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Geschwindigkeitsüberschreitung (vorsätzliche) – Voraussetzungen

OLG Hamm

Az: 2 Ss OWi 390/03

Beschluss vom: 18.08.2003


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. März 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 08. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV, Nr. 11.3 Bußgeldkatalog auf eine Geldbuße in Höhe von
60,- € erkannt. Des weiteren hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene wurde am 11.07.1977 in Bochum geboren. Seine finanziellen Verhältnisse hat er als geregelt bezeichnet.

Als Kraftfahrzeugführer ist der Betroffene bislang einmal in Erscheinung getreten und zwar wurde ihm mit Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 02.04.2002 wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 75 Euro auferlegt.

Am 19.09.2002 um 22.20 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW VW Golf amtliches Kennzeichen XXXXXXX die Straße in Fahrrichtung Essen. In der Höhe Einmündung Am Pumpwerk überholte er den vor ihm fahrenden zivilen Funkstreifenwagen VW Golf, B, in dem sich die Polizeibeamten R. und W. befanden. Die hier zulässige Geschwindigkeit betrug 50 km/h, die von den Polizeibeamten auch in etwa eingehalten wurde. Nach dem Überholen beschleunigte der Betroffene und erhöhte stark seine Geschwindigkeit. Obwohl die Beamten mit ihrem Funkstreifenwagen auch sofort beschleunigten, vergrößerte sich der Abstand zu dem vorausfahrenden PKW des Betroffenen. Bei einer von den Polizeibeamten abgelesenen Geschwindigkeit von 120 km/h, vergrößerte sich der Abstand auf ca. 50 Meter.

Es gelang dann den Beamten mit ihren Funkstreifenwagen auf einen Abstand von ca. 35 Metern aufzuschließen und diesen Abstand gleichbleibend auf einer Strecke von mehr als 400 Metern zu halten. Während dieser Fahrtstrecke betrug die abgelesene Geschwindigkeit stets etwas mehr als 120 km/h. Erst in Höhe des Eisenbahnmuseums Dahlhausen, wo der Betroffene anlässlich einer 90 Grad Kurve sein Tempo vermindern mußte, konnte der Betroffene durch die Polizeibeamten angehalten werden.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem nicht justierten Tachometer. Die Meßstrecke ist gerade und erhält nur eine leichte Biegung. Ungeachtet der Dunkelheit waren die Rückleuchten und das Fahrzeug für die Polizeibeamten stets klar erkennbar.

Dem Betroffenen war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h bekannt. Diese hat er des schnelleren Fortkommens wegen vorsätzlich um 30 km/h überschritten. Dieser Wert ergibt sich daraus, daß die Polizeibeamten während der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren eine Geschwindigkeit von 120 km/h von ihrem Tachometer abgelesen haben. Von diesem Wert waren zunächst 10 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeuges abzuziehen d.h., angesichts eines kahlen Endwertes von 220 km/h waren 22 km/h insoweit abzuziehen. Mit Rücksicht auf mögliche Meßabweichungen waren darüber hinaus nochmal 15 Prozent, d.h. 18 km/h abzuziehen, so daß angesichts einer gemessenen Geschwindigkeit von 120 km/h abzüglich 40 km/h an Abzügen insgesamt eine Geschwindigkeit von 80 km/h und dementsprechend eine vorzuwerfende Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h verbleibt.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es dann weiter:

„Der Betroffene hat die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und behauptet, er sei nicht mehr als 50 km/h gefahren. Richtig sei, daß er den PKW der Polizeibeamten im Bereich einer 30 km/h Zone überholt habe. Im Anschluss daran sei er jedoch nicht schneller als 50 km/h gefahren.

Diese Einlassung wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichtes im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Zeuge Rostek hat das Tatgeschehen im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert.

Seine Ausführungen waren ruhig und sachlich und dem Inhalt nach in sich schlüssig. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich weder aus Art und Weise der Aussage noch aus ihrem Inhalt ergeben. Das Gericht hatte danach keinerlei Bedenken dieser Aussage zu folgen. Die Einlassung des Betroffenen ist demgegenüber lediglich als Schutzbehauptung anzusehen.“

Zur rechtlichen Würdigung und Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Der Betroffene hat sich danach der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h gem. den § 41 Abs. 2, 49 StVO schuldig gemacht.

Die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit war danach mit einer Geldbuße von 60 Euro zu ahnden. Darüber hinaus war entsprechend den Richtlinien des Bußgeldkataloges unter Berücksichtigung des Bußgeldbescheides der Stadt Gelsenkirchen wegen beharrlicher Pflichtverletzung gem.
§ 24 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen.“

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. April 2003 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht. Denn den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, auf welche Tatsachen und Erwägungen das Amtsgericht die Annahme des Vorsatzes stützt. Es führt insoweit lediglich aus: „Dem Betroffenen war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h bekannt. Diese hat er des schnelleren Fortkommens wegen vorsätzlich um 30 km/h überschritten.“. Die Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermag jedoch eine vorsätzliche Begehungsweise noch nicht zu begründen. Vielmehr hätte es hierzu weiterer Erörterungen bedurft. So hätte auch der Tatort genau bezeichnet – es wird nicht mitgeteilt, in welcher Ortschaft sich die Straße befindet – und dargelegt werden müssen, ob er sich inner- oder außerorts befunden hat. Denn aus den örtlichen Gegebenheiten lassen sich in Verbindung mit weiteren Umständen, zu denen auch die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zählt, Rückschlüsse auf das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ziehen. In Ermangelung dieser erforderlichen Informationen vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob dem Betroffenen zu Recht Vorsatz zur Last gelegt worden ist. Allein aufgrund dieser Mängel im Schuldspruch war das angefochtene Urteil bereits mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

„Indes kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Verhängung des Fahrverbots gegen den Betroffenen unter Berufung auf die Regelanordnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, der der nunmehr geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entspricht, mit den Vorbelastungen des Betroffenen begründet. Zu diesen Vorbelastungen hat es folgende Feststellungen getroffen:

„Als Kraftfahrzeugführer ist der Betroffene bislang einmal in Erscheinung getreten. Zwar wurde ihm mit Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 02.04.2002 wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 75,00 EUR auferlegt.“

Feststellungen zur Rechtskraft des vorgenannten Bußgeldbescheides enthält der angefochtene Beschluss nicht. Bei dieser Sachlage reichen die Feststellungen nicht aus, um die Anordnung des Regelfahrverbots gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV i.V.m. § 25 StVG zu tragen. Es fehlen nämlich Feststellungen dazu, dass der Betroffene die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Rechtskraft der früheren einschlägigen Bußgeldentscheidung vom 02.04.2002 begangen hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt voraus, dass gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Nur dann ist nach der vorgenannten Bestimmung vom Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 25 StVG auszugehen. Damit sind Feststellungen zur Rechtskraft der zur Begründung des Regelfahrverbots gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV herangezogenen früheren Bußgeldentscheidung unverzichtbar (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 – 3 Ss OWi 1126/02 -). Zwar kommt grundsätzlich die Anordnung des Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch dann in Betracht, wenn bei Begehung der neuerlichen Tat noch keine rechtskräftige Vorbelastung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgelegen hat, wohl aber eine entsprechende Ordnungswidrigkeit begangen und ihretwegen ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden war. Voraussetzung ist dann jedoch, dass dem Betroffenen vor Begehung der neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung die frühere Tat auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung voll bewusst geworden ist. Dies kann beispielsweise schon durch die Zustellung des Bußgeldbescheides geschehen, jedoch bedarf es in einem solchen Fall ausreichender tatrichterlicher Feststellungen hierzu, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.1999 – 4 Ss OWi 794/99 -). Auch hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.

Im Übrigen lässt das Urteil Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen vermissen. Dem Rechtsbeschwerdegericht muss es möglich sein zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht dann, wenn ein Regelfall des § 2 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 – 4 Ss OWi 1061/99 -; Senatsbeschluss vom 22.05.2002 – 2 Ss OWi 200/02).

Schließlich kommt auch nicht mit der gebührenden Eindeutigkeit zum Ausdruck, ob der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Dazu muss nach herrschender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung das Urteil Ausführungen enthalten (zu vgl. OLG Köln, NZV 2001, 291 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 24.10.2001 – 2 Ss OWi 916/01 – m.w.N.).“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.

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