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Eigentumsverletzung: Leiteranlehnen an Nachbarhaus und Löcherbohren in Außenwand

AG München, Az.: 33 C 29540/15, Urteil vom 12.01.2017

I. Die Beklagten werden verurteilt, es künftig zu unterlassen, an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock Eingriffe in die Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere Dübellöcher zu bohren und Befestigungen ihrer Holztrennwand anzubringen.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger an die Dachabschlusskante des Dachs der Kläger angelehnte Leiter zu entfernen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, an die Dachziegelkante der Kläger oder sonst an deren Dach ihre Metallleiter anzulehnen.

IV. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I. und III. die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – angedroht.

V. Die Widerklage wird abgewiesen.

VI. Die Kläger haben die Kosten zu tragen, die durch die Erholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Ing. … entstanden sind. Im Übrigen haben von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger 15 %, die Beklagten 85 % zu tragen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 €. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

VIII. Der Streitwert wird bis zum 27.06.2016 auf 2.500,00 €, vom 28.06.2016 bis 07.11.2016 auf 2.150,00 € und ab dem 08.11.2016 auf 1.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses in der … . Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks … . Auf den beiden Grundstücken stehen aneinandergrenzende Reihenmittelhäuser.

Eigentumsverletzung: Leiteranlehnen an Nachbarhaus und Löcherbohren in Außenwand
Symbolfoto: kevinebrine/Bigstock

1. Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahre 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Durch diesen Eingriff besteht die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringt und/oder Frostschäden entstehen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher.

2. Die Beklagten lehnen seit mehreren Monaten ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Metallleiter ist geeignet, die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger zu beschädigen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnt auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger und gewährt Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger.

3. Die Kläger ließen im Jahre 2004 das Dach ihres Hauses durch eine Baufirma sanieren.

4. Im März 2006 ließen die Kläger ihr Garagendach sanieren. Während der Sanierung ließen die Kläger das Flachdach ihrer Garage mit einer Blechabdeckung abdecken. Diese Blechabdeckung wurde auf einer Länge von 3,5 Metern am Haus der Beklagten befestigt. Diese Befestigung durchdringt mit 16 Schrauben die Wärmedämmung des Hauses der Beklagten. Die Beklagten befestigten die Wandanschlussfläche ihres eigenen Garagendachs auf der anderen Gebäudeseite in gleicher Weise am Gebäude der Kläger. Die Befestigung der Garagenabdeckung der Kläger am Haus der Beklagten erfolgte durch eine Fachfirma. Eine Abdichtung wurde angebracht.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten ca. 20 Bohrlöcher samt Dübel in ihre Wohnzimmeraußenwand zur Befestigung der Holztrennwand gesetzt.

Sie behaupten weiter, die von den Beklagten aufgestellte Leiter rage mit der Spitze in das Grundstück der Kläger.

Die Befestigung der Blechabdeckung des Garagendachs der Kläger sei technisch nicht anders möglich. Die Beklagten hätten an der Grundstücksgrenze durch die Aufbringung einer Isolierung sowie des darüber befindlichen Putzes an ihrer eigenen Hauswand, die direkt an die Garagenwand der Kläger angrenzt, einen Überbau vorgenommen. Aufgrund dieses Überbaus seien die Kläger gezwungen gewesen, die Anschlussbleche ihres Garagendachs am Gebäude der Beklagten zu befestigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 beantragten die Kläger:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Holzwand im 1. Stock zwischen dem Balkon/Terrasse der Kläger und dem Balkon/Terrasse der Beklagten zu beseitigen, soweit diese eine Höhe von 2 m, zu messen von der Terrassenoberkante des Gebäudes der Beklagten, überschreitet.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Dübelbefestigung der Holzwand an der Wand der Kläger im 1. Stock zwischen dem Balkon/Terrasse der Kläger und dem Balkon/Terrasse der Beklagten zu entfernen und die Dübellöcher und alle sonstigen damit verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz der Kläger fachmännisch beseitigen zu lassen.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger an die Dachabschlusskante des Daches der Kläger permanent angelehnte Leiter zu entfernen.

4. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im 1. Stock Eingriffe in die Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere Dübellöcher zu bohren und Befestigungen ihrer Holztrennwand anzubringen.

5. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, an die Dachziegelkante der Kläger oder sonst an deren Dach ihrer Metallleiter anzulehnen.

6. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 4. und 5. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Kläger behaupteten, die Holztrennwand der Beklagten habe von der Grundstücksoberkante des Grundstücks der Beklagten eine Höhe von 2,10 m. Das Gericht hat diesbezüglich Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Ing. …. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 nahmen die Kläger die Klage bezüglich Ziffer 1 zurück. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 erklärten die Kläger den Rechtsstreit bezüglich der Ziffer 2 der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 04.05.2016 für erledigt. Die Beklagten haben der Erledigterklärung nicht widersprochen.

Die Kläger beantragten zuletzt:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger an die Dachabschlusskante des Daches der Kläger permanent angelehnte Leiter zu entfernen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im 1. Stock Eingriffe in die Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere Dübellöcher zu bohren und Befestigungen ihrer Holztrennwand anzubringen.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, an die Dachziegelkante der Kläger oder sonst an deren Dach ihre Metallleiter anzulehnen.

4. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 2. und 3. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagten beantrage, Klageabweisung.

Im Wege der Widerklage beantragen sie: Die Kläger werden samtverbindlich verurteilt:

a) den Dachüberstand ihres Hauses über das Grundstück der Widerkläger zu entfernen.

b) die Befestigung der Verblechung ihres Garagendachs vom Haus der Widerkläger zu entfernen.

Die Beklagten behaupten, die Leiter stehe zu 100 Prozent auf ihrem Grundstück. Die Kläger hätten bei der Sanierung ihres Dachs das Maß des vorher vorhandenen Dachs zu Lasten der Beklagten vergrößert und verschoben. Das Dach stehe jetzt auf einer Länge von 13 m um 0,08 m über das Grundstück der Kläger hinaus auf das Grundstück der Beklagten. Die Beklagten hätten den Überstand des Daches bewusst herbeigeführt.

Durch die Befestigung der Blechabdeckung der Garage der Kläger an der Wand des Hauses der Beklagten, bestehe die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich um eine Dauerstörung handele, die nicht der Verjährung unterliege.

Die Kläger beantragen, Abweisung der Widerklage.

Die Kläger erheben die Einrede der Verjährung.

Sie sind der Ansicht, dass der behauptete Dachüberbau den Beklagten jedenfalls kein Recht einräume, die Dachkante des Hauses der Kläger als ihr Eigentum zu nutzen. Die Beklagten seien zur Duldung des behaupteten Dachüberbaus gemäß § 912 BGB verpflichtet, da die Kläger diesen nicht schuldhaft herbeigeführt hätten. Ein etwaiges Verschulden der Baufirma müssten sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Hinsichtlich der Abdichtung des Garagendachs scheide ein Beseitigungsanspruch der Beklagten aus, da die Beklagten ihre Eigentumsbeeinträchtigung durch einen von ihnen vorgenommenen Überbau maßgeblich mitverschuldet hätten. Zudem sei ein Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gegeben, da die Beklagten selbst eine gleichartige Befestigung ihrer Wandanschlussfläche an der Garage der Kläger vorgenommen haben.

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Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB einen Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Bausubstanz der Wohnzimmeraußenwand der Kläger.. Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Die Kläger waren nicht zur Duldung dieses Eingriffs der Beklagten verpflichtet. Die von den Beklagten vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch die Befestigung der Holztrennwand an dem Haus der Kläger begründet die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Die Tatsache, dass die Beklagten während des hiesigen Gerichtsverfahrens die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger beseitigt haben, räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus.

II.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der von den Beklagten an den Dachvorsprung des Hauses der Kläger angelehnten Leiter gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Anlehnen der Leiter an die Dachkante der Kläger stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Eine Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Zu dem Zuweisungsgehalt des Eigentums gehört nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Eigentum zu welchen Bedingungen nutzen darf. Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden nicht berechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger können daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen. Eine Duldungspflicht besteht nicht. Aus § 912 BGB ergibt sich eine Duldungspflicht nicht, da § 912 BGB lediglich die Duldungspflicht bei Überbau regelt.

Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten behaupteten Überbau der Kläger. Ein Überbau der Kläger würde eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten darstellen. Eine solche Beeinträchtigung rechtfertigt jedoch nicht Beeinträchtigungen am Eigentum der Kläger.

III.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, ihre Metallleiter an die Dachziegelkante der Kläger oder sonst an das Dach der Kläger anzulehnen. Die Anlehnung der Leiter an das Dach der Kläger stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar (s. o.). Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch die Beklagten indiziert. Tatsachen, die die Wiederholungsgefahr ausräumen könnten, wurden nicht vorgetragen.

IV.

Die Androhung der Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I. und III. beruht auf § 890 ZPO.

V.

Die Beklagten haben keinen Anspruch gegen die Kläger auf Entfernung des Dachüberstandes ihres Hauses über das Grundstück der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Dach der Kläger tatsächlich über das Grundstück der Kläger hinaus auf das Grundstück der Beklagten ragt, da ein entsprechender Beseitigungsanspruch jedenfalls verjährt ist. Die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt der Anspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Entgegen der Ansicht der Beklagten beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung auch dann, wenn die auf ein und derselben Handlung beruhenden Beeinträchtigung fortdauert (BGH Urteil vom 01.02.1994, AZ: VI ZR 229/92). Die Sanierung des Dachs der Kläger erfolgte im Jahre 2004. Unabhängig von einer Kenntnis der Beklagten von dem behaupteten Überbau durch die Kläger wäre ein etwaiger Beseitigungsanspruch gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB jedenfalls im Jahr 2014 verjährt.

VI.

Die Beklagten können von den Klägern nicht die Beseitigung der Befestigung der Verblechung des Garagendachs am Haus der Beklagten verlangen, da der Anspruch nach § 1004 BGB verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Unabhängig von der Kenntnis der Beklagten verjährt der Anspruch gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in zehn Jahren von der Entstehung an. Die Kläger ließen die Blechabdeckung im März 2006 vornehmen. Der Beseitigungsanspruch ist daher jedenfalls mit Ablauf des März 2016 verjährt. Die Widerklage ist am 04.05.2016 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits verjährt.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 96 und 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Soweit die Klage erledigt ist (Beseitigung der Dübelbefestigung der Holzwand an der Wand der Kläger) haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie ohne Beseitigung der Dübelbefestigung insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen wären. Die Kläger hatten gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung der Dübelbefestigung. Dieser Anspruch ist während des Gerichtsverfahrens durch Erfüllung durch die Beklagten erloschen.

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie die Kosten zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 96 ZPO haben die Kläger auch die Kosten zu tragen, die durch die Erholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens entstanden sind.

Im Übrigen haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO zu tragen.

Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich die vorgenommene Kostenquotelung.

VIII.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 2 GKG.

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