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Verkehrsunfall – Nebenkosten des Kfz-Sachverständigen – Erstattungsfähigkeit

AG Ludwigshafen – Az.: 2h C 55/19 – Urteil vom 20.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2018 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht der … infolge des Verkehrsunfalls in … hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Sachverständigenkosten“ ist wirksam, sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH NJW 2011, 2713). Entgegen des nicht nachvollziehbaren Vorbringens der Beklagten hat das Gericht auch nicht mit Urteil vom 25.04.2017 – 2h C 90/17 – entschieden, eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Gutachterkosten sei im allgemeinen unwirksam, etwa weil der Unfallgeschädigte in die Situation kommen könne, dass er die Sachverständigenkosten bezahlen müsse, ohne seinerseits beim Unfallverursacher Regress nehmen zu können (so Beklagtenschriftsatz vom 9.01.2019). In dem Rechtsstreit 2h C 90/17 verstieß die Abtretung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sämtliche Ansprüche aus dem Unfall „in Höhe der Gutachterkosten“ abgetreten wurden. Eine unangemessene Benachteiligung des Unfallgeschädigten gemäß § 307 BGB liegt hier nicht vor. Mit der Vereinbarung einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung eines Anspruchs ist auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich eine Stundung oder ein pactum de non petendo dahingehend verbunden, dass der Zessionar den Zedenten aus der zu erfüllenden Forderung nur insoweit in Anspruch nehmen darf, als zuvor ein Einzug der abgetretenen Forderung versucht wurde und fehlgeschlagen ist. Entsprechend sieht hier die Abtretungsvereinbarung vom 21.01.2017 vor, dass der Kläger seine Ansprüche dann gegen den Zedenten geltend machen kann, „wenn und soweit der Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“. Ist ein solcher Einziehungsversuch fehlgeschlagen, ist der Zessionar aber auch zur Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug gegen Zahlung der Gutachterkosten verpflichtet; im Zweifel wird eine solche Rückabtretung bei einer tatsächlichen Zahlung als stillschweigend bewirkt (§ 151 BGB) anzusehen sein. Es liegen auch keine Sonderfälle wie in den Entscheidungen BGH NJW 2019, 51 (intransparente Regelung über einen „Verzicht“ „auf die Rechte aus der Abtretung“ bei gleichzeitiger Weiterabtretung des Anspruchs an einen Dritten) oder BGH Urt. v. 21.06.2016 – VI ZR 477/15 – (überraschende Klausel der hilfsweisen Abtretung weiterer Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall) vor.

Darüber hinaus ist die Beklagte mit Einwendungen gegen die Klageforderung dem Grunde nach gegenüber dem Kläger grundsätzlich deshalb ausgeschlossen, weil sie vorgerichtlich rund 4/5 der abgerechneten Sachverständigenkosten an den Kläger erstattet hat, ersichtlich ohne dabei Einwendungen gegen die Aktivlegitimation oder sonst die volle Einstandspflicht aus dem Unfall zu erheben. In der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers liegt ein deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis (BGH NJW-RR 2009, 382); der Haftpflichtversicherer ist danach mit Einwendungen, die er bereits während der ihm zustehenden angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist hätte erheben können, grundsätzlich ausgeschlossen. Hat die Beklagte lediglich die Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten beanstandet, ist auch das pauschale Bestreiten der vollen Einstandspflicht aus dem Unfall unerheblich.

Für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Gutachterkosten gilt:

Verkehrsunfall - Nebenkosten des Kfz-Sachverständigen - Erstattungsfähigkeit
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Unfallgeschädigte kann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen, jedoch nur solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450). Die vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten dürfen nicht allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dem Schädiger verbleibt die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass etwa vom Schadensgutachter abgerechnete Kosten die aus einer BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes noch nicht (BGH NJW 2014, 1947). Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich für den Geschädigten allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten beziehungsweise später berechneten Preise; sind diese für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Der Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen, ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 2018, 693). Entfällt die Indizwirkung der Rechnung, weil diese noch nicht bezahlt wurde, steht dem Sachverständigen gleichwohl die übliche Vergütung zu (BGH NJW 2019, 430, juris Rn. 18). Bezüglich der vom Gutachter abgerechneten Nebenkosten können für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise schon dann vorliegen, wenn Nebenkosten wie Kilometergeld, Fotos, Schreibkosten und Kopierkosten den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen; es handelt sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Für die tatsächlich erforderlichen Nebenkosten können als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG herangezogen werden, welche auf einer umfangreichen Untersuchung auch der Vergütung privater Sachverständiger beruhen (BGH NJW 2016, 3092). Eine BVSK-Honorarbefragung ist zur Schätzung erforderlicher Nebenkosten dagegen grundsätzlich nicht geeignet (BGH NJW 2018, 693).

Zu einer Überprüfung der vom Sachverständigen im einzelnen abgerechneten Positionen und Preise auf deren Erforderlichkeit oder Angemessenheit ist das Gericht allerdings nur gehalten, soweit diese beklagtenseits dem Grunde und/oder der Höhe nach substantiiert beanstandet werden. Denn insbesondere kann unstreitig gestellt werden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestimmte Kosten zur Schadensbehebung erforderlich waren.

Bezüglich der mit 68 km x 0,70 € netto abgerechneten Fahrtkosten rügt die Beklagte mit Erfolg, dass mit der Beauftragung der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht verbunden war, da in …, wo die Geschädigte wohnt und nach der vorgelegten Auftragsnotiz auch die Besichtigung des Fahrzeugs erfolgte, zahlreiche andere Sachverständige ansässig sind, bei denen geringerer Fahrtaufwand angefallen wäre. Die Klägerseite hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass bei Beauftragung eines näher am Ort der Begutachtung ansässigen Gutachters ein Fahrtaufwand von nicht mehr als 20 km entstanden wäre. Die angesetzte Kilometerpauschale von 0,70 € hat die Beklagte dagegen nicht beanstandet, diese ist daher auch nicht entsprechend § 5 JVEG zu kürzen (vgl. zudem BGH NJW 2016, 3092, wo eine Zuerkennung von 0,70 €/km ausdrücklich unbeanstandet geblieben ist). Die Fahrtkosten von 47,60 € netto sind in Höhe von 14 € erstattungsfähig.

Die mit jeweils 20 € netto abgerechnete Positionen „EDV-Abrufgebühr“ und „EDV-Fahrzeugbewertung“ sind zwar nicht von vornherein mit der Grundgebühr abgegolten, jedoch – wie beklagtenseits auch ausgeführt – nur insoweit (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) als Nebenkosten abrechenbar, als sie dem Kläger tatsächlich einzelfallbezogen als (Fremd-)Auslagen für die Nutzung von Informationssystemen angefallen sind (s. BGH NJW 2014, 3151, juris Rn. 21: Ersatz der „EDV-Abrufgebühr“, die „tatsächlich angefallen war“). Als Nebenkosten darf der Sachverständige – sofern nicht in entsprechender Anwendung des JVEG eine pauschale Abrechnung zulässig ist – ohnehin nur die tatsächlich angefallenen Auslagen ohne Gewinnzuschlag abrechnen. Der Kläger hat nichts mehr dazu vorgetragen, inwieweit im Rahmen des Gutachtenauftrags EDV-Auslagen angefallen sind, sondern lediglich auf die BVSK-Befragung verwiesen. Diese Positionen sind zu streichen.

Bezüglich der mit 10 x 1,40 € „Schreibkosten je Seite“ und 10 x 0,50 € „Schreibkosten Kopien“ abgerechneten Schreibkosten hat die Beklagte – nur – beanstandet, dass das Gutachten aus 5 Schreibseiten statt 10 und im übrigen aus Kalkulationsausdrucken bestehe. Der Kläger ist dem nicht mehr entgegengetreten, das streitgegenständliche Gutachten wurde nicht in Kopie vorgelegt. Entsprechend sind die „Schreibkosten je Seite“ auf 5 x 1,40 € = 7 € zu kürzen und im Gegenzug die „Schreibkosten Kopien“ auf 15 x 0,50 € = 7,50 € zu erhöhen, es ergeben sich insgesamt 14,50 € statt der abgerechneten 19 €. Die klägerseits abgerechneten Preise wären im übrigen entsprechend §§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG nicht zu beanstanden (vgl. zu Schreibkosten Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann GKG/FamGKG/JVEG § 12 JVEG Rn. 12; BGH Beschl. v. 7.11.2006 – X ZR 138/04, juris Rn. 12).

Weitere Rechnungspositionen hat die Beklagte nicht gerügt; soweit sie pauschal die Erforderlichkeit von Lichtbildern bestritten hat, ist das unsubstantiiert und unerheblich.

Es ergibt sich hieraus ein Rechnungsbetrag von netto (434 + 16 + 4 + 14 + 15 + 7 + 7,50 =) 497,50 € / brutto 592,03 €. Nach Zahlung von 557 € stehen brutto 35,03 € aus.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres im Rahmen des abgetretenen Schadensersatzanspruchs aus dem Verkehrsunfall und hier auch als Verzugsschaden zu erstatten, nachdem die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 26.01.2018 erfolglos zur Zahlung des Restbetrags gemahnt hat.

Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Bei der Kostenverteilung sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen, welche den Streitwert gemäß § 43 GKG nicht erhöhen, wenn sie nicht nur geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind (BGH NJW 1988, 2173 [2175]; Zöller-Herget ZPO § 92 Rn. 11; Musielak/Voith- Flockenhaus ZPO § 92 Rn. 6; MüKo-ZPO-Schulz § 92 Rn. 19).

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