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Fahrzeugvollkaskoversicherung: Beweislast für vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls

BGH, Az.: IVa ZR 58/80, Urteil vom 05.02.1981

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Versicherer Ansprüche aus der Vollversicherung seines Personenkraftwagens geltend.

Fahrzeugvollkaskoversicherung: Beweislast für vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls
Symbolfoto: simazoran/Bigstock

Der Kläger, der eine Schrottverwertungshandlung und Autoverwertungshandlung betreibt, ist Eigentümer und Halter eines Pkw Typ Daimler-Benz 280. Das Fahrzeug war im Jahre 1973 vom Hersteller ausgeliefert worden und für den Export in die USA bestimmt. Es hatte auf dem Transport Seewasserschäden in Höhe von DM 19.400 erlitten. Der Kläger hatte es 1974 erworben und selbst wieder hergerichtet. Im Jahre 1975 war an dem Fahrzeug ein Motorbrand entstanden. Versicherungsschutz dafür hat die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit des Klägers zur Angabe von Vorschäden abgelehnt; eine deswegen erhobene Klage des Klägers ist rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Kläger behauptet, er sei am 31. August 1975 gegen 21.30 Uhr mit dem Fahrzeug in W. am Rheinufer rückwärts gegen einen Anlegepoller gefahren. Das Fahrzeug war danach an der linken Heckpartie erheblich beschädigt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte einen Schaden von DM 5.056,77 (bei einem Zeitwert des Fahrzeuges von ca DM 10.000). Der Kläger fordert Zahlung dieses Betrages.

Die Beklagte lehnt Leistung ab, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß es sich um einen Unfall gehandelt habe. Aufgrund der besonderen Umstände des behaupteten Schadenfalles und seiner Vorgeschichte, ungewöhnlich zahlreicher Unfälle des Klägers und des Ergebnisses mehrerer mit solchen Unfällen zusammenhängender Zivilprozesse und Strafprozesse, an denen der Kläger beteiligt war, hält sie es für ernsthaft möglich, daß der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch das in VersR 1979, 807 veröffentlichte Urteil zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

1. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Kläger keinen Versicherungsschutz beanspruchen kann, falls er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte (§ 61 VVG). Hier geht es nur um die Beweislast. Sie trifft im Rahmen des § 61 VVG den Versicherer. Wenn dagegen zum Begriff des Unfalles und damit zum Versicherungsfall gemäß § 12 Abs 1 IIe AKB die Unfreiwilligkeit, also das Fehlen eines Vorsatzes gehörte, müßte der Kläger beweisen, daß er den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht ist der zuletzt genannten Auffassung gefolgt. Es hat – gestützt auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1928, 554 – die freiwillige Verursachung eines Schadens nicht als Unfall angesehen, weil in diesem Falle der Schaden nicht von außen herbeigeführt werde. Die Einwirkung erfolge bei freiwilliger Schadensverursachung vom Betriebe des Fahrzeugs aus und damit von innen her.

Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Zwar genüge es regelmäßig, daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt dartue, aus dem sich bei typischem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt des Versicherungsfalles schließen lasse. Die Beklagte habe jedoch dartun können, daß die Möglichkeit einer freiwilligen Beschädigung des Fahrzeugs durch den Kläger nicht fern liege.

II.

Der Senat vermag sich der Ansicht des Berufungsgerichts, zum Begriff des Unfalles gehöre die Unfreiwilligkeit, nicht anzuschließen.

1. Steuert der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug gegen ein Hindernis, so tritt die Beschädigung des Fahrzeugs durch den Anstoß ein (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 11. Aufl § 12 AKB RdNr 75). Es ist – soweit ersichtlich – unbestritten, daß es sich dabei um ein von außen her wirkendes Ereignis handelt, sofern die Ursache des Anstoßes gegen das Hindernis in einem ungewollten Fahrfehler liegt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens. An der Richtung der Einwirkung auf das Fahrzeug ändert sich jedoch nichts dadurch, daß das Fehlverhalten auf einer Willensentscheidung des Fahrers beruht: In beiden Fällen wird das Fahrzeug von innen her gesteuert, in beiden Fällen tritt die Beschädigung allein durch das Auftreffen auf ein Hindernis ein (Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl, Bd 5, Anm J 64; Stiefel/Hofmann, § 12 AKB RdNr 75).

2. Auch § 12 Abs 1 II f AKB, wonach der Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung die böswillige oder mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch betriebsfremde Personen umfaßt, läßt keinen zwingenden Schluß dahin zu, daß vorsätzliches Handeln keinen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstelle.

Führt ein anderer Verkehrsteilnehmer bewußt einen Zusammenstoß mit dem versicherten Fahrzeug herbei, läßt dessen vorsätzliches Handeln die Tatsache unberührt, daß aus der Sicht des geschädigten Versicherungsnehmers, auf die es insoweit allein ankommen kann, ein Unfall vorliegt (vgl BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – NJW 1978, 2154, 2155, 2156). Wollte man der Bestimmung des § 12 Abs 1 II f AKB den allgemeinen Gedanken entnehmen, daß ein vorsätzliches Handeln kein Unfall sein könne, würde sie statt zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes zu dessen Einschränkung führen: Beschädigt ein angestellter Fahrer, der nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, das versicherte Fahrzeug, so liegt aus der Sicht des Versicherungsnehmers ein Unfall vor. Vorsätzliches Handeln des Fahrers, auf das der Versicherungsnehmer keinen Einfluß hat, läßt die Tatsache des Unfallgeschehens für den Versicherungsnehmer unberührt. Würde aus § 12 Abs 1 II f AKB abgeleitet, vorsätzliches Handeln könne den Begriff des Unfalles nicht erfüllen, bestünde kein Versicherungsschutz, weil ein angestellter Fahrer nicht betriebsfremd ist (Bruck/Möller/Johannsen, Anm J 64). Das kann nicht Zweck der Bestimmung sein. Durch sie soll vielmehr der Versicherungsschutz unter den genannten Umständen auf Schäden erstreckt werden, die nicht bereits nach § 12 Abs 1 I a – e AKB in den Bereich des versicherten Risikos fallen, wie etwa Betriebsschäden (Stiefel/Hofmann, § 12 AKB RdNr 82).

3. Gemäß § 12 Abs 1 II e AKB umfaßt die Versicherung die Ersatzleistung für eine Beschädigung des Fahrzeugs, die auf einem Unfall beruht.

a) Die Bedeutung des Wortes „Unfall“ läßt eine Auslegung sowohl dahin zu, daß nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen einen Unfall bildet, als auch dahin, daß ein nachteiliges Ereignis als Unfall bezeichnet werden kann, für das die Frage der Freiwilligkeit des Geschehens ohne Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1970 – II ZR 108/69 – VersR 1970, 753). Der ersteren Auslegung des Begriffes folgt § 2 Abs 1 AUB, die Bezeichnung auch eines vorsätzlich herbeigeführten Geschehens als Unfall liegt § 181 Abs 1 Satz 1 aF VVG zugrunde (Bruck/Möller/Wagner, Band VI 1, Anm C 68). Welcher Begriff anzuwenden ist, ist den jeweiligen AVB zu entnehmen und, sofern diese keine ausdrückliche Regelung enthalten, durch Auslegung zu ermitteln.

b) § 12 Abs 1 II e AKB definiert als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt (auf das Fahrzeug) einwirkendes Ereignis. Die Unfreiwilligkeit des Geschehens ist in die Definition im Rahmen der Fahrzeugversicherung damit nicht aufgenommen. Dagegen verlangt § 17 Abs 2 AKB die unfreiwillige Gesundheitsschädigung als Voraussetzung für die Erfüllung des Unfallbegriffes im Rahmen der Insassenunfallversicherung. Dies legt die Annahme nahe, daß willentliches Handeln das Vorliegen eines Unfalls im Rahmen des § 12 Abs 1 II e AKB nicht ausschließen soll (Bruck/Möller/Johannsen Anm J 68; Stiefel/Hofmann § 12 AKB RdNr 75).

c) Nach dem System des Versicherungsvertragsrechts hat der Versicherer grundsätzlich auch für Ereignisse einzustehen, die der Versicherungsnehmer herbeigeführt hat. Einer gesetzlichen Regelung für vom Versicherungsnehmer vorgenommene Änderungen der Gefahrumstände oder die Herbeiführung des Versicherungsfalles bedürfte es sonst nicht (BGH Urteil vom 15. Juni 1970 – II ZR 108/69 – VersR 1970, 753). Das Versicherungsvertragsgesetz sieht in §§ 23ff, 61, 125, 130, 131, 152, 169, 180a, 181 eine dem jeweiligen Verhalten des Versicherungsnehmers angepaßte Folge für die Eintrittspflicht des Versicherers vor. Der Beweis für die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer obliegt dabei stets dem Versicherer. Soweit in § 2 Abs 1 AUB das versicherte Risiko als unfreiwilliges nachteiliges Geschehen beschrieben worden ist, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 180a VVG die Verteilung der Beweislast ausdrücklich geregelt; auch nach dieser Bestimmung ist die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles als Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers von diesem zu beweisen (BGH Urteil vom 15. Juni 1970 – II ZR 108/69 – VersR 1970, 753; Bruck/Möller/Wagner, Anm G 77; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl, § 180a VVG Anm 2; Fleischmann, VW 1967, 626; Kirsch, Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles in der privaten Unfallversicherung, Dissertation Köln 1972, S 29).

Wäre das Fehlen freiwilliger Unfallverursachung ein Merkmal des Unfallbegriffs im Sinne von § 12 Abs 1 II e AKB, so obläge dem Versicherten der Beweis dafür, daß er den Versicherungsfall nicht willentlich herbeigeführt hat. Für eine Anwendung des § 61 VVG bliebe hinsichtlich der Frage eines vorsätzlichen Handelns insoweit kein Raum mehr (Bruck/Möller/Johannsen Anm J 68; Stiefel/Hofmann § 12 AKB RdNr 75).

4. Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es dem Erfordernis des „plötzlichen“ Ereignisses entnimmt, der Begriff des Unfalls setze voraus, daß der Schaden nicht willentlich herbeigeführt worden sei. Das Erfordernis des Plötzlichen schließt solche Ereignisse aus dem Bereich des Unfallbegriffes aus, die einen allmählichen, sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstandes bedeuten (Bruck/Möller/Johannsen, Anm J 67; Jannott, Unfallversicherung, in: Kernfragen der Versicherungsrechtsprechung, S 96). Als plötzlich werden jedoch nicht nur Ereignisse angesehen, die sich binnen eines kurzen Zeitraumes vollzogen haben, sondern auch solche, die längere Zeit zurückliegen, bevor es zum Schadenseintritt kommt (BGH, Urteil vom 6. Februar 1954 – II ZR 65/53 – VersR 1954, 113, 114; Bruck/Möller/Johannsen, Anm J 67), sofern die Wirkung des Ereignisses für den Geschädigten überraschend, unerwartet und unentrinnbar eingetreten ist (RGZ 97, 189, 190). Das hierin liegende subjektive Moment des Begriffs der Plötzlichkeit geht zurück auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Juni 1911 (Mitteilungen des Versicherungsaufsichtsamtes 1911 S 103, 104). Der beklagte Versicherer hatte dort die Plötzlichkeit des Ereignisses bestritten, da der Getötete eine Kohlenmonoxydvergiftung beim Betriebe eines defekten Gasbadeofens erlitten hatte und damit allmählich vergiftet worden war. Dem Vorbringen des Versicherers hielt das Reichsgericht entgegen, daß als „plötzlich“ ein Geschehen zu bezeichnen sei, das sich zwar über einen längeren Zeitraum erstreckte, für den Geschädigten jedoch unerwartet, unvorhergesehen und damit unentrinnbar gewesen sei. Dieser Grundsatz ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Februar 1954, II ZR 65/53 – VersR 1954, 113, 114 – auch für die Fahrzeugversicherung nutzbar gemacht worden: Im dort entschiedenen Falle war ungeklärt, wann Schrauben, Stoffreste und Ventilteile, die schließlich zum Motorschaden führten, in die Ölwanne des Fahrzeugs geraten waren. Hierauf kam es nicht an, weil dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war, daß Fremdkörper in der Ölwanne des Motors vorhanden waren, der Schaden damit später für ihn unerwartet, unvorhergesehen und unentrinnbar eintrat. Diese subjektive Komponente des Begriffs der Plötzlichkeit soll nicht etwa vorhergesehene Ereignisse aus dem Begriff des Plötzlichen ausschließen, soweit sich das objektive Geschehen tatsächlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes verwirklicht; vielmehr soll dadurch der Versicherungsschutz auch auf solche Ereignisse erstreckt werden, die zwar nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingetreten sind, deren Eintritt für den Betroffenen jedoch unerwartet war (vgl BGH, Urteile vom 6. Februar 1954, II ZR 65/53, und vom 28. April 1976, IV ZR 56/74 – VersR 1954, 113; 1976, 676; Jannott, aaO, S 96). Ein Rückschluß dahin, daß ein vorhergesehenes, innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingetretenes Ereignis nicht plötzlich sei, erlaubt die Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Einbeziehung allein „subjektiv plötzlicher“ Ereignisse nicht. Der Begriff der Plötzlichkeit ist vielmehr insoweit rein objektiv zu verstehen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1970 – II ZR 108/69 – VersR 1970, 753, 754; Wussow, AUB, 4. Aufl, § 2 Anm 7; Stiefel/Hofmann, § 12 AKB RdNr 72).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein: Das Berufungsgericht hatte bei der von ihm zugrundegelegten Verteilung der Beweislast keinen Anlaß festzustellen, ob der Kläger den Versicherungsfall tatsächlich vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sollten die zahlreichen vom Berufungsgericht angeführten Indizien zu einer Feststellung des Vorsatzes führen oder sollte der Kläger den Versicherungsfall jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt haben, so wäre das Berufungsgericht nicht gehindert, die Klage unter Anwendung von § 61 VVG wiederum abzuweisen.

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