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Teilungsversteigerung – Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung

Konflikt um Zwangsversteigerung: Das Eigentumsrecht trifft auf Kindeswohl

In einer aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung, die nun durch das Landgericht (LG) Detmold entschieden wurde, standen die Interessen von Miteigentümern an einer Immobilie im Zentrum. Ein früheres Ehepaar, das weiterhin gemeinsam ein Grundstück besitzt, ist über die anstehende Zwangsversteigerung dieses Besitztums uneinig. Während die Frau, die weiterhin mit den gemeinsamen Kindern in dem Haus wohnt, eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 180 ZVG beantragte, lehnte der ehemalige Ehemann weitere Verzögerungen ab.

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Die erste Instanz: Amtsgericht Detmold

Bereits das Amtsgericht Detmold hatte den Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung der Zwangsversteigerung abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass die Interessen des ehemaligen Ehemannes und Miteigentümers nicht weiter beeinträchtigt werden dürfen. Die Wünsche der Antragsgegnerin, im Haus wohnen bleiben zu können, und eine anhängige Drittwiderspruchsklage rechtfertigten keinen weiteren Aufschub des Verfahrens. Ein Risiko für das Kindeswohl wurde ebenfalls nicht gesehen.

Der Gang in die nächste Instanz: Die Beschwerde

Die Antragsgegnerin ließ sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zufriedengeben und legte sofortige Beschwerde ein. Trotz mehrfacher Begründung ihrer Beschwerde sah auch das Amtsgericht keinen Anlass, dem Anliegen der Frau Recht zu geben, und legte die Angelegenheit der Beschwerdekammer des LG Detmold zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung des Landgerichts Detmold: Keine Verfahrenseinstellung

Das LG Detmold wies die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurück und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung wurde als nicht gerechtfertigt angesehen. Besondere Umstände, die einen befristeten Aufschub der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG angemessen erscheinen lassen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls der gemeinsamen Kinder konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Das Urteil verdeutlicht, dass in solchen Fällen eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer und eine Prüfung auf mögliche Härtegründe erfolgen muss. Zugleich zeigt es auf, wie komplex die Zusammenführung von Familienrecht und Immobilienrecht in der Praxis sein kann.


Das vorliegende Urteil

LG Detmold -Az.: 3 T 267/20 – Beschluss vom 29.01.2021

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

I.

Teilungsversteigerung: Einstellung & deren Voraussetzungen"
In einem Streit um die Zwangsversteigerung eines gemeinsamen Grundstücks hat das LG Detmold die sofortige Beschwerde der ehemaligen Ehefrau abgewiesen. Ihre Wünsche und das Kindeswohl rechtfertigen keine Einstellung des Verfahrens. (Symbolfoto: wsf-s/Shutterstock.com)

Die ehemals ehelich miteinander verbundenen Parteien streiten über die Teilungsversteigerung eines Grundbesitzes, welcher den Parteien je zur ideellen Hälfte als Miteigentümer gehört. Die Antragsgegnerin lebt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 17. März 2020 mit den drei gemeinsamen Kindern, die zwischen 11 und 16 Jahre alt sind, in dem Haus.

Unter dem 24. April 2020 hat das Amtsgericht Detmold die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet.

Mit ihrem Antrag vom 7. Mai 2020 (Bl. 52 d.A.) hat die Antragsgegnerin die Einstellung des Verfahrens nach § 180 ZVG beantragt. Diesen hat das Amtsgericht Detmold durch Beschluss vom 21. Oktober 2020 (Bl. 215 d.A.) zurückgewiesen. Ein weiterer Aufschub des Versteigerungsverfahrens sei dem Antragsteller nicht zuzumuten. Dies werde weder durch den Wunsch der Antragsgegnerin, mit ihren Kindern im bisherigen Wohnhaus zu verbleiben, noch durch die anhängige Drittwiderspruchsklage gerechtfertigt. Eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 180 Abs. 3 ZVG sei derzeit nicht zu befürchten.

Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. November 2020 (Bl. 233 d.A.) hat das Amtsgericht Detmold nicht abgeholfen (Beschluss vom 16. Dezember 2020, Bl. 280 d.A.) und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Detmold zur Entscheidung vorgelegt.

Schriftsätzlich hat die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde unter dem 8. Januar 2021 (Bl. 289 ff d.A.) und 11. Januar 2021 (Bl. 299 ff d.A.) weiter begründet.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig (§§ 180, 95, 30b ZVG, § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da das Amtsgericht Detmold den auf § 180 ZVG gestützten Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung zu Recht zurückgewiesen hat.

Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist nach § 180 ZVG auf Antrag anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint (Abs. 2) oder dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist (Abs. 3).

1.

Eine Verfahrenseinstellung kommt nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht gemäß § 180 Abs. 2 ZVG in Betracht. Besondere Umstände, die einen befristeten Aufschub der Teilungsversteigerung nach dieser Vorschrift angemessen erscheinen lassen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass eine einstweilige Einstellung nach dem Maßstab des § 180 Abs. 2 ZVG vor allem möglich ist, wenn die sofortige Versteigerung “ zur Unzeit “ erfolgen würde, weil in dem Einstellungszeitraum mit einer Veränderung wichtiger Umstände gerechnet werden kann. Danach muss es sich um Umstände handeln, die nicht für einen dauernden Ausschluss sprechen, sondern in dem Einstellungszeitraum behebbar sind. Solche besonderen Härtegründe wurden hier nicht vorgetragen.

a)

Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Wohnobjekt durch Beschluss des Amtsgericht Detmold vom 17. März 2020 zunächst zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist. Der im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Detmold vom 16. Dezember 2020 zitierten Auffassung aus Stöber/Kiderle (Zwangsversteigerungsgesetz, 22. Auflage § 180 Rn. 47 und 48) ist auch nach Auffassung der Kammer beizupflichten. Der gegenteiligen, durch das OLG Hamburg (NZFam 2018, 32) vertretenen Auffassung, dass eine Interessenabwägung im Rahmen der Teilungsversteigerung nicht zulässig sei, ist nicht zuzustimmen.

Den insoweit zutreffenden Erwägungen des OLG Jena in seinem Beschluss vom 30. August 2018 (1 UF 38/18) schließt sich die Kammer aus Überzeugung an. So hat das OLG Jena ausgeführt, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 28. September 2016 (NJW 2017, 260) – welche der Debatte zugrunde liegt – die Frage, ob in einem Wohnungszuweisungsverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, nicht entschieden hat. Denn für die (Un-)Zulässigkeit des gestellten Antrags spielte dies keine Rolle. Konsequenzen für die Interessenabwägung im Rahmen der Teilungsversteigerung lassen sich daraus gerade nicht ziehen.

b)

Weitere Gründe, die eine besondere Härte im o.g. Sinne begründen könnten, hat die Antragsgegnerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert vorgetragen.

c)

Hingegen hat der Antragsteller unter dem 18. Juni 2020 (Bl. 77 d.A.) vorgetragen, dass die Teilungsversteigerung in seinem wirtschaftlichen Interesse liege. Der Verkauf diene der Begleichung laufender Kosten und Verbindlichkeiten sowie der Vermeidung eines möglicherweise drohenden Insolvenzverfahrens. Eine freihändige Veräußerung des Grundstücks sei durch die Antragsgegnerin abgelehnt worden. Dass der Antragsteller „kommerzielle Schulden hat“, stellt die Beschwerdeführer nicht in Abrede (Bl. 305 d.A.).

d)

Nach alledem überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin an der einstweiligen Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahren das Interesse des Antragsstellers an dessen Fortführung nicht.

2.

Dass eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gemäß § 180 Abs. 3 S. 1 ZVG zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls der gemeinschaftlichen Kinder erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Es müssen besondere Umstände die begründete gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohles nahe legen. Eine nur allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigung des Kindesinteresses, auch die mit dem Verlust des bisherigen Familienheims notwendig verbundenen Unzuträglichkeiten (Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten) oder nur der Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards rechtfertigen eine Einstellung nicht (LG Heilbronn, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 T 358/16).

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Solche Umstände können hier nicht festgestellt werden. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2011 (Bl. 250 d.A.), dass die gemeinsamen Kinder der Parteien durch den tief sitzenden Konflikt ihrer Eltern stark belastet sind und ihr Wohl durch diesen Konflikt stark belastet ist. Dem Maßstab folgend, dass eine Ehewohnung in solchen Fällen vorrangig dem Elternteil zuzuweisen ist, der die Kinder hauptsächlich betreut (S. 6 des Beschlusses), hat das Oberlandesgericht die Wohnung sodann der Antragsgegnerin zugewiesen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Auszug aus der Wohnung – wie es die Antragsgegnerin auf S. 4 ihrer Beschwerde vom 4. November 2020 suggeriert – das Wohl der Kinder gefährden würde. Insoweit trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass die Kinder einen Auszug aus ihrem Heim psychisch verkraften würden (Bl. 234 d.A.), auch wenn die Kinder sich – was die Kammer nicht verkennt – wünschen, in ihrem Elternhaus wohnen zu bleiben.

Eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gemäß § 180 Abs. 3 S. 1 ZVG kommt nach alledem nicht in Betracht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Berichtigungsbeschluss:

Der Tatbestand des Beschlusses wird auf Antrag dahin geändert, dass auf Seite 2 des Beschlusses in der ersten Zeile unter Ziffer I. das Wort „ehemals“ gestrichen wird.

Gründe:

Der Tatbestand war gemäß § 319 ZPO antragsgemäß zu berichtigen, da die Ehe der Beteiligten noch nicht geschieden ist und diese daher derzeit noch ehelich miteinander verbunden sind.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Zwangsversteigerungsrecht (§ 180 ZVG): Das Zwangsversteigerungsrecht ist hier das zentrale Rechtsgebiet, da der Fall die Teilungsversteigerung einer Immobilie behandelt. § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ist besonders relevant. Dieser Paragraf regelt die Einstellung der Zwangsversteigerung bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Antragsgegnerin berief sich auf diesen Paragraphen, um die Zwangsversteigerung des Hauses zu verhindern, in dem sie mit den gemeinsamen Kindern lebt.
  2. Familienrecht: Das Familienrecht spielt in diesem Fall eine bedeutende Rolle, insbesondere hinsichtlich der Belange des Kindeswohls. Das Wohnrecht der Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder, die noch minderjährig sind, wird in diesem Zusammenhang diskutiert. Die Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf das Wohnrecht und das Kindeswohl beeinflussen die Frage, ob die Zwangsversteigerung eingestellt wird oder nicht.
  3. Eigentumsrecht: Das Eigentumsrecht ist ebenfalls relevant, da der Streit um die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks entstanden ist. Das Eigentumsrecht des ehemaligen Ehemannes muss gegen das Interesse der Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder, im Haus zu verbleiben, abgewogen werden.
  4. Zivilprozessrecht (§§ 567 ff ZPO): Das Zivilprozessrecht ist relevant in Bezug auf das Beschwerdeverfahren, das durch die Antragsgegnerin eingeleitet wurde. Die §§ 567 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) regeln die sofortige Beschwerde, welche die Antragsgegnerin in diesem Fall eingelegt hat.

Die Analyse dieses Falles zeigt, wie komplex und vielschichtig Rechtsfragen sein können, wenn verschiedene Rechtsgebiete aufeinandertreffen und gegeneinander abgewogen werden müssen.

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