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Pferdeeinstellvertrag – Einordnung des Vertrages – miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung

Rechtsfragen bei Pferdepensionen: Dienstvertragliche Elemente und Weisungsabweichungen im Fokus

Der Fall, der vor dem Landgericht Lübeck verhandelt wurde, dreht sich um einen Pferdeeinstellvertrag, der neben der Unterbringung der Tiere auch Dienstleistungen wie Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung umfasst. Der rechtliche Kern des Falles liegt in der Frage, ob der Pensionswirt, der die Pferde ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers dem Tierarzt zur Untersuchung und möglichen Zahnbehandlung übergeben hat, eine Vertragsverletzung begangen hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 231/15 >>>

Dienstvertragliche Aspekte des Pferdeeinstellvertrags

Pferdeeinstellvertrag - Einordnung des Vertrages - miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung
Rechtsfragen bei Pferdepensionen: Gericht bekräftigt überwiegend dienstvertraglichen Charakter des Pferdeeinstellvertrags – Verkehrssitte und tierärztliche Standards im Mittelpunkt der Entscheidung (Symbolfoto: Piotr Zajda /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass der Pferdeeinstellvertrag in diesem Fall einen überwiegend dienstvertraglichen Charakter hat. Das bedeutet, dass Geschäftsbesorgungsrecht und § 665 BGB zur Anwendung kommen. Wenn der Pensionswirt Weisungen des Pferdeeinstellers nicht befolgt und dadurch eine Pflichtverletzung begeht, kann er schadensersatzpflichtig werden.

Bedeutung von Übung und Verkehrssitte

Das Gericht legte großen Wert auf die Übung und Verkehrssitte im geschäftlichen Leben, insbesondere im Kontext von Reitställen. Geringfügige Abweichungen von Weisungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Übergabe der Pferde an den Tierarzt nicht als Weisungsabweichung angesehen.

Sachverständige Meinung und Tierärztliche Standards

Ein Sachverständiger für Zahnheilkunde bei Pferden wurde hinzugezogen. Er bestätigte, dass eine jährliche tierärztliche Untersuchung der Maulhöhle bei Turnierpferden Standard ist. Bei einem der Pferde war die Behandlung sogar dringend notwendig. Das Risiko einer Sedation wurde als geringer als das eines Impfrisikos eingeschätzt.

Kein betrügerisches Verhalten erkennbar

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Pensionswirt und der Tierarzt betrügerisch gehandelt haben. Die Behandlung der Pferde war standardgemäß und in einem Fall sogar dringend notwendig. Zudem wurde festgestellt, dass ein Tierarzt nach Abschluss der Behandlung Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat.

Das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek wurde bestätigt, und der Kläger muss die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen. Der Fall zeigt, wie komplex die rechtlichen Aspekte eines Pferdeeinstellvertrags sein können, insbesondere wenn Dienstleistungen wie Fütterung, Pflege und medizinische Versorgung involviert sind.

Pferdeeinstellvertrag: Rechtliche Klarheit bei Dienst- und Mietverhältnissen

Der Pferdeeinstellvertrag ist mehr als nur eine Vereinbarung zur Unterbringung Ihres Pferdes. Er kann Elemente eines Dienst- und Mietvertrags kombinieren, was rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, etwa bei Pflichtverletzungen oder Schadenersatzansprüchen. Unsicher, wie Ihr Vertrag rechtlich einzuordnen ist oder welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben? Als erfahrener Rechtsanwalt biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und anschließende Beratung an. Gemeinsam sorgen wir für rechtliche Sicherheit in der Beziehung zwischen Ihnen und dem Pensionswirt. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

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Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 14 S 231/15 – Urteil vom 02.02.2017

Orientierungssatz

1. Beinhaltet der zwischen den Parteien vereinbarte Pferdeeinstellvertrag neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung zweier Turnierpferde als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung, überwiegt der dienstvertragliche Charakter dieses Vertrages mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht gilt. Hat der Pferdeeinsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt, findet § 665 BGB Anwendung. Der beauftragte Pensionswirt, der sich bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig verhält, begeht eine Pflichtverletzung und ist dem Auftraggeber bei einem Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet.

2. Für die Frage, ob eine Weisungsabweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Nicht ins Gewicht fallende geringfügige Abweichungen – vorliegend die Hingabe der Pferde an den Tierarzt zur Untersuchung der Maulhöhle und ggf. Beraspeln – sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen.

3. Es entspricht dem Standard, der Übung und Verkehrssitte eines Reitstalles, zumindest Turnierpferde einmal jährlich tierärztlich untersuchen zu lassen und die Zähne, soweit erforderlich, beraspeln zu lassen.

4. Ein Tierarzt hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach Abschluss der Behandlung fällig ist (vgl. LG Mainz, Urteil vom 30. April 2002, 6 S 4/02).


Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek – 2 C 7/14 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet.

Das Amtsgericht hat mit am 17.09.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger in rechter Form und Frist Berufung eingelegt.

Wegen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 09.06.2016 und 02.02.2017 verwiesen.

Wegen des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Berufungskammer – Einzelrichter – hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 04.08.2016 (Blatt 420 f. d. A.) im Termin am 02.02.2017 den Facharzt für Zahnheilkunde, Zusatzbezeichnung: „Zahnheilkunde Pferde“, Dr. Dr. …, … als Sachverständigen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2017 verwiesen (Blatt 476-483 d. A.), ferner auf die Sitzungsniederschrift des Termins vom 09.06.2016 (Blatt 398-400 d. A.).

II.

Der in zulässiger Weise angebrachten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

Das Amtsgericht hat – im Ergebnis – zu Recht erkannt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Pferdeeinstellvertrag bezüglich seiner beiden Turnierpferde gegenüber dem Beklagten nicht zusteht. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten wegen betrügerischen Verhaltens ergeben könnte, hat des Klägers nicht substantiiert dargetan und sie sind auch nicht ersichtlich.

1. Der zwischen den Parteien bestehende Pferdeeinstellvertrag beinhaltet hier neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung der beiden Turnierpferde als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung. Damit überwiegt der dienstvertragliche Charakter dieses Vertrages mit der Folge, dass hier Geschäftsbesorgungsrecht gilt (vgl. Staudinger/Dieter Reuter (2015) Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. Rn 39 unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei dieser Fallkonstellation findet, soweit der Pferdeeinsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB schadensersatzpflichtig (Staudinger/Michael Martinek (2006) BGB, § 665 Rn 27 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung).

Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist z. B. der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird (MüKo/BGB-Seiler, 6. Auflage 2012, § 665 Rn 30 f.; Staudinger/Michael Martinek, a.a.O., § 665 Rn 17, jeweils unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung).

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien steht im vorliegenden Fall fest, dass durch die Hingabe der beiden Turnierpferde des Klägers an den Tierarzt Dr. … zur Untersuchung der Maulhöhle und ggf. Beraspeln eine Weisungsabweichung (überhaupt) nicht vorliegt. Jedenfalls wäre eine solche Weisungsabweichung aber derart geringfügig und den Interessen des Tierhalters nicht zu Wider laufend, dass sich dieser aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB hierauf nicht berufen könnte.

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Die Kammer ist zu dieser Erkenntnis insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, Fachtierarzt Dr. Dr. … gelangt. Danach ist eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle gerade bei Turnierpferden einmal jährlich dringend geboten. Dies ist gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern entspricht auch dem Standard eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind. Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich besteht. Bei einem der beiden Turnierpferde des Klägers, Corelan, bestand am 08.02.2010 sogar eine dringende Indikation zur Beraspelung, weil eine scharfe Kante einseitig, nämlich Oberkiefer rechts, vorhanden war. Die Kammer hat bei ihrer Wertung ferner berücksichtigt, dass das Risiko einer Sedation, wie sie bei einer tierärztlichen Maßnahme dieser Art vorgenommen wird, als eher geringer als ein Impfrisiko anzusetzen ist. Bei Beachtung dieser Umstände im Rahmen der Weisungsauslegung ist eine Weisungsabweichung hier bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger, wie seiner E-Mail vom 26.03.2010 ausdrücklich zu entnehmen ist, routinemäßige Impfungen sowie Hufbeschlag von einer vorgeschalteten Abstimmung mit ihm ausdrücklich ausgenommen hat. Die routinemäßige Maulhöhlenpflege von Turnierpferden ist dem gleichzusetzen. Sie ist aus tiermedizinischer Sicht notwendig und, im Vergleich zur routinemäßigen Impfung, eher weniger risikobehaftet. Im Übrigen entspricht es dem Standard, der Übung und Verkehrssitte eines Reitstalles, zumindest Turnierpferde einmal jährlich tierärztlich untersuchen und die Zähne, soweit erforderlich, beraspeln zu lassen. Diese routinemäßige tierärztliche Behandlung ist, wie dargetan, auch unter Berücksichtigung der Sedation eher weniger riskiobehaftet als eine routinemäßige Impfung. Die Interessen des Klägers sind durch die solcher Maßen erfolgte tierärztliche Untersuchung und Behandlung nicht verletzt. Die Kammer hat insoweit weiter berücksichtigt, dass die kostenmäßige Abrechnung Dr. … die Interessen des Tierhalters nicht verletzt, weil diese sich im mittleren Drittel hält, den Kläger damit wirtschaftlich nicht unangemessen belastet, sondern wirtschaftlich (eher) begünstigt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, das nicht feststeht, dass der Beklagte wegen zweimal ohne Vollmacht erteilter Aufträge zur Zahnbehandlung von dem Kläger gleichsam abgemahnt wurde (UA 7). Der Kläger hat zwei gleichartige Rechnungen vielmehr bezahlt (UA 7). Bei einer derartigen Sachlage ist es, will man nicht, wie die Kammer, hier bereits eine Weisungsabweichung verneinen, dem Kläger jedenfalls gem. § 242 BGB nicht gestattet, sich auf eine Weisungswidrigkeit zu berufen, da diese zumindest überaus geringfügig gewesen wäre und seine Interessen nicht verletzt hätte. Wirtschaftlich hat der Kläger, wie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. … zu entnehmen, keinen Nachteil erlitten. Vielmehr hat die Versorgung seiner Turnierpferde hier ärztlichem Standard entsprochen. Bezüglich des Pferdes Corelan war die dementsprechende tierärztliche Versorgung sogar dringlich indiziert.

2. Umstände, die ein etwa betrügerisches Verhalten des Beklagten im Zusammenwirken mit dem Streithelfer, dem Tierarzt Dr. …. belegen könnten, hat der Kläger hinreichend vereinzelt nicht dargetan und sie sind auch nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist vielmehr – spekulativ – ins Blaue hinein erfolgt. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. …, wonach die von dem Kläger beanstandete Behandlung standardgemäß und, im Falle des Turnierpferdes Corelan, sogar dringlich tierärztlich indiziert war. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. … beruhen u. a. auf den Angaben des Zeugen Dr. … im Termin am 30.07.2015, die der Kläger selbst nicht beanstandet hat. Ergänzend weist die Kammer insoweit darauf hin, dass ein Tierarzt Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, die nach Abschluss der Behandlung fällig ist (LG Mainz, Urteil vom 30.04.2002, – 6 S 4/02 -) Zweck einer ärztlichen Dokumentationspflicht ist, den Behandlungserfolg sicher zu stellen. Die (tier-)ärztliche Dokumentation dient nicht der Beweissicherung bezüglich einer Abrechnung. Die Nebenpflicht aus dem Tierarztvertrag zur Dokumentation bezieht sich auf die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung (OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2004, – 3 U 1/01 -); fehlt es an hervorgehobenen medizinischen Gesichtspunkten, bedarf es keiner ärztlichen Dokumentation.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

 

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