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Widerrufsbelehrung – muss eine Telefonnummer enthalten sein?

Ein Mann bestellte online ein teures Elektroauto, wollte den Kauf aber fast acht Monate später per Widerruf auflösen. Sein Argument: Die Belehrung über das Widerrufsrecht war fehlerhaft, weil die Telefonnummer des Händlers fehlte. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg stellte klar: Eine solche Lücke verlängert die entscheidende Widerrufsfrist nicht. Damit präzisiert das Urteil, wie Verbraucher ihr Kaufrecht im Netz ausüben müssen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 95/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Oldenburg
  • Datum: 07.11.2024
  • Aktenzeichen: 14 U 95/24
  • Verfahrensart: Urteil

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer eines Elektroautos, der den Kaufvertrag widerrufen und den Kaufpreis zurückerhalten wollte.
  • Beklagte: Verkäuferin des Elektroautos (Betreiberin des Onlineshops), die den Widerruf des Klägers als unwirksam ansah.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb am 4. Mai 2022 ein Elektroauto über den Onlineshop der Beklagten. Das Fahrzeug wurde am 20. Dezember 2022 ausgeliefert. Am 14. August 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob der Widerruf des Kaufvertrags wirksam war. Insbesondere wurde geprüft, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist verlängert hat und ob eine Formulierung in der Belehrung das Verständnis des Verbrauchers beeinträchtigte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Entscheidung, dass der Widerruf des Kaufvertrags unwirksam ist.
  • Begründung: Das Gericht befand den Widerruf als unwirksam, da er nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgte. Die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verlängerte die Frist nicht, da sie nicht zwingend vorgeschrieben ist und den Verbraucher nicht von der Widerrufsübung abhielt. Zudem war die Eingangsformulierung der Belehrung klar und der Widerruf wäre auch treuwidrig gewesen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Einkaufen im Internet: Was, wenn die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlt?

Viele Menschen kaufen heute online ein – vom Buch bis zum Auto. Das ist bequem und oft auch günstiger. Aber was passiert, wenn man als Privatperson etwas im Internet bestellt und es dann doch nicht behalten möchte? Dafür gibt es in vielen Fällen das sogenannte Widerrufsrecht. Doch was, wenn in den Informationen des Verkäufers zu diesem Recht, der Widerrufsbelehrung, eine Angabe wie die Telefonnummer fehlt? Verändert das etwas an der Frist, innerhalb derer man den Kauf rückgängig machen kann? Mit genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigen.

Der Fall: Ein teures Elektroauto und ein Widerruf nach acht Monaten

Mann prüft Widerrufsbelehrung am Küchentisch, mit blauem Elektroauto im Hintergrund
Widerruf bei Elektroauto online: Fehlende Telefonnummer in der Belehrung gefährdet Rechtsschutz. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mann, nennen wir ihn Herr K. (der Käufer), hatte am 4. Mai 2022 über den Onlineshop eines Autohauses (die Verkäuferin) ein Elektroauto für 61.770 Euro bestellt. Er handelte dabei als Verbraucher, also als Privatperson, die das Auto für private Zwecke nutzen wollte. Solchen Verträgen, die ausschließlich über sogenannte Fernkommunikationsmittel – wie Internet, E-Mail oder Telefon – geschlossen werden, steht Verbrauchern in der Regel ein Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, sie können den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig machen.

Die Verkäuferin hatte den Vertragsunterlagen auch eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Das ist ein Dokument, das den Käufer über sein Widerrufsrecht informiert: wie er es ausüben kann, welche Fristen gelten und welche Folgen der Widerruf hat. In dieser Belehrung fehlte allerdings die Telefonnummer der Verkäuferin, obwohl diese auf der Internetseite des Autohauses an mehreren Stellen zu finden war. Das bestellte Elektroauto wurde Herrn K. am 20. Dezember 2022 geliefert. Fast acht Monate später, am 14. August 2023, erklärte Herr K. schriftlich den Widerruf seines Kaufvertrages. Er wollte das Auto also zurückgeben und sein Geld zurückbekommen.

Die große Frage: War der Widerruf noch rechtzeitig?

Genau hier lag das Problem: War der Widerruf von Herrn K. überhaupt noch wirksam? Normalerweise beträgt die Frist für einen Widerruf bei Online-Geschäften 14 Tage. Diese Frist beginnt, sobald der Käufer die Ware erhalten hat. Herr K. hatte das Auto am 20. Dezember 2022 bekommen, sein Widerruf erfolgte aber erst im August 2023 – also viel später als nach 14 Tagen.

Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn der Verkäufer den Käufer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat, kann sich diese Frist verlängern. Nach dem Gesetz (§ 356 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB – das BGB ist das wichtigste deutsche Gesetzbuch für private Rechtsverhältnisse) beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist dann nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher richtig unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt in so einem Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage, nachdem der Käufer die Ware erhalten hat. Herr K. meinte, genau das sei hier der Fall gewesen. Weil die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlte, sei diese fehlerhaft gewesen, und deshalb habe er länger Zeit für den Widerruf gehabt.

Die erste Runde vor Gericht: Das Landgericht sah keinen Fehler

Bevor der Fall zum Oberlandesgericht kam, hatte bereits das Landgericht Oldenburg darüber entschieden. Dieses Gericht hatte die Klage von Herrn K. abgewiesen. Die Richter dort waren der Meinung, der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die fehlende Telefonnummer in der Belehrung führe nicht zu einer Verlängerung der Frist. Nach den gesetzlichen Vorschriften (genauer: Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, kurz EGBGB, in Verbindung mit § 355 Absatz 1 BGB) sei die Angabe der Telefonnummer nicht zwingend vorgeschrieben. Das ergebe sich weder aus dem genauen Wortlaut der Gesetze noch daraus, wie die Gesetze aufgebaut sind oder was die Politiker bei der Entstehung der Gesetze beabsichtigten. Auch eine Auslegung im Sinne der europäischen Richtlinie (RL 2011/83/EG), die diesen Verbraucherrechten zugrunde liegt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dass in den Gestaltungshinweisen zu einem Muster-Widerrufsformular (Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) eine Telefonnummer erwähnt wird, sei unwichtig, da diese Hinweise selbst keine Gesetzeskraft hätten.

Der Käufer gibt nicht auf: Die Argumente in der Berufung

Mit dieser Entscheidung wollte sich Herr K. nicht zufriedengeben und legte Berufung beim Oberlandesgerichts Oldenburg ein. Das bedeutet, er bat ein höheres Gericht, die Entscheidung des Landgerichts zu überprüfen. Er blieb bei seiner Meinung: Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen.

Er argumentierte, dass das Fehlen der Telefonnummer gegen das sogenannte Deutlichkeitsgebot verstoße. Dieses Gebot besagt, dass Informationen für Verbraucher klar und verständlich sein müssen. Wenn eine vorhandene Telefonnummer nicht genannt werde, könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, ein Widerruf per Telefon sei gar nicht möglich. Das könne ihn davon abhalten, sein Recht auszuüben. Hierzu verwies er auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 169/17), des höchsten deutschen Gerichts für Zivil- und Strafsachen.

Zusätzlich kritisierte Herr K. eine Formulierung am Anfang der Widerrufsbelehrung: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben (…)“. Er meinte, diese Formulierung sei unklar. Sie überlasse es dem Käufer selbst zu beurteilen, ob er den Vertrag wirklich „ausschließlich“ über Fernkommunikationsmittel geschlossen hat. Was wäre zum Beispiel, wenn er vorher eine Probefahrt mit einem Auto der Verkäuferin gemacht hätte? Könnte das zu Unsicherheiten führen, ob ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Der Widerruf kam zu spät

Das Oberlandesgericht Oldenburg schloss sich jedoch der Meinung des Landgerichts an und wies die Berufung von Herrn K. zurück. Das bedeutet, Herr K. hat den Prozess endgültig verloren und bekommt sein Geld für das Auto nicht zurück. Er muss auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Warum entschied das Gericht so? Die ausführliche Begründung

Das Gericht erklärte ausführlich, warum es zu dieser Entscheidung kam. Der Widerruf von Herrn K. war nach Ansicht des Oberlandesgerichts unwirksam.

Die normale Widerrufsfrist war längst vorbei

Zunächst stellte das Gericht fest, dass Herr K. die normale 14-tägige Widerrufsfrist, die im Gesetz (§ 355 Absatz 2 Satz 1 BGB) vorgesehen ist, bei Weitem überschritten hatte. Da er das Auto am 20. Dezember 2022 erhalten hatte, wäre die Frist Anfang Januar 2023 abgelaufen. Sein Widerruf vom 14. August 2023 kam also rund acht Monate zu spät.

Keine verlängerte Frist durch fehlende Telefonnummer

Der entscheidende Punkt war, ob sich die Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften Belehrung verlängert hatte, wie es § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB vorsieht. Das Gericht sagte hier klar: Nein. Die von der Verkäuferin verwendete Widerrufsbelehrung war trotz der fehlenden Telefonnummer nicht fehlerhaft im Sinne dieser Vorschrift.

  • Warum ist die Angabe der Telefonnummer nicht zwingend?
    Das Gericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts. Eine sorgfältige Prüfung der Gesetze (Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB), ihres Wortlauts, ihres Zusammenhangs mit anderen Gesetzen, der Absichten des Gesetzgebers und der zugrundeliegenden EU-Richtlinie zeige: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist keine zwingende Pflicht des Unternehmers.
  • Keine Irreführung des Käufers befürchtet
    Auch aus dem von Herrn K. angeführten Deutlichkeitsgebot ergab sich nichts anderes. Zwar muss eine Widerrufsbelehrung so gestaltet sein, dass sie den Verbraucher nicht irreführt oder davon abhält, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ob eine solche Gefahr besteht, muss aber immer im Einzelfall geprüft werden. Dabei schaut man, wie ein typischer, durchschnittlich informierter Kunde die Situation verstehen würde.
    Das Gericht hatte hier keine Zweifel: Die Nichtangabe der Telefonnummer würde einen Käufer eines teuren Elektroautos nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben. Warum? Bei einem Kaufpreis von über 60.000 Euro ist die Entscheidung über einen Widerruf für den Kunden von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Da der Käufer beweisen muss, dass er rechtzeitig widerrufen hat, hat er ein großes Interesse daran, dies sicher zu tun. Ein Widerruf per Telefon ist aber schwer zu beweisen. Es liegt also im eigenen Interesse des Käufers, den Widerruf schriftlich (z.B. per Brief oder E-Mail mit dem Muster-Widerrufsformular) zu erklären. Der Gesetzgeber selbst hält einen Widerruf in Textform für „ratsam“.
    Ein typischer Kunde würde daher vernünftigerweise einen telefonischen Widerruf gar nicht erst in Betracht ziehen, wenn ihm sicherere und einfachere Wege wie das Muster-Widerrufsformular oder eine E-Mail zur Verfügung stehen. Selbst wenn ein Kunde fälschlicherweise denken sollte, ein telefonischer Widerruf sei ohne Telefonnummernangabe nicht möglich, würde ihn das nicht von einem Widerruf auf anderem Wege abhalten. Der geringe Mehraufwand für das Ausfüllen eines Formulars oder das Schreiben einer E-Mail steht in keinem Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung.
    Das vom Kläger zitierte BGH-Urteil (I ZR 169/17) passte hier nach Ansicht des Gerichts nicht. Dort ging es um Wettbewerbsrecht und den Kauf von Erotikartikeln – eine ganz andere Situation mit geringerem wirtschaftlichem Interesse. Auch die Behauptung des Klägers, der BGH hätte „stets“ festgestellt, dass die fehlende Telefonnummer den Verbraucher abhalte, sei so nicht richtig gewesen.
    Seltene Ausnahmefälle, in denen jemand vielleicht nur telefonisch widerrufen könnte (weil er z.B. kein Papier oder keinen Internetzugang hat), spielen für die allgemeine Bewertung der Informationspflichten keine Rolle. Es kommt auf den Durchschnittsverbraucher an.
  • Was ist mit dem Mustertext für den Widerruf?
    Dass in den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung (das ist ein vom Gesetzgeber vorgeschlagener Text, den Unternehmer freiwillig verwenden können) die Angabe einer Telefonnummer vorgesehen ist, ändert daran nichts. Das Gericht fand die Vorstellung abwegig, dass der Gesetzgeber eine so wichtige Pflicht quasi in den „Fußnoten“ eines freiwilligen Musters verstecken würde. Wichtige Pflichten stehen klar und deutlich in den Gesetzen selbst. Die Musterbelehrung soll die Praxis vereinfachen und Rechtssicherheit schaffen, nicht neue, versteckte Pflichten einführen.

Auch die Einleitung der Widerrufsbelehrung war klar genug

Die von Herrn K. kritisierte Einleitungsformel der Widerrufsbelehrung („Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln … geschlossen haben …“) sah das Gericht ebenfalls nicht als unklar an. Ein normal informierter Durchschnittsverbraucher könne die verwendeten Begriffe, die zudem durch Beispiele erläutert werden, verstehen. Dass es im Einzelfall mal komplizierte Situationen geben kann, bei denen unklar ist, ob ein Vertrag schon teilweise vor Ort zustande gekommen ist, sei für die Verständlichkeit der Formulierung selbst unerheblich. Der Unternehmer kann nicht jede denkbare Situation vorhersehen.

Ein zusätzlicher Punkt: Der Widerruf wäre ohnehin nicht fair gewesen (Treu und Glauben)

Selbst wenn man annehmen würde, die Belehrung hätte einen kleinen Fehler gehabt, so das Gericht, wäre der Widerruf von Herrn K. in diesem speziellen Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gewesen (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz besagt vereinfacht, dass sich jeder im Rechtsverkehr fair und anständig verhalten muss. Sich auf einen vermeintlichen Fehler in der Belehrung zu berufen, obwohl man dadurch keinerlei Nachteil hatte und sein Widerrufsrecht problemlos auf anderem Wege hätte ausüben können, wäre nicht fair. Herr K. hatte ja die Möglichkeit, per Brief oder E-Mail zu widerrufen.
Das Gericht meinte sogar, das Fehlen der Telefonnummer schade dem Verbraucher nicht, sondern lenke ihn eher zu sichereren Widerrufsformen, die auch der Gesetzgeber empfiehlt. Das diene dem Verbraucherschutz mehr, als wenn der Verkäufer ihn durch die Angabe einer Telefonnummer zu einem Widerruf per Telefon verleiten würde, der später schwer zu beweisen ist.

Die Folgen für den Käufer und keine weitere Berufungsmöglichkeit

Für Herrn K. bedeutet diese Entscheidung, dass er das Elektroauto behalten und bezahlen muss. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht muss er ebenfalls tragen. Das Urteil ist zudem vorläufig vollstreckbar, das heißt, die Verkäuferin könnte die Kosten von Herrn K. einfordern. Eine weitere Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof, die sogenannte Revision, wurde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Das Gericht sah keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die eine solche Überprüfung notwendig machen würden. Die allgemeinen Regeln, wann eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, seien bereits durch den BGH geklärt. Die Bewertung einer konkreten Belehrung sei dann Sache des jeweiligen Tatsachengerichts.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil lehrt uns, dass eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung beim Online-Kauf die normale 14-Tage-Frist nicht verlängert, da die Angabe gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Verbraucher können bei teuren Käufen ohnehin sicherer per E-Mail oder Brief widerrufen, da ein telefonischer Widerruf später schwer zu beweisen wäre. Als Quintessenz gilt: Wer online einkauft sollte die 14-tägige Widerrufsfrist unbedingt einhalten und sich nicht darauf verlassen, dass kleine Mängel in der Belehrung diese Frist automatisch verlängern. Das Urteil stärkt die Position der Händler, da es zeigt, dass Gerichte bei hochwertigen Käufen von Verbrauchern eine verantwortungsvolle und durchdachte Entscheidung erwarten, anstatt formale Kleinigkeiten als Ausrede für verspätete Widerrufe zu akzeptieren.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verlängert das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung meine Widerrufsfrist?

Nein, das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt in der Regel nicht dazu, dass sich Ihre Widerrufsfrist verlängert. Die Rechtsprechung sieht eine Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer als korrekt und ausreichend an, sofern andere Wege für den Widerruf zur Verfügung stehen.

Warum eine Telefonnummer meist nicht zwingend ist

Das deutsche und europäische Verbraucherrecht legt fest, welche Informationen eine Widerrufsbelehrung enthalten muss. Der Gesetzgeber fordert hierbei insbesondere, dass Sie als Verbraucher klar und verständlich über Ihr Widerrufsrecht und dessen Ausübung informiert werden. Dazu gehört die Angabe des Namens und der Anschrift des Unternehmers sowie gegebenenfalls eine E-Mail-Adresse, unter der der Widerruf erklärt werden kann.

  • Die Form des Widerrufs: Ein Widerruf muss nach dem Gesetz in Textform erklärt werden. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Widerruf schriftlich, zum Beispiel per Brief, E-Mail oder Fax, mitteilen. Eine mündliche Mitteilung am Telefon ist in der Regel nicht ausreichend, um den Widerruf wirksam zu erklären oder später beweisen zu können. Dies ist ein entscheidender Punkt, da die Beweisbarkeit des Widerrufs im Streitfall sehr wichtig ist.
  • Gesetzliche Vorgaben: Die gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen sehen die Angabe einer Telefonnummer lediglich als optionale Ergänzung vor, nicht als zwingenden Bestandteil. Der Fokus liegt darauf, dass Sie als Verbraucher eine nachweisbare Möglichkeit haben, Ihren Widerruf zu erklären.
  • Sicht der Gerichte: Die höchsten Gerichte in Deutschland (wie der Bundesgerichtshof) haben mehrfach bestätigt, dass eine Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam ist, solange eine Postanschrift und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben sind. Diese Kommunikationswege ermöglichen es Ihnen, Ihren Widerruf fristgerecht und in der geforderten Textform zu übermitteln.

Was das für Sie bedeutet

Für Sie als Verbraucher bedeutet dies, dass Sie in den meisten Fällen auch ohne eine in der Widerrufsbelehrung genannte Telefonnummer Ihren Widerruf innerhalb der regulären Frist ausüben müssen, wenn Ihnen eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Unternehmers zur Verfügung steht. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Widerruf schriftlich (z.B. per E-Mail oder Brief) an die angegebene Adresse senden. Dies stellt sicher, dass Sie den Widerruf im Zweifel nachweisen können.


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Was macht eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich fehlerhaft und verlängert dadurch die Widerrufsfrist?

Eine Widerrufsbelehrung ist dann grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vollständig und korrekt enthält oder unverständlich formuliert ist. Das Fehlen dieser Pflichtinformationen oder deren falsche Darstellung führt dazu, dass die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt.

Warum ist eine fehlerhafte Belehrung relevant?

Für Verbraucher ist eine korrekte Widerrufsbelehrung essenziell, um ihr Recht auf Widerruf klar zu verstehen und auszuüben. Sie dient dazu, den Verbraucher umfassend über die Möglichkeiten, Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs zu informieren.

Eine Widerrufsbelehrung gilt als fehlerhaft oder „unvollständig“, wenn sie:

  • Zwingend notwendige Informationen weglässt: Das Gesetz schreibt genau vor, welche Inhalte eine Widerrufsbelehrung enthalten muss. Dazu gehören beispielsweise:
    • Der ausdrückliche Hinweis auf das Widerrufsrecht selbst.
    • Die Frist für den Widerruf (in der Regel 14 Tage).
    • Die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufs, also wie und wohin der Widerruf erklärt werden muss (z.B. per Brief, E-Mail, Fax an eine bestimmte Adresse).
    • Informationen über das Muster-Widerrufsformular, das der Verbraucher nutzen kann.
    • Die Folgen des Widerrufs, insbesondere die Rückabwicklung der empfangenen Leistungen und gegebenenfalls die Regelung der Kosten der Rücksendung (wenn der Verbraucher sie tragen muss).
    • Hinweise zum Wertersatz, falls dieser im Einzelfall anfällt.
  • Informationen falsch oder irreführend darstellt: Wenn die Belehrung zwar alle Punkte nennt, diese aber unrichtig, widersprüchlich oder missverständlich sind. Zum Beispiel, wenn eine zu kurze Widerrufsfrist angegeben wird oder die Adresse für den Widerruf falsch ist.
  • Unverständlich oder unleserlich ist: Die Belehrung muss klar und verständlich formuliert sein, damit ein durchschnittlicher Verbraucher sie ohne juristische Vorkenntnisse nachvollziehen kann. Eine zu kleine Schriftgröße oder eine versteckte Platzierung kann ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit führen.

Welche Konsequenz hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?

Beginnt die Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften, unvollständigen oder gar fehlenden Belehrung nicht zu laufen, so verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Das bedeutet, dass der Verbraucher auch deutlich später als nach den üblichen 14 Tagen den Vertrag noch widerrufen kann. Erst nach Ablauf dieser verlängerten Frist erlischt das Widerrufsrecht endgültig, sofern die Belehrung während dieser Zeit nicht nachträglich korrekt erteilt wurde.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder kleine Mangel in einer Widerrufsbelehrung sofort zur Fristverlängerung führt. Gerichte prüfen genau, ob der Mangel relevant genug ist, um den Verbraucher in seinem Informationsrecht zu beeinträchtigen. Wie die Erläuterung zur Frage schon andeutet, führt beispielsweise das Fehlen einer Telefonnummer in der Belehrung in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist, da diese Information nicht zwingend vorgeschrieben ist, solange die wesentlichen Angaben zur Ausübung des Widerrufsrechts vorhanden sind. Ausschlaggebend sind die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen.


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Wie lange kann meine Widerrufsfrist maximal verlängert werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist?

Die Widerrufsfrist kann sich bei einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung nicht unbegrenzt verlängern. Sie endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Beginn der eigentlichen Widerrufsfrist.

Normalerweise haben Sie als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Diese Frist beginnt, sobald Sie die Ware erhalten haben und gleichzeitig eine korrekte Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erhalten haben. Wenn Sie beispielsweise ein Produkt online bestellen, startet die 14-Tages-Frist üblicherweise, sobald das Paket bei Ihnen ankommt und Ihnen eine vollständige und korrekte Widerrufsbelehrung übermittelt wurde.

Ist die Widerrufsbelehrung jedoch fehlerhaft oder wurde sie Ihnen gar nicht erst übermittelt, beginnt die übliche 14-Tages-Frist nicht zu laufen. Das bedeutet, Ihr Widerrufsrecht verlängert sich zunächst. Der Gesetzgeber hat dieser Verlängerung jedoch eine klare Höchstgrenze gesetzt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Diese Höchstgrenze ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Sie besagt, dass Ihr Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt erlischt, an dem die Widerrufsfrist regulär begonnen hätte – also in der Regel mit dem Erhalt der Ware. Selbst wenn der Händler Sie nie oder falsch über Ihr Widerrufsrecht informiert hat, endet Ihr Widerrufsrecht somit nach diesem maximalen Zeitraum.

Für Sie bedeutet das: Auch bei einer mangelhaften Widerrufsbelehrung ist Ihr Widerrufsrecht zeitlich begrenzt. Nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen können Sie Ihr Widerrufsrecht in der Regel nicht mehr ausüben, selbst wenn die ursprüngliche Belehrung nicht korrekt war.


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Welches ist der sicherste Weg, um mein Widerrufsrecht wirksam auszuüben?

Um ein Widerrufsrecht wirksam auszuüben, ist eine klare Erklärung gegenüber dem Vertragspartner erforderlich. Sie müssen dabei keinen Grund für Ihren Widerruf nennen. Der Gesetzgeber schreibt hierfür keine bestimmte Form vor, die sogenannte Textform genügt. Das bedeutet, eine Erklärung per Brief, Fax oder E-Mail ist ausreichend.

Warum der Nachweis so wichtig ist

Entscheidend ist, dass Sie im Streitfall beweisen können, dass Sie Ihren Widerruf fristgerecht erklärt und abgesendet haben. Denn das Gesetz verlangt, dass der Widerruf innerhalb der Frist abgeschickt wird, nicht dass er innerhalb dieser Frist beim Empfänger ankommen muss. Wenn Sie dies nicht nachweisen können, gehen Sie das Risiko ein, dass Ihr Widerruf als nicht erfolgt betrachtet wird.

Wege zur sicheren Ausübung und zum Nachweis

Um auf der sicheren Seite zu sein und einen zuverlässigen Nachweis in den Händen zu halten, bieten sich verschiedene Wege an:

  • Einschreiben mit Rückschein: Dies ist der sicherste Weg. Sie erhalten einen Beleg über den Versand und später einen unterschriebenen Rückschein des Empfängers, der den Zugang des Widerrufs beweist. Sie wissen dann genau, wann Ihr Schreiben angekommen ist und wer es entgegengenommen hat.
  • Einschreiben Einwurf: Bei dieser Variante erhalten Sie einen Beleg über den Versand und die Zustellung in den Briefkasten des Empfängers. Im Vergleich zum Einschreiben mit Rückschein ist der Nachweis hier etwas schwächer, da nicht bestätigt wird, wer das Schreiben tatsächlich entgegengenommen hat. Es beweist aber den Einwurf in den Machtbereich des Empfängers.
  • Fax mit Sendeprotokoll: Wenn Sie Ihren Widerruf per Fax versenden, achten Sie unbedingt darauf, dass das Faxgerät ein detailliertes Sendeprotokoll ausdruckt. Dieses Protokoll belegt den erfolgreichen Versand und die Uhrzeit.
  • E-Mail mit Lesebestätigung oder Empfangsbestätigung des Anbieters: Eine einfache E-Mail ist zwar in Textform, kann aber schwer zu beweisen sein, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet. Eine Lesebestätigung ist oft nicht zuverlässig, da der Empfänger diese ablehnen kann. Besser ist eine gesonderte Empfangsbestätigung des Vertragspartners auf Ihre E-Mail hin. Speichern Sie die gesendete E-Mail und wenn möglich alle Kommunikationen.
  • Persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung: Übergibt man den Widerruf persönlich, sollte man sich den Empfang auf einer Kopie des Widerrufsschreibens mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen.

Unabhängig vom gewählten Versandweg sollte das Widerrufsschreiben immer klar und eindeutig formuliert sein. Geben Sie an, welchen Vertrag Sie widerrufen und identifizieren Sie diesen möglichst genau (z.B. durch Rechnungsnummer, Bestelldatum, Vertragsnummer). Bewahren Sie alle Belege über den Versand und die Zustellung sorgfältig auf.


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Gilt das Widerrufsrecht für alle Käufe, die ich online oder am Telefon tätige?

Nein, das Widerrufsrecht gilt nicht uneingeschränkt für alle Käufe, die Sie online oder am Telefon tätigen. Grundsätzlich besteht das Widerrufsrecht für sogenannte Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge, die ohne persönlichen Kontakt zustande kommen, also typischerweise über das Internet, per Telefon, E-Mail oder Katalog. Dieses Recht soll Sie als Verbraucher schützen, da Sie die Ware vor dem Kauf nicht begutachten oder die Dienstleistung nicht direkt erleben können.

Dennoch gibt es gesetzlich bestimmte Ausnahmen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Diese Ausnahmen sind festgelegt, weil ein Widerruf in diesen Fällen für den Händler unzumutbar wäre oder die Natur der Ware oder Dienstleistung einen Widerruf nicht zulässt.

Wann das Widerrufsrecht in der Regel ausgeschlossen ist

Das Widerrufsrecht besteht typischerweise nicht bei Verträgen über die Lieferung von:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind: Stellen Sie sich vor, Sie bestellen einen Anzug nach Maß oder ein Schmuckstück mit einer persönlichen Gravur. Diese Artikel können vom Händler nicht einfach an jemand anderen weiterverkauft werden.
  • Verderblichen Waren oder Waren mit kurzem Verfallsdatum: Dazu gehören beispielsweise frische Lebensmittel, Blumen oder andere Produkte, die schnell verderben oder deren Haltbarkeitsdatum bald erreicht ist.
  • Versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde: Beispiele hierfür sind bestimmte Kosmetika, Medikamente oder auch Unterwäsche, wenn die Originalverpackung oder das Hygienesiegel geöffnet wurde.
  • Ton- oder Videoaufzeichnungen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde: Dies betrifft zum Beispiel Computerspiele oder Filme auf Datenträgern, deren Verpackung nach dem Kauf geöffnet wurde.
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Ausnahmen bei Dienstleistungen und bestimmten Verträgen

Auch bei bestimmten Dienstleistungen und anderen Vertragsarten besteht kein Widerrufsrecht:

  • Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und Sie als Verbraucher zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung beginnt und Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.
  • Verträge über die Lieferung von Speisen und Getränken, wenn der Händler zur Erbringung der Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z.B. ein Pizzalieferdienst).
  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beherbergung (Hotelzimmer), Beförderung (Flüge, Bahnfahrten), Lieferung von Speisen und Getränken (Catering) sowie Freizeitbetätigungen (Konzerttickets, Theaterkarten), wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hier können Sie also in der Regel keine bereits gebuchten Tickets oder Reservierungen einfach widerrufen.
  • Waren, die bei einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden. Dies bezieht sich auf tatsächliche Versteigerungen, bei denen der Zuschlag erfolgt, nicht unbedingt auf „Sofort-Kauf“-Angebote auf Online-Plattformen.
  • Digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. Downloads von Filmen oder Software), wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat und Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt und Sie gleichzeitig bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht verlieren.

Für Sie als Käufer ist es daher wichtig zu wissen, dass das Widerrufsrecht zwar eine starke Verbraucherregel ist, aber keine universelle Regel ohne Ausnahmen darstellt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Dieses Recht gilt besonders bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die online, telefonisch oder per E-Mail abgeschlossen werden (§ 355 BGB). Es schützt Verbraucher, weil sie die gekaufte Ware vor Vertragsabschluss nicht persönlich prüfen können. Die Standardfrist für den Widerruf beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware, kann sich aber in Ausnahmefällen verlängern.

Beispiel: Wenn Sie online ein Paar Schuhe bestellen und diese nicht gefallen, können Sie sie innerhalb von 14 Tagen zurückgeben und erhalten Ihr Geld zurück – ohne Gründe angeben zu müssen.


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Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist ein Dokument, das den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert. Sie muss alle notwendigen Hinweise enthalten, wie das Widerrufsrecht ausgeübt wird, welche Fristen gelten und welche Folgen der Widerruf hat (§ 355 BGB i.V.m. Artikel 246a EGBGB). Die Belehrung muss klar, verständlich und vollständig sein, damit der Verbraucher seine Rechte im Online-Handel richtig wahrnehmen kann. Fehlt etwas Wesentliches, kann sich die Widerrufsfrist verlängern.

Beispiel: Eine Widerrufsbelehrung sagt Ihnen genau, wie Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen können – etwa, ob Sie das Widerrufsformular nutzen oder eine E-Mail schicken müssen.


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Textform

Die Textform ist eine gesetzlich vorgeschriebene Form der Erklärung, die eine dauerhafte Speicherung des Inhalts ermöglicht, aber keine eigenhändige Unterschrift verlangt (§ 126b BGB). Ein Widerruf muss in Textform erfolgen, etwa per Brief, E-Mail oder Fax. Mündliche Erklärungen, wie ein Widerruf am Telefon, genügen in der Regel nicht, da sie später nicht einfach nachweisbar sind. Das schützt beide Seiten vor Streitigkeiten über Zeitpunkt und Inhalt der Erklärung.

Beispiel: Wenn Sie per E-Mail mitteilen, dass Sie einen Vertrag widerrufen, ist dies in Textform und somit wirksam. Ein Telefonanruf ohne schriftliche Bestätigung reicht dagegen meist nicht aus.


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Fernkommunikationsmittel

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationswege, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit genutzt werden, etwa Internet, Telefon oder E-Mail (§ 312c BGB). Verträge, die ausschließlich über solche Mittel abgeschlossen werden, wie Online-Käufe, unterliegen speziellen Verbraucherrechten, darunter das Widerrufsrecht. Das Merkmal ist wichtig, weil es bestimmt, ob der Verbraucher besonders geschützt wird.

Beispiel: Ein Kauf über eine Internetseite oder eine telefonische Bestellung gelten als Vertragsschluss unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, während ein Kauf vor Ort im Laden dies nicht ist.


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Deutlichkeitsgebot

Das Deutlichkeitsgebot verlangt, dass Verbraucherinformationen so klar und verständlich formuliert sind, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten verstehen kann (§ 307 Abs. 1 BGB i.V.m. Verbraucherrecht). Bei Widerrufsbelehrungen bedeutet es, dass die Hinweise vollständig und eindeutig sein müssen, um den Verbraucher nicht irrezuführen oder von der Ausübung seines Rechts abzuhalten. Wird das Gebot verletzt, kann die Belehrung fehlerhaft sein und die Widerrufsfrist verlängern.

Beispiel: Wenn eine Widerrufsbelehrung so kompliziert oder ungenau geschrieben ist, dass Verbraucher nicht sicher wissen, wie sie widerrufen können, verletzt sie das Deutlichkeitsgebot. Dann darf die Widerrufsfrist länger gelten.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen): Regelt das Grundrecht des Verbrauchers, einen Fernabsatzvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestimmt die reguläre Widerrufsfrist, die Herr K. deutlich überschritten hat, weshalb der Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich war.
  • § 356 Absatz 3 BGB (Beginn der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung): Verlängert die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. berief sich darauf, dass die fehlende Telefonnummer die Belehrung unvollständig machte und somit die Frist verlängert wurde, was vom Gericht abgelehnt wurde.
  • Artikel 246a § 1 Absatz 2 EGBGB (Inhalt der Widerrufsbelehrung): Enthält die detaillierten Vorgaben, welche Informationen ein Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, um die Widerrufsbelehrung als wirksam gelten zu lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zu den gesetzlichen Pflichtangaben gehört und ihr Fehlen die Belehrung nicht fehlerhaft macht.
  • Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie): Harmonisiert innerhalb der EU Regelungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und schreibt bestimmte Informationspflichten vor, die klar und verständlich sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Auslegung dieser Richtlinie bestätigte die Auffassung des Gerichts, dass die Telefonnummer keine obligatorische Angabe ist, sodass hier kein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt.
  • § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Verpflichtet die Parteien zu einem fairen und ehrlichen Verhalten im Rechtsverkehr und verhindert die Ausnutzung von Rechtspositionen auf unredliche Weise. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht führte an, dass ein Widerruf nur wegen fehlender Telefonnummer, wenn andere Widerrufswege einfach möglich waren, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  • Deutlichkeitsgebot (Aus dem Verbraucherschutzrecht abgeleitet): Besagt, dass Verbraucherinformationen klar, verständlich und nicht irreführend sein müssen, damit Verbraucher ihre Rechte effektiv wahrnehmen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. argumentierte, dass das Fehlen der Telefonnummer das Widerrufsrecht unklar machte, was das Gericht jedoch verneinte, da der typische Verbraucher hierdurch nicht irregeführt wird.

Das vorliegende Urteil


OLG Oldenburg – Az.: 14 U 95/24 – Urteil vom 07.11.2024


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