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Forderungsaufrechnung nur wirksam wenn Gegenforderung fällig ist

AG Berlin-Mitte, Az.: 29 C 18/15, Urteil vom 26.11.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.986,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Forderungsaufrechnung nur wirksam wenn Gegenforderung fällig ist
Symbolfoto: Von Kritsana Karakate /Shutterstock.com

Die Klägerin war vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 die Verwalterin der Beklagten. Die für ihre Tätigkeit vereinbarte Vergütung betrug gemäß § 5 des Verwaltervertrages monatlich € 1.246,53. Die offene Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014, an deren Zahlung die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 unter Fristsetzung zum 07.04.2015 erinnerte, ist Gegenstand der Klage. Mit Schreiben vom 01.04.2015, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 10 f. d.A. Bezug genommen wird, machte die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend.

Die Klägerin meint, dass die Aufrechnung der Beklagten bereits deshalb wirkungslos ist, weil im Zeitpunkt der Aufrechnung keine zur Aufrechnung berechtigende Forderung der Beklagten bestanden habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.986,12 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Schreiben vom 01.04.2015 würde eine Aufrechnung gegen die Klageforderung enthalten. Hilfsweise hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 27.07.2015 die Aufrechnung mit einem erststelligen Teilbetrag von Schadensersatzforderungen in Höhe der Klageforderung erklärt. Die ihr zustehende Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt € 8.600,00 beruhe darauf, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 28 Abs. 3 WEG zur Erstellung ordnungsgemäßer Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 nicht vertragsgemäß nachgekommen sei. Die am 16.12.2014 vorgelegten Abrechnungen seien völlig fehlerhaft gewesen, so dass über sie nicht habe beschlossen werden können. Eine Fristsetzung zur Überarbeitung der Abrechnungen sei nicht erforderlich gewesen, zumal die Klägerin bereits vor dem 16.12.2014 mehrfach zur Vorlage der Abrechnungen aufgefordert worden sei und diese in der Eigentümerversammlung vom 31.03.2014 binnen 8 Wochen zugesagt habe. Auch habe der Geschäftsführer der Klägerin in der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 unmissverständlich geäußert, die Abrechnungen nur zu korrigieren, wenn der Vertrag mit der Klägerin verlängert werde. Zwischenzeitlich seien die aus den Anlagen B6 und B7 (Bl. 97 ff. und Bl. 105 ff. d.A.) ersichtlichen Abrechnungen von der Nachfolgeverwaltung erstellt worden, was Kosten in Höhe von € 4.300,00 je Abrechnungsjahr verursacht habe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.

Unstreitig hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 5 des Verwaltervertrages auf Zahlung der Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014 in Höhe von € 4.986,12.

2.

Dieser Anspruch ist nicht durch eine Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen erloschen.

a)

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 01.04.2015 keine Aufrechnungserklärung entnommen werden. Vielmehr wird die dort aufgemachte Schadensersatzforderung gegen die Klägerin lediglich geltend gemacht.

b)

Eine Aufrechnungserklärung wurde zwar in der Klageerwiderung vom 27.07.2015 abgegeben. Jedoch setzt eine wirksame Aufrechnung voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet wird, zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll wirksam, einredefrei und fällig ist. Diese Voraussetzung lag am 27.07 2015 nicht vor.

Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die am 16.12.2014 vorgelegten Abrechnungen den Verpflichtungen der Klägerin aus § 28 Abs. 3 WEG zur Erstellung ordnungsgemäßer Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 nicht genügten. Ist eine Abrechnung so mangelhaft, dass ein Dritter mit ihrer Erstellung beauftragt werden muss, haftet der Verwalter (Niederführ/Kümmel/Vandenhouten, Kommentar zum WEG, 11. Aufl., § 27 Rdnr. 125 Stichwort „Jahresabrechnung“). Ob dies vorliegend der Fall war, muss aber ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB eine Fristsetzung erforderlich war bzw. erfolgt ist.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte aufrechnen will, am 27.07.2015 bereits voll wirksam, einredefrei und fällig war. Zu diesem Zeitpunkt mag die Beklagte zwar eine – hier nicht vorgelegte – Vereinbarung mit der Nachfolgeverwaltung über die Neuerstellung der Abrechnungen geschlossen haben. Der Eintritt und insbesondere die Höhe des Schadens durch eine Neuerstellung der Abrechnungen durch die Nachfolgeverwaltung stand zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fest. Denn die dem Gericht vorgelegten Abrechnungen wurden ausweislich der Anlagen B6 und B7 erst im Oktober 2015 erstellt. Die Vergütung für diese Tätigkeit wurde von der Nachfolgeverwaltung demzufolge auch erst am 16.10.2015 in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat das für die Beklagte im Termin am 22.10.2015 anwesende Beiratsmitglied mitgeteilt, dass diese Abrechnungen noch nicht vom Beirat geprüft wurden. Ein bestandskräftiger Beschluss der Beklagten über diese Abrechnungen liegt daher ebenfalls noch nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufrechnungserklärung vom 27.07.2015 ins Leere ging.

3.

Verzugszinsen auf die vorgenannte Forderung kann die Klägerin aufgrund der Mahnung vom 27.03.2015 mit Fristsetzung zum 07.04.2015 wie tenoriert gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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