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Aktienkauf – vermögensüberschreitende Order des Kunden -Pflichtverletzung

 OLG MÜNCHEN

Az.: 17 U 4466/01

Urteil vom 07.01.2002

Vorinstanz: LG München, Az.: 10 O 1504/01


In dem Rechtsstreit erlässt der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Januar 2002 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 4.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110.000,–abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt EUR 20.000,–.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die als Discount-Brokerin tätig ist, macht gegen den Beklagten den Saldo aus einem gekündigten Kontokorrentverhältnis geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts erster Instanz und der gestellten Anträge wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des erstgerichtlichen Endurteils des Landgerichts München II vom 4.7.2001 Seite 3 bis Seite 6 ( = Bl. 34/37 d. A.).

Mit einem am 04.07.2001 verkündeten Endurteil hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten aus einem Kontokorrentvertrag i.V.m. §§ 355 HGB, 607 Abs. 1 BGB Anspruch auf den geltend gemachten Klagebetrag, da das Konto zum 29.9.2000 unbestritten einen Saldo von 97.125,87 EUR als Soll ausgewiesen habe und die Klägerin somit berechtigt gewesen sei, die Kündigung auszusprechen.

Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin keine Aufrechnungsforderung in Höhe von 300.001.-.- EUR zu. Die Klägerin habe bei der Ausführung der Order des Beklagten vom 14. Februar 2000, mit der der Beklagte einen Kaufvertrag über 7 x 1.000 Stück Softline AG Stammaktien erteilt habe, keine Pflichtverletzung begangen.

Aus § 31 WpHG habe sich keine Pflicht der Klägerin ergeben, die Order deshalb nicht auszuführen, da der Auftrag das tatsächlich vorhandene Vermögen des Beklagten bei der Klägerin überschritten habe. Die Klägerin habe bei der Kontoeröffnung durch den Beklagten diesen über seine Erfahrungen, Kenntnisse und Ziele bezüglich des Handels mit Wertpapieren befragt. Der Beklagte habe dabei sein frei zur Verfügung stehendes Nettovermögen mit 300.000,– DM bezeichnet und erklärt, dass er seit 10 Jahren Anlageerfahrung habe und sich selbst in die höchste Risikoklasse 5b eingeordnet. Unter dieser Risikoklasse seien Geschäfte zu verstehen, die zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen könnten.

Bei einer derartigen Sachlage sei ein Discount-Broker nicht verpflichtet, eine vermögensüberschreitende Order des Kunden nicht auszuführen. Der Discount-Broker könne sich in einem solchen Fall darauf verlassen, dass ein Kunde, der sich selbst in eine derartige Risikoklasse eingestuft habe, sich der Risiken einer vermögensüberschreitenden Order bewusst sei und allein dafür die Verantwortung übernehme, entstehende Verluste auszugleichen.

Auch aus der Ziffer 7 der in den Vertrag einbezogenen Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebe sich nichts Gegenteiliges. In dieser Vorschrift sei nur geregelt, dass die Bank zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Ausführung von Bezugrechten nur insoweit verpflichtet sei, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreiche. Eine Verpflichtung der Bank, eine Order bei Überschreitung des Guthabens nicht auszuführen, ergebe sich daraus nicht.

Die Klägerin habe auch keine Warnpflichten i.S.d. § 242 BGB verletzt. Allein aus dem Umstand, dass der erste notierte Kurs einer Aktie erheblich höher sei als die „Bookbuilding-Spanne“ ergebe sich keine besondere Pflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Der Umstand, dass die Aktie nach der Emission und der ersten Notierung nicht weiter gestiegen sei, sei allein dem Risikobereich des Beklagten zuzuordnen.

Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beklagte in seinem Kontoeröffnungsantrag ausdrücklich angegeben habe, dass er nur eine Überprüfung der Übereinstimmung der Order mit der vom Kunden gewünschten Risikoklasse wünsche, aber keine darüber hinausgehende Beratung bei dem einzelnen in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft.

Gegen dieses ihm am 27.7.2001 zugestellte Endurteil hat der Beklagte mit einem 20.8.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 19.9.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass zwar aufgrund eines von ihm zu vertretenden Versehens der Kaufauftrag ohne Limit erteilt worden sei. Die Klägerin sei aber dennoch verpflichtet gewesen, diese unlimitierte Order nicht auszuführen. Sie habe seinen finanziellen Möglichkeiten widersprochen. Aus §31 WpHG i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ergebe sich die allgemeine Verpflichtung der Klägerin, nur Aufträge auszuführen, die im Rahmen der Vermögensverhältnisse des Beklagten liegen würden. Darüber hinaus habe die Klägerin die ihr obliegenden Warnpflichten, die sich als Nebenpflicht aus den Geschäftsbesorgungsvertrag ergäben, nicht beachtet. Die von der Klägerin eingeholten Angaben über die finanzielle Situation des Beklagten diene dem Anlegerschutz des Kunden. Bei einer vorhandenen Diskrepanz zwischen dem Ordervolumen und dem Finanzverhältnis müsse die Schutzpflicht eine Warnung auslösen.

Der Beklagte beantragt:

1. Das am 04.07.2001 verkündete und am 27.07.2001 zugestellte Urteil des Landgerichts München II, Az: 10 0 1504/01 wird aufgehoben.

2. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 18.01.2001, Az: 00-3369560-0-5 wird aufgehoben.

3. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte auf eigenes Risiko gehandelt habe. Es sei nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen, wenn der Beklagte, obwohl er über eine 10jährige Erfahrung verfüge und hoch riskante Geschäfte abschließe, einen Orderauftrag ohne Limit erteilen würde. Sie sei nicht verpflichtet, das Verhalten des Klägers in dieser Hinsicht zu überprüfen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass sie als Discount-Broker tätig sei, die Geschäfte im Internet abgewickelt würden und sich aus diesen Umständen eindeutig ergebe, dass sie keiner Beratungspflicht unterliege. Darauf sei auch bei dem Kontoeröffnungsantrag des Beklagten eindeutig und in absolut unmissverständlicher Weise hingewiesen worden.

Wegen den Einzelheiten des Sachvortrags in der Berufungsinstanz nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, nämlich auf den der Klägerin vom 23.10.2001 (Bl. 63/67) und den des Beklagten vom 18.9.2001 (Bl. 51/60) sowie auf die Ausführungen in dem Protokoll über die mündlichen Verhandlungen vom 7.1.2001 (Bl. 70/74).

Entscheidungsgründe:

Das zulässige und statthafte Rechtsmittel der Berufung des Beklagten (§ 511, 511 a, 516, 518, 519 a.F. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in seinem Endurteil zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beklagten gegen die unstrittige Forderung der Klägerin kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zustehe.

I.

Der Senat nimmt gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts München II in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Endurteils vom 04.07.2001 Seite 7 bis Seite 10, 5. Absatz (Bl. 38/41 d. A.).

II.

Ergänzend ist zürn Berufungsvorbringen des Beklagten auszuführen:

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte es schlichtweg vergessen hat, bei der Ordererteilung von 7.000 Stück Softline AG Aktien ein Limit anzugeben. Der Beklagte kann die Klägerin für sein ihm ausschließlich zurechenbares Fehlverhalten nicht verantwortlich machen.

1.

Die Klägerin war gem. § 31 WpHG nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass sein Order kein Limit enthielt und von der Durchführung der Order vorerst abzusehen.

Der Kläger hat bei seinem Kontoeröffnungsantrag vom 28.10.1999 (Anlage K1) auf ausdrückliche Frage angegeben, dass er seit 10 Jahren Anlageerfahrung habe, sein verfügbares Nettovermögen 300.000,– DM betrage und er sich selbst in die Risikoklasse 5b, die höchste denkbare Risikoklasse, einstufe.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2002 hat dann der Beklagte noch erläutert, dass er gelernter Bankkaufmann sei.

Bei dieser Sachlage kann die Klägerin als Discount-Broker nicht davon ausgehen, dass ihr Kunde bei einem Auftrag ein für ihn fundamentales, aber einfach zu erkennendes Kriterium übersieht.

Nach seinen eigenen Angaben hat der Beklagte einen Auftrag über 7.000 Stück Softline AG Aktien erteilt. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu erläutert, dass er damit gerechnet habe, die gegebene Order werde aufgrund der aktuellen Marktlage nicht vollständig ausgeführt. Er habe seine Order am ersten Börsenhandelstag dieser Aktie kurz vor Beginn der Börse erteilt. Für die Wertbemessung sei ihm lediglich die Bookbuilding-Spanne bekannt gewesen. Es habe sich aber nicht um die Zeichnung einer Emission gehandelt, sondern er wollte die Aktie nach deren Neuemission auf dem Markt erwerben. Dem Beklagten war als gelernter Bankkaufmann auch bekannt, dass die Klägerin seine Order nicht selbst ausführt, sondern diese lediglich an einen Broker weitergibt. Der Klägerin war somit im Zeitpunkt der Weitergabe der Order des Beklagten der tatsächliche Kaufpreis der gehandelten Aktien nicht bekannt.

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Die Klägerin konnte daher im Zeitpunkt der Weitergabe der Order überhaupt nicht beurteilen, ob der Orderauftrag des Beklagten seine Vermögensverhältnisse überschreiten wird oder nicht.

Aber auch für den Fall, dass es der …Klägerin möglich gewesen wäre, dies zu erkennen, wäre sie zu einer Rückfrage nicht verpflichtet gewesen. Zwar ist sie nach Ziffer 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte berechtigt, derartige Aufträge nicht auszuführen. Eine Pflicht besteht aber nicht. Sinn und Zweck der Ziffer 7 ist es, die Bank davor zu bewahren, mit ihrem eigenen Vermögen unter Umständen für die Ausführung der Order einstehen zu müssen, für die der Kunde aufgrund seiner Vermögensverhältnisse sich verspekuliert hat. Aus dieser Vorschrift ist aber keinesfalls eine Verpflichtung zu entnehmen, dass die Order nur ausgeführt werden darf, wenn dem Kunden ein ausreichendes Vermögen zur Verfügung steht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut, wo ausdrücklich auch auf den Fall Bezug genommen wird, dass der Kunde über einen entsprechenden „Kredit“ verfügt (so im Ergebnis auch BGH in der Entscheidung vom 8.5.2001, XI ZR 192/00).

Die Klägerin hat insoweit auch zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem Kontoeröffnungsantrag vom 28.10.1999 direkt im Bereich der Unterschrift (Anlage K1) ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie bei der Ordererteilung und -durchführung eine Überprüfung nur auf die gewünschte Risikoklasse vornehmen werde. Der Beklagte wusste somit, als er seinen Orderauftrag erteilte, dass eine Überprüfung in anderer Hinsicht nicht erfolgen würde. Mit diesen Bedingungen hat er sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Es wäre ihm im Rahmen der Privatautonomie als gelernter Bankkaufmann unbenommen geblieben, mit der Klägerin eine andere Vereinbarung zu treffen und Sicherungsmaßnahmen bezüglich eines eigenen Fehlverhaltens zu vereinbaren.

Soweit das Landgericht Nürnberg-Fürth (Balzer in WM 2001, 1533, 1538) entscheiden hat, dass eine Direktanlagebank auch bei einem per Internet erteilten Auftrag prüfen müsse, ob dem Kunden ein Versehen unterlaufen sei, und der Auftrag deshalb seine finanziellen Möglichkeiten überschreite,, ist diese Entscheidung mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Die Entscheidung wird in der Literatur kritisiert (Balzer a.a.O.), da die Direktbank aufgrund des Effektenkommisionsvertrages nach § 383 HGB die geschuldete Leistungshandlungen nach dem Grundsatz schnellstmöglicher Auftragsausführungen vorzunehmen hat, weil sich mit jeder Verzögerung das Kursrisiko erhöht. In dem streitgegenständlichen Verfahren war der Klägerin der tatsächliche Kurs der zu kaufenden Aktie nicht bekannt. Der Beklagte hat einen hochspekulativen Orderauftrag erteilt, da er eine Aktie erwerben wollte, die noch nicht notiert war, sondern erstmals auf dem Aktienmarkt gehandelt werden sollte.

Würde man der Argumentation des Beklagten folgen, so wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Orderauftrag nicht auszuführen, obwohl sie überhaupt nicht wusste, wie hoch der Aktienkurs tatsächlich sein würde, in diesem Fall hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Orderauftrag nicht ausgeführt worden wäre, obwohl der Beklagte das Geschäft seines Lebens gemacht hätte.

2.

Die Klägerin hat auch nicht besondere Warnpflichten, die sich als Nebenpflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben könnten, verletzt. Wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt, besteht eine derartige Warnpflicht nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten schränkt der vom Beklagten unterzeichnete Kontoeröffnungsantrag vom 28.10.1999 (Anlage K1) eine derartige Warnpflicht ein. Die Klägerin hat im unmittelbaren Bereich der Unterschriftsleistungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beratung an die persönlichen Verhältnisse des Kunden bezüglich der einzelnen Aufträge nicht erfolgt.

Zwar ist dem Beklagten in der Argumentation zu folgen, dass Warnpflichten über eine Beratungspflicht hinausgehen. In dem streitgegenständichen Verfahren würde eine Warnpflicht aber auf eine Beratungspflicht hinauslaufen. Die Klägerin hätte den Beklagten darüber beraten müssen, dass es sinnvoll wäre, ein Limit einzugeben, da das von ihm gewünschte Geschäft ein extrem hohes Risikos beinhalte. Aufgrund der gewünschten großen Stückzahl bestehe für seine Vermögensverhältnisse dann eine Gefahr, wenn nach der Erstnotierung der Aktie der Kurs bereits innerhalb der kurzen Zeit bis zur Ausführung der Kauforder stark ansteigen würde.

Da der Klägerin nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien der tatsächliche Kaufpreis der Aktie überhaupt nicht bekannt sein konnte, ebensowenig wie dem Beklagten selbst, konnte sie auch keine Warnung aussprechen. Sie hätte den Beklagten nur dahingehend beraten können, dass er ein hochspekulatives Geschäft tätigen möchte. Auf eine derartige Beratung hat der Beklagte aber durch den Kontoeröffnungsantrag vom 28.10.1999 (Anlage K1) ausdrücklich verzichtet.

II.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 n.F. ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung, die aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erging.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zum Wert der Beschwer wurde im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO Stellung genommen.

 

 

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