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Schufa sammelt Daten ohne Einwilligung – Welche Rechte habe ich?

Auskunfteien sammelten massenhaft Daten ohne Zustimmung der Verbraucher

Die Schufa gehört zu denjenigen Unternehmen, deren Vorgehensweise in der breiten Bevölkerung nur sehr vage bekannt ist. Zu den bekannten Fakten gehört, dass das Unternehmen mit dem schönen Namen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditabsicherung als Schufa Holding AG Daten über Verbraucher speichert und diese Daten auch an abfragende Stellen weitergibt. Für Verbraucher stellt sich jedoch die Frage, welche Rechte im Zusammenhang mit einer illegalen Datensammlung von der Schufa bestehen und ob die Schufa Holding AG überhaupt DSGVO-konform arbeitet.

Die Schufa nutzt und speichert die Finanzdaten der Verbraucher. Sofern das Unternehmen hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen kann ist diese Vorgehensweise im Sinne der DSGVO auch legitim. Sollten jedoch Negativeintragungen den Verbraucher entweder auf beruflicher oder privater Ebene beeinträchtigen, so kann auf der Basis einer Einzelfallprüfung gem. den DSGVO-Bestimmungen unter Umständen eine Löschung der Daten in Betracht kommen.

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Ist die Vorgehensweise der Schufa im Sinne der DSGVO datenschutzkonform?

Schufa Datensammlung
Auskunfteien wie z.B. die Schufa sammeln massenweise Vertragsdaten von Handybesitzern, teils ohne Einwilligung. Wie sieht es mit der Rechtmäßigkeit aus? (Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

Um die Frage zu beantworten, ob die Vorgehensweise der Schufa als legitim anzusehen ist, muss zunächst erst einmal die DSGVO näher betrachtet werden. Der Artikel 6 gestattet grundsätzlich eine Datenverarbeitung, allerdings ist dies lediglich in Verbindung mit einem berechtigten Interesse statthaft. Das berechtigte Interesse des Unternehmens ist somit eine Grundvoraussetzung für die Datenverarbeitung. In diesem Zusammenhang muss auch die Grundausrichtung des Unternehmens Schufa Holding AG betrachtet werden. Das Unternehmen arbeitet mit Vertragspartnern zusammen und hat aus dieser Zusammenarbeit heraus das berechtigte Interesse, die Vertragspartner vor etwaig auftretenden Zahlungsausfällen von deren potenzieller Kunden zu schützen. Dem gegenüber steht jedoch das Verbraucherinteresse sowie der Schutz des Verbrauchers.

Durch Schufa-Einträge darf niemand auf ungerechtfertigte Art und Weise benachteiligt werden. Bei der Schufa Holding AG handelt es sich um ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen, welches die Aufgaben einer Wirtschaftsauskunftei übernimmt.

Welche Daten werden von der Schufa überhaupt gesammelt?

Zunächst erst einmal muss betrachtet werden, woher die Schufa die Daten überhaupt erhält. Die Antwort auf diese Frage ist relativ simpel: Die Schufa Holding AG erhält die Daten von den Partnerunternehmen. Zu den Partnerunternehmen der Schufa gehören sowohl Banken als auch privatwirtschaftliche Unternehmen wie beispielsweise Mobilfunkanbieter oder auch Versicherungsgesellschaften. Zu den weitergehenden Datenquellen von der Schufa gehören auch Bekanntmachungen öffentlicher Art oder öffentliche Verzeichnisse. Zusätzlich zu den sogenannten personenbezogenen Daten eines Verbrauchers wie der Name sowie die Anschrift neben den Geburtsdaten / dem Geburtsort sammelt die Schufa auch Daten wie Bank- bzw. Girokonten des Verbrauchers und etwaig vorhandene Kreditkarten. In Verbindung mit laufenden Krediten des Verbrauchers oder Leasingverträgen bzw. Mobilfunkverträge sowie anderweitig vereinbarte Ratenzahlungen bzw. Bürgschaften kann aus der Masse an Daten durchaus ein sehr genaues Bild von dem Verbraucher gezeichnet werden. Dieses Bild soll dem Partnerunternehmen der Schufa eine Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bzw. das Kreditrisiko, welches das Partnerunternehmen durch einen Vertrag mit dem jeweiligen Verbraucher eingeht.

Auch Zahlungsausfälle oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Verbraucher, welche in der Vergangenheit erfolgten, werden von der Schufa gespeichert. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Insolvenzverfahren oder Eidesstattlichen Versicherungen und Haftbefehlen. Auf der Grundlage des Artikel 5 der DSGVO darf die Schufa jedoch nur diejenigen Daten über einen Verbraucher sammeln und verarbeiten, welche für den Geschäftszweck des Unternehmens als relevant angesehen werden.

Von der Schufa werden keinerlei Daten im Zusammenhang mit dem Familienstand oder auch dem Beruf des Verbrauchers sowie dem Vermögen und Einkommen gespeichert. Daten zu dem Kaufverhalten des Verbrauchers sowie seiner religiösen bzw. politischen Einstellung werden ebenfalls nicht gespeichert.

Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Schufa

Die Schufa Holding AG operiert auf der rechtlichen Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche das Unternehmen zur Ausübung der Tätigkeit legitimiert. Auch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) in der neuen Form kann als rechtliche Grundlage für die Tätigkeit angesehen werden. Die Schufa selbst zieht als gesetzliche Berechtigung für ihre Tätigkeit in der gängigen Praxis den Artikel 6 Absatz 1 DSGVO heran.

Wenn der Verbraucher der Datenverarbeitung zustimmt bzw. in diese Datenverarbeitung einwilligen, so entsteht aus dieser Einwilligung heraus ebenfalls eine Legitimation für die Datenverarbeitung.

Ein Unternehmen in der Kritik

Obgleich die Schufa durchaus eine wichtige Funktion erfüllt, ist sie nicht gänzlich frei von Kritik. In der Vergangenheit wurde stets das intransparente Verhalten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Datenspeicherung sowie Datenverarbeitung kritisiert. Ein Kritikpunkt ist hierbei stets der sogenannte Schufa-Score, über dessen Berechnung sich die Schufa ausschweigt. Das Unternehmen selbst sagt, dass es sich bei der Berechnungsmethode des Schufa-Scores um ein Betriebsgeheimnis handelt. Da jedoch die Verbraucher in der gängigen Praxis auf die Schufa angewiesen sind, kann ein schlechter Schufa-Score durchaus Benachteiligungen im Finanzwesen mit sich bringen. Dementsprechend sollte jeder Verbraucher den Fokus darauf legen, wie der aktuelle Schufa-Stand überhaupt aussieht und wie es um die eigene Kreditwürdigkeit bestellt ist.

Die Rechte des Verbrauchers

Jeder Verbraucher hat grundsätzlich das Recht, bei der Schufa eine detaillierte Auskunft über die eigene Person zu erfragen. Auf diese Anfrage muss die Schufa reagieren. Sollte sich im Rahmen der sogenannten Selbstauskunft herausstellen, dass gewisse Daten nicht den realen Tatsachen entsprechen, so kann der Verbraucher bei der Schufa eine Löschung der Daten beantragen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Löschung eines Schufa-Eintrags auf der Basis der DSGVO stets um eine Einzelfallentscheidung.

Drei Ansatzpunkte für Verbraucher

Grundsätzlich haben Verbraucher ein verstärktes Interesse daran, negative Einträge bei der Schufa löschen zu lassen. Auf der Grundlage der DSGVO gibt es diesbezüglich drei Möglichkeiten: die Informationspflicht, das Widerspruchsrecht sowie das sogenannte Recht auf Löschung / Vergessenwerden gem. Artikel 17 DSGVO.

Die Informationspflicht ergibt sich aus dem § 31 (2) des BDSG. Dieser Paragraf besagt, dass ein Schuldner vor einem Negativeintrag bei der Schufa zunächst erst einmal 2 Mahnungen erhalten muss. In einer dieser beiden Mahnungen muss auch der Hinweis ergehen, dass der Negativeintrag für den Schuldner droht. Sollte dies nicht der Fall sein, so wurde gegen die Informationspflicht verstoßen, sodass eine Löschung des Negativeintrags möglich ist.

Das Widerspruchsrecht des Verbrauchers ergibt sich aus dem Artikel 21 DSGVO. Dieses Recht ist allerdings an die Grundvoraussetzung geknüpft, dass wichtige Gründe dagegen sprechen, dass eine Datenverarbeitung durch die Schufa vorgenommen wird. Als Beispiel hierfür kann der Umstand dienen, dass ein Verbraucher aufgrund der Schufa-Datenverarbeitung keinerlei Wohnung bekommen könnte.

Bezüglich des Rechts auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden gem. Artikel 17 DSGVO gibt es keinerlei einheitliche Rechtsprechung. Zwar räumt die DSGVO einer Person dem Grundsatz nach dieses Recht ein, allerdings ist dieses Recht stets mit einer gewissen Interessenabwägung verbunden. Dementsprechend werden die Verbraucherinteressen in das Verhältnis zu den Interessen der Schufa gesetzt und gegeneinander abgewogen. Das Landgericht (LG) Wiesbaden hat im Jahr 2019 mit seinem Urteil (Aktenzeichen 2 O 237/18) eine Klage auf die Durchsetzung dieses Rechts abgewiesen. Als Begründung führte das LG an, dass auch zukünftige Geschäftspartner der Klägerin ein berechtigtes Interesse auf eine Auskunft bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin haben. Die Schufa bekam in diesem Fall somit Recht.

Das LG Frankfurt sprach im Jahr 2018 einem Kläger jedoch das Recht auf Vergessenwerden ausdrücklich per Urteil (Aktenzeichen 2-05 0 151/18) zu. Die Schufa musste daraufhin sämtliche negativen Einträge über den Kläger entfernen. Auch in diesem Fall erfolgte eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klägers und den Interessen der Schufa.

Grundsätzlich bietet die Schufa den Verbrauchern die Möglichkeit, entsprechende Einträge zu löschen. Diese Löschung ist jedoch für gewöhnlich an eine gewisse Sperrfrist gebunden, welche in der Regel 3 Jahre beträgt. Im absoluten Zweifel sollte ein Verbraucher auf jeden Fall den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten und diesen mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragen.

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