Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 2/19 – Beschluss vom 18.03.2019
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 20. November 2018 – Az. 155 F 28/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Der Antragsteller ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 4. November 2002 – Az. 22 XVI 13/01 – im Wege einer Volljährigenadoption angenommene Sohn der Antragsgegnerin und deren am … 2008 verstorbenen Ehemannes M… . Der Antragsteller ist der – bereits im Zeitpunkt der Adoption – geschiedene Ehemann der leiblichen Tochter der Annehmenden.
Der Angenommene erstrebt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses insgesamt, weil er von dem (verstorbenen) annehmenden Ehemann mehrfach beschimpft und körperlich bedroht worden und das Verhältnis unüberbrückbar zerrüttet sei; die Annehmende habe ihren Ehemann aufgrund gleichgelagerter Probleme verlassen.
Die Annehmende hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat das Amtsgericht den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Es fehle für die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses zum annehmenden (verstorbenen) Ehemann der Beteiligten zu 2. schon an dem erforderlichen übereinstimmenden Antrag. Im Verhältnis der Beteiligten zu 1. und 2. zueinander fehle es an einem wichtigen Grund für die Aufhebung der Annahme.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Angenommene unter Wiederholung seines Vorbringens aus erster Instanz sein Ziel der Aufhebung des Adoptionsverhältnisses insgesamt uneingeschränkt weiter.
Die Antragstellerin zu 2. hat sich – vom Beschwerdesenat schriftlich angehört – nicht mehr geäußert.
2.
Die Beschwerde des Angenommenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG statthaft sowie form – und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Das somit zulässige Rechtsmittel des Antragstellers zu 1. ist in der Sache jedoch unbegründet.
a)
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Aufhebung der Adoption im Verhältnis zum annehmenden (verstorbenen) Ehemann der Beteiligten zu 2. schon daran scheitern muss, dass die hierfür erforderlichen formalen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Aufhebung der hier weiterhin umfassend erstrebten Volljährigenadoption nach § 1771 Satz 1 BGB bedarf eines übereinstimmenden Antrages des Angenommenen und beider Annehmenden. Im Streitfall aber liegen formwirksame Anträge nur des Angenommenen und der annehmenden Antragstellerin zu 2. vor; der annehmende Herr M… hat vor seinem Ableben am … 2008 keinen formwirksamen Aufhebungsantrag gestellt. Da das Antragsrecht höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererblich ist, kann dieser fehlende Antrag des Annehmenden M… auch nicht nachgeholt werden. Bereits daraus folgt zwingend, dass die gleichwohl erstrebte Aufhebung der Adoption insgesamt nicht erreicht werden kann.
Der Antragsteller zu 1. ist mit Hinweis des Senates vom 11. Februar 2019 auf diesen Umstand hingewiesen worden, hat darauf aber innerhalb der eingeräumten und seit 7. März 2019 abgelaufenen Stellungnahmefrist nicht mehr reagiert.
b)
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Antragsteller zu 1. hilfsweise zumindest an einer teilweise Aufhebung der Adoption im Verhältnis zur Antragstellerinn zu 2. unter unabänderlichem Fortbestand des Adoptionsverhältnisses zum annehmenden M… gelegen ist, könnte der so verstandenen Beschwerde auch kein Erfolg beschieden sein.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Aufhebung einer Adoption nach § 1771 Satz 1 BGB nur aus wichtigem Grund in Betracht kommen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn ein nachprüfbarer bedeutsamer Grund den Fortbestand des Annahmeverhältnisses für einen Beteiligten unzumutbar macht. Allein der Umstand, dass der Angenommene und die Annehmende übereinstimmend die Aufhebung beantragen, indiziert das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht. Hierzu bedarf es einer näheren Erläuterung. Den vorliegenden Ausführungen des Antragstellers zu 1. – insbesondere auch in dem mangels formwirksamer Anträge aller Beteiligten im Sande verlaufenen ersten Aufhebungsverfahren zum Aktenzeichen 22 XVI 4/08 – kann zwar entnommen werden, dass sich die familiären Beziehungen aller an der Adoption Beteiligten nicht nach seinen Vorstellungen entwickelt haben. Dies trägt allerdings für sich betrachtet die Aufhebung derselben nicht. Auch ist der Hinweis auf ein wiederholt verbal und körperlich übergriffiges Verhalten des M… auch gegen den Angenommenen, insbesondere aber gegen die annehmende Beteiligte zu 2. nicht geeignet, das bisher nur pauschal behauptete völlig zerrüttete Verhältnis zu dieser Annehmenden zu begründen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Antragsteller zu 1. selbst in dem vorzitierten ersten Aufhebungsverfahren im Jahre 2008 ausgeführt hatte, dass er in Kenntnis der Aggressivität des Annehmenden auf wiederholten besonderen Wunsch der Antragstellerin zu 2. an der Adoption festgehalten hat. Bei dieser Sachlage bedürfte es dann aber erst recht einer näheren Begründung, weshalb die Fortführung des Annahmeverhältnisses gerade zu der Antragstellerin zu 2. und bei jedenfalls fortbestehendem Annahmeverhältnis zu deren verstorbenem Ehemann dem Angenommen sollte nicht mehr zugemutet werden können.
Auch auf diesen Umstand erstreckte sich der bereits angesprochene und ohne Reaktion gebliebene Hinweis des Senates vom 11. Februar 2019.
Nachdem auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1771 Satz 2, 1760 Abs. 1 bis 5 BGB weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kam eine Aufhebung der Adoption nicht in Betracht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach §§ 42 Abs. 2, 3 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.