Skip to content

Entfallens einer durch eine Grunddienstbarkeit begründeten Duldungspflicht eines Abwasserrohrs

AG Schöneberg, Az.: 106 C 260/14, Urteil vom 19.02.2015

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 27.11.2014 – 106 C 260/14 – wird aufrechterhalten.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Entfallens einer durch eine Grunddienstbarkeit begründeten Duldungspflicht eines Abwasserrohrs
Symbolfoto: bildlove/ Bigstock

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes E Steig 6 c, in: B. und die Beklagten Eigentümer des Grundstücke 6 b, in. B.. Die Grundstücke 6 a, 6 b und 6 c verfügen über einen Gemeinschaftsweg zur öffentlichen Straße. Zugunsten des Grundstücks der Beklagten ist eine Grunddienstbarkeit in Abteilung 2 des Grundbuchs des Grundstücks der Kläger im Jahre 1935 mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke sind berechtigt, die Wegeparzelle zu begehen, zu befahren und auf ihr Versorgungsleitungen jeder Art zu verlegen…“

Das Beklagtengrundstück erhielt im Zuge der Bebauung 1968 einen Entwässerungsanschluss über das Klägergrundstück.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht B. … / Kammergericht … begehrten die Kläger nach einem zwischenzeitlichen Einsturz des Abwasserschachtes u. a. die Verurteilung der Beklagten zur dessen Beseitigung und dem Unterlassen der Einbringung eines neuen; mit rechtskräftigem Urteil vom 3.3.2011 hat das Kammergericht die Berufung der Kläger gegen die diesbezügliche Klageabweisung durch das Landgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 ff d. A. verwiesen.

Die Beklagten verschlossen in der Folgezeit den sich auf dem Klägergrundstück befindenden Revisionsschacht mit einer runden Metallplatte, einer Eisenkette und einem Vorhängeschloss. Mittels eines Zettels teilten sie den Klägern mit, dass ein Aufschließen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung möglich sei.

Die Kläger behaupten, alle anderen Versorgungsleitungen des Beklagtengrundstücks seien über deren eigenes Grundstück geführt worden. Das Abwasserrohr hätte problemlos auch über das Beklagtengrundstück geführt werden können und es könne weiterhin dorthin bei einem Kostenaufwand von 4.000,- € bis 5.000,- € verlegt werden. Im Jahre 2010 seien bei einer durch die Kläger veranlassten Doppeluntersuchung der Abwasserrohre des Beklagtengrundstücks durch Kamerainspektion eine ganze Reihe von Rohrschäden in Form von Muffenversatz festgestellt worden. Die Schäden seien von den Beklagten nicht beseitigt worden, so dass 2011 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten wegen des Verdachts der Umweltgefährdung eingeleitet worden sei. Dieses sei seinerzeit gemäß § 153 StPO eingestellt worden. Eine weitere direkte Feststellung hinsichtlich einer möglichen Vergrößerung der Schäden an der Abwasseranlage sei ihnen aufgrund der seitens Beklagten verursachten Unzugänglichkeit nicht möglich. Es habe vom Klägergrundstück aus eine Überprüfung des Zulaufs des Abwassers des Beklagtengrundstücks zum Entwässerungsrohr des Klägergrundstücks stattgefunden. Es seien eine Rohrrissbildung, abflusshindernde Ablagerungen und das Fehlen des Anschlussstückes KG 200 Bogen 87 festgestellt worden. Die vorhandene mehrfache Undichtigkeit von Rohrmuffen könne das Eindringen von Wurzeln, Beschädigen der Anschlussleitung und eine Kontamination des Erdreichs ermöglichen.

Ursprünglich haben die Kläger in der Klageschrift vom 5.8.2014 den Antrag angekündigt, die Beklagten zu verurteilen, das zum Beklagtengrundstück E Steig 6 b, in: B. gehörende Abwasserrohr nebst Revisionsschacht vom Klägergrundstück E Steig 6 c, B. zu entfernen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 haben die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Antrag gestellt. Antragsgemäß ist die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Dieses ist den Klägern am 1.12.2014 zugestellt worden. Hiergegen haben sie einen am 10.12.2014 bei Gericht eingegangen Einspruch eingelegt.

Die Kläger beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil vom 27.11.2014 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, das zum Beklagtengrundstück E Steig 6 b, in: B. gehörende Abwasserrohr nebst Revisionsschacht vom Klägergrundstück E Steig 6 c, B. zu entfernen.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuhalten.

Die Beklagten behaupten, das streitgegenständliche Abwasserrohr sei ausschließlich an das Beklagtengrundstück angebunden und versorge ausschließlich nur dieses. In dem durch die Kläger veranlassten „Reparatur-Auftrag“ der Fa. K. vom 21.01.2011 sei empfohlen worden den lose aufliegenden Deckel im Schacht gegen Ratten rückstausicher zu verschließen. Dieser Empfehlung seien die Beklagten durch das Auflegen der Metallplatte und dem Verschließen nachgekommen. Der Zugang zum Revisionsschacht werde bei Bedarf unverzüglich durch die Beklagten gewährleistet. Da die Kläger über einen eigenen Zugang zum Abwasserrohr verfügen würden, sei diesen eine Kontrolle über den eigenen Revisionsschacht möglich.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 5.2.2015 haben die Kläger ergänzend vorgetragen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.2.2015 haben die Kläger vorgetragen, dass sie am 12.2.20015 eine Strafanzeige gegen den Beklagten zu 1. u. a. wegen eines Mordversuches zum Nachteil der Klägerin zu 2. gestellt hätten, da sich in dem Reifen des Pkws der Klägerin zu 1. ein Nagel befunden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Vortrag der Kläger aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.2.2015 fand gemäß § 296a ZPO keine Beachtung. Es war auch nicht gemäß §§ 296a, 156 ZPO angesichts des Schriftsatzes vom 5.2.2015 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso die Kläger nicht zumindest vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ihren neuen Vortrag hätten tätigen können. Prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei gehen alleine zu Lasten der nachlässigen Partei und eröffnen keinen Anspruch auf einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Denn dieses wäre mit der Beschleunigungsmaxime nicht vereinbar.

Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 12.2.2015 fand gemäß § 296a ZPO keine Beachtung. Es war auch diesbezüglich nicht gemäß §§ 296a, 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn das Vorbringen ist nicht erheblich. Es fehlt an jedem nachvollziehbaren Vortrag i. S. d. § 138 ZPO, dass der Nagel vorsätzlich in den Reifen getrieben worden ist; ferner ist eine diesbezügliche Urheberschaft des Beklagten zu 1. eine reine Spekulation.

Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Denn in der Sache hat der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch keinen Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß § 24 II ZPO örtlich zuständig.

Der Zulässigkeit steht auch das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 3.3.2011 gemäß § 322 ZPO nicht entgegen. Die dortige Entscheidung betrifft alleine den Streitgegenstand, wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung des dortigen Rechtsstreits dargestellt hat. Die Kläger indes versuchen ihren Anspruch aus Umständen herzuleiten, die zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Abwasserrohres und des Revisionsschachtes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf die Beseitigung der Abwasserrohre nebst Revisionsschacht gemäß § 1004 I 1 BGB.

Zwar sind die Kläger als Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Abwasserrohre und der Revisionsschacht der Beklagten angebracht sind, an sich anspruchsberechtigt. Denn das auf dem Grundstück der Kläger eingebrachte Abwasserrohr nebst dem Revisionsschacht stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Denn eine solche Beeinträchtigung ist jeder Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, bei der es sich nicht um die Vorenthaltung oder Entziehung des Eigentums handelt.

Die Beklagten sind als Betreiber der Entwässerungsanlage in Gestalt des Abwasserrohres nebst Revisionsschacht Zustandsstörer.

Die Beeinträchtigung durch das Abwasserrohr nebst Revisionsschacht ist nicht rechtswidrig. Denn die Kläger sind gemäß § 1004 II BGB zur Duldung des angebrachten Abwasserrohres und Revisionsschachtes verpflichtet. Diese grundsätzliche Duldung des Abwasserrohres nebst Revisionsschacht ergibt sich aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB zugunsten des Grundstückes der Beklagten. Aus der Grunddienstbarkeit ergibt sich, dass die Beklagten als Eigentümer des herrschenden Grundstückes unter anderem berechtigt sind, auf der Wegeparzelle Versorgungsleitungen jeder Art zu verlegen. Eine solche Versorgungsleitung stellt auch das Abwasserrohr und der Revisionsschacht dar.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Auch das Verhalten der Beklagten lässt die Duldungspflicht der Kläger aus der Grunddienstbarkeit nicht entfallen. Zwar sind gemäß § 242 BGB auch der Ausübung eines dinglichen Rechts insofern Grenzen gezogen, als es nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf (vgl. BGH, Urteil v. 27.01.1960 – V ZR 148/58 – zit. nach „juris“, veröffentlicht u. a. in NJW 1960, 673; Erman-Böttcher/Hohloch, BGB, 14. Aufl. 2014, zu § 242 Rn. 151; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, zu § 242 Rn. 80), wobei ein Rechtsmissbrauch alleine aus dem dinglichen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien selbst hergeleitet werden muss (vgl. Erman-Böttcher/Hohloch, a. a. O., zu § 242 Rn.151) und die Ausübung des dinglichen Rechts für die andere Seite sich als schlechthin unerträglich darstellen muss (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007 – V ZR 190/06 – zit. nach „juris“, veröffentlicht u. a. in NJW 2007, 2183).

In diesem Sinne ist die Ausübung der Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB seitens der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB. Denn es liegen keine Nachteile für das dienende Grundstück der Kläger, welche in einem Missverhältnis zu den Vorteilen des herrschenden Grundstückes stehen, das die Ausübung des Rechts durch die Beklagten sich für die Kläger als schlechthin unerträglich darstellen lässt.

Die Beklagten haben ein Interesse daran die Abwasseranlage, die sich auf dem Grundstück der Kläger befindet, für die Entsorgung des Abwassers zu nutzen. Sie haben auch ein wirtschaftliches Interesse daran diese Anlage weiter zu nutzen und nicht in eine Verlegung der Abwasseranlage zu investieren, welche möglicherweise mit einem finanziellen Aufwand von 4.000,- € bis 5.000,- € verbunden wäre.

Die Kläger werden durch das sich auf ihrem Grundstück befindliche Abwasserrohr nebst Revisionsschacht auch nicht über das bestimmte Maß des § 1020 BGB beeinträchtigt. Denn aus § 1020 BGB ergibt sich zwar, dass bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit die Beklagten als Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen haben. Sofern zu Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage gehalten wird, so ist sie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit das Interesse der Eigentümer es erfordert. Insoweit haben die Beklagten als Eigentümer des Abwasserohres nebst Revisionsschacht dafür Sorge zu tragen, dass für das Grundstück der Kläger keine Nachteile entstehen, die die Benutzbarkeit ihres Grundstückes über das nötige Maß hinaus einschränken. Ob hier die vom Kläger aufgeführten Schäden tatsächlich vorliegen und eine Kontamination des Grundstückes der Kläger droht, kann dahin gestellt bleiben. Denn es gibt jedenfalls derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück der Kläger derzeit für Ihre Bestimmung zu Wohnzwecken unbenutzbar ist. Im Übrigen würde es den Klägern obliegen, einzelne konkrete Maßnahmen von den Beklagten zu begehren und diese ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Auch die Verschließung des Revisionsschachtes durch die Beklagten gebietet keine andere Betrachtung.

Die Beklagten haben aufgrund der Grunddienstbarkeit bezüglich des Abwasserrohres nebst Revisionsschacht grundsätzlich auch das Recht darüber zu entscheiden, ob generell oder aus Gründen der Rattenbekämpfung sie den Zugang zum Revisionsschachte mit Zuhilfenahme eines Deckels und eines Schlosses verschließen. Sofern die Kläger um den Zustand der Abwasseranlage und eine möglicherweise bevorstehende Kontamination ihres eigenen Grundstückes besorgt sind, steht es ihnen frei, sich an die Beklagten zu wenden um die Abwasseranlage untersuchen lassen zu können. Notfalls müssen sie ihr diesbezügliches Begehr gerichtlich durchsetzen.

Auch im Falle einer Haverie stellt die Verschließung des Schachtes keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Denn der Verschließmechanismus in Form eines handelsüblichen Vorhängeschlosses ist im Notfall auch ohne Mitwirkung der Beklagten mittels eines Bolzenschneiders jederzeit zu beseitigen. Im Übrigen würde sich im Falle einer nicht hinnehmbaren Verschließung des Revisionsschachtes sich allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung der nicht hinnehmbaren Verschließung begründen lassen, nicht indes auf Beseitigung des gesamten Revisionsschachtes nebst Abwasserrohr. Hierauf hat das Gericht die Kläger bereits mit der Verfügung vom 8.9.2014 gemäß § 319 ZPO hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos