eigentümer wird. Voraussetzung ist, dass die Sache nicht gestohlen oder anderweitig abhandengekommen ist. (Symbolfoto: IhorL/Shutterstock.com)

Die rechtlichen Grundlagen des Kaufgeschäfts sind in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. So regeln die Paragrafen 928, 932 I, 933 sowie 934 BGB den Eigentumsübergang von dem Eigentümer an den Erwerber. Dem reinen Grundsatz nach ist es zwingend erforderlich, dass der Verkäufer der beweglichen Sache auch Eigentümer des Gegenstandes ist, damit das Kaufgeschäft rechtmäßig vollzogen werden kann. Der § 1006 Abs. 1 Satz 1 besagt jedoch, dass ein Kaufgeschäft auch nach dem Prinzip von Treu und Glauben als gutgläubiger Erwerb vollzogen werden kann. In derartigen Fällen ist das Kaufgeschäft dann rechtmäßig, wenn der Käufer an das Eigentumsverhältnis des Verkäufers und die damit verbundene Rechtmäßigkeit des Kaufgeschäfts glauben musste. In der gängigen Praxis ist dies dann der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer das Eigentumsverhältnis mittels eines Dokuments nachweist.

Das Prinzip des gutgläubigen Erwerbs kann nicht angewandt werden, wenn die bewegliche Sache durch den rechtmäßigen Eigentümer als verloren oder gestohlen gemeldet wurde. Dies gilt jedoch nicht bei Geld oder auch Inhaberpapieren, die im Zuge einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 935 BGB von dem Käufer erworben wurden.

Für Kaufleute kennt der Gesetzgeber in Deutschland eine Sonderregelung. Auf der Grundlage des § 366 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) erwirbt der Käufer bei einem Kaufgeschäft die bewegliche Sache auch dann nach dem Prinzip des guten Glaubens, wenn er sich zu dem Zeitpunkt des Kaufs in dem Glauben an die Befugnis des Verkäufers befindet. Durch diese Sonderregelung soll der Käufer geschützt werden, da sich dieses Prinzip auch auf diejenigen Waren bezieht, die von einem Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt an den Verkäufer geliefert wurden.

Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB

Für einen gutgläubigen Erwerb von Eigentum, der im § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Ein gutgläubiger Erwerb setzt voraus, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer zum Verkauf berechtigt war. Um den gutgläubigen Erwerb umfassend zu verstehen, ist es wichtig, die Kernaspekte der Regelung genauer zu beleuchten.

Berechtigung des Veräußerers

Die erste wesentliche Voraussetzung ist, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht berechtigt ist, das Eigentum zu veräußern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verkäufer selbst nicht Eigentümer der Sache ist. Der gutgläubige Erwerb ist also ein Schutzmechanismus für den Käufer, der davon ausgeht, eine Sache von einem vermeintlich Berechtigten erworben zu haben.

Der redliche Erwerb

Eine weitere Voraussetzung ist der sogenannte „redliche Erwerb“. Dies bedeutet, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags weder wusste noch wissen konnte, dass der Verkäufer nicht berechtigt war, das Eigentum zu veräußern. Hier spielt der Begriff des „guten Glaubens“ eine wichtige Rolle. Der gute Glaube des Erwerbers ist gemäß § 932 Abs. 2 BGB gesetzlich definiert und schließt grobe Fahrlässigkeit aus. Es ist also nicht ausreichend, dass der Käufer nicht wusste, dass der Verkäufer nicht berechtigt war – er hätte es auch nicht wissen können.

Fehlender Verlust- oder Diebstahlstatus der Sache

Die dritte wichtige Voraussetzung betrifft den Status der Sache selbst: Sie darf nicht abhanden gekommen sein. Abhandenkommen ist dabei ein rechtlicher Begriff und bedeutet, dass der Eigentümer ungewollt den Besitz an der Sache verloren hat, zum Beispiel durch Diebstahl oder Verlust. Ist eine Sache abhanden gekommen, ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 BGB ausgeschlossen.

Sonderfall: Kfz-Kaufrecht

Im Kfz-Kaufrecht gelten besondere Anforderungen für den gutgläubigen Erwerb. So gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH 01.03.2013 – V ZR 92/12). Der bloße Besitz des Fahrzeugs oder des Kraftfahrzeugbriefs (wenn ein anderer Eigentümer eingetragen ist) ist nicht ausreichend.

Die dargelegten Aspekte stellen die Grundvoraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb dar und unterstreichen dessen Komplexität. Sie zeigen, dass der gutgläubige Erwerb nicht nur von der Unwissenheit des Käufers abhängt, sondern auch von den Umständen des Verkaufs und dem Status der Sache selbst. Durch diese Kombination von Anforderungen soll ein fairer Interessenausgleich zwischen Käufer und dem tatsächlichen Eigentümer erreicht werden.

Ausnahmeregelungen zum gutgläubigen Erwerb gemäß § 935 BGB

Während der gutgläubige Erwerb von Eigentum durch § 932 BGB grundsätzlich geschützt ist, existieren dennoch bestimmte Ausnahmeregelungen, die im § 935 BGB kodifiziert sind und eine entscheidende Rolle für das Verständnis des gesamten Konzepts spielen. Diese Regelungen stellen klar, dass ein gutgläubiger Erwerb in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist, auch wenn der Erwerber redlich war. Insbesondere betrifft dies Fälle, in denen die Sache abhandengekommen ist.

Der Begriff des Abhandenkommens

Im Kontext des § 935 BGB bezieht sich der rechtliche Begriff des „Abhandenkommens“ auf Situationen, in denen der Eigentümer den Besitz an einer Sache ungewollt verliert. Dies kann zum Beispiel durch Diebstahl oder Verlust geschehen. Der Verlust muss dabei gegen den Willen des Eigentümers erfolgen. Wird die Sache hingegen freiwillig übergeben, liegt kein Abhandenkommen vor, auch wenn der Empfänger die Sache anschließend nicht zurückgibt.

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Die Hauptkonsequenz des § 935 BGB ist, dass der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache ausgeschlossen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber in gutem Glauben handelte und davon ausgegangen ist, dass der Veräußerer zum Verkauf berechtigt war. Die Regelung dient dem Schutz des ursprünglichen Eigentümers, der durch Diebstahl oder Verlust den Besitz an der Sache verloren hat.

Ausnahmen von der Ausnahme

Interessanterweise enthält § 935 BGB auch Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel. So kann der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache doch stattfinden, wenn der Eigentümer sie dem Erwerber selbst übergeben hat oder wenn der Erwerber sie von einem öffentlichen Versteigerer erworben hat. Diese Regelungen berücksichtigen die Tatsache, dass der gutgläubige Erwerb in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein kann, obwohl die Sache abhandengekommen ist.

Relevanz für die Praxis

Die Regelungen des § 935 BGB haben erhebliche Auswirkungen auf die Praxis des gutgläubigen Erwerbs. Sie machen deutlich, dass der Schutz des gutgläubigen Erwerbs nicht absolut ist und in bestimmten Situationen eingeschränkt werden kann. Dies trägt zur Komplexität des Themas bei und unterstreicht die Bedeutung einer genauen Betrachtung der Umstände jedes Einzelfalls.

Die Ausnahmeregelungen des § 935 BGB verdeutlichen, dass der gutgläubige Erwerb nicht nur von der Unwissenheit des Erwerbers und den Umständen des Verkaufs abhängt, sondern auch von der Natur der Sache selbst und der Art und Weise, wie der Erwerber sie erlangt hat. Sie zeigen, dass der Gesetzgeber bemüht ist,einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers und dem Schutz des ursprünglichen Eigentümers zu erreichen, insbesondere in Fällen, in denen der Eigentümer den Besitz an der Sache ungewollt verloren hat.

Unrecht vs. Unredlichkeit

Es ist auch wichtig zu betonen, dass § 935 BGB nicht das Unrecht des Erwerbs behandelt, sondern die Unredlichkeit des Veräußerers. Ein unrechtmäßiger Erwerb kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer die Sache rechtmäßig erworben hat, aber der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, die Sache zu veräußern. In solchen Fällen ist der gutgläubige Erwerb auch ausgeschlossen.

Implikationen und Interpretationen

Die Implikationen des § 935 BGB und seine Wechselwirkung mit anderen Bestimmungen des BGB, wie § 932, zeigen die Feinheiten und die Komplexität des deutschen Eigentumsrechts. Sie verdeutlichen auch die vielschichtigen Interessen, die das Gesetz ausbalancieren muss, wie den Schutz des Eigentums, den Schutz der guten Sitten im Handelsverkehr und die Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Insgesamt zeigen die Ausnahmeregelungen des § 935 BGB, dass der gutgläubige Erwerb kein automatischer Schutz für den Erwerber ist und dass er nicht in allen Situationen gilt. Sie machen deutlich, dass das Gesetz den Schutz des ursprünglichen Eigentümers ernst nimmt, insbesondere wenn dieser den Besitz an der Sache ungewollt verloren hat. Gleichzeitig lassen sie Raum für Ausnahmen, in denen der gutgläubige Erwerb auch bei abhandengekommenen Sachen möglich ist, was die Flexibilität und die Fall-zu-Fall-Betrachtung des deutschen Eigentumsrechts unterstreicht.

Gutgläubiger Erwerb im Vergleich zum Eigentumserwerb

Der Hauptunterschied zwischen einem gutgläubigen Erwerb und einem Eigentumserwerb liegt in dem Umstand, dass der Käufer bei einem Eigentumserwerb genau über die Eigentumsverhältnisse des Kaufgegenstandes Bescheid weiß. Dem reinen Grundsatz nach erwirbt ein Käufer bei dem gutgläubigen Erwerb auch das Eigentum eines Verkäufers, allerdings sind die Eigentumsverhältnisse des Gegenstandes nicht zu 100 Prozent geklärt. Der Eigentumserwerb ist auch nicht zwingend an den Umstand geknüpft, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um eine bewegliche Sache handelt. Bei einer unbeweglichen Sache wie beispielsweise einer Immobilie ist der gutgläubige Erwerb in Deutschland

Fallbeispiele und Rechtssituation

Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen findet sich besonders häufig bei dem Gebrauchtwagenkaufgeschäft wieder. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gebrauchtwagenmarkt sehr groß ist und dass zahlreiche Käufer und Verkäufer dieses Rechtsgeschäft möglichst schnell und unkompliziert abwickeln wollen. Gerade dann, wenn es sich bei dem Verkäufer und dem Käufer um Privatpersonen handelt, ist die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs seitens des Käufers besonders hoch. Rechtlich betrachtet ist dieses Rechtsgeschäft so lange gültig, bis sich der rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs mit seinen Ansprüchen bei dem Käufer meldet.

Rechtliche Konsequenzen: Gekauft und dann?

Sollte die bewegliche Sache nicht als gestohlen gemeldet oder dem rechtmäßigen Eigentümer in sonstiger Art und Weise abhandengekommen sein, so verliert der rechtmäßige Eigentümer dieser Sache sein Eigentumsverhältnis mit dem Zeitpunkt, an dem der unberechtigte Dritte dieses Eigentum an den Käufer übergibt. Der Käufer wird zum Eigentümer und der ursprüngliche rechtmäßige Eigentümer kann keinerlei Ansprüche gegen den neuen Eigentümer geltend machen. Sollte sich der neue Eigentümer auf freiwilliger Basis dazu entscheiden, den Kaufgegenstand an den ursprünglichen rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben, so kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen.

Verteidigungsstrategien und Rechtsschutz: Wie schütze ich mich vor rechtlichen Fallstricken?

Ein Käufer kann sich vor dem gutgläubigen Erwerb durch das eigene Verhalten bei dem Kaufgeschäft schützen. Auch bei einem Kaufgeschäft unter Privatleuten sollte auf einen Kaufvertrag bestanden werden. In diesem Kaufvertrag sollte der Zusatz enthalten sein, dass sich der Käufer von dem Verkäufer entsprechende Nachweise bezüglich der Besitzverhältnisse des Kaufgegenstandes hat vorzeigen lassen. Im Fall eines Gebrauchtfahrzeuges wäre dies der Fahrzeugbrief sowie auch der Fahrzeugschein in Verbindung mit den weitergehenden Fahrzeugdokumenten. Auch ein sogenannter Eigentumspassus kann wirksam sein. In einem derartigen Passus versichert der Verkäufer ausdrücklich, dass er als Eigentümer zu dem Verkauf des Gegenstandes berechtigt ist und diese Berechtigung durch entsprechende Dokumente dem Käufer nachgewiesen hat. Ist dies im Kaufvertrag enthalten, so ist der Käufer auf jeden Fall auf der rechtlich sicheren Seite.

Schlussfolgerung und Ausblick

Ein Kaufgeschäft kann ein rechtlich sehr unkompliziertes Rechtsgeschäft sein. Der Verkäufer bietet einen Kaufgegenstand zum Verkauf an und der Käufer erwirbt diese bewegliche Sache durch die Bezahlung des Kaufpreises. Obgleich dieses Prinzip sehr simpel ist, bleibt stets das Risiko, dass der Verkäufer zu dem Verkauf überhaupt nicht berechtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer des Gegenstandes ist. Für den Käufer bleibt dann nur die Argumentation, dass der Erwerb gutgläubig erfolgte. Der Gesetzgeber schützt durch die gesetzlichen Regelungen des BGB den Käufer, allerdings gibt es hierfür gewisse Grundvoraussetzungen. Die bewegliche Sache darf von dem rechtmäßigen Eigentümer nicht als gestohlen gemeldet worden sein oder dem Eigentümer in sonst einer Art abhandengekommen sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was passiert, wenn ich versehentlich gestohlene Waren kaufe?

Gem. § 935 BGB kann ein Käufer an einer gestohlenen Ware kein Eigentum erwerben. Dem rechtmäßigen Eigentümer muss der Kaufgegenstand zurückgegeben werden. Der Erwerb von gestohlener Ware erfüllt gem. § 259 Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Hehlerei. Die Strafbarkeit des Handelns ist jedoch an das Wissen geknüpft, dass die Ware von dem Verkäufer gestohlen wurde.

Wie kann ich mich schützen, falls ich in eine solche Situation gerate?

In derartigen Situationen sollte rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Gibt es einen Unterschied zwischen gutem Glauben an das Eigentum und gutem Glauben an die Veräußerungsbefugnis?

Der Unterschied liegt darin, dass der Glaube an die Veräußerungsbefugnis des Verkäufers ausschließlich im Handelsrecht zur Anwendung kommt und somit Kaufleuten vorbehalten ist. Der Kauf im guten Glauben an das Eigentum kann auch bei privaten Käufern und Verkäufern zur Anwendung kommen.

Welche Unterschiede gibt es zwischen dem gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen und dem von Grundstücken?

In Deutschland ist der gutgläubige Kauf von Grundstücken nicht möglich, da Eigentumsüberschreibungen erfolgen müssen. Hierfür ist die notarielle Beurkundung als Form durch den Gesetzgeber gesetzlich vorgeschrieben. Bei einem gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen ist diese Form nicht zwingend vorgeschrieben.

Was sind die notwendigen Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb von Eigentum an einer beweglichen Sache?

Der Käufer musste glauben können, dass der Verkäufer auch tatsächlich Eigentümer des Kaufgegenstandes ist. Zudem darf die bewegliche Sache nicht von dem ursprünglichen Eigentümer als gestohlen gemeldet worden sein oder dem Käufer abhandengekommen sein.

Schlüssel zum Erfolg: Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen

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