Zum Thema Arbeitsrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten“ entsprechen:
Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?
Ein Arbeitnehmer hat im Falle der Arbeitsvertragskündigung keinen generellen Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich im Fall des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht ein genereller Abfindungsanspruch.
Kündigung eines erkrankten Arbeitnehmers ist unmöglich?
Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich gekündigt werden?
Ein Arbeitsvertrag kann nach § 623 BGB nur schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form ist zudem ausgeschlossen!
Der Arbeitgeber darf in schlechten Zeiten einfach Lohnkürzungen vornehmen?
Der Arbeitgeber kann auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht einfach Lohnkürzungen vornehmen. Abänderungen von Arbeitsverträgen bedürfen der Zu-stimmung der Arbeitnehmer. Stimmt der Arbeitnehmer einer Lohnkürzung nicht zu, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.
Erst nach der 3. Abmahnung darf ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden?
Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber auch fristlos gekündigt werden. Diesbezüglich muss zuvor keine Abmahnung ausgesprochen werden.
Privates Telefonieren und Surfen im Internet ist im geringen Maße am Arbeitsplatz erlaubt?
Soweit in einem Betrieb keine Regelungen bestehen, ist die private Internetnutzung und das private Telefonieren während der Arbeitszeit angesichts fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt.
Aushilfen unterfallen nicht dem Kündigungsschutzgesetz?
Auch Aushilfen unterfallen dem Kündigungsschutzgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen des KSchG vorliegen.
Aushilfen haben keinen Anspruch auf Urlaub?
Aushilfen haben auch einen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 1 vollen Monat bestanden hat.