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Leih- bzw. Schenkungsvertrag – unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Pferdes

Rechtsstreit um Startverbot: Dressurpferd im Fokus eines komplexen Überlassungsvertrags

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Lübeck (Az.: 6 O 20/13) ein Urteil gefällt, das die Reiterwelt aufhorchen lässt. Im Kern ging es um die Frage, ob die Eigentümerin eines Dressurpferds berechtigt ist, ein Startverbot für das Tier auszusprechen, das sie einem Profisportler zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Beziehungen, die durch sogenannte „Überlassungsverträge“ entstehen können, und stellt die Frage, wie weit das Verfügungsrecht des Eigentümers in solchen Fällen eingeschränkt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 20/13  >>>

Die Bedeutung des Überlassungsvertrags

Leih- bzw. Schenkungsvertrag - unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Pferdes
Rechtsstreit um Startverbot: Komplexität von Überlassungsverträgen im Pferdesport hervorgehoben – Verfügungsrecht des Eigentümers kann eingeschränkt sein. (Symbolfoto: pikselstock /Shutterstock.com)

Die beiden Parteien hatten im Jahr 2010 einen Überlassungsvertrag unterzeichnet, in dem die Eigentümerin dem Reitsportler das Pferd zur unentgeltlichen Nutzung, insbesondere für sportliche Zwecke, zur Verfügung stellte. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthielt keinen Kündigungsvorbehalt für die Eigentümerin. Der Reitsportler sollte das Pferd als Turnierpferd nutzen, während die Eigentümerin von den Unterhaltskosten befreit wurde.

Startverbot und die daraus resultierenden Konsequenzen

Im Dezember 2012 sprach die Eigentümerin ein Startverbot für das Pferd aus und verlangte dessen Herausgabe. Der Reitsportler konnte infolgedessen nicht mehr an Turnieren teilnehmen. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung, die zentrale Organisation für den Pferdesport in Deutschland, folgte dem Startverbot und verwies auf einen Zivilprozess zur Klärung der Angelegenheit.

Die Positionen der Parteien

Der Reitsportler klagte daraufhin und forderte die Aufhebung des Startverbots sowie eine Entschädigung für die Unterhaltskosten des Pferds. Er argumentierte, dass die Eigentümerin durch den Überlassungsvertrag ihr Verfügungsrecht über die Nutzung des Pferds eingeschränkt habe. Die Eigentümerin wiederum behauptete, der Überlassungsvertrag sei unwirksam und verglich ihn mit einer versteckten Schenkung, für die die Formvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Das Urteil und seine Implikationen

Das Gericht entschied, dass der Überlassungsvertrag als Leihvertrag zu werten sei und nicht als Schenkung. Daher sei die Eigentümerin verpflichtet, das ausgesprochene Startverbot zurückzunehmen. Allerdings wurde die Forderung des Reitsportlers nach einer Entschädigung für die Unterhaltskosten des Pferds abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend der Erfolgsquote aufgeteilt: 9 % für die Eigentümerin und 91 % für den Kläger.

Das Urteil zeigt die rechtliche Komplexität von Überlassungsverträgen im Kontext des Pferdesports und hebt die Bedeutung einer klaren vertraglichen Regelung hervor. Es verdeutlicht auch, dass das Verfügungsrecht des Eigentümers durch einen solchen Vertrag eingeschränkt sein kann, insbesondere wenn es um die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen geht.

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Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 6 O 20/13 – Urteil vom 08.10.2013

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung die Rücknahme zu erklären, hinsichtlich des von ihr beantragten Startverbotes für das Dressurpferd ….

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9 % und der Kläger 91 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung über die Rücknahme eines gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erklärten Startverbotes für ein Pferd.

Die Beklagte gehört ein Pferd namens ….

Am 01.02.2010 unterzeichneten die Parteien eine als „Überlassungsvertrag“ bezeichnete Urkunde. Nach Nr. I Abs. 2 stellte die Beklagte dem Kläger das Pferd zur unentgeltlichen Nutzung, insbesondere für den Einsatz im Sport, zur Verfügung. Nach Nr. II. Abs. 1 und 2 war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und verzichtete die Klägerin auf jegliches Recht der Kündigung. Auf den weiteren Inhalt der Urkunde (Anlage K 1, Bl. 7 f. d.A.) wird Bezug genommen. Zweck des Vertrages war, dass der Kläger als Profisportler das Pferd als Turnierpferd nutzen kann und die Beklagte von den Unterhaltungskosten des Pferdes befreit wird. Dabei bestand Einigkeit, dass die Beklagte das Pferd zurückerhalten sollte, wenn das Pferd nicht mehr als Turnierpferd genutzt werden kann. Die Beklagte wollte, was der Kläger wusste, dass das Pferd dann zur Fortpflanzung genutzt wird.

Das Pferd wurde dem Kläger überlassen. Er nutzte das Pferd als Profisportler.

Im Dezember 2012 erklärte die Beklagte gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ein Startverbot für das Pferd. Die Beklagte verlangte zudem von dem Kläger die Herausgabe des Pferdes. Der Kläger konnte mit dem Pferd nicht mehr auf Turnieren starten. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung teilte dem Kläger mit, dass sie sich an die Vorgaben der Beklagten als Eigentümerin halten werde und überließ die weitere Klärung einem Zivilprozess zwischen den Parteien.

Mit der Klage, soweit nicht zurückgenommen, macht der Kläger die Abgabe der Erklärung der Aufhebung des Startverbotes sowie den Ersatz für EUR 20,- pro Tag für die Unterhaltung des Pferdes sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger meint, dass die Beklagte zur Mitwirkung an der Aufhebung des Startverbotes verpflichtet sei. Sie habe schuldrechtlich ihr Verfügungsrecht über die Nutzung des Pferdes zugunsten des Klägers eingeschränkt. Die Beklagte sei zum Ersatz der Unterhaltungskosten wegen Verletzung des Überlassungsvertrages verpflichtet. Denn er könne das Pferd nicht mehr insbesondere zum Sport nutzen, wie es aber vereinbart sei. Bei den Unterhaltungskosten handele es sich um frustrierte Aufwendungen. Die Beklagte schulde den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger nunmehr die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung die Rücknahme zu erklären, hinsichtlich des von ihr beantragten Startverbotes für das Dressurpferd …

und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2013 bis zur Aufhebung des Startverbots für das Dressurpferd … Stall-, Futter- und Ausbildungskosten in Höhe von tagtäglich EUR 20,- zu zahlen

und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 627,13 nebst fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Überlassungsvertrag sei unwirksam. Bei diesem Vertrag handele es sich um eine versteckte Schenkung. Die Formvorschriften der Schenkung seien nicht eingehalten. Eine Heilung des Verstoßes gegen die Formvorschriften sei nicht eingetreten, weil die Schenkung nicht vollständig vollzogen worden sei. Eine Schenkung sei von den Parteien auch gar nicht gewollt worden.

Für den Überlassungsvertrag sei auf die Regelungen des Leihvertrages auszuweichen. Der Beklagte sei die sofortige Beendigung des Leihvertrages nach § 604 Abs. 3 BGB möglich, weil kein genauer Nutzungszeitraum vereinbart worden sei. Der Beklagten stehe auch ein Kündigungsrecht aus § 605 Nr. 2 BGB zu. Zwei SMS vom 02. und 03.01.2013 sowie weitere Umstände seien als Kündigungserklärung auszulegen. Auch das Herausgabeverlangen sei als Kündigungserklärung zu werten.

Weiterhin sei der Vertrag nach § 311b Abs. 3 BGB unwirksam. Der Vertrag sei als Nießbrauchsbestellungsvertrag einzustufen. Das Pferd sei bei Abschluss des Vertrages nahezu ihr gesamtes Vermögen gewesen.

Der Überlassungsvertrag sei zudem sittenwidrig. Es bestünde ein auffälliges Missverhältnis. Sie habe das Selbstbestimmungsrecht am Pferd eingebüßt, auch durch den Verzicht auf das Kündigungsrecht, und keine annähernd gleichwertige Gegenleistung erhalten. Die Beklagte habe sich zudem bei Vertragsabschluss in einer schwierigen Lebenssituation befunden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet, teilweise nicht begründet.

I.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung die Rücknahme hinsichtlich des von ihr beantragten Startverbotes für das Dressurpferd … erklärt. Dagegen ist nicht auf den Antrag des Klägers festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Unterhaltskosten von EUR 20,- pro Tag seit Erteilung bis zur Aufhebung des Startverbotes zu erstatten hat. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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1.)

Der Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung die Rücknahme hinsichtlich des von ihr beantragten Startverbotes für das Dressurpferd … erklärt, ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen, als „Überlassungsvertrag“ bezeichneten Leihvertrag. Hat ein Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nach S. 2 nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Zwischen den Parteien bestand und besteht ein Schuldverhältnisverhältnis. Bei dem von den Parteien so bezeichneten „Überlassungsvertrag“ handelt es sich um einen Leihvertrag. Dieser Leihvertrag ist hinsichtlich der Überlassung und Nutzungsgewährung des Pferdes formwirksam. Der Leihvertrag ist nicht sittenwidrig. Er ist auch nicht beendet. Im einzelnen:

Für den zwischen den Parteien so bezeichneten „Überlassungsvertrag“ sind die Regeln über den Leihvertrag nach den §§ 598 ff. BGB anzuwenden. Vertragstypische Pflicht bei einer Leihe ist gemäß § 598 BGB die Pflicht des Verleihers, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Von einer Schenkung ist dagegen nicht auszugehen. Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt § 516 Abs. 1 BGB). In der bloß vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache liegt in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, die für eine Schenkung erforderlich ist (BGH NJW 1982, 820). Denn in diesem Fall verbleibt die Sache im Eigentum und im Vermögen des Leistenden (BGH NJW 1982, 820). Auch der Besitz als vermögenswertes Recht wird dann nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben (BGH NJW 1982, 820). Das Gesetz beschränkt die Regelung über den Leihvertrag nicht auf nur kurzfristige Gestattungsverträge. Auch wenn der Verleiher im Hinblick auf den unentgeltlichen Charakter der Leihe im allgemeinen keine langfristige Bindung eingehen wird, so schließen die §§ 598 ff. BGB eine lange Bindungsdauer nicht aus (BGH NJW 1982, 820). Sie stellen in § 604 BGB nur auf die vereinbarte oder die sich aus dem Gebrauchszweck der Sache ergebende Vertragszeit ab (BGH NJW 1982, 820). Durch die dem Verleiher nach § 605 BGB zustehende Kündigungsbefugnis sieht das Gesetz auch bei längerer Bindungsdauer seine Belange als gewahrt an (vgl. BGH NJW 1982, 820). Handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, dann kommt darüber hinaus die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) in Betracht (BGH NJW 1982, 820). In der Rechtsprechung ist zum Beispiel auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit als Leihvertrag eingestuft worden (vgl. BGH NJW 1982, 820).

Die Überlassung des Pferdes und die Gewährung der Nutzung nach dem „Überlassungsvertrag“ von der Beklagten an den Kläger ist eine Leihe und keine Schenkung. Nach dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geht es laut Überschrift um die „Überlassung“ des Pferdes. In Nr. I des Vertrags wird festgestellt, dass das Pferd der Beklagten gehört. Weiterhin wird vereinbart, dass das Pferd zur Nutzung überlassen wird. Dagegen verhält sich Nr. I des Vertrages gerade nicht zu einer vollständigen Eigentumsübertragung. In Nr. III des Vertrages wird ausgeschlossen, dass die Beklagte („Eigentümerin“) das Pferd veräußern darf. Wäre das Eigentum auf den Kläger übertragen worden, hätte es einer solchen Vereinbarung gar nicht bedurft. Denn bei einer Eigentumsübertragung wäre die Beklagte nicht mehr Eigentümerin und könnte dann ohnehin das Pferd nicht veräußern. Allerdings bewirkt das Veräußerungsverbot über die Nutzungsgewährung hinaus, dass die Überlassung des Pferdes zum Gebrauch wirtschaftlich einer Weggabe der Substanz noch näher kommt. Gleichwohl zeigen auch die weiteren Regelungen des Vertrages nicht auf, dass zwischen den Parteien eine unentgeltliche endgültige Zuwendung gewollt war. In Nr. IV des Vertrages ist geregelt, dass dem Reiter alle mit dem Pferd zusammenhängenden Zahlungsansprüche zustünden. Wäre der Vertrag auf eine Eigentumsübertragung ausgerichtet gewesen, hätte es einer solchen Klarstellung nicht bedurft, weil die Beklagte bei einem Eigentumsverlust am Pferd erst recht keine Rechtsposition in Bezug auf das Pferd und damit zusammenhängende Zahlungsansprüche gehabt hätte. Soll die Beklagte aber Eigentümerin bleibt, stellt die Regelung klar, dass auch eine Fruchtziehung aus dem Pferd nicht der Beklagten als Eigentümerin, sondern dem Kläger zukommen soll. Auch aus Nr. V ergibt sich, dass zwischen den Parteien eine Eigentumsübertragung nicht gewollt war. Die Regelung enthält eine Haftungsfreizeichnung bei Schäden am Pferd. Hätte der Kläger Eigentümer werden sollen, hätte es einer derartigen Freizeichnung nicht bedurft, weil die Beklagte dann keine Rechte mehr am Pferd gehabt hätte.

Die Beklagte meint in ihrer Klageerwiderung (S. 1; insofern widersprüchlich zu S. 2), es handele sich um eine versteckte Schenkung. Indes war dem Kläger – wie sich aus Vorstehendem ergibt – das Pferd nicht zugewendet worden; es steht nicht in seinem Eigentum und es ist auch nicht seinem Vermögen zugehörig. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 03.05.2013 einen Vertrag sui generis annimmt, ist diese Ansicht aus den vorstehenden Erwägungen nicht zu teilen sein.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht nach § 518 BGB formunwirksam. Dies beruht bereits darauf, dass § 518 BGB eine schenkungsrechtliche Regelung trifft, demgegenüber der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag indes als Leihvertrag zu qualifizieren ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Eine Formunwirksamkeit ergibt sich aber auch nicht aus einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 518 BGB auf ein Leihvertragsverhältnis. Es kann offenbleiben, ob auf einen Leihvertrag § 518 BGB analog angewendet werden kann. In der Rechtsprechung des BGH wird die entsprechende Anwendung schenkungsrechtlicher Vorschriften – und mithin auch des § 518 Abs. 2 BGB – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1982, 820). Diese Ansicht beruht darauf, dass die Belange des Verleihers durch das Kündigungsrecht des § 605 BGB als ausreichend gewahrt anzusehen sind. Wird aber das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, greift die Argumentation nicht mehr. Dann aber dürfte die analoge Anwendung in Betracht zu ziehen sein (so auch: Häublein in: MüKo, 6. Aufl., § 598 BGB, Rn. 14). So liegt es auch hier, weil die Parteien ein Kündigungsrecht der Beklagten als Verleiherin aus § 605 BGB einschließlich eines Rückgabeverlangens nach § 604 Abs. 3 BGB ausschlossen.

Eine Formunwirksamkeit des Leihverhältnisses hinsichtlich der Überlassung und der Gebrauchsgewährung des Pferdes besteht jedoch nicht, weil bei einer analogen Anwendung des § 518 Abs. 2 BGB von einer Heilung des Leihvertrages insoweit auszugehen ist. Nach § 518 Abs. 2 BGB heilt der Mangel der Form der notariellen Beurkundung durch die Bewirkung der versprochenen Leistung. So liegt es hier. Denn die Besitzüberlassung und die Gebrauchsgestattung wurde bereits zugunsten des Klägers vollzogen. Zwar wurde der Leihvertrag noch nicht vollständig bewirkt; so fehlt die Übergabe der Eigentumsurkunde. Jedoch führt eine insoweit bestehenden Teilnichtigkeit des Leihvertrages nicht über § 139 BGB zur vollständigen Nichtigkeit. Denn es ist anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Dies ist von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden.

Eine Formnichtigkeit des Vertrages ergibt sich nicht aus § 311b Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn die Vermögensstücke in dem Vertrag selbst bestimmt sind. In diesem Fall greift die Formvorschrift auch dann nicht ein, wenn die einzelnen Vermögensgegenstände praktisch das gesamte Vermögen erfassen. Die Form des § 311b BGB hat ihren Grund darin, dass derjenige vor übereilten und unüberlegten Handlungen geschützt werden soll, der die in der Vorschrift genannten Verträge über sein ganzes gegenwärtiges Vermögen oder über einen Bruchteil dieses ganzen Vermögens schließen will (vgl. BGH NJW 1957, 1514). Dieser Schutz ist notwendig, da der Vertragschließende in solchen Fällen oft keine sichere Vorstellung über den Umfang der von ihm eingegangenen Verpflichtung hat (vgl. BGH NJW 1957, 1514). Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, wenn die den Gegenstand des Vertrags bildenden Vermögensteile in dem Vertrag selbst bestimmt bezeichnet sind (vgl. BGH NJW 1957, 1514). So liegt es hier. Die Parteien bezeichneten in dem Leihvertrag ausschließlich das Pferd. Ob das Pferd das gesamte Vermögen der Beklagten ausmachte, kann offenbleiben. Der Leihvertrag betraf das übrige über das Pferd hinausgehende Vermögen der Beklagten nicht.

Der zwischen den Parteien geschlossene Leihvertrag ist nicht im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und auch nicht aus diesem Grunde nichtig. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich zwar daraus ergeben, wenn die Verfügungsbefugnis des Schuldners übermäßig eingeschränkt wird. Ob das der Fall ist, ist unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Maßes der Beeinträchtigung des Schuldners, der Dauer der Bindung und des durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Interesses des Begünstigten zu entscheiden. Eine übermäßige, vor allem langandauerende, Beschränkung besteht indes nicht. Zwar ist die Beklagte nach dem Vertragstext gehindert, das Pferd zu nutzen oder es zu veräußern. Auch ist nach dem Vertragstext die Beklagte nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Indes bestehen diese Beschränkungen nicht für eine übermäßig lange Dauer. Denn die Parteien haben übereinstimmend als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt, dass die Beklagte das Pferd zurückerhalten sollte, wenn das Pferd nicht mehr als Turnierpferd genutzt werden kann. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Kläger auch kein Interesse mehr an der Nutzung des Pferdes mehr. Dieser Zeitpunkt wird nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung in wenigen Jahren (ca. 4 Jahre) erreicht sein. Ob es sich bei dieser Einigkeit über den Zeitpunkt tatsächlich lediglich um eine Geschäftsgrundlage oder auch um eine vertragliche Bestimmung des Endzeitpunktes des Vertrages handelt, kann offenbleiben. Sollte lediglich eine Geschäftsgrundlage bestimmt worden sein, bestünde ein Recht zur Vertragsanpassung (nämlich: Beendigung), sobald das Pferd auf Turnieren nicht mehr genutzt werden kann. Sollte es sich um eine Vertragsbestimmung handelt, ist der Vertrag mit Eintritt der fehlenden Nutzbarkeit des Pferdes auf Turnieren beendet. Der Einwand, es fehle zugunsten der Beklagten an dem Erhalt einer gleichwertigen Gegenleistung, überzeugt nicht. Denn zum einen liegt es in dem gesetzlichen Leitbild des Leihvertrages, dass nur eine der Vertragsparteien den Hauptleistungsanspruch erhält. Zum anderen war Grundlage des Leihvertrages, dass sich die Beklagte durch den Leihvertrag Unterhaltungskosten für das Pferd ersparen kann.

Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte in einer für sie schwierigen Lebenssituation befand.

Das der Beklagte in dem Leihvertrag geregelte Veräußerungsverbot verstößt auch nicht gegen § 137 S. 1 BGB, weil § 137 S. 2 BGB schuldrechtliche Verpflichtungen von dem Verbot nach S. 1 ausnimmt (vgl. zu § 137 S. 2 BGB auch: BGH NJW 2012, 3162).

Der Leihvertrag ist auch nicht beendet. Eine Beendigung des Leihvertrages ergibt sich nicht aus einem Kündigungsrecht nach § 605 BGB. Denn die Parteien haben durch Nr. II des Leihvertrages eine Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte als Verleiherin ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist wirksam. Denn die Vorschrift des § 605 BGB ist abdingbar (so auch: Wagner in: Beck´scher Onlinekommentar, Bamberger/Roth, Edition 28, Stand: 01.05.2013, § 605 BGB, Rn. 1). Der zwischen den Parteien vereinbarte Kündigungsausschluss ist auch dahingehend auszulegen, dass der Beklagten ein jederzeitiges Rückforderungsrecht aus § 604 Abs. 3 BGB nicht zustehen sollte. Eine Beendigung des Leihverhältnisses ergibt sich auch nicht aus § 314 BGB, der individualvertraglich jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen werden darf (vgl. insoweit: Grüneberg in: Palandt, 72. Aufl., § 314 BGB, Rn. 3). Denn die Beklagte hat den Beklagten weder wegen eines Vertragsverstoßes abgemahnt noch ihm erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt.

Die Beklagte verletzte eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis. Zu ihren Verhaltenspflichten im Sinne von § 241 BGB gehört es, alles zu unterlassen, was der zwischen den Parteien vereinbarten freien Nutzungsmöglichkeit des Pferdes durch den Kläger zuwiderläuft. Hiergegen verstieß die Beklagte, indem sie gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ein Startverbot für das Pferd veranlasste. Ihr Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte Schadensersatz zu leisten hat. Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Beklagte die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Dies kann durch Rückgängigmachung der Pflichtverletzung geschehen, indem die Beklagte gegenüber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung die Aufhebung des Startverbotes veranlasst.

2.)

Entgegen des Antrags des Klägers war nicht die Feststellung auszusprechen, dass die Beklagte zum Ersatz von Unterhaltungskosten (Stall-, Futter- und Ausbildungskosten) für das Pferd in Höhe von EUR 20,- pro Tag seit Erteilung des Startverbots verpflichtet ist.

Für den Kläger kommen die Anspruchsgrundlagen aus § 281 oder auch aus § 284 BGB nicht in Betracht. Rechtsfolge eines Schadensersatz- beziehungsweise Aufwendungsverlangens im Sinne von §§ 281, 284 BGB ist, dass ein Gläubiger nach § 281 Abs. 4 BGB beziehungsweise § 284 in Verbindung mit § 281 Abs. 4 BGB mit seinem Leistungsanspruch ausgeschlossen ist. Hierauf ist die Klage aber nicht gestützt. Denn der Kläger will mit seinem Verlangen nicht den Ausschluss der Leistungspflichten der Beklagten herbeiführen. Der Kläger hält vielmehr ausdrücklich an seinen Leistungsansprüchen aus dem „Überlassungsvertrag“ fest. Sein Begehren ist auf einen (Schadensersatz-)Anspruch neben der Leistung gerichtet.

Aber auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Der Kläger kann diese Kosten nicht unter dem Gesichtspunkt der „frustrierten Aufwendungen“ oder „Frustrierungsschaden“ als Schadensersatz beanspruchen. Im Bereich des Deliktsrechts sind sogenannte Frustrierungsschäden wegen nutzloser Aufwendungen in der Form von Unterhaltskosten für ein Pferd von der Rechtsprechung als grundsätzlich nicht erstattungsfähig angesehen worden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 957; OLG Hamm r+s 2009, 126; OLG Stuttgart). Ob und inwieweit Aufwendungen, deren Nutzlosigkeit sich aus einer Vertragsverletzung ergeben, im Wege des Schadensersatzes neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig sind, kann offenbleiben (befürwortend ohne nähere Begründung: OLG Düsseldorf NJOZ 2006, 3675). Dem Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 20.09.2013 und der aus der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2013, das auf der Grundlage des richterlichen Hinweises vom 12.09.2013 abgegeben wurde, ist zu entnehmen, dass der Kläger nicht frustrierte Aufwendungen im engeren Sinne geltend macht und dass er insoweit die Auffassung bestätigt, dass es sich bei den Unterhaltungskosten für das Pferd um Sowiesokosten handelt, die der Kläger auch dann hätte aufwenden müssen, wenn er mit dem Pferd bei Turnieren hätte starten können. Vielmehr geht es dem Kläger darum, dass er entgegen seiner Erwartung nicht in den Genuss der vollständigen und freien Nutzungsmöglichkeit des Pferdes, insbesondere dem Start auf Turnieren zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken, unter Gegenrechnung der Unterhaltungskosten, die der Beklagten zudem erspart wurden, gelangt ist, weil er mit dem Pferd aufgrund des Startverbotes nicht auf Turnieren hat starten können. Wird aber ein Gegenstand – oder wie hier ein Pferd – erwerbswirtschaftlich genutzt, dann ist eine entgangene Nutzungsmöglichkeit nur unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig (vgl. hierzu: Oetker in: MüKo, 6. Aufl., § 249 BGB, Rn. 66). Bei erwerbswirtschaftlichen Gegenständen – oder wie hier einem Pferd – begründet die fehlende Nutzungsmöglichkeit als solche keinen eigenständig in die Schadensberechnung einzubeziehenden Vermögensschaden, weil anderenfalls die Voraussetzungen des § 252 BGB bzw. den Voraussetzungen für den Ersatz entgangenen Gewinns unterlaufen werden würden (vgl. hierzu: Oetker in: MüKo, 6. Aufl., § 249 BGB, Rn. 66). So liegt es hier. Der Kläger hat mehrfach, auch in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2013, die erwerbswirtschaftliche Nutzung des Pferdes betont. Ein Schaden kann er nur anhand eines entgangenen Gewinns berechnen. Dagegen kann er nicht eigenständig die fehlende Nutzungsmöglichkeit berechnen.

Anhand des Sachvortrags des Klägers ist eine Schätzung eines entgangenen Gewinns nicht möglich. Denn der Kläger trägt ausschließlich zur Ausgabensituation, nicht aber zur (entgangenen) Einnahmesituation vor. Eines zusätzlichen, hierauf bezogenen richterlichen Hinweises bedurfte es nicht. Mit dem Hinweis des Gerichts vom 12.09.2013 war dem Kläger bekannt, dass das Gericht Zweifel an der Schadensberechnung des Klägers hat. Zwar kann sich grundsätzlich die Notwendigkeit eines zweiten Hinweises ergeben. Dieser war in diesem Fall aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2013 eine Zitatstelle im Münchener Kommentar angegeben hat, in der enthalten ist, dass bei Sachen, die erwerbswirtschaftlich genutzt werden, die Nutzungsmöglichkeit als entgangener Gewinn zu ersetzen ist.

Ob der Feststellungsantrag auch deshalb unbegründet ist, weil der Kläger nicht belegt hat, dass der Arbeitgeber dem Kläger die Unterstellung des Pferdes als lohnwerte Leistung über EUR 600,- zurechnet, kann offenbleiben.

3.)

Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen „Überlassungsvertrag“. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Wege des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung nur dann ersatzfähig, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Schuldners adäquat kausal verursacht worden sind (vgl. hierzu: BGH NJW 2009, 1262; BGH NJW 2008, 1658). Dazu gehören aber die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Anhand des vorgetragenen Sach- und Streitstandes war für die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass der Kläger einen Rechtsanwalt am 03.01.2013 (vgl. das Datum auf der Anlage K2) mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragte, bevor er die Beklagte mit seiner eigenen Sicht der Dinge konfrontierte und ihre Reaktion abwartete.

Mangels einer bestehenden Erstattungsforderung stehen dem Kläger auch keine Rechtshängigkeitszinsen zu.

II.)

1.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 269 Abs. 3, 4 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Bei einer (teilweisen) Klagerücknahme fallen die Kosten zudem der klagenden Partei zur Last. Ob und in welchem Maße ein Obsiegen oder Unterliegen gegeben ist, ergibt sich aus der Entscheidung in der Hauptsache über den Streitgegenstand. Maßgebend für die Bildung der Kostenquote ist das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den Gesamtgebührenstreitwert. Der Gebührenstreitwert beträgt EUR 22460,-. Für die Höhe des Streitwerts wird auf Nr. 9 des Hinweisbeschlusses des Gerichts vom 12.09.2013 vollinhaltlich Bezug genommen. Die klagende Partei ist mit EUR 20.160,- zuzüglich EUR 300,- (Teilrücknahme) und die beklagte Partei ist mit EUR 2.000,- unterlegen. Hieraus ergeben sich die ausgeurteilten Anteile (Prozente) der Kostentragungspflicht. Eine konkrete Berechnung aufgrund der Teilrücknahme anhand der einzelnen Gebührenbeträge war nicht erforderlich, weil sich unter Anwendung der Mehrkostenmethode nicht ergibt, dass der Kläger hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils von EUR 300,- Mehrkosten verursacht hat.

2.)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Nach § 704 Abs. 1 ZPO sind Urteile vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind oder für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wird ein Urteil – wie hier – für vorläufig vollstreckbar erklärt, so muss nach § 709 S. 1, 2 ZPO zum Schutze der verurteilten klagenden Partei beziehungsweise der verurteilten beklagten Partei eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, weil schon vor Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit der Vollstreckung gegeben wird, die Rechtskraft dieses Urteils und damit sein Bestand noch nicht feststeht. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist mit 120 % des zu vollstreckenden Betrages angemessen. Dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Abgabe einer Willenserklärung steht § 894 ZPO nicht entgegen (vgl. Gruber in: MüKo, 4. Aufl., § 894 ZPO, Rn. 13).

3.)

Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO lässt das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zu, wenn eine Partei mit nicht mehr als EUR 600,- aus diesem Urteil beschwert (Nr. 2) und wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne hat (Nr. 1). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ergibt sich die Nichtzulassung der Berufung entweder – wie hier – aus einem entsprechenden Ausspruch im Urteilstenor oder aus dem Unterbleiben eines Ausspruches zur Zulassung der Berufung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen in diesem Rechtsstreit nicht vor. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist keine Entscheidung darüber, ob eine Berufung zulässig sein kann. Über die Zulässigkeit einer Berufung als Wertberufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder als Zulassungsberufung (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entscheidet allein ein Berufungsgericht.

 

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