Landgericht Heidelberg
Az: 2 O 201/09
Urteil vom 18.10.2011
Im Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2005 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 01528796 xxx-02 eine monatliche Rente in Höhe von 940,92 EUR zuzüglich einer jährlich zum 01.10. fälligen Erhöhung der Vorjahresrente um 3%, jeweils fällig zum 1. eines Monats, längstens bis zum 01.10.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Versicherungsnummer 01528796 xxx-02 ab Oktober 2005 längstens bis zum 01.10.2024 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 01528796 xxx-03 ab Oktober 2005 längstens bis zum 01.10.2029 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu den Lebensversicherungsverträgen Nr. 01528796 xxx-02 und 01528796 xxx-03 nicht durch den Rücktritt der Beklagten oder sonstige Beendigungstatbestände aufgehoben wurden, sondern fortbestehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.939,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 21.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aus zwei Lebensversicherungsverträgen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.
Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) im Oktober 2003 zwei Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (Versicherungsnummer 01528796 xxx-02 und 01528796 xxx-03; Versicherungsscheine nebst Versicherungsbedingungen im Anlagenheft des Klägers, nachfolgend AHK, dort Seite 17 ff. bzw. 50 ff.) ab. Die Versicherung mit der Nummer 01528796 xxx-02 sieht im Versicherungsfall als Leistung des Berufsunfähigkeitsschutzes die Beitragsbefreiung bis 01.10.2024 und die Zahlung einer anfänglichen monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 860,00 EUR mit einer garantierten Rentensteigerung jährlich zum 01.10. um 3% der Vorjahresrente vor. Bei der Versicherung mit der Versicherungs-Nummer 01528796 xxx-03 beinhaltet der Berufsunfähigkeitsschutz lediglich die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung; ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus diesem Vertrag nicht.
Den Versicherungsverträgen liegen Versicherungsanträge des Klägers vom 28.08.2003 (Anlage B 1 und Anlage B 10) zugrunde. In diesen Anträgen beantwortete der Kläger Gesundheitsfragen zu Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden in den letzten zehn Jahren. Die in dem Fragenkatalog gestellten Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Nieren, Harn- oder Geschlechtsorgane und nach Krankheiten des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven und der Psyche verneinte der Kläger jeweils. Ergänzend zu seinen Antworten füllte der Kläger drei Fragebögen aus, nämlich den Fragebogen „Gicht/Harnsäureerhöhung“, den Fragebogen „Hauterkrankungen“ und den Fragebogen „Bluthochdruck“ (Anlagenkonvolut B 2). Im Hinblick auf die von dem Kläger in den Fragebögen erteilten Antworten wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass Erkrankungen, die durch die von dem Kläger angegebene Neurodermitis bedingt sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind; darüber hinaus wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% auf die Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart („Besondere Vereinbarung“, Anlagenkonvolut B 2). In dem Fragebogen „Gicht/Harnsäureerhöhung“ verwies der Kläger bei der Frage 3 b („Bestanden oder bestehen Nieren- oder Lebererkrankungen?“) auf eine von ihm beigefügte „Nacherklärung“ (Anlage B 3). Darin führte der Kläger handschriftlich Folgendes aus:
„Glomerulonephritis Erstdiagnosestellung 1975 vollständig ausgeheilt Anfang der 80er Jahre“
Im Januar 2004 traten bei dem Kläger, der seit April 2000 als niedergelassener internistischer Hausarzt tätig war, erstmals Beinödeme auf. Im Juli 2005 wurde bei dem Kläger eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei nephrotischem Syndrom diagnostiziert. Seit dem 08.08.2005 befindet er sich in regelmäßiger Dialysebehandlung. Eine erste Nierentransplantation im Dezember 2005 mit der Spenderniere seines Vaters schlug bei dem Kläger ebenso fehl wie eine zweite Transplantation im März 2007; beide Male mussten die Transplantate wieder entfernt werden. Seit dem Fehlschlagen der zweiten Transplantation ist der Kläger wieder in regelmäßiger Dialysebehandlung. Infolge seiner Nierenerkrankung entwickelte sich bei dem Kläger zudem seit Anfang 2006 ein depressives Syndrom. Der Kläger befindet sich deswegen seit Oktober 2006 in regelmäßiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund seiner Erkrankungen musste der Kläger seinen Beruf als Hausarzt aufgeben. Zu Beginn des Jahres 2008 gab der Kläger seine kassenärztliche Zulassung zurück. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger spätestens seit Oktober 2005 nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Hausarzt auszuüben.
Am 24.11.2006 beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Mit Schreiben vom 28.09.2007 (Anlage B 8) erklärte die Beklagte den Rücktritt von den Versicherungsverträgen, weil der Kläger Gesundheitsfragen falsch beantwortet und gefahrerhöhende Umstände verschwiegen habe.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe den Rücktritt zu Unrecht erklärt. Der Rücktritt sei darüber hinaus verfristet. Schließlich habe die Beklagte den Rücktritt auch deshalb nicht wirksam erklären können, weil sie eine Risikoprüfung unterlassen habe.
Der Kläger habe bei Antragstellung keine falschen oder verharmlosenden Angaben gemacht. Die Glomerulonephritis sei Anfang der 80er Jahre vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die Beklagte darauf abhebe, dass in den Anlagen B 4 und B 5 von einer „Defektheilung“ die Rede sei, bedeute das nicht, dass die Glomerulonephritis nicht vollständig ausgeheilt gewesen sei. Kontrolluntersuchungen des Klägers bis Ende der 80er Jahre hätten normale klinische Befunde ergeben. Die Kreatinin- und Harnstoffwerte seien stets im Referenzbereich gewesen. Aus heutiger Sicht habe bei dem Kläger eine Minimal Change Glomerulonephritis (MCG) und nicht – wie diagnostiziert – eine mesangialproliferative Glomerulonephritis vorgelegen. Dafür spreche der relativ konstante Erkrankungsverlauf mit allmählichem Abklingen bis Ende der 70er Jahre und das Nichtauftreten von Rezidiven. Die MCG habe eine günstige Langzeitprognose, und eine Progression in eine terminale Niereninsuffizienz sei äußerst ungewöhnlich. Der Übergang einer MCG in eine terminale Niereninsuffizienz 30 Jahre nach Erstbefund werde in der Literatur, soweit ersichtlich, nicht beschrieben. Diese Umstände belegten, dass die Erkrankung im Kindesalter bei Antragstellung tatsächlich längst ausgeheilt gewesen sei. Jedenfalls fehle es für eine Aufklärungspflichtverletzung an einem Verschulden des Klägers. Dieser habe davon ausgehen müssen, dass seine Erkrankung aus der Kindheit ausgeheilt war. Der Kläger habe auch keinen pathologischen Nierenwert aus dem Jahr 2002 verschwiegen. Der Kreatininwert von 1,5 mg/dl sei nur punktuell aufgetreten und sehr diskret. Der Wert sei seinerzeit im Rahmen eines schweren, protahiert verlaufenden und mit Antibiotika behandelten bronchitischen Infekts festgestellt worden und nicht als patholgisch im Sinne einer Niereninsuffizienz zu werten.
Der Vortrag der Beklagten zu einer angeblichen psychischen Vorerkrankung des Klägers sei unsubstantiiert. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die behauptete „Psychodynamik“ innerhalb des abgefragten Zehnjahreszeitraums aufgetreten sei und einen Krankheitswert gehabt habe. Die Konsultation sei seinerzeit im Rahmen einer von dem Kläger beabsichtigten psychosomatischen Ausbildung erfolgt. Letztlich sei dieses psychische Krankheitsbild auch nicht entscheidend für die Berufsunfähigkeit des Klägers. Allein schon aufgrund der Niereninsuffizienz sei der Kläger berufsunfähig.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2005 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 01528796 xxx-02 eine monatliche Rente in Höhe von 940,92 EUR zuzüglich einer jährlich zum 01.10. fälligen Erhöhung der Vorjahresrente um 3%, jeweils fällig zum 1. eines Monats, längstens bis zum 01.10.2024 zu zahlen.
2.a)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Versicherungsnummer 01528796 xxx-02 ab Oktober 2005 längstens bis zum 01.10.2004 freizustellen.
2.b)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 01528796 xxx-03 ab Oktober 2005 längstens bis zum 01.10.2029 freizustellen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu den Lebensversicherungsverträgen Nr. …………..nicht durch den Rücktritt der Beklagten oder sonstige Beendigungstatbestände aufgehoben wurden, sondern fortbestehen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.198,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der mit Schreiben vom 28.09.2007 erklärte Rücktritt der Beklagten sei wirksam, weil der Kläger Anzeigepflichten gemäß §§ 16, 17 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 bzw. § 9 der Versicherungsbedingungen verletzt habe. Der Kläger habe in den Versicherungsanträgen jeweils die Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Niere und der Psyche verneint. Darüber hinaus habe der Kläger in seiner „Nacherklärung“ angegeben, dass die bei ihm im Jahr 1975 diagnostizierte Glomerulonephritis vollständig ausgeheilt gewesen sei.
Diese Angaben seien unrichtig gewesen, weil sich aus dem Arztbericht der Nephrologin Dr. Harnisch H. vom 31.08.2006 (Anlage B 4) ergebe, dass die in der Kindheit des Klägers aufgetretene Nierenerkrankung keineswegs vollständig ausgeheilt gewesen sei. In dem Arztbericht sei vielmehr eine „Defektheilung mit grenzwertiger Nierenfunktion und arterieller Hypertonie“ vermerkt worden. Gleiches ergebe sich auch aus einem Bericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf H. vom 19.10.2005 (Anlage B 5). Der Begriff der Defektheilung werde laut dem klinischen Wörterbuch von Pschyrembel als Gegensatz zur vollständigen Heilung verwendet und als Zustand verbleibender struktureller oder funktioneller Defekte nach (unvollständig) geheilter Krankheit bezeichnet. Vor dem Hintergrund seines Sonderwissens als Arzt sei dem Kläger mithin positiv bekannt gewesen, dass seine Nierenerkrankung aus der Kindheit zu keiner Zeit vollständig ausgeheilt gewesen sei. Auch habe der Kläger die aus dem Arztbrief des Klinikums Oldenburg O. vom 06.07.2005 (Anlage B 6) hervorgehende, noch im Jahre 2002 bestehende Proteinurie mit dem krankhaft erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl verschwiegen, obwohl insoweit eine Anzeigepflicht bestanden habe. Der vom Kläger verschwiegene erhöhte Kreatininwert sei krankheitswertig gewesen. Als Arzt habe der Kläger auch gewusst, dass krankhaft erhöhte Kreatininwerte beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerade bei einer bereits stattgehabten Nierenerkrankung einen gefahrerheblichen Umstand darstellten, so dass den Kläger insoweit sogar eine Pflicht zur Spontananzeige getroffen habe.
Aus der Beurteilung des Zentrums für Sozialpsychiatrie und Nervenheilkunde am Ostebogen O. vom 25.06.2007 (Anlage B 11) ergebe sich des Weiteren, dass der Kläger bereits in den 90er Jahren wegen einer depressiven Erkrankung behandelt worden sei. Die Behandlung sei nach dem 28.08.1993 und damit noch innerhalb des relevanten 10-Jahres-Zeitraums gewesen.
Die von dem Kläger verschwiegenen Umstände seien gefahrerhöhend gewesen. Die Beklagte hätte in Kenntnis der nicht ausgeheilten Glomerulonephritis und der psychischen Erkrankung des Klägers in den 90er Jahren die Verträge nicht oder nur mit erhöhtem Risikoaufschlag abgeschlossen. Die verschwiegenen Umstände seien auch (mit-) ursächlich für die eingetretene Berufsunfähigkeit gewesen. In dem Arztbericht der Nephrologin…… vom 17.09.2005 (Anlage B 9) sei festgehalten, dass nach weitestgehendem Ausschluss anderer Ursachen ein Zusammenhang mit der als Kind behandelten mesangioproliferativen Glomerulonephritis sehr wahrscheinlich sei.
Der Rücktritt der Beklagten sei nicht verfristet. Die Beklagte habe erst am 26.09.2007 von der Verletzung der Anzeigepflichten durch den Kläger Kenntnis erlangt. Die Beklagte sei auch nicht zu einer Risikoprüfung verpflichtet gewesen, nachdem der Kläger die Frage nach Beschwerden der Nieren mit „Nein“ beantwortet und die Glomerulonephritis als „vollständig ausgeheilt“ bezeichnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen……… (ohne Datum; AS 261 ff.), das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ……. vom 10.02.2011 (AS 393 ff.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2011 mit dem Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten begründet.
1.
Der Kläger hat aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ………. Anspruch auf Zahlung der vereinbarten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 860,00 EUR seit dem 01.10.2005 und auf eine Rentensteigerung um 3% der Vorjahresrente jährlich zum 01.10., längstens bis zum 01.10.2024. Des Weiteren hat der Kläger aus den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsnummern ………. ab dem 01.10.2005 jeweils Anspruch auf Beitragsbefreiung, aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ……… längstens bis 01.10.2024 und aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ………. längstens bis 01.10.2029. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind durch den mit Schreiben vom 28.09.2007 (Anlage B 8) erklärten Rücktritt der Beklagten nicht aufgehoben worden, weil der Beklagten kein Rücktrittsgrund zur Seite stand.
a.
Die Beklagte war nicht gemäß §§ 16, 17, 18 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die MLP bestpartner classic M. Lebensversicherung (AVB) wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Klägers auf die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Nieren zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen berechtigt. Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Kläger in den Versicherungsanträgen bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht oder gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat. Es ist insbesondere nicht bewiesen, dass der Kläger in der „Nacherklärung“ (Anlage B 3) eine falsche Angabe gemacht hat, indem er die von ihm angegebene, in den 70er Jahren diagnostizierte Glomerulonephritis als vollständig ausgeheilt bezeichnet hat.
aa.
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen……. in dem schriftlichen Gutachten und bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens kann nicht sicher festgestellt werden, ob die Nierenerkrankung des Klägers aus dessen Kindheit ausgeheilt war oder ob sie mit der im Jahr 2005 diagnostizierten Niereninsuffizienz zusammenhing und für diese ursächlich gewesen ist. Bei Nephrotischen Syndromen in der Kindheit mit ausgeprägter Proteinurie handelt es sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge in 90% aller Fälle um eine Minimal Change Glomerulopathie (MCG). Differentialdiagnostisch kommt auch eine primäre Fokal segmentale Glomerulonephritis (FSGS) in Betracht. Während die MCG einen benignen Verlauf zeigt und bei den meisten Patienten unter immunosupressiver Therapie ausheilt, kommt es bei der primären FSGS häufiger zu Rezidiven und entwickeln mehr Patienten eine terminale Niereninsuffizienz. Wie der Sachverständige vor diesem Hintergrund dargelegt hat, ist der Krankheitsverlauf beim Kläger typischer für eine MCG als für eine FSGS. Dass beim Kläger eine FSGS vorgelegen hat, erscheint wegen des langen Krankheitsverlaufs unwahrscheinlich. Für eine MCG spricht hingegen, dass der Kläger bei der Behandlung des Nephrotischen Syndroms in der Kindheit auf die Glukokortikoid-Therapie angesprochen hat und dass bei einer Untersuchung des Klägers im Jahr 1993 in der Universitätsklinik in Hamburg eine Proteinurie nicht mehr nachweisbar war und der Kreatininwert des Klägers bei dieser Untersuchung mit 1,1 mg/dl im hochnormalen Bereich lag. Somit muss den Ausführungen des Sachverständigen zufolge mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich bei der Nierenerkrankung des Klägers in dessen Kindheit um eine MCG handelte, die meist eine gute Prognose hat und meist nicht zu einer terminalen Niereninsuffizienz führt. Folglich sprach im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2003 vieles dafür, dass die Nierenerkrankung des Klägers vollständig ausgeheilt war.
Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, indem er die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden der Nieren in den letzten zehn Jahren verneint und die in den 70er Jahren aufgetretene Glomerulonephritis als vollständig ausgeheilt bezeichnet hat. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und macht sich diese aufgrund eigener Prüfung zu eigen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Richtigkeit und Stimmigkeit des Sachverständigengutachtens erübrigt sich, nachdem die Parteien gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben haben.
Das Gutachten ist auch verwertbar. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 11.10.2010 (AS 349) und bei seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass das schriftliche Gutachten auf seinem eigenen Diktat beruhe und weitgehend von ihm allein verfasst worden sei. Seine Assistentin……… sei lediglich an der Ausarbeitung beteiligt gewesen und habe sich um die notwendigen Literaturrecherchen gekümmert. Nach der sachkundigen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2011 hat die Kammer an der Richtigkeit dieser Aussage und der eigenverantwortlichen Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen keine Zweifel.
bb.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 bei ihm aufgetretenen erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Kläger war bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht gehalten, diesen erhöhten Kreatininwert anzugeben.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ….. ist der am 01.10.2002 aufgetretene erhöhte Kreatininwert von 1,5 mg/dl zwar als „krankheitswertig“ anzusehen. Es ist aber unklar, ob dem erhöhten Kreatininwert eine Erkrankung der Nieren zugrunde lag oder ob es sich nur um eine kurzfristige Erhöhung des Kreatinins im Rahmen eines Infektes handelte. Wie der Sachverständige dargelegt hat, kann es im Rahmen eines Infektes insbesondere durch Flüssigkeitsverluste, aber auch durch toxisch-allergische Reaktionen nach der Einnahme von Antibiotika, zu einer kurzfristigen Erhöhung des Kreatinins kommen. Ob Letzteres beim Kläger der Fall war, kann nicht zuverlässig beurteilt werden, weil eine Diagnostik bezüglich einer fehlenden Proteinurie nicht vorgenommen wurde und Verlaufskontrollen der Retentionswerte fehlen. Allerdings ergeben sich – wie der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat – aus dem Blutbild des Klägers vom 01.10.2002 (Anlage K 11) eindeutige Hinweise auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Infektionskrankheit des Klägers, da die Anzahl der Leukozyten im Blut und die Blutsenkungsgeschwindigkeit signifikant erhöht waren. Es ist daher möglich, dass der erhöhte Kreatininwert des Klägers mit dieser Infektionskrankheit zusammenhing und nicht auf eine Nierenerkrankung zurückzuführen war. Aus dem erhöhten Kreatininwert kann daher nicht hergeleitet werden, dass der Kläger die Frage nach Krankheiten der Nieren falsch beantwortet hätte.
Der Kläger musste den erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Gesundheitsstörung“ der Nieren angeben. Da sich vereinzelte erhöhte Blutwerte auch im Blutbild von organisch gesunden Menschen finden können und nicht selten eine vorübergehende und harmlose Erscheinung sind, der kein eigenständiger Krankheitswert zukommt und auch von Ärzten keine Bedeutung beigemessen wird, kann der Versicherer nicht erwarten, dass der Versicherungsnehmer jeden ihm bekannt gewordenen erhöhten Blutwert als Gesundheitsstörung auffasst und im Antragsformular angibt. Denn der Umfang der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Beantwortung der ihm vom Versicherer zwecks Risikoeinschätzung unterbreiteten Fragen bestimmt sich nach dem eindeutigen Inhalt der vom Versicherer verlangten Auskünfte; dieser kann nicht erwarten, dass der Versicherungsnehmer bei unklaren oder unvollständigen Fragen von sich aus ihm nachteilige, für den Versicherer aber sachdienliche Informationen mitteilt (OLG Bremen OLGR 2006, 315 Rn 22 und 2. Leitsatz, zitiert nach […]). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt eine Gesundheitsstörung aber nicht schon bei einem von der Norm abweichenden Blutwert, sondern erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen. Ein einzelner erhöhter Blutwert ist dagegen nur ein Parameter bei der Diagnose von Krankheiten und stellt für sich genommen keine Gesundheitsstörung dar. Der Versicherer, der nur allgemein nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden fragt, kann deshalb die Anzeige eines erhöhten Blutwerts nur dann erwarten, wenn der erhöhte Blutwert bereits für sich genommen den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem Versicherungsnehmer dieser Umstand bekannt ist oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den Versicherungsnehmer aufgrund der ihm bekannten Umstände – auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt – naheliegend ist.
Nach diesem Maßstab musste der Kläger den im Oktober 2002 festgestellten erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl im Antragsformular der Beklagten nicht als Gesundheitsstörung der Nieren angeben, weil er – auch als Arzt – nicht zwingend annehmen musste, dass der erhöhte Kreatininwert auf einem Nierenleiden beruhte oder mit dem in der Kindheit aufgetretenen Nephrotischen Syndrom zusammenhing. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Haller H. ausgeführt hat, konnte der Kläger nämlich aufgrund des Verlaufs des Nephrotischen Syndroms und der Ergebnisse der in den 80er und 90er Jahren durchgeführten Kontrolluntersuchungen davon ausgehen, dass diese Krankheit vollständig ausgeheilt war. Da der erhöhte Kreatininwert zudem nachgewiesenermaßen im Rahmen eines Infektes mit den dafür typischen sonstigen Anomalien des Blutbildes aufgetreten war, war für den Kläger auch der Schluss auf eine behandlungsbedürftige Krankheit der Nieren weder zwingend noch naheliegend. Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen kann es im Rahmen eines Infektes zu einer kurzfristigen Erhöhung des Kreatinins kommen.
b.
Die Beklagte konnte sich von der Leistungspflicht auch nicht wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Klägers zu Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Psyche befreien. Es kann insoweit dahinstehen, ob die in dem Arztbrief des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie………. vom 25.06.2007 beschriebene „ähnliche Psychodynamik“, wegen der der Kläger sich in den 90er Jahren in ambulanter psychoanalytischer Behandlung vorgestellt hatte, einen Krankheitswert hatte und in dem für die Anzeigepflicht maßgeblichen Zehnjahreszeitraum lag. Denn nach § 21 VVG a.F. und § 7 Abs. 3 der AVB bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben. So liegen die Dinge hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger spätestens seit Oktober 2005 nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Hausarzt auszuüben. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei dem Kläger allein die Niereninsuffizienz; das depressive Syndrom entwickelte sich erst Anfang 2006 als Folge der Nierenerkrankung und der fehlgeschlagenen ersten Transplantation. Die möglicherweise verschwiegene Vorerkrankung der Psyche hatte daher keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder den Umfang der Versicherungsleistung.
c.
Da die Beklagte durch den mit Schreiben vom 28.09.2007 erklärten Rücktritt nicht von der Leistungspflicht frei geworden ist, hat der Kläger Anspruch auf die in den Versicherungsverträgen vereinbarten Leistungen bei Berufsunfähigkeit. Dass der Kläger, der als Arzt ein Hochschulstudium absolviert hat, infolge seines Nierenleidens mehr als sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, seinen Beruf als Arzt auszuüben, und damit vollständig berufsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 a der Bedingungen für die MLP bestpartner M. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.
2.
Der Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 281, 286 BGB. Der Anspruch besteht aber nur in Höhe der zuerkannten 2.939,26 EUR, weil die angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 lediglich aus einem Streitwert von 191.510,57 EUR und nicht aus einem Streitwert von 253.728,58 EUR zu berechnen ist. Auf den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bremen vom 05.01.2009 (AS 31) wird Bezug genommen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.