LG München – Az.: 3 U 3231/16 – Urteil vom 14.12.2016
1. Auf die Berufung der Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2016 (Az.: 8 O 1193/15) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.733,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.920,68 € seit dem 30.10.2014 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.812,79 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 71 % und die Beklagte 29 % zu tragen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Einer Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da aufgrund des 20.000,00 € nicht übersteigenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gem. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 313 a Rn. 2).
II.
Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 29.733,47 € aus § 488 Abs. 1 BGB, so dass er von der Beklagten über die bereits in erster Instanz rechtskräftig zugesprochenen 23.920,68 € hinaus weitere 5.812,79 € verlangen kann.
1.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger der Beklagten ein Darlehen über 31.213,47 € gewährt und die Beklagte dieses in Höhe von 1.060,00 € (Anlage K 3 d) und 420 € (im Laufe des Rechtsstreits bezahlt) getilgt hat. Denn die tabellarische Aufstellung des Klägers in Bezug auf seine Forderungen verbunden mit der Bestätigung der Beklagten vom 07.01.2012 (Anlage K 1 a), einen Betrag in Höhe von 31.213,47 € an den Kläger zurückzuzahlen, sobald ihr dies möglich sei, stellt aus Sicht des Senats ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, d.h. einen Schuldbestätigungsvertrag (Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, § 781 Rn. 3), dar.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1976, 1259, 1260).
Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Zwischen den Parteien bestand Streit oder Ungewissheit über das Bestehen bzw. die Höhe der Darlehensschuld, so dass deshalb die tabellarische Aufstellung des Klägers in Bezug auf seine Forderungen verbunden mit der Bestätigung der Beklagten vom 07.01.2012 (Anlage K 1 a) gefertigt wurde.
Zwar hat die Beklagte ihre Erklärung vom 07.01.2012 mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2015 (Anlage B 1) wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dass die Beklagte zur Abgabe ihrer Willenserklärung vom 07.01.2012 durch eine arglistige Täuschung des Klägers bestimmt worden war, ist jedoch seitens der Beklagten weder ausreichend, d.h. substantiiert, dargetan noch bewiesen worden.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Hinsichtlich der bereits durch das Landgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.920,68 € hatte es bei dem vom Landgericht bestimmten Zinsbeginn (= 30.10.2014) zu verbleiben, da das landgerichtliche Urteil zugunsten des Klägers insoweit in Rechtskraft erwachsen war.
2.
Zur Überzeugung des Senats steht jedoch nicht fest, dass der Kläger an die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 14.138,57 € (vom Kläger in der Berufungsinstanz begehrte weitere 19.951,36 € abzüglich der vom Senat zugesprochenen 5.812,79 €) als Darlehen gewährt hat. Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, d.h. von ihm darzulegen und zu beweisen sind der Abschluss eines Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehensvaluta. Dass seitens des Klägers weitere Darlehensvaluta in Höhe von 14.138,57 € an die Beklagte ausgekehrt worden waren, lässt sich mit Hilfe der vorgelegten Anlagen K 3 bis K 6 nicht beweisen. Denn so belegt allein die Vorlage von Bankauszügen – die Beklagte hatte insoweit vorgetragen, der Kläger habe die überwiesenen Gelder vorher von Sparkonten der Beklagten bei der H, T, Bank AG abgehoben – noch keine Darlehensgewährung an die Beklagte.
Vielmehr ist aufgrund des Schuldbestätigungsvertrags vom 07.01.2012 (Anlage K 1 a) davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger am 07.01.2012 einen Betrag in Höhe von 31.213,47 € als Darlehen schuldete, auf den die Beklagte nach dem 07.01.2012 1.060,00 € (= Anlage 3 d) und im Laufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht unstreitig 420,00 € bezahlt hat.
3.
Zur Überzeugung des Senats steht auch nicht fest, dass die Beklagte auf den Betrag von 31.213,47 € – bis auf die gezahlten 1.060,00 € (Anlage 3 d) und 420,00 € – weitere Zahlungen vorgenommen hat.
Die Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs hat der Darlehensnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. 2016, § 488 Rn. 28). Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Kläger war, der – wie vom Landgericht angenommen – Abhebungen vom Konto der Beklagten getätigt hatte. Denn ausweislich der Aussage der Zeugin R. bedurfte es für Abhebungen eines Sparbuchs und eines Losungsworts. Dass der Kläger im Besitz von Sparbüchern der Beklagten war, steht jedoch gerade nicht fest.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO (erste Instanz) und auf § 92 ZPO (zweite Instanz). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, denn gegen das Urteil findet ein Rechtsmittel nicht statt. So hat der Kläger – über den rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von 23.920,68 € hinaus – in der Berufungsinstanz weitere 19.951,36 € begehrt, aber nur weitere 5.812,79 € erhalten. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt folglich für keine der Parteien 20.000,00 €.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).