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Baustellenabsicherung eines Hydranten – Pkw-Kollision

AG Düsseldorf – Az.: 37 C 156/20 – Urteil vom 11.06.2021

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 262,50 EUR (in Worten: zweihundertzweiundsechzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen.

Weiter wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, den er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 03.09.2019 im E-Straße in Düsseldorf anlässlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollkaskoversicherung erleidet, hälftig zu erstatten.

Weiter werden die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50% und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 50%.

Dieses Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und hinsichtlich des Feststellungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall am 03.09.2019 im E-Straße in Düsseldorf während Tageshelligkeit.

Baustellenabsicherung eines Hydranten - Pkw-Kollision
(Symbolfoto: Viktor Sergeevich/Shutterstock.com)

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw BMW 320d mit dem amtlichen Kennzeichen01. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Bauherren des Grundstücks E-Straße und errichten dort ein Haus. Hierzu haben sie einen Werkvertrag mit der Beklagten zu 3 geschlossen. Im Merkblatt zu den Liefervoraussetzungen heißt es unter Buchstabe D, Nummer 3d: „Auf der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe müssen Anschlüsse für Wasser und Strom bei Beginn der Montage zur Verfügung stehen.“ Unter 3 e heißt es: „Vor der Montage des Hauses müssen folgende Ver- und Entsorgungsleitungen hergestellt werden: […], Wasser- und ggf. Gasanschluss sowie die Hausanschlüsse an die Kanalisation.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B1, Bl. 109f., Bezug genommen.

Für die Beklagte zu 3 stand das für die Baumaßnahmen benötigte Bauwasser nicht zur Verfügung. Die Zeugen T6 und S, Mitarbeiter der Beklagten zu 3, installierten ein von den Beklagten zu 1 und 2 gemietetes Fallrohr auf einem auf der E-Straße in der Nähe zur Kreuzung zum F befindlichen Hydranten, um auf diese Art und Weise die Wasserversorgung der Baustelle sicherzustellen. Sie sicherten die Wasserentnahmestelle mit zwei Leitkegeln ab, den einen platzierten sie dabei in Fahrtrichtung vor, den anderen hinter das Fallrohr. Für die grundsätzliche Art der Sicherung, nicht aber für die genaue Position der Leitkegel, wird auf die Fotos gemäß Anlage K2 Bezug genommen. Der Kläger streifte beim Vorbeifahren mit seinem Pkw das Fallrohr. Hierbei entstand Sachschaden an der Beifahrerseite. Diesbezüglich forderte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten die Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 18.09.2019 auf, an ihn bis zum 30.09.2019 3814,54 Euro netto Reparaturkosten sowie 25 Euro Auslagenpauschale zu leisten. Zahlungen erfolgten nicht, sodass der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nahm, wobei er eine Selbstbeteiligung von 500 Euro leisten musste und weitere 25 Euro Aufwandspauschale sowie die Hochstufung in der Schadenfreiheitsklasse geltend macht.

Der Kläger hat zunächst nur die Beklagten zu 1 und 2 in Anspruch genommen und später die Klage auf die Beklagte zu 3 erweitert.

Der Kläger behauptet, er sei aus dem F-Straße rechts in die E-Straße eingebogen. Bedingt durch eine Sichtverengung wegen eines Zauns habe er seine Aufmerksamkeit nach links lenken müsse und daher das Fallrohr nicht rechtzeitig wahrgenommen. Er ist der Ansicht, die fehlende Wahrnehmung beruhe auf einer unzureichenden Absicherung der Wasserentnahmestelle.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, den er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 03.09.2019 im E-Straße in Düsseldorf anlässlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollkaskoversicherung erleidet, in voller Höhe zu erstatten und die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei aus dem F-Straße links in die E-Straße eingebogen. Ferner sind sie der Ansicht, der Kläger sei für den Schaden zu 100% selbst verantwortlich, da die Wasserentnahmestelle ordnungsgemäß abgesichert gewesen sei, zumindest aber sein Mitverschulden weit überwiege. Zudem sind die Beklagten zu 1 und 2 der Ansicht, wegen der umfassenden Übertragung der Bauverantwortung an die Beklagte zu 3 seien sie für eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei den Bauarbeiten nicht mehr verantwortlich.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Videovernehmung der Zeugen T6 und S.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Der Kläger ist zur Bezifferung der Klage noch nicht in der Lage, da im Einzelnen nicht vorhersehbar ist, wie das Vertragsverhältnis des Klägers mit seiner Vollkaskoversicherung sich weiterentwickeln wird. Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse ist gegeben. Bereits eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage, ob Mehrkosten von den Beklagten zu tragen sind, ist geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, da die Höhe der späteren Mehrkosten durch Erklärungen der Versicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit so zuverlässig nachgewiesen werden können, dass kein erneuter Prozess zur Höhe des Rückstufungsschadens erforderlich sein wird.

Die Klage ist teilweise begründet. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ergibt sich die Haftung aus § 831 Abs. 1 S.1 BGB. Der Beklagten zu 3 ist die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Zeugen S bei der Absicherung der Wasserentnahmestelle zuzurechnen, weil der Zeuge von der Beklagten zu 3 zu dieser Verrichtung bestellt worden ist und der Zeuge bei Ausführung der Verrichtung den Schaden zugefügt hat.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der unzureichenden Absicherung der Wasserentnahmestelle durch den Zeugen S. Dass er die Absicherung selbst durchgeführt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Zeugenvernehmung, wonach er bekundet hat, die Leitkegel aufgestellt zu haben. Dabei genügt das Aufstellen eines Kegels in Fahrtrichtung vor und eines weiteren Kegels in Fahrtrichtung nach der Wasserentnahmestelle, wie die Sicherung nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen T6 und S war, unabhängig von der genauen Positionierung der Leitkegel nicht den Anforderungen an die Absicherung der in einer verkehrsschwachen Straße gelegenen Wasserentnahmestelle. Die Absicherung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich öffentlich-rechtlich nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Hinsichtlich innerörtlicher Baustellen von kürzerer Dauer heißt es in Teil C, Nummer 3.1 Absatz 1 Satz 1 und 2, dass bei Tageslicht die Absicherung mit Leitkegeln ausreichend ist, wobei für die Querabsicherung mindestens 3 Stück im Abstand von höchstens 1 m erforderlich sind. Ferner sind nach Absatz 4 Satz 1 stationäre Arbeitsstellen mit StVO-Zeichen 123 („Baustelle“) anzukündigen. Ergänzend dazu findet sich in den RSA nachstehend der Regelplan B I/1, der grafisch die Absicherung einer Baustelle in Straßen mit geringer Verkehrsstärke und mit geringer Einengung verdeutlicht. Auch hier heißt es nochmals, dass die Querabsperrung entweder durch Absperrschranke zu erfolgen hat oder durch mindestens drei einseitige Warnleuchten, wobei bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer keine Warnleuchten erforderlich seien, mithin – wie schon Nummer 3.1 Absatz 1 Satz 1 regelt, Leitkegel erforderlich sind. Die Absicherung mit lediglich einem Leitkegel unter Verzicht auf StVO-Zeichen 123 entspricht dabei nicht den Vorgaben der RSA als technische Richtlinie zur Absicherung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum. Dabei ist der Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Baustelle von den jeweils konkreten örtlichen Verhältnissen abhängig und allein zivilrechtlich zu bestimmen, selbst die Einhaltung der Regeln der RSA führt daher nicht zum Haftungsausschluss, wenn zivilrechtlich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen diese Sicherung nicht als ausreichend zu bewerten ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 26.1.2005 – 7 U 161/03, BeckRS 2005, 1746 Rn. 29). Entspricht aber, wie hier, die Art der Baustellenabsicherung nicht einmal den Vorgaben der RSA, so ist indiziert, dass die Art der Absicherung auch für die Wahrung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Anhaltspunkte, die gegen die Indizwirkung sprechen, sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Wohnstraße und damit eine typische Straße geringer Verkehrsstärke. Angesichts der Nähe zu einer Kreuzung bestand ferner für Abbieger eine erhöhte Unfallgefahr.

Der Zeuge S handelte bei der Baustellenabsicherung in Ausführung einer Verrichtung für die Beklagte zu 3. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beklagte zu 3 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet war, die Wasserentnahmestelle herzustellen oder die Beklagten zu 1 und 2 hierfür zuständig gewesen wären. Für ein Handeln in Ausführung der Verrichtung genügt ein qualifizierter innerer Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabenkreis und der Schadenzufügung. Der Zeuge S hat die Wasserentnahmestelle eingerichtet, um im Interesse der Beklagten zu 3 die Hausbauarbeiten fortsetzen zu können. Der Zeuge hat insoweit bekundet, dass die Wasserentnahme erforderlich war, um seine Bautätigkeit fortsetzen zu können. Ob der Zeuge S im Verhältnis zur Beklagten zu 3 bei der Übernahme der Anschlusstätigkeit weisungswidrig gehandelt hat oder nicht, ist nicht entscheidend, da der innere Zusammenhang sich schon daraus ergibt, dass er die Wasserentnahmestelle einrichtete, um seine als Arbeitnehmer für die Beklagte zu 3 geleistete Arbeit fortsetzen zu können. Die Beklagte zu 3 kann sich auch nicht nach § 831 Abs. 1 S.2 BGB entlasten. Nach den Bekundungen des Zeugen S kam es zwar selten vor, dass Hydranten im öffentlichen Verkehrsraum zur Versorgung mit Bauwasser genutzt werden, der mit mehr Baustellen betraute Zeuge T6 hat jedoch ausgeführt, dass es der übliche Vorgang sei, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 3 die Wasserentnahmestelle an einem Hydranten installierten, wenn dies zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sei. Demnach war es innerhalb der Organisation der Beklagten zu 3 die übliche Vorgehensweise, dass ihre Mitarbeiter – über die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 3 gegenüber den jeweiligen Bauherrn hinausgehend aus Kulanz – Fallrohre an Hydranten installieren, wenn auf andere Art und Weise kein Bauwasser erlangt werden kann. Dann aber gehört zur nach § 831 Abs. 1 S.2 BGB erforderlichen Sorgfalt der Beklagten zu 3, dass sie die Mitarbeiter in die korrekte Absicherung der Wasserentnahmestelle im öffentlichen Verkehrsraum einweist und mit dem benötigten Absperrmaterial ausstattet. Dass dies nicht der Fall ist, folgt aus den Angaben des Zeugen S, der derart davon überzeugt war, dass die Absicherung mit lediglich einem Leitkegel vor und einem nach dem Fallrohr ausreichend sei, dass er über einen Kraftfahrer, der dennoch gegen das Fallrohr fahre, bekundete, dieser müsse blind sein. Zudem verfügten die Zeugen T6 und S nicht über genug Leitkegel, um die Wasserentnahmestelle nach beiden Richtungen quer sowie längs absichern zu können, weil nach Bekundung des Zeugen S insgesamt nur drei Leitkegel als Material vorhanden waren.

Darüber hinaus haften auch die Beklagten zu 1 und 2 für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Zeugen S nach § 831 Abs. 1 S.1 BGB. Die Tätigkeit des Zeugen stellt nicht nur eine Verrichtung für die Beklagte zu 3, sondern auch für die Beklagten zu 1 und 2 dar, da die Versorgung der Baustelle mit erforderlichem Bauwasser auch im Interesse der Bauherren liegt. Die erforderliche Weisungsgebundenheit des Zeugen S bestand auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2. Da aus dem Bauvertrag die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, für einen Wasseranschluss auf der Baustelle zu sorgen, hatten sie das Fallrohr beschafft und es lag in ihrem Zuständigkeitsbereich, dieses zu installieren. Der Zeuge S war daher in Bezug auf die Einrichtung der Wasserentnahmestelle im öffentlichen Verkehrsraum sowohl gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als auch gegenüber der Beklagten zu 3 weisungsabhängig. Etwaigen Aufforderungen sämtlicher Beklagter zur Art und Weise der Absicherung der Wasserentnahmestelle hätte er Folge leisten müssen. Auch die Beklagten zu 1 und 2 können nicht den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S.2 BGB führen, denn sie haben die Mitarbeiter der Beklagten zu 3 mit der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Einrichtung eines Wasseranschlusses im öffentlichen Verkehrsraum betraut, ohne sich zu vergewissern, dass sie über die dafür erforderliche Qualifikation und Arbeitsmittel verfügen. Eine Verkürzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 und 2 durch Übertragung der gesamten Bautätigkeit auf die Beklagte zu 3 ist nicht gegeben, da der Bauvertrag die Beklagten zu 1 und 2 als Bauherren gerade nicht davon entbindet, für die Versorgung der Baustelle mit Wasser zu sorgen.

Die notwendige adäquate Kausalität der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit dem entstandenen Schaden ist gegeben. Die Pflicht, Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum angemessen zu sichern, dient gerade dem Schutz von Kraftfahrern wie dem Kläger. Es steht auch nicht fest, dass der Kläger die Wasserentnahmestelle bei ordnungsgemäßer Absicherung ebenfalls übersehen hätte. Zum einen hätte zur ordnungsgemäßen Absicherung ein Warnschild StVO-Zeichen 123 („Baustelle“) mit Zusatztafel „rechts“ im F-Straße gehört, das der Kläger vor Erreichen der Kreuzung hätte wahrnehmen können; zum anderen hätte die ordnungsgemäße Absicherung mit drei Leitkegeln die Möglichkeit geboten, dass der Kläger noch bei Fahren in die Leitkegel die Baustelle bemerkt hätte und angesichts der langsamen Geschwindigkeit beim Abbiegen vor Erreichen des Fallrohrs hätte anhalten können.

Die Beklagten haften für den Schaden gesamtschuldnerisch zu 50%, die restlichen 50% sind nach § 254 BGB wegen Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Der Kläger hat seinerseits durch ungenügende Beachtung des Verkehrsraums in erheblichem Umfang zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen. Es stellt einen erheblichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar, dass der Kläger beim Rechtsabbiegen, wie sich aus seiner persönlichen Anhörung ergab, den vor ihm liegenden Verkehrsraum nicht beachtete. Es ist zwar nach den vorliegenden Fotos zutreffend, dass sich links ein Grundstückszaun befindet, der erfordert, dass der Kläger recht weit in die Kreuzung einfahren muss, um festzustellen, ob von links sich andere Straßennutzer der Kreuzung nähern, dies entbindet ihn aber nicht davon, trotzdem den vor ihm liegenden Verkehrsraum zu beachten. Dies verdeutlicht folgender Vergleich: Das Fallrohr hat eine Höhe vergleichbar mit einem kleinen Kind. Auch ein kleines Kind könnte in einem Wohngebiet unmittelbar hinter der Kreuzung auf der Straße stehen, ohne dass dieses mit drei Leitkegeln gesichert wäre. Hätte der Kläger anstelle des Fallrohrs das Kind angefahren, wäre er auch dann weiter in erheblichem Umfang wegen Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO haftpflichtig, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern feststehen würde. Bei einer Kollision nach Einfahren in eine nicht ordnungsgemäß gesicherte, aber grundsätzlich einsehbare, Baustelle, ist bei Dunkelheit eine Mithaftung des Kraftfahrers von 25% angenommen worden (OLG Hamm DAR 2001, 273 = VRS 100, 326). Bei Tageshelligkeit erscheint daher eine Mithaftungsquote des Klägers von 50% angemessen.

Die Entscheidung zu den Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die nunmehr geltend gemachte Selbstbeteiligung ist deckungsgleich mit der ursprünglich geltend gemachten vollen Schadenersatzforderung, es handelt sich um einen Teilschaden. Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Sie trifft nur die Beklagten zu 1 und 2, gegen die allein vorgerichtlich vorgegangen ist. Zinsen können nicht beansprucht werden, da § 291 BGB Zahlungsansprüche betrifft, der Kläger aber lediglich Freistellung geltend macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 Abs. 4 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.860,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ergibt sich aus Anlage K5 eine Schadensschätzung in Höhe von 1670 Euro, hiervon 80% sind der Streitwert.

 

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