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Kollision zwischen Grundstücksausfahrer und rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer

Rechtsanwalt erhält restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall

In einem kürzlich ergangenen Urteil wurde entschieden, dass ein Rechtsanwalt restlichen Schadensersatz für einen Verkehrsunfall erhalten soll. Der Kläger forderte den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, während die Beklagten die Ansprüche durch Aufrechnung und Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers abzuwehren versuchten.

Direkt zum Urteil: Az.: 49a C 658/21 springen.

Unfallhergang

Der Unfall ereignete sich, als der Kläger mit seinem Maserati in eine Einbahnstraße einfahren wollte. Der Beklagte zu 2), ein Taxifahrer, musste aufgrund einer Verkehrsstockung anhalten und setzte sein Fahrzeug zurück, woraufhin es zur Kollision kam. Die genauen Umstände der Kollision waren strittig.

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und verhörte die beteiligten Parteien sowie Zeugen. Es wurde entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf den restlichen Schadensersatz hat und die Beklagten als Gesamtschuldner zu einer Zahlung von 1.472,10 € zuzüglich Zinsen verurteilt wurden.

Bedeutung für ähnliche Fälle

Das Urteil zeigt, dass bei Unfällen mit unklarem Hergang eine gründliche Beweisaufnahme und die Anhörung von Zeugen entscheidend sein können, um die Schuldfrage zu klären. Die Entscheidung kann auch für ähnliche Fälle von Bedeutung sein, in denen die Haftungsfrage zwischen den Parteien umstritten ist.

Entschädigung für vorgerichtliche Anwaltskosten

Der Kläger erhält von den Beklagten gemeinsam Ersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.472,10 €. Der Anspruch resultiert aus verschiedenen Gesetzen und ist nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall am 17.06.2021 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache tätig wird, hat ebenfalls Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

100% Ersatzpflicht der Beklagten

Die Beklagten müssen dem Kläger 100% der unfallbedingten Schäden ersetzen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht, und beide Parteien hätten ihn nicht verhindern können. Der Beklagte zu 2) hat den Unfall schuldhaft verursacht, indem er gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Der Kläger hingegen hat keinen schuldhaften, unfallursächlichen Verkehrsverstoß begangen. In der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sind auf Seiten der Beklagten ein verbotswidriges Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen, während auf Seiten des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen ist.

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Das vorliegende Urteil

AG Ahrensburg – Az.: 49a C 658/21 – Urteil vom 09.03.2022

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an den Kläger 1.472,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2021 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 1.751,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, begehrt anlässlich eines Verkehrsunfallgeschehens restlichen Schadensersatz, namentlich Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten verteidigen sich im Wege einer Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückforderung vorgerichtlich geleisteter Zahlungen und meinen, der Kläger müsse sich jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Am 17.06.2021 kam in Ahrensburg auf der Hagener Allee in Höhe der Hausnummer … zu einem Verkehrsunfall. An dem Verkehrsunfall beteiligt waren der Kläger als Fahrer und Eigentümer des Pkw Maserati Grandcabrio 4.7 V8 und das von dem Beklagten zu 2) geführte Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halterin zum Unfallzeitpunkt die Beklagte zu 1) war und das bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversichert war.

Der Kläger wollte mit seinem Fahrzeug aus der Grundstücksausfahrt des Hauses Nr. … in die Hagener Allee einfahren. Die Hagener Allee ist in dem hier infrage stehenden Bereich eine Einbahnstraße. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Taxi die Hagener Allee und passierte die Grundstücksausfahrt Nr. …. Er musste im weiteren Fahrbahnverlauf wegen einer Verkehrsstockung anhalten. Der Kläger fuhr in die Hagener Allee ein. Der Kläger konnte den Einbiegevorgang nicht vollständig abschließen, sondern befand sich mit seinem Fahrzeug in Schrägstellung mit dem vorderen Teil des Pkws bereits in der Fahrbahn, mit dem Fahrzeugheck hingegen noch auf dem Geh-/Radweg.

Der Beklagte zu 2) setzte mit dem Taxi zurück. Es kam zur Kollision mit dem Pkw Maserati. Ob sich der Kläger mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in einer Vorwärtsfahrbewegung befand oder bereits stand (ggf. für welche Dauer) steht im Streit.

Der Pkw Maserati wurde vorne rechts beschädigt. Das Kfz-Sachverständigenbüro … bezifferte die Reparaturkosten in dem Gutachten vom 18.06.2021 auf 27.734,49 € zzgl. MwSt. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren. Die Reparaturkosten beliefen sich lt. Rechnung vom 14.07.2021 auf 32.497,96 € brutto. Nachdem die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 13.07.2021 Einwendungen zur Haftung dem Grunde nach erhoben hatte, schrieb der Kläger die Beklagte zu 3) mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.07.2021 an (Anlage K 3, Bl. 46 der Akten) und beanspruchte Ersatz seiner unfallbedingten Schäden zu 100 %. Die Beklagte zu 3) regulierte hierauf die Reparaturkosten, die Gutachterkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung zu 100 %. Dabei wies sie in ihren Abrechnungsschreiben vom 17.08.2021 und 01.09.2021 jeweils darauf hin, dass die Zahlungen ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

Mit weiterem Schreiben vom 06.09.2021 erinnerte der Kläger die Beklagte zu 3) an den Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind Gegenstand der Klage; die Beklagten verteidigen sich mit einer Aufrechnung wegen angeblicher Überzahlung der unfallbedingten Schäden und halten dem Kläger dem Grund nach jedenfalls die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegen.

Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten stünde ein Anspruch auf (anteilige) Rückforderung der vorgerichtlichen Zahlungen nicht zu. Der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 2) schuldhaft verursacht worden. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten sei vorgerichtlich auch unstreitig gewesen/geworden, offenbar nachdem die Beklagte zu 3) die schriftlichen Aussagen der Zeugen eingeholt hatte. Der Unfall habe sich – so behauptet der Kläger – wie folgt zugetragen: Auf der Hagener Allee habe zum Zeitpunkt des Unfalls stockender Verkehr geherrscht. Der hinter dem Beklagten zu 2) fahrende Fahrzeugführer habe angehalten, um ihm – dem Kläger – die Einfahrt in die Hagener Allee zu ermöglichen. Da eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen gewesen sei, sei er – der Kläger – mit seinem Fahrzeug in die Lücke der Fahrzeuge auf der Hagener Allee eingefahren. Wegen der Verkehrsstockung habe er dieses Fahrmanöver allerdings nicht abschließen können, sondern mit nahezu mehr als der Hälfte auf der Fahrbahn der Hagener Allee gestanden. Dann sei der Beklagte zu 2) mit dem von ihm geführten Taxi unvorhersehbar entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der Einbahnstraße zurückgesetzt. Der Grund für dieses Fahrmanöver sei für ihn – den Kläger – nicht erkennbar gewesen. Er habe noch gehupt, ohne dass der Beklagte zu 2) hierauf reagiert habe. Eine andere Möglichkeit, auf das Rückwärtsfahren noch zu reagieren, habe nicht mehr bestanden.

Nachdem der Kläger die Klageforderung um den Mehrwertsteueranteil zurückgenommen hat (S. 4 der Replik, Bl. 110 der Akten), beantragt der Kläger nunmehr noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.472,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, den Kläger treffe ein Mithaftungsanteil in Höhe von 50 %, jedenfalls aber in Höhe der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt erst dabei gewesen, sich in die Straße Hagener Allee einzugliedern. Der Beklagte zu 2) habe die Grundstücksausfahrt der Hausnummer … passiert. Er habe verkehrsbedingt anhalten müssen, da vor ihm ein Fahrzeug habe einparken wollen. Um dem einparkenden Fahrzeug mehr Platz zu verschaffen, sei der Beklagte zu 2) mit dem von ihm geführten Taxi etwa 20 bis 30 cm zurück gesetzt. Zuvor habe der Beklagte zu 2) sich vergewissert, dass der Verkehrsraum hinter ihm und von den Seiten her frei gewesen sei. Erst im Moment der begonnenen Rückwärtsfahrt sei der Kläger mit seinem Fahrzeug aus der Grundstücksausfahrt Nr. … in die Hagener Allee eingebogen, habe den Einbiegevorgang vor der Kollision nicht mehr abschließen können. Dem Kläger falle deshalb – so meinen die Beklagten – ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß gegen § 10 StVO zur Last. Jedenfalls aber trete die von dem Klägerfahrzeug ausgehende einfache Betriebsgefahr nicht zurück. Überdies seien die dem Kläger in eigener Sache entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Rechtsgründen nicht ersatzfähig.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.01.2022 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin … K1. Insoweit wird auf deren schriftliche Zeugenaussage vom 03.02.2022 verwiesen (Bl. 155 der Akten). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … K2. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2022 verwiesen (Bl. 156 f. der Akten).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem nach der Teilklagrücknahme verbliebenen Umfange Erfolg.

1. Der Kläger kann von den Beklagten gesamtschuldnerisch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.472,10 € beanspruchen. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 426, 249 BGB und ist nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

a) Dem Kläger standen gegen die Beklagten anlässlich des Verkehrsunfallgeschehens, das sich am 17.06.2021 auf der Hagener Allee ereignet hat, Schadensersatzansprüche zu. Denn der Pkw des Klägers ist beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) gehaltenen, zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 3) kfz-haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt worden.

aa) Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter darf es grundsätzlich als erforderlich und angemessenes Mittel der Rechtsverfolgung ansehen, sich zur vorgerichtlichen Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Das folgt im Verhältnis zu dem in der Unfallregulierung versierten Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners schon aus dem Gedanken einer „Waffengleichheit. Ein Bagatellschaden lag hier nicht vor, zudem hatte die Beklagte zu 3) vorgerichtlich (zunächst) Einwendungen hinsichtlich der vollen Haftungsübernahme erhoben.

bb) Der Umstand, dass der Kläger als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig geworden ist, steht dem Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht entgegen. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, in eigenen Angelegenheiten von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten zu 3) steht nicht im Einklang mit der Gesetzeslage und der obergerichtlichen Rechtsprechung.

b) Die Beklagten haben dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Gegenstandwert zu ersetzen, der sich aus der Summe der berechtigten Schadensersatzansprüche bemisst.

aa) Dem Kläger sind anlässlich des Unfalls folgende Schäden entstanden:

  • Netto-Reparaturkosten iHv. 27.309,21 €
  • Sachverständigenkosten iHv. Netto 2.081,00 €
  • Wertminderung von 5.000,00 €
  • Nutzungsausfall von 2.800,00 €
  • Auslagenpauschale von   20,00 €

In Summe mithin 37.210,21 €.

bb) Die Beklagten waren dem Kläger hinsichtlich der unfallbedingten Schäden zu 100 % ersatzpflichtig.

(1) Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt – von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen – verursacht oder auch bei Wahrung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen (unabwendbares Ereignis), so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Nach dem geltenden Anscheinsbeweis, jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hat der Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft unter Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verursacht. Auch der Kläger hat jedoch nicht den Beweis erbracht, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen wäre. In der direkten Unfallsituation mag von einer Unabwendbarkeit auszugehen gewesen sein; allerdings setzt der Nachweis der Unabwendbarkeit bereits zeitlich vorher, nämlich in der Annäherung an die Unfallsituation an. Ein „Idealfahrer“ wäre in Ansehung der Verkehrsstockung möglicherweise nicht in die Hagener Allee eingefahren und hätte auch die Möglichkeit eines unzulässigen Rückwärtsfahrens eines Verkehrsteilnehmers in der stockenden Fahrzeugkolonne in Erwägung gezogen.

(2) Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

(a) Der Beklagte zu 2) hat durch sein Fahrverhalten den Unfall schuldhaft verursacht. Der schuldhafte unfallursächliche Verkehrsverstoß ergibt sich im Wege des Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 5 StVO. Denn unstreitig es kam im Zuge der Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 2) zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug.

Jedenfalls ist der schuldhafte und unfallursächliche Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur persönlichen Gewissheit des Gerichts bewiesen, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Leitend für die richterliche Überzeugung sind folgende Gründe, § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO:

Das Verfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der Einbahnstraße war nicht nur verkehrswidrig. Der Beklagte zu 2) hat auch gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren verstoßen. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich derjenige, der mit einem Kraftfahrzeug rückwärts fährt so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Straßenverkehrsordnung verlangt damit von dem rückwärts Fahrenden die höchstmögliche Sorgfalt. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Beklagte zu 2 nicht gerecht geworden.

Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen K2 war der Kläger mit dem von ihm geführten Pkw Maserati teilweise in die Straße Hagener Allee eingefahren. Beide Fahrzeuge, also sowohl der von dem Kläger geführte Pkw Maserati, als auch das von dem Beklagten zu 2) geführte Taxi, seien dann zunächst zum Stehen gekommen. Aus für ihn – den Zeugen – nicht nachvollziehbaren Gründen sei dann das Taxi ein Stück zurückgefahren, was er – der Zeuge – deutlich gesehen habe. Es sei deshalb zu der Kollision mit dem dahinter befindlichen, stehenden Klägerfahrzeug gekommen. Die Wegstrecke, die das Taxi in Rückwärtsfahrt zurückgelegt habe, könne er zwar nicht hundertprozentig genau einschätzen, sie müsse aber etwas mehr als eine Autolänge betragen haben.

Dass es während der noch andauernden Rückwärtsfahrt des Taxifahrzeugs zu der Kollision gekommen war, hat auch die Zeugin K1 in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 3. Februar 2022 bestätigt.

Die Einlassung des persönlich angehörten Beklagten zu 2), der mit seinem Fahrzeug bereits wieder zum Stillstand gekommen und von dem vorwärtsfahrenden Pkw Maserati angefahren worden sein will, erachte das Gericht daher aufgrund dieser glaubhaften und neutralen Zeugenaussagen als widerlegt.

In rechtlicher Hinsicht gilt, dass sich der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht ausschließlich auf den fließenden Verkehr beschränkt. Geschützt werden soll in Anbetracht der durch Rückwärtsfahren geschaffenen besonderen Gefahrenlage vielmehr jeder Verkehrsteilnehmer, also auch ein aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrender (vergleiche OLG Karlsruhe, 1977-07-07, 3 Ss (B) 122/77, VRS 54, 150 (1978)).

(b) Dem Kläger ist ein schuldhafter, unfallursächlicher Verkehrsverstoß nicht anzulasten.

Dem Kläger fällt insbesondere kein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last. Nach § 10 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der Kläger musste allerdings schon nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommen oder die Einbahnstraße rückwärts befahren würde (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO (Stand: 01.12.2021), Rn.

47). So hat auch das KG Berlin in seinem Beschluss vom 19. April 1996 ( 2 Ss 46/96 – 3 Ws (B) 117/96 –, juris) richtigerweise ausgeführt:

„Einem aus einer Einfahrt kommenden Kraftfahrer, der mit einem auf der Straße bei der Parkplatzsuche rückwärtsfahrenden Fahrzeugführer zusammenstößt, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung nach StVO § 10 vorzuwerfen.“

Ebenso das OLG Karlsruhe (a. a. O., vorstehend unter lit. (a)):

„Der aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrende braucht grundsätzlich nicht mit in der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen.“

Überdies hat der Zeuge K2 zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft bekundet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits wieder zum Stillstand gekommen war und – wie die vor ihm haltenden – auf eine Auflösung der Verkehrsstockung wartete, als der Beklagte zu 2) mit seiner Rückwärtsfahrt begann.

Die Beklagten haben damit in Ansehung der glaubhaften Aussage des Zeugen K2 auch nicht den Beweis geführt, dass der Kläger schuldhaft und unfallursächlich gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hätte.

(c) In die Abwägung sind damit auf Seiten der Beklagten neben der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ein verbotswidriges Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und insbesondere ein schuldhafter, unfallursächlicher Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO einzubeziehen, auf Seiten des Klägers hingegen wäre lediglich die einfache Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw zu berücksichtigen. Hinter dem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, der die nach der StVO höchstmögliche Sorgfalt verlangt, tritt die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.

cc) Nach einem berechtigten Gegenstandswert von – demnach 100 % des Schadens – 37.210,21 € sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von

1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG 1.452,10 €

Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG  20,00 €,

Summe netto 1.472,10 €

zu ersetzen.

c) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Prozessaufrechnung erloschen

aa) Zum einen ist die Aufrechnungserklärung unwirksam. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte zu 3) hat vorgerichtlich eine Mehrzahl von Schadensersatzansprüchen des Klägers reguliert (u. a. Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall). Die Klägerin hätte deshalb klarstellen müssen, hinsichtlich welchen Schadens ihr ein Rückzahlungsanspruch zustehe, mit dem sie die Aufrechnung erklären will.

bb) Zum anderen stehen der Beklagten Rückforderungsansprüche hinsichtlich der geleisteten Zahlungen auch in der Sache nicht zu. Denn die Beklagten trifft – wie ausgeführt – die volle Haftung.

2. Der Kläger kann gem. §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen seit dem 02.11.2021 beanspruchen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3, S. 2 ZPO, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

4. Das Gericht hat den Streitwert gem. §§ 63, 48 GKG i. V. m. §§ 3 f. auf 1.751,80 € festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Deliktsrecht (§ 823 BGB): Das Deliktsrecht ist der wichtigste Rechtsbereich in diesem Urteil, da es die Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers bildet. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, verpflichtet, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Da der Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft verursacht hat, indem er gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, ist er verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen.
  2. Straßenverkehrsrecht (§ 9 Abs. 5 StVO): Das Straßenverkehrsrecht ist ebenfalls relevant, da der Beklagte zu 2) gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, indem er sein Fahrzeug zurücksetzte, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Die Einhaltung dieser Vorschrift wäre notwendig gewesen, um den Unfall zu vermeiden. Die Verletzung dieser Verkehrsvorschrift hat zur Feststellung der Haftung des Beklagten zu 2) beigetragen.
  3. Anwaltliches Berufsrecht (§ 49b BRAO): Das anwaltliche Berufsrecht ist in diesem Fall relevant, weil der Kläger als Rechtsanwalt tätig geworden ist und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hat. Nach § 49b Abs. 1 BRAO haben Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach den für die Rechtsanwaltsvergütung geltenden Vorschriften bemisst. Dies gilt auch für Rechtsanwälte, die in eigener Sache tätig werden, und schließt die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit ein. Da das Gericht festgestellt hat, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist, müssen die Beklagten diese Kosten in Höhe von 1.472,10 € erstatten.

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