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Waschstraße – PKW-Beschädigung durch Heckscheibenwischerabriss des voranfahrenden Pkw

Haftung bei Schäden durch Heckscheibenwischerabriss in der Waschstraße

In einem Fall über Schadensersatz wegen Beschädigung eines PKWs durch den Heckscheibenwischerabriss eines voranfahrenden Fahrzeugs in einer Waschstraße bestätigte das LG Stendal das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage abwies, da keine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt wurde und selbst bei Annahme einer solchen, es an Kausalität und Verschulden fehlte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 S 6/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Stendal wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, wonach keine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger vorlag.
  • Eine Schadensersatzpflicht aufgrund eines Heckscheibenwischerabrisses in der Waschstraße wurde verneint, da keine spezifische Verkehrssicherungspflicht des Beklagten festgestellt werden konnte.
  • Das Gericht sah auch bei hypothetischer Annahme einer Pflichtverletzung weder eine haftungsbegründende Kausalität noch ein Verschulden des Beklagten.
  • Die Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Für die Annahme einer Pflichtverletzung oder Garantenstellung des Beklagten fanden sich weder im Gesetz noch in der Lebensbeziehung der Parteien Anhaltspunkte.
  • Der Beklagte war nicht Betreiber der Waschanlage, und sein Fahrzeug wies keine besonderen, gefahrenerhöhenden Eigenschaften auf.
  • Die Entscheidungen beruhen auf der Auslegung von § 823 Abs. 1 BGB, wonach eine Schadensersatzzahlung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsgutverletzung erfolgt.
  • Vorangehende Gerichtsentscheidungen führten zu keiner anderen Bewertung des Falls, da die Sachverhalte abwichen oder die Subsumtion unter die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale nicht ordnungsgemäß war.

Schadensersatzansprüche bei Schäden in der Waschanlage

Autoreinigungsanlagen erfreuen sich großer Beliebtheit, um das eigene Fahrzeug schnell und bequem zu reinigen. Doch nicht immer verläuft der Waschvorgang reibungslos. Insbesondere bei Waschstraßen mit rotierenden Bürsten kann es vorkommen, dass Fahrzeugteile beschädigt werden. Eine häufige Ursache sind abgerissene Heckscheibenwischer, die sich in den Bürstenvorrichtungen verfangen und Kratzer oder Dellen an nachfolgenden Autos hinterlassen.

Dies führt regelmäßig zu der Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Denn nicht selten streiten sich die Beteiligten darüber, wessen Sorgfaltspflichten verletzt wurden und wer fahrlässig gehandelt hat. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

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➜ Der Fall im Detail


Schadensfall in der Waschstraße: Heckscheibenwischerabriss führt zu juristischem Nachspiel

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit stand die Beschädigung eines PKWs in einer Waschstraße im Mittelpunkt, bei dem der Heckscheibenwischer eines voranfahrenden Fahrzeugs abriss und dadurch Schaden entstand.

Schaden in Autowaschstraße
(Symbolfoto: monticello /Shutterstock.com)

Der Kläger forderte Schadensersatz vom Besitzer des voranfahrenden PKWs, argumentierend, dass dieser durch das nicht waagerechte Einstellen seines Heckscheibenwischers und das Fehlen einer Schutzhülle eine Pflichtverletzung begangen habe. Das Landgericht Stendal musste in diesem Zusammenhang klären, inwieweit Fahrzeughalter beim Durchfahren einer Waschanlage Verantwortung für potenzielle Schäden an nachfolgenden Fahrzeugen tragen.

Die rechtliche Bewertung des Landgerichts Stendal

Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Stendal, das keine Pflichtverletzung des Beklagten sah. Die entscheidende Rechtsgrundlage bildete § 823 Abs. 1 BGB, welcher besagt, dass Schadensersatz nur dann geschuldet wird, wenn vorsätzlich oder fahrlässig das Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt wurde. Nach Auffassung des Gerichts konnte dem Beklagten weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Handlung nachgewiesen werden, die zu dem Schaden geführt hatte.

Keine Pflichtverletzung durch den Beklagten erkennbar

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte keine spezifischen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hatte. Weder existierte eine Garantenstellung, noch konnten gesetzliche oder aus der Lebensbeziehung der Parteien resultierende Verpflichtungen identifiziert werden. Auch eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten wurde verneint, da dieser nicht Betreiber der Waschanlage war und sein Fahrzeug keine erkennbaren Mängel aufwies, die eine Gefahrenquelle hätten darstellen können.

Argumentation und Konsequenzen des Urteils

Das Gericht erläuterte weiter, dass selbst bei Annahme einer hypothetischen Pflichtverletzung des Beklagten, eine haftungsbegründende Kausalität sowie ein Verschulden nicht festgestellt werden konnten. Die Vergleichsfälle, die vom Kläger angeführt wurden, betrachteten unterschiedliche Sachverhalte und konnten somit die Argumentation nicht stützen. Mit diesem Urteil klärte das Gericht, dass die Verantwortung für den sicheren Betrieb in einer Waschstraße primär beim Betreiber liegt und Nutzer nicht für Schäden an nachfolgenden Fahrzeugen haften, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorkehrungen vorliegt.

Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Fahrzeugführer, sich der potenziellen Risiken beim Betreten einer Waschanlage bewusst zu sein, weist jedoch die Haftung für unvorhersehbare Ereignisse, die nicht direkt durch das eigene Handeln verursacht wurden, zurück. Es legt fest, dass ohne konkrete Nachweise einer Pflichtverletzung oder fahrlässigen Handlung kein Schadensersatzanspruch besteht, was die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung in ähnlichen Fällen hervorhebt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wer trägt die Verantwortung bei Schäden in der Waschstraße?

Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Waschstraße für Schäden, die durch den Waschvorgang an Kundenfahrzeugen entstehen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das bedeutet, er muss nachweisen, dass er alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden zu verhindern. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Wartung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage.

Der Betreiber muss seine Kunden auch in angemessener Weise darauf hinweisen, wenn bestimmte Vorkehrungen nötig sind, z.B. das Abnehmen oder Einklappen der Antenne, sofern dies möglich ist. Allgemeine Hinweisschilder reichen dafür nicht aus. Kommt der Betreiber diesen Pflichten nicht nach, haftet er für entstandene Schäden, auch wenn sie durch seltenes Fehlverhalten eines Kunden verursacht wurden.

Allerdings muss der Kunde nachweisen, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden ist und nicht schon vorher vorhanden war. Dafür sind Zeugenaussagen, eine Bestätigung des Personals oder Fotos hilfreich. Gelingt dieser Nachweis, wird vermutet, dass der Betreiber seine Pflichten verletzt hat. Er muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Arbeitet die Waschanlage jedoch nachweislich technisch einwandfrei und sind die Schäden durch nicht vorhersehbares Verhalten eines Kunden entstanden, muss der Betreiber nicht haften. Seine Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Auch eine Haftung für Folgeschäden kann er in seinen AGB ausschließen.

Der Kunde muss seinerseits die nötige Sorgfalt walten lassen, z.B. Fenster und Schiebedach schließen, Spiegel einklappen, den Wagen korrekt in der Waschstraße platzieren und den Anweisungen des Personals folgen. Verstößt er dagegen, kann ein Mitverschulden vorliegen, das seinen Schadensersatzanspruch mindert.

Wie wird Fahrlässigkeit in der Waschstraße definiert?

Fahrlässigkeit in der Waschstraße liegt vor, wenn der Betreiber oder seine Mitarbeiter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen und dadurch einen Schaden verursachen. Dabei wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden.

Einfache Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Betreiber die übliche Sorgfalt eines durchschnittlichen Waschanlagenbetreibers verletzt. Dazu gehört es beispielsweise:

  • Die Waschanlage regelmäßig zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen
  • Kunden in angemessener Weise auf notwendige Vorkehrungen hinzuweisen, z.B. Antennen einzufahren oder abzunehmen, sofern dies möglich ist
  • Dem Kunden auf Nachfrage mitzuteilen, ob sein Fahrzeug ohne Weiteres gewaschen werden kann
  • Für bestimmte Fahrzeugteile wie Heckscheibenwischer Schutzhüllen auszugeben, um Schäden zu vermeiden

Verstößt der Betreiber gegen diese Sorgfaltspflichten und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er wegen einfacher Fahrlässigkeit. Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in den AGB ist unwirksam.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betreiber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn er die Anlage trotz erkennbarer Defekte weiterbetreibt oder auf jegliche Sicherungsmaßnahmen verzichtet.

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Auf Seiten des Kunden ist Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn er die Bedienungshinweise missachtet, z.B. indem er nicht auf die korrekte Positionierung des Fahrzeugs achtet. Auch ungewöhnliche Umbauten können ein Mitverschulden begründen.

Welche Rolle spielt § 823 BGB bei Schäden durch andere Fahrzeuge in der Waschstraße?

§ 823 Abs. 1 BGB spielt bei Schäden durch andere Fahrzeuge in der Waschstraße eine wichtige Rolle, da er eine deliktische Anspruchsgrundlage für Schadensersatz darstellt. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Kommt es in der Waschstraße zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, weil beispielsweise der Vordermann von dem Beförderungsband abkommt und der Hintermann auffährt, kann der Geschädigte Schadensersatz von dem Schädiger verlangen, wenn dieser die Kollision schuldhaft verursacht hat. Dafür muss der Schädiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, z.B. indem er unaufmerksam war oder die Bedienungshinweise missachtet hat.

Allerdings muss der Geschädigte nachweisen, dass der andere Fahrer den Unfall verursacht hat und ihn ein Verschulden trifft. Eine Beweislastumkehr wie bei der Haftung des Waschanlagenbetreibers greift hier nicht ein. Gelingt dieser Nachweis, haftet der Schädiger aus § 823 Abs. 1 BGB für die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungsaufwand sowie ggf. für Nutzungsausfall oder Wertminderung.

Die Haftung des schädigenden Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB besteht neben der Haftung des Waschanlagenbetreibers aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) oder Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Betreiber haftet aber nur, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, z.B. weil die Anlage nicht dem Stand der Technik entsprach. Das Verhalten des Vordermanns ist ihm nicht ohne Weiteres zuzurechnen.

Wie wird der Schadensersatz bei Unfällen in der Waschstraße berechnet?

Bei der Berechnung des Schadensersatzes für Unfälle in der Waschstraße sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:

Zunächst muss die Höhe des entstandenen Schadens ermittelt werden. Dafür ist in der Regel ein Sachverständigengutachten erforderlich, das den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des beschädigten Fahrzeugs feststellt. Die Differenz ergibt den Reparaturaufwand bzw. den Wiederbeschaffungsaufwand bei einem Totalschaden. Hinzu kommen ggf. Nebenkosten wie Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall.

Sodann ist zu prüfen, wer den Schaden verursacht hat und in welchem Umfang die Beteiligten haften. Grundsätzlich muss der Betreiber der Waschanlage für Schäden einstehen, die durch den Waschvorgang entstehen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Er haftet aber nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

Kommt es zu einer Kollision zwischen Kundenfahrzeugen, haften die Fahrer nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 823 BGB. Der Geschädigte muss hier nachweisen, dass der Schädiger den Unfall verursacht hat und ihn dabei ein Verschulden trifft. Bei beiderseitigem Verschulden, z.B. wenn ein Fahrer ohne zwingenden Grund bremst und der andere zu dicht auffährt, wird der Schaden nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens quotenmäßig geteilt.

Beispiel: Entsteht ein Schaden von 5.000 €, und wird die Haftung im Verhältnis 70 zu 30 verteilt, muss der Hauptverursacher 3.500 € und der Mitverursacher 1.500 € tragen.

Zu ersetzen ist grundsätzlich der Reparaturaufwand bzw. der Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich eines ersparten Restwertes. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte den Schaden fiktiv auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abrechnen. Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten oder Nutzungsausfall sind ebenfalls zu erstatten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

Fazit: Die Schadensberechnung bei Unfällen in der Waschstraße folgt den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Entscheidend sind die Schadenshöhe, die Verursachungs- und Verschuldensanteile der Beteiligten sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Schadenspositionen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 823 Abs. 1 BGB: Regelung der Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung eines Rechtsguts. Im Kontext des Waschstraßen-Falles ist dies zentral, da es um die Haftung für die Beschädigung durch den Heckscheibenwischerabriss geht.
  • §§ 513, 546 ZPO: Betreffen die Berufung im Zivilprozess. Relevant, da der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hat, welche letztlich erfolglos blieb.
  • §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO: Regelungen zur Berücksichtigung von Tatsachen in der Berufungsinstanz. Wichtig, da sie die Basis für die gerichtliche Bewertung der Sachlage und die Entscheidung des Landgerichts Stendal bilden.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Bestimmt, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im vorliegenden Fall musste der Berufungskläger die Kosten tragen, was für das Verständnis der finanziellen Konsequenzen der Entscheidung relevant ist.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO: Betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils. Erklärt, warum das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann.
  • § 543 Abs. 2 ZPO: Regelung zur Revision als Rechtsmittel. Im besprochenen Fall wurde die Revision nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist und die Entscheidung des Landgerichts damit endgültig.


Das vorliegende Urteil

LG Stendal – Az.: 22 S 6/22 – Urteil vom 30.06.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 21. Dezember 2021 -3 C 571/21 (3.4)- wird zurückgewiesen.

Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Stendal sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 544 Abs. 2, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

A/ Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Als Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruches kommt allein § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Hiernach schuldet derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein durch die Norm geschütztes Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem den Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

1. Nach Auffassung der Kammer fehlt bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm gegenüber dadurch Pflichten verletzt, dass der Heckscheibenwischer an seinem Fahrzeug vor dem Waschvorgang nicht waagerecht -und damit nicht in der sogenannten Ruhestellung-, sondern senkrecht gestellt gewesen sowie nicht mit einer hierfür vorgesehenen Schutzhülle abgedeckt worden sei. Er wirft dem Beklagten somit ein pflichtwidriges Unterlassen vor. Im Fall des Unterlassens muss (auch) dem Geschädigten gegenüber eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Rechtsgutverletzung bestehen, deren Beachtung die Rechtsgutverletzung verhindert hätte. Diese Pflicht kann sich insbesondere aus einer Garantenstellung, aus Gesetz, konkreten Lebensbeziehungen oder einer Verkehrssicherungspflicht (als Pflicht zur Meidung von Gefahren, die einer Sache oder einem sozialen Sachbereich immanent sind) ergeben (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn 2 m.w.N.; Lange in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 823 Rn 47 ff; Schaub in Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 15. Aufl., § 823 Rn 2).

Eine Garantenstellung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht anzunehmen.

Gesetzliche Verpflichtungen sind nicht ersichtlich, an einer konkreten Lebensbeziehung der Parteien mangelt es gleichfalls.

Eine Verkehrssicherungspflicht könnte sich vorliegend allenfalls aus der Eröffnung einer Gefahrenquelle oder vorausgegangenem pflichtwidrig gefahrerhöhendem Vorverhalten (sogenannte Ingerenz, vgl. Lange a.a.O. § 823 Rn 47) ergeben.

Der Beklagte ist nicht Betreiber der Autowaschanlage, so dass ihn insofern keine Verkehrssicherungspflichten treffen. Es ist durch den Kläger auch nicht dargetan, dass das serienmäßig ausgestattete Fahrzeug des Beklagten besondere Eigenschaften, wie z. Bsp. einen defekten Heckscheibenwischer aufgewiesen hätte, und insofern für sich genommen eine Gefahrenquelle dargestellt hätte.

Auch sonst sind keine Sicherungspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger anzunehmen.

a) Hinsichtlich der Stellung des Scheibenwischers vor Einfahrt in die Waschstraße finden sich an der Waschanlage keinerlei Hinweise. Vielmehr befindet sich der Scheibenwischer auf der mit der Klageschrift eingereichten Abbildung TS8 ersichtlich nicht in waagerechter Stellung/Ruhestellung. Eine Verpflichtung des Beklagten -zumal gegenüber dem Kläger- nur mit einem in waagerechter Stellung/Ruhestellung befindlichen Scheibenwischer in die Portal-Waschanlage einzufahren, ist daher nicht anzunehmen. Es ist der Kammer zudem bekannt, dass es Fahrzeugmodelle gibt -nämlich solche mit zwei Heckklappentüren- bei denen sich der Scheibenwischer in der Ruhestellung in senkrechter Position befindet. Die Waschanlage sah jedoch keinerlei Zugangsbeschränkung nach Art des Fahrzeuges vor.

b) Auch folgt aus dem o.g. Hinweisschild (Ablichtung TS8) mit dem Aufdruck: „Bitte nutzen Sie die Schutzhülle für Ihren Heckscheibenwischer. Diese sind kostenfrei an der Kasse erhältlich.“ keine Pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger zur Nutzung einer entsprechenden Schutzhülle. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der allgemeine Hinweis lediglich als Bitte formuliert ist. Darüber hinaus fehlt jeder Hinweis auf eine mögliche Gefährdung Dritter durch ein Unterlassen der Nutzung der Schutzhülle.

Der Hinweis ist daher nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, eine Pflicht des Beklagten gegenüber nachfolgenden Nutzern der Waschanlage zu begründen, sondern allenfalls eine Pflicht bzw. Obliegenheit im Verhältnis des Nutzers zu dem Waschanlagenbetreiber. Entsprechendes gilt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch für die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung des Klägers, das Tankstellenpersonal würde grundsätzlich jedem Nutzer eine Schutzhülle zur Verfügung stellen bzw. die zweitinstanzliche, zudem bereits dem sogenannten Novenausschluss gemäß §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO unterliegende Behauptung, es würden ausnahmslos jedem Nutzer der Waschanlage Schutzhüllen für den Heckscheibenwischer übergeben.

2. Selbst wenn man abweichend hiervon eine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger annehmen würde, fehlt es aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Meidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität und einem Verschulden des Beklagten.

3. Die in der Berufung zitierten Gerichtsentscheidungen führen zu keiner abweichenden Bewertung. Der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 14. November 2018, 21 S 47/18 -zitiert nach Juris), in der die Haftung eines Taxi-Fahrers für durch eine abgerissene Antenne an dem nachfolgenden Fahrzeug verursachten Schaden bejaht wurde, lag bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Nutzer ist dort vor Erreichen der eigentlichen Waschstraße schriftlich darauf hingewiesen worden, dass durch die Waschbürsten bzw. Waschlappen hervorstehende empfindliche Teile abreißen können. Unabhängig davon fehlt es in der Entscheidung an einer ordnungsgemäßen Subsumtion der maßgebenden haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Woraus sich die angenommene Verpflichtung des Taxi-Fahrers zum Einschieben der Antenne gegenüber dem nachfolgenden Nutzer ergeben soll, wird nicht dargelegt. Auch wird lediglich kurzerhand festgestellt, dass die Gefahr, dass es durch abgerissene Teile zu einer Beschädigung der anderen Fahrzeuge kommen konnte, auf der Hand gelegen habe. Vorliegend musste der Beklagte zunächst jedoch einmal erkennen können, dass ein sich nicht in waagerechter Stellung befindlicher und nicht mit einer Schutzhülle versehener Heckscheibenwischer abreißen kann. Selbst dann muss sich in abgerissener Heckscheibenwischer nicht zwangsläufig in den Waschbürsten verfangen und ein nachfolgendes Fahrzeug schädigen, sondern es sind ohne weiteres andere Geschehensabläufe denkbar, wie z. Bsp. ein schlichtes Herunterfallen des Heckscheibenwischers ohne weitere Schäden an fremden Rechtsgütern oder eine Störung der Waschanlage, die ein Durchfahren weiterer Fahrzeuge verhindert, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Erkennbarkeit einer Schadensverursachung an nachfolgenden Fahrzeugen durch das Unterlassen der von dem Kläger angenommenen Sicherungspflichten zu verneinen ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Essen (Urteil vom 24. Januar 2001, 13 S 432/00 -zitiert nach Juris) verhält sich bereits nicht zu der Pflichtenlage der Nutzer untereinander. Unabhängig davon ist sie auf die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation auch deshalb nicht anwendbar, weil der Betreiber der Waschanlage vorliegend ein Hinweisschild verwandt hat, das einen Scheibenwischer zeigt, der sich eindeutig nicht in der Ruhestellung -sei diese nun senkrecht oder waagerecht- befindet. In einer solchen Konstellation ist kein Raum für die Annahme, dass eine Wischerstellung außerhalb der Ruheposition „auf so unsorgfältigen Erwägungen des Fahrzeugführers beruht, dass den Betreiber keine weitere Hinweispflicht trifft.“

B/ Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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