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Verkehrsunfall: rückwärtsfahrender Pkw mit Fahrertür eines geparkten Pkw

AG Hamburg, Az.: 31b C 150/16, Urteil vom 12.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten weiteren Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Hamburg.

Am 02.02.2016 gegen 19:30 Uhr hatte der Kläger seinen Pkw der Marke BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen … in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand der Straße N. P. parallel zur Fahrbahn geparkt und öffnete die Fahrertür um auszusteigen.

Unter streitigen Umständen fuhr der Beklagte zu 1) rückwärts mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Fahrbahn für den Gegenverkehr, wobei es am Unfallort nur eine Fahrbahn in jede Fahrtrichtung gab, und stieß mit der linken Heckecke seines Pkws gegen die äußerste Kante der offenen Fahrertür des klägerischen Pkws.

Verkehrsunfall: rückwärtsfahrender Pkw mit Fahrertür eines geparkten Pkw
Symbolfoto: V_Sot/Bigstock

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein, ließ seinen Pkw reparieren und beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seines Schadens. Die Beklagte zu 2) erstattete dem Kläger vorprozessual gemäß ihren Regulierungsschreiben vom 03.03.2016 (Anlage K3) und vom 18.04.2016 (Anlage B1) insgesamt nach einer Haftungsquote von 50 % unter Rückforderungsvorbehalt 1.883,34 €, und zwar Reparaturkosten von 1.254,55 € (nämlich die Hälfte von 2.509,09 €), Mietwagenkosten von 59,00 € (nämlich die Hälfte von 118,00 €), Wertminderung von 125,00 € (nämlich die Hälfte von 250,00 €), Sachverständigenkosten von 176,43 € (nämlich die Hälfte von 352,85 €) und Unfallkostenpauschale von 12,50 € (nämlich die Hälfte von 25,00 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 255,85 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit seinem unbeleuchtetem Pkw bereits entgegen der Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand gestanden als er in die Straße N. P. eingebogen sei und er sei an ihm vorbeigefahren, habe gewendet und sei dann wiederum an ihm vorbeigefahren und habe dann erst geparkt und habe die Fahrertür geöffnet, habe sich nochmal in Richtung Mittelkonsole gebeugt, um sein Handy zu holen und sei gerade im Begriff gewesen auszusteigen, als der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw die äußerste Kante seiner Fahrertür angestoßen habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 1.627,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.02.2016 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Fahrertür in dem Moment geöffnet, als der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw an dem klägerischen Pkw rückwärts vorbeigefahren sei.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und den Zeugen Herrn P. L. vernommen. Für die weiteren Einzelheiten und das Ergebnis der Anhörung und Beweisaufnahme wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weiteren Ersatz seines Schadens gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG. Denn ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wäre jedenfalls durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte zu 2) unstreitig vorprozessual 1.883,34 € an den Kläger zahlte.

Einen Schadensersatzanspruch von mehr als 50 %, kann der Kläger von den Beklagten nicht fordern, weil der hierfür beweisbelastete Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall allein oder jedenfalls zu mehr als 50 % verursacht und verschuldet hat.

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei dem Betrieb des klägerischen Pkws als auch bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkws ereignet. Weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) stellt der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG dar. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall hätte vermieden werden können, falls beide am Unfall beteiligten Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätten.

Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen, wobei das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen kann, wobei jede Partei für das Verschulden der jeweils anderen Partei die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall allein oder jedenfalls zu mehr als 50 % verursacht und verschuldet hätte.

Gegen den Kläger liegt hier ein Anscheinsbeweis vor. Gemäß dem eigenen Vortrag des Klägers ereignete sich der Unfall, als der Kläger aussteigen wollte, sodass der erste Anschein dafür spricht, dass der Kläger den besonderen Sorgfaltsmaßstab des § 14 Abs. 1 StVO nicht eingehalten hat, wonach derjenige, der ein- oder aussteigt, sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 ‒ VI ZR 316/08 ‒, Rn. 12, juris). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist beim Öffnen einer linken Wagentür regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn zunächst der übrige Verkehr nach hinten beobachtet wird und, wenn der Rückblick nicht weit genug reicht, die Tür langsam spaltweise geöffnet wird (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 14 StVO 2, Rn. 6 m. w. N.). Die Tür darf weiter als 10 cm erst geöffnet werden, wenn mit Gewissheit niemand kommt (KG Berlin, Urteil vom 24. November 2005 ‒ 12 U 151/04 ‒, Rn. 10, juris). Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Fahrertür nicht entsprechend den genannten Anforderungen öffnete. Schon nach den eigenen Erklärungen des Klägers ist er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, da er erklärte, er habe die Fahrertür geöffnet und dann sein Handy von der Mittelkonsole genommen. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Herrn P. L.. Auch nach den Erklärungen des Beklagten zu 1) wäre der Kläger den Anforderungen nicht gerecht geworden, da er danach die Fahrertür von innen öffnete, als der Beklagte zu 1) an dem klägerischen Pkw vorbeifuhr.

Der Kläger konnte dem Beklagten zu 1) jedenfalls keinen Verkehrsverstoß nachweisen, die zu einer mehr als 50 %-igen Haftung führen würde. Denn es spricht gegen den Beklagten zu 1) kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden wegen unachtsamen Rückwärtsfahrens gemäß § 9 Abs. 5 StVO, weil diese Regelung nur den fließenden Verkehr schützt (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 9 StVO 2, Rn. 51 m. w. N.), dem der geparkte klägerische Pkw nicht mehr angehörte, ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO schützt nur die Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 2 StVO 2, Rn. 33 m. w. N.), und nach der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1) entgegen dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO rückwärts gegen die für ihn sichtbare offene Fahrertür gefahren wäre. Die Aussagen der Parteien widersprechen sich nämlich und nach Würdigung der Erklärungen der Parteien und der Aussage des Zeugen Herrn P. L., der Beifahrer des Klägers war, ist das Gericht nicht ohne Zweifel davon überzeugt, dass die Fahrertür tatsächlich ‒ wie vom Zeugen Herrn P. L. erklärt ‒ 30 Sekunden lang offen stand, bevor der Beklagte zu 1) die Fahrertür anstieß. Der Kläger selbst nannte keinen Zeitraum sondern erklärte nur, er habe die Fahrertür geöffnet und er habe bemerkt, dass er sein Handy nicht dabei gehabt habe und es sodann von der Mittelkonsole genommen und in diesem Moment habe er bemerkt, dass das andere Fahrzeug rückwärts gefahren sei und er habe die Tür nicht so schnell zumachen können. Der Beklagte zu 1) erklärte u. a. auf Nachfragen, er habe nachdem der Kläger eingeparkt habe auf die andere Straßenseite gewechselt und habe dann rückwärts zu dem freien Parkplatz fahren wollen und er habe vor dem Rückwärtsfahren über die linke Schulter geschaut und nicht gesehen, dass die Fahrertür offen gewesen sei und dann sei er rückwärts gefahren und plötzlich sei die Tür aufgegangen. Der Zeuge Herr P. L. erklärte u. a. auf Nachfragen, die Fahrertür habe vor dem Unfall ca. 30 Sekunden lang offengestanden und schilderte im Übrigen, der Kläger habe aussteigen wollen, bemerkt, dass er sein Handy nicht dabei gehabt habe, habe das Handy genommen und dann sei der andere Fahrzeugfahrer ca. 10 Meter ohne Licht rückwärts gegen die Fahrertür gefahren. Nach den übereinstimmenden Schilderungen des Klägers und seines Fahrzeuginsassen des Zeugen Herrn P. L. ist das Gericht davon überzeugt, dass das Verhalten des Klägers, Tür öffnen, das Fehlen des Handys bemerken und das Handy von der Mittelkonsole nehmen, nur wenige Sekunden gedauert haben kann, zumal keiner der Beiden erklärte, dass sich der Kläger aus irgendeinem Grund besonders langsam bewegt hätte, so dass der Zeuge Herr P. L. wohl schlicht den Zeitraum falsch einschätzte.

Der Kläger kann keinen weiteren Schadensersatz fordern, weil die Beklagte zu 2) 50 % sämtlicher unfallbedingter Schadenspositionen des Klägers in Höhe von 1.627,47 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach diesem Gegenstandswert in Höhe von 255,85 € regulierte, so dass alle möglichen Ansprüche des Klägers auf hälftigen Schadensersatz jedenfalls durch Erfüllung erloschen wären.

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Mangels Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch auf Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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