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Kostenfestsetzungsverfahren – materiell-rechtliche Einwendungen

Kann ein geschlossener Vergleich alle offenen Posten regeln, auch die Prozesskosten? Darüber entbrannte zwischen zwei Parteien ein Streit, der schließlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt landete. Das Gericht stellte nun klar, dass Einwände gegen die gerichtliche Kostenrechnung, die auf einem Vergleich beruhen, nicht einfach so geltend gemacht werden können. Es zeigte auf, welcher Weg der rechtlich richtige ist, wenn man meint, die Kosten seien bereits anderweitig beglichen.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 W 38/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Basierend auf dem vorliegenden Urteilstext ergibt sich folgende Zusammenfassung:

  • Gericht: Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main
  • Verfahrensart: sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (ZPO)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Partei, die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegte und sich auf einen Vergleich berief.
  • Beklagte: Partei, die die Festsetzung der Kosten beantragte und sich gegen die Berücksichtigung des Vergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren wandte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach einem Urteil und Beschluss, die einer Partei Kosten zusprachen, beantragte diese die Festsetzung der Kosten. Die andere Partei legte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und argumentierte, die Kosten seien durch einen Vergleich abgedeckt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Einwendung, Kosten seien durch einen Vergleich abgegolten, im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden darf oder ob dies in einem separaten Verfahren geklärt werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Die Partei, die die Beschwerde einlegte, muss die Kosten der Beschwerde tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass Einwendungen wie die Abdeckung von Kosten durch einen Vergleich grundsätzlich nicht im formalen Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem separaten Verfahren (z.B. Vollstreckungsabwehrklage) geklärt werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt des Vergleichs streitig ist und eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern würde, was hier der Fall war.
  • Folgen: Der Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt bestehen. Die Frage, ob die Kosten tatsächlich durch den Vergleich abgedeckt sind, muss von der Partei, die die Beschwerde einlegte, gegebenenfalls in einem anderen Gerichtsverfahren geklärt werden.

Der Fall vor Gericht


OLG Frankfurt: Vergleich über Prozesskosten gehört nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren – Klärung per Vollstreckungsgegenklage

Zwei Personen streiten über Gerichtskosten und Kostenerstattung bei einem Gerichtsurteil.
Gerichtskosten & Anwaltskosten: Vergleichs- und Kostenerstattungspflichten bei Zahlungsverweigerung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat weitreichende Klarheit darüber geschaffen, wie mit der Behauptung umzugehen ist, dass Prozesskosten bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich abgegolten seien.

Das Gericht entschied, dass solche materiell-rechtlichen Einwendungen grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren oder der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde geprüft werden können, sondern gesondert, beispielsweise mittels einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Zivilprozessordnung (ZPO), geltend gemacht werden müssen. Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung zwischen der formalen Berechnung von Kosten und der inhaltlichen Klärung von Rechtsansprüchen.

Der Ausgangspunkt: Streit um Anwaltskosten nach Gerichtsverfahren und Vergleichsabschluss

Im Zentrum des Falles stand ein Rechtsstreit, bei dem einer Partei, hier als die anspruchsberechtigte Partei bezeichnet, durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2023 und einen zusätzlichen vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2024 ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die gegnerische Partei, hier als die zur Zahlung verpflichtete Partei bezeichnet, zugesprochen wurde. Basierend auf diesen gerichtlichen Entscheidungen, die eine sogenannte Kostengrundentscheidung darstellen (also wer grundsätzlich die Kosten zu tragen hat), beantragte die anspruchsberechtigte Partei die Festsetzung der konkreten Höhe der zu erstattenden Kosten für die erste und zweite Gerichtsinstanz.

Das Landgericht Frankfurt am Main kam diesem Antrag nach und erließ am 04.02.2025 einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit diesem Beschluss wurde die zur Zahlung verpflichtete Partei dazu verurteilt, der anspruchsberechtigten Partei Kosten in Höhe von 44.664,05 Euro zu erstatten. Dieser Beschluss wurde dem Anwalt der zur Zahlung verpflichteten Partei am 06.02.2025 offiziell zugestellt.

Die strittige Frage im Beschwerdeverfahren: Umfasst der Vergleich auch die Prozesskosten?

Unmittelbar nach Zustellung, noch am selben Tag (06.02.2025), legte die zur Zahlung verpflichtete Partei sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Ihre zentrale Argumentation war, dass die beiden Parteien zwischenzeitlich einen umfassenden Vergleich geschlossen hätten. Dieser Vergleich, so die Behauptung, sollte durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Rechtsstreit endgültig erledigen – und zwar einschließlich der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten. Um diese Behauptung zu untermauern, bot die zur Zahlung verpflichtete Partei sogar Zeugenbeweis an, was darauf hindeutet, dass der genaue Inhalt und die Reichweite des Vergleichs nicht ohne Weiteres aus dem schriftlichen Vergleichstext hervorgingen.

Der Anwalt der anspruchsberechtigten Partei trat dieser Darstellung jedoch entschieden entgegen. Mit einem Schreiben vom 26.02.2025 widersprach er und machte geltend, dass die Prozesskosten gerade nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen seien. Es bestand also ein klarer Dissens über die Auslegung und den Umfang der getroffenen Vergleichsvereinbarung. Genau dieser Streitpunkt – ob der Vergleich die Prozesskosten abdeckt oder nicht – war der Kern der sofortigen Beschwerde.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der zur Zahlung verpflichteten Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts als unbegründet zurück. Das bedeutet, der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts, der die Kosten auf 44.664,05 Euro festsetzte, bleibt bestehen. Folglich muss die zur Zahlung verpflichtete Partei nicht nur die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesene Summe tragen, sondern auch die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für dieses Beschwerdeverfahren wurde entsprechend der Höhe der festgesetzten Kosten ebenfalls auf 44.664,05 Euro festgesetzt, was für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren relevant ist.

Das OLG stellte zunächst fest, dass die Beschwerde formal zulässig war. Sie war gemäß den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), namentlich §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG), 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO, als Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse statthaft und wurde auch form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt. Die formalen Hürden waren also genommen, doch in der Sache selbst konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die juristische Begründung: Warum der Vergleich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft wird – Trennung von formaler Kostenberechnung und materieller Rechtsprüfung

Die zentrale Begründung des OLG Frankfurt für die Zurückweisung der Beschwerde liegt in der Natur des Kostenfestsetzungsverfahrens. Das Gericht führte aus, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch – also Einwände, die den Anspruch dem Grunde nach betreffen, wie hier die angebliche Erledigung durch Vergleich – grundsätzlich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen sind. Es verwies dabei auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2006, 810K) und juristische Kommentarliteratur.

Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient, so das OLG, lediglich der Umsetzung einer bereits bestehenden Kostengrundentscheidung. Sein Zweck ist es, den konkreten Betrag der zu erstattenden Kosten rechnerisch zu ermitteln und festzusetzen. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, das auf eine formale Prüfung und die Klärung einfacher kostenrechtlicher Fragen zugeschnitten ist. Aus diesem Grund ist es in der Regel auch einem Rechtspfleger übertragen, einem Justizbeamten mit speziellen, eher formalisierten Aufgabenbereichen, und nicht einem Richter.

Die Klärung streitiger Tatsachen, wie beispielsweise der genaue Inhalt und die Reichweite eines Vergleichs, oder die Beantwortung komplizierterer Rechtsfragen, die über die reine Kostenberechnung hinausgehen, ist in diesem schlanken Verfahren nicht vorgesehen. Die prozessualen Mittel, etwa eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, stehen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in dem Maße zur Verfügung wie in einem regulären Klageverfahren.

Für materiell-rechtliche Einwendungen, wie die von der zur Zahlung verpflichteten Partei vorgebrachte Erledigung durch Vergleich, sieht die Zivilprozessordnung einen anderen Weg vor: die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Mit dieser Klage kann ein Schuldner geltend machen, dass der titulierte Anspruch (hier der Kostenerstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss) nach Erlass des Titels erloschen ist, beispielsweise durch Erfüllung, Erlass oder eben einen Vergleich. Das OLG zitierte hierzu auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, ZAT 2015, 177), die zwar das Arbeitsrecht betraf, aber den allgemeinen Grundsatz der ZPO bestätigte.

Keine Ausnahme für streitige Vergleiche: Die Grenzen der Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 133, 157 BGB

Das OLG Frankfurt räumte zwar ein, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen materiell-rechtliche Einwendungen aus Gründen der Verfahrensökonomie doch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Eine solche Ausnahme komme aber nur dann in Betracht, wenn die Einwendungen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne jegliche Schwierigkeiten direkt aus den Akten ermittelt werden können und keinerlei Tatsachenaufklärung erfordern.

Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme jedoch klar nicht vor. Die Behauptung der zur Zahlung verpflichteten Partei, der Vergleich umfasse auch die Prozesskosten, erforderte eine umfassende Auslegung des Vergleichs. Eine solche Auslegung müsste nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 133, 157 BGB) erfolgen, also unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Parteien und der Verkehrssitte, sowie aller Begleitumstände des Vergleichsschlusses.

Entscheidend war hier, dass die anspruchsberechtigte Partei die Einbeziehung der Prozesskosten in den Vergleich ausdrücklich bestritt. Damit war der Inhalt des Vergleichs zwischen den Parteien streitig. Zudem hatte die zur Zahlung verpflichtete Partei selbst Zeugenbeweis für ihre Interpretation des Vergleichs angeboten. Dies belegte nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass eine Tatsachenaufklärung notwendig wäre, um die Reichweite der Vereinbarung zu klären. Das Gericht betonte, dass Abgeltungsklauseln in Vergleichen im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie absolut eindeutig sind und keinerlei Auslegung bedürfen. Davon konnte hier keine Rede sein.

Das OLG stellte unmissverständlich klar, dass es nicht die Aufgabe des Rechtspflegers (und somit auch nicht des im Rahmen der sofortigen Beschwerde prüfenden Gerichts) sei, über die Auslegung eines streitigen Vergleichs zu entscheiden, dessen Inhalt nicht offenkundig ist und der ernsthafte Auslegungsschwierigkeiten aufweist. Da die geltend gemachte Einwendung somit nicht im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden konnte, musste die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.

Fazit: Klare Abgrenzung der Zuständigkeiten im Zivilprozessrecht sichert Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie

Die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt die klare Linie in der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Zivilprozess. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein reines Berechnungs- und Formalisierungsverfahren. Substantielle Streitigkeiten über das Bestehen oder Erlöschen des zugrundeliegenden Anspruchs, insbesondere wenn sie auf komplexen oder streitigen Vereinbarungen wie einem Vergleich beruhen, müssen im dafür vorgesehenen streitigen Erkenntnisverfahren, typischerweise der Vollstreckungsgegenklage, geklärt werden.

Diese Trennung dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie. Sie verhindert, dass das auf schnelle und formale Erledigung ausgerichtete Kostenfestsetzungsverfahren mit aufwendigen Beweisaufnahmen und komplizierten Rechtsfragen überfrachtet wird. Für die zur Zahlung verpflichtete Partei bedeutet dies, dass sie ihren Einwand, der Kostenerstattungsanspruch sei durch den Vergleich erledigt, nunmehr im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss geltend machen muss. Die Kostenentscheidung für das erfolglose Beschwerdeverfahren stützte das Gericht auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels trägt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhte auf § 23 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und entsprach dem Betrag der festgesetzten Kosten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Frankfurt entschied, dass Parteien, die behaupten, Prozesskosten seien bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich abgegolten, diese Einwendung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen können. Stattdessen muss eine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, da das Kostenfestsetzungsverfahren nur zur formalen Berechnung der Kosten, nicht aber zur Klärung strittiger Rechtsfragen dient. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen reiner Kostenberechnung und inhaltlicher Prüfung materiell-rechtlicher Ansprüche, was für Parteien in ähnlichen Situationen bedeutet, dass sie den richtigen Rechtsweg wählen müssen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Kostenfestsetzungsverfahren und wann kommt es zum Einsatz?

Stellen Sie sich vor, Sie hatten einen Rechtsstreit vor Gericht und das Gericht hat entschieden, wer Recht bekommt. In der Regel entscheidet das Gericht dabei auch gleich, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Das nennt man die „Kostengrundentscheidung“. Oft heißt es dann zum Beispiel: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“

Aber was genau sind diese „Kosten“ in Euro und Cent? Hier kommt das Kostenfestsetzungsverfahren ins Spiel. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges, separates Verfahren, das nach der eigentlichen Entscheidung des Gerichts (wie einem Urteil oder einem gerichtlich bestätigten Vergleich) stattfindet.

Der Zweck dieses Verfahrens ist es, die exakte Höhe der Prozesskosten zu ermitteln, die eine Partei von der anderen erstattet bekommen soll. Es geht also darum, die tatsächlich entstandenen und erstattungsfähigen Kosten (wie Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Kosten für Zeugen oder Sachverständige) anhand von Rechnungen und Belegen genau zu berechnen.

Wann wird ein Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt?

Ein Kostenfestsetzungsverfahren kommt in der Regel immer dann zum Einsatz, wenn eine Gerichtsentscheidung (wie ein Urteil) oder ein gerichtlicher Vergleich festlegt, dass eine Partei die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise zu tragen hat.

Die Partei, die Anspruch auf Kostenerstattung hat, muss dieses Verfahren beim zuständigen Gericht beantragen. Sie legt dabei ihre Kosten (z.B. Anwaltsrechnungen) dem Gericht vor. Das Gericht prüft diese Kosten, hört gegebenenfalls die Gegenseite an und erlässt dann einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser Beschluss legt verbindlich fest, wie viel Geld genau die eine Partei der anderen erstatten muss. Dieser Beschluss ist dann auch vollstreckbar, ähnlich wie ein Urteil.

Kurz gesagt: Das Kostenfestsetzungsverfahren ist der Schritt, der nach der Entscheidung über die Kostenpflicht folgt, um die genaue Summe der zu erstattenden Prozesskosten festzulegen. Es ist der Übergang von der grundsätzlichen Entscheidung zur konkreten Zahlungsforderung.


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Welche Rolle spielt ein Vergleich im Zusammenhang mit Prozesskosten?

Ein Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, um diesen außergerichtlich oder im Gericht zu beenden. Wenn Sie einen Rechtsstreit führen, entstehen dafür Kosten – das sind die Prozesskosten. Sie setzen sich in der Regel aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten der Parteien zusammen.

Normalerweise entscheidet das Gericht am Ende eines Verfahrens, wer die Prozesskosten tragen muss. Dies hängt davon ab, wer den Prozess gewinnt oder verliert.

Durch einen Vergleich können die Parteien diese gerichtliche Entscheidung über die Kosten selbst bestimmen. Ein Vergleich kann eine eigene Regelung zu den Prozesskosten enthalten. Das bedeutet, die Parteien vereinbaren ausdrücklich, wie die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten verteilt werden sollen. Beispielsweise können sie festlegen:

  • Jede Partei trägt ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten.
  • Eine Partei übernimmt alle Kosten.
  • Die Kosten werden in einem bestimmten Verhältnis geteilt (z.B. 50/50).

Eine solche klare Kostenregelung im Vergleich ist bindend und geht der Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung vor.

Was passiert, wenn der Vergleich keine Kostenregelung enthält?

Wenn der Vergleich keine ausdrückliche Vereinbarung darüber enthält, wer die Prozesskosten trägt, wird die Situation komplizierter. In diesem Fall bedeutet das Schweigen des Vergleichs nicht unbedingt, dass die Kostenverteilung offen bleibt.

Gesetzlich ist für diesen Fall oft eine bestimmte Folge vorgesehen: die Aufhebung der Kosten. Das führt in der Praxis meist dazu, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (wie die eigenen Anwaltskosten) selbst tragen muss. Die Gerichtskosten werden in der Regel zwischen den Parteien aufgeteilt oder fallen geringer aus, weil das Verfahren durch den Vergleich früher endet.

Es kommt also entscheidend darauf an, ob und wie der Vergleich die Prozesskosten regelt. Wenn der Vergleich unklar formuliert ist oder schweigt, muss er ausgelegt, also gedeutet, werden, um zu verstehen, was die Parteien bezüglich der Kosten tatsächlich vereinbaren wollten. Diese Auslegung richtet sich danach, wie eine vernünftige Person unter Berücksichtigung aller Umstände den Vergleich verstehen würde.

Für Sie bedeutet das: Ein Vergleich ist ein mächtiges Werkzeug, um einen Streit zu beenden und auch die Kostenfrage zu klären. Ob und wie er die Kosten beeinflusst, hängt stark von seiner Formulierung ab. Eine klare und eindeutige Regelung der Prozesskosten im Vergleich ist daher sehr wichtig.


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Was bedeutet „Materiell-rechtliche Einwendung“ im Kontext eines Kostenfestsetzungsverfahrens?

Stellen Sie sich vor, Sie waren an einem Gerichtsverfahren beteiligt. Am Ende entscheidet das Gericht, wer die Kosten tragen muss. Dieser Grundsatz, wer zahlt, steht fest. Dann folgt ein sogenanntes Kostenfestsetzungsverfahren. In diesem Verfahren geht es darum, die genaue Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berechnen und festzulegen. Man könnte sagen: Das Gericht hat entschieden, dass Person A die Kosten für Person B bezahlen muss (der „Grund“ ist da), und im Kostenfestsetzungsverfahren wird nun berechnet, wie viel das genau ist.

Eine materiell-rechtliche Einwendung bezieht sich nicht auf die Berechnung der Kostenhöhe. Sie bezieht sich vielmehr auf den Anspruch auf Kostenerstattung selbst. Das heißt, es wird geltend gemacht, dass der Anspruch, überhaupt Kosten erstattet zu bekommen, aus einem anderen Grund nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.

Ein typisches Beispiel für eine materiell-rechtliche Einwendung wäre: „Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht, weil wir uns nach dem Urteil einvernehmlich darauf geeinigt haben, dass jeder seine eigenen Kosten trägt“ oder „Der Kostenerstattungsanspruch wurde bereits vollständig durch Zahlung erfüllt“.

Im Kostenfestsetzungsverfahren selbst werden solche materiell-rechtlichen Einwendungen in der Regel nicht geprüft. Das Verfahren konzentriert sich darauf, die Kosten anhand der gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung der Höhe nach festzusetzen. Man prüft also, ob die einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen (wie Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Auslagen) richtig berechnet und erstattungsfähig sind. Dies nennt man formelle Einwendungen oder Einwendungen gegen die Höhe der Kosten.

Worin liegt der Unterschied?

  • Materiell-rechtliche Einwendung: Stellt die Grundlage des Anspruchs auf Kostenerstattung in Frage (z.B. „Es gibt keinen Anspruch, weil er erlassen wurde“).
  • Kostenfestsetzungsverfahren/Formelle Einwendung: Prüft die Höhe und Richtigkeit der Berechnung der Kosten, die auf einer bestehenden Grundlage beruhen (z.B. „Diese Anwaltsgebühr ist zu hoch berechnet“ oder „Diese Auslage ist nicht erstattungsfähig“).

Vereinfacht gesagt: Das Kostenfestsetzungsverfahren geht davon aus, dass der Anspruch zu zahlen besteht. Es rechnet nur aus, wie viel. Eine materiell-rechtliche Einwendung sagt: „Moment, der Anspruch selbst existiert nicht mehr oder nicht in dieser Form, unabhängig von der Höhe.“ Solche Einwendungen müssen oft auf anderem Weg geklärt werden, nicht im reinen Kostenfestsetzungsverfahren.


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Warum können Einwendungen bezüglich eines Vergleichs, der angeblich Prozesskosten abdeckt, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren behandelt werden?

Das hat mit der Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tun. Stellen Sie sich das Kostenfestsetzungsverfahren wie eine Art Rechenstelle vor. Dort wird nur geprüft, welche Kosten formal nach den gesetzlichen Regeln erstattet werden müssen und wie hoch diese sind. Es geht also darum, ob beispielsweise die Kosten für Anwaltstätigkeit, Gerichtsgebühren, Zeugen etc. nach den gesetzlichen Gebührenordnungen richtig berechnet wurden.

Worum geht es im Kostenfestsetzungsverfahren?

Im Kostenfestsetzungsverfahren wird hauptsächlich nach strengen, formalen Regeln berechnet. Das Gericht schaut sich an, welche Tätigkeiten angefallen sind (z.B. Schriftsätze, Termine) und welche Kosten dafür nach dem Gesetz oder festen Gebührentabellen entstehen. Es ist ein summarisches Verfahren, also ein eher vereinfachtes Verfahren, das schnell Klarheit über die Höhe der zu erstattenden Kosten bringen soll. Es prüft nicht, ob es vertragliche Absprachen gibt, die davon abweichen.

Warum der Vergleich eine andere Prüfung erfordert

Ein Vergleich ist dagegen eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Ob in dieser Vereinbarung auch die Prozesskosten vollständig oder teilweise geregelt wurden, erfordert eine Auslegung – also eine genaue Prüfung, was die Parteien wirklich gemeint und vereinbart haben. Das ist oft komplex und hängt vom genauen Wortlaut des Vergleichs und den Umständen bei seinem Abschluss ab.

Diese inhaltliche Prüfung und Auslegung einer Vereinbarung wie eines Vergleichs ist nicht die Aufgabe des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens. Dieses Verfahren ist dafür nicht ausgerüstet. Es konzentriert sich auf die Berechnung nach Gesetz, nicht auf die Interpretation individueller Absprachen.

Was bedeutet das für Einwendungen wegen eines Vergleichs?

Wenn eine Partei meint, dass die Kostenforderung durch einen Vergleich bereits abgedeckt ist, kann diese Argumentation nicht erfolgreich im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht werden. Das Gericht, das über die Kostenfestsetzung entscheidet, würde argumentieren, dass diese Einwendung die Grenzen seiner Zuständigkeit überschreitet.

Solche Einwendungen, die sich auf den Inhalt und die Wirkung eines Vergleichs beziehen, insbesondere darauf, ob durch ihn die Prozesskostenforderung erloschen ist, müssen in einem anderen, dafür vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Vollstreckungsgegenklage, falls bereits versucht wird, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken. Dort wird dann umfassend geprüft, ob der Vergleich die Geltendmachung der festgesetzten Kosten verhindert.


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Was ist eine Vollstreckungsgegenklage und wann ist sie das richtige Mittel, um gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorzugehen?

Eine Vollstreckungsgegenklage ist ein spezielles gerichtliches Verfahren. Stellen Sie sich vor, es gibt einen Gerichtsbeschluss oder ein Urteil, das als Vollstreckungstitel bezeichnet wird. Dieser Titel erlaubt es jemandem, Geld von Ihnen zu verlangen, notfalls durch Zwangsvollstreckung (z.B. Pfändung). Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein solcher Vollstreckungstitel, der die Kosten eines Rechtsstreits beziffert.

Mit der Vollstreckungsgegenklage wehren Sie sich nicht gegen den Titel selbst, weil er formale Fehler hätte oder die Berechnung der Kosten falsch wäre. Dafür gibt es andere Möglichkeiten. Die Vollstreckungsgegenklage ist stattdessen das Mittel, um Einwände gegen den Anspruch geltend zu machen, der durch den Titel festgestellt wurde, wenn diese Einwände nach der Erstellung des Titels entstanden sind.

Wann kommt eine Vollstreckungsgegenklage in Frage?

Eine Vollstreckungsgegenklage ist dann das richtige Mittel, wenn Sie sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel (hier: Kostenfestsetzungsbeschluss) wehren möchten, weil der Anspruch, auf den sich der Titel stützt, aus Gründen, die nach Erlass des Titels eingetreten sind, nicht mehr besteht oder nicht mehr durchsetzbar ist.

Typische Beispiele für solche Einwände sind:

  • Sie haben die Forderung, wegen derer die Kosten festgesetzt wurden, bereits bezahlt, aber erst nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wurde.
  • Sie haben sich mit der Gegenseite auf einen Vergleich geeinigt, der die Forderung erledigt, nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss erstellt wurde.
  • Sie können mit einer eigenen Forderung aufrechnen, die nach Erlass des Beschlusses entstanden ist und die titulierte Forderung gewissermaßen neutralisiert.

Es geht also darum, dass die materielle Berechtigung der Forderung, die mit den Kosten zusammenhängt, nachträglich weggefallen ist. Mit der Klage wird beantragt festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig ist.

Vollstreckungsgegenklage bei Kostenfestsetzungsbeschluss

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss macht die im Hauptverfahren angefallenen Kosten als eigene Forderung vollstreckbar. Wenn jedoch der ursprüngliche Anspruch, wegen dem überhaupt Kosten entstanden sind und festgesetzt wurden, nachträglich wegfällt (z.B. durch Zahlung oder Vergleich des Hauptanspruchs), kann dies Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der Kosten haben.

Wenn Sie also nach Erhalt eines Kostenfestsetzungsbeschlusses die zugrundeliegende Hauptforderung erfüllt haben oder diese anderweitig weggefallen ist und die Gegenseite dennoch versucht, die festgesetzten Kosten einzutreiben, kann eine Vollstreckungsgegenklage ein Weg sein, um die Zwangsvollstreckung zu stoppen. Sie machen dann geltend, dass die Basis für die Kostenforderung – nämlich der ursprüngliche, nun weggefallene Anspruch – nicht mehr existiert.

Dieser Weg ist nicht geeignet, wenn Sie lediglich die Höhe der festgesetzten Kosten oder formale Fehler im Kostenfestsetzungsbeschluss angreifen wollen. Dafür gibt es, wie erwähnt, andere Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Die Vollstreckungsgegenklage zielt immer auf die nachträgliche Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen Einwendungen gegen den Anspruch selbst.

Die Klage wird bei dem Gericht eingereicht, das den ursprünglichen Titel (im Falle des Kostenfestsetzungsbeschlusses oft das Gericht des Hauptverfahrens) erlassen hat. Das Verfahren kann dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig erklärt wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Prozesskosten

Prozesskosten sind die Gesamtkosten, die durch ein Gerichtsverfahren entstehen. Dazu gehören insbesondere Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der beteiligten Parteien. Diese Kosten können von der unterliegenden Partei erstattet werden müssen, wenn das Gericht so entscheidet. Im Fall ist strittig, ob diese Prozesskosten bereits durch einen Vergleich abgegolten wurden oder separat festgesetzt und erstattet werden müssen.

Beispiel: Wenn Sie vor Gericht ein Fahrzeug kaufen und der Vertrag angefochten wird, fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die als Prozesskosten bezeichnet werden.


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Kostenfestsetzungsverfahren

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren nach der Zivilprozessordnung (§ 104 ZPO), in dem die genaue Höhe der Prozesskosten ermittelt und verbindlich festgelegt wird. Es baut auf der vorangegangenen Kostengrundentscheidung auf, wer die Kosten zu tragen hat, und dient lediglich der formalen Prüfung und Berechnung der Kosten. Materiell-rechtliche Streitpunkte, etwa über den Bestand des Kostenerstattungsanspruchs, werden im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft.

Beispiel: Nach einem Gerichtsurteil, das bestimmt, dass der Gegner die Kosten tragen muss, legt Ihre Anwaltskanzlei beim Gericht die Rechnungen vor, damit genau festgesetzt wird, wie viel Ihnen erstattet wird.


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Materiell-rechtliche Einwendung

Eine materiell-rechtliche Einwendung wendet sich gegen den Anspruch selbst, also gegen das Recht oder den Grund, warum eine Zahlung oder Leistung gefordert wird. Im Kontext des Kostenfestsetzungsverfahrens bedeutet dies, dass die Partei bestreitet, überhaupt einen Anspruch auf Kostenerstattung zu haben oder dass dieser Anspruch bereits durch einen Vergleich erloschen ist. Solche Einwendungen können im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht geprüft werden, sondern müssen in einem separaten Verfahren behandelt werden.

Beispiel: Sie behaupten, dass Sie keine Anwaltskosten zahlen müssen, weil Sie und die Gegenseite sich außergerichtlich auf einen vollständigen Ausgleich aller Ansprüche geeinigt haben – diese Einwendung betrifft den Grund des Anspruchs, nicht nur die Höhe.


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Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Die Vollstreckungsgegenklage ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, mit dem sich ein Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss) wehren kann, wenn die zugrundeliegende Forderung nach Erlass des Titels erloschen oder erledigt ist. Sie dient dazu, die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung festzustellen, zum Beispiel weil ein Vergleich die Forderung bereits erfüllt oder aufgehoben hat.

Beispiel: Sie haben bereits eine Zahlung geleistet oder einen Vergleich geschlossen, der die Kostenforderung aufhebt, und möchten verhindern, dass trotz alledem eine Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben wird.


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Vergleich im Zivilprozess

Ein Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Beendigung eines Rechtsstreits, die auch Regelungen zur Aufteilung der Prozesskosten enthalten kann. Haben die Parteien im Vergleich ausdrücklich oder eindeutig vereinbart, dass der andere keine Prozesskosten erstatten muss, erlischt der Kostenerstattungsanspruch. Fehlt eine klare Kostenregelung oder ist deren Auslegung streitig, muss dies außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geklärt werden, da die Auslegung eines Vergleichs eine komplexe juristische Prüfung darstellt.

Beispiel: Zwei Streitparteien einigen sich darauf, den Prozess durch Zahlung eines Betrags zu beenden. Dabei kann vereinbart werden, dass keine Partei Prozesskosten erstattet bekommt – ist diese Regelung unklar, bedarf es einer genauen Prüfung, ob Prozesskosten tatsächlich bereits abgegolten sind.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 104 ZPO (Kostenfestsetzungsverfahren): Regelt das Verfahren zur Festsetzung der im Urteil oder Beschluss festgelegten Kostenhöhe, welches eine formale und rechnerische Überprüfung ohne inhaltliche Klärung materiell-rechtlicher Fragen ermöglicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Verfahren diente hier ausschließlich der formalen Feststellung der Prozesskosten auf Basis der vorliegenden Kostengrundentscheidung, eine materiell-rechtliche Prüfung des Vergleichsinhalts wurde ausgeschlossen.
  • § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage): Staatsrechtliches Instrument zur Durchsetzung von Einwendungen gegen vollstreckbare Titel, insbesondere wenn der titulierte Anspruch z.B. durch Erfüllung oder Vergleich erledigt sein soll. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom OLG geforderte und einzig zulässige Rechtsweg, um die behauptete Erledigung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Vergleich materiell-rechtlich zu prüfen.
  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen): Bestimmen, dass Verträge nach dem wirklichen Willen der Parteien und unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Begleitumständen auszulegen sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Auslegung des strittigen Vergleichs über die Einbeziehung der Prozesskosten unterliegt diesen Regeln, was ein intensives Tatsachenfeststellungsverfahren erfordert, das im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich ist.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung bei Unterliegen): Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und des Rechtsmittels zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Kostenverurteilung der zur Zahlung verpflichteten Partei hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.
  • § 569 ZPO (Rechtsmittelbelehrung und Fristen bei Kostenfestsetzungsverfahren): Regelt Form und Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die sofortige Beschwerde der zur Zahlung verpflichteten Partei war form- und fristgerecht eingelegt, sodass das Gericht in der Sache entscheiden konnte.
  • § 23 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Gegenstandswert bei Kostenfestsetzungen): Bestimmt die Bemessung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Anwaltsgebühren unter Berücksichtigung der festgesetzten Kosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren, der sich an der Höhe des Kostenfestsetzungsbetrags orientierte.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 30 W 38/25 – Beschluss vom 11.04.2025


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