OLG Koblenz, Az.: 1 W 742/15, Beschluss vom 26.11.2015
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.001,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 490 Abs. 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 490 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin im März 2015 einen gebrauchten VW Multivan T5 erworben; an dem Fahrzeug wurden im April 2015 gegen Kostenbeteiligung der Motor sowie der Turbolader ausgetauscht. Die Antragstellerin vermutet nun wegen fehlender Nachweise über Alter, Laufleistung, Herkunft und Zustand der Austauschkomponenten eine mangelhafte Nacherfüllung. Das Landgericht hat den Antrag auf sachverständige Feststellung des Zustandes der beiden Austauschteile sowie der etwa erforderlichen Mangelbeseitigungskosten zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Beweiserhebung und die Tauglichkeit der gestellten Beweisfragen (§ 485 Abs. 2 ZPO) bedürfen hier keiner Vertiefung. Die Antragstellerin hat nämlich zu erkennen gegeben, dass sie vor der Darlegung der Mängelsymptome i.S.d. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB (vgl. zur Gewährleistung bei mangelhafter Nacherfüllung Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Auflage 2015, § 437 Rn. 19) erst noch „genauere Informationen“ von der Antragsgegnerin benötigt. Die aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet ist, kann indessen nicht in das selbständige Beweisverfahren verlagert werden, sondern sie müsste einem vorbereitenden Auskunftsverlangen überlassen bleiben. Auch im selbständigen Beweisverfahren gilt grundsätzlich das Verbot des Ausforschungsbeweises; es müssen jedenfalls hinreichende, für den Sachverständigen überprüfbare Anknüpfungstatsachen mitgeteilt werden (OLG Köln MDR 2000, 226; Kratz in BeckOK-ZPO, 18. Edition [Stand: September 2015], § 487 Rn. 3). Die Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen kann nicht in das selbständige Beweisverfahren verlagert werden (BGH NJW-RR 2010, 233 Tz. 10; OLG Hamm NJW 2013, 2980; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 487 Rn. 4). Aus dem von der Beschwerde herangezogenen Erkenntnis des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2007 – 1 U 149/06 – juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Frage einer Verweisung nach § 281 ZPO stellt sich nicht; die Zuständigkeit des Landgerichts für das vorliegende Verfahren steht fest (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO).