Amtsgericht Schwabach, Az.: 1 C 1279/08
Urteil vom 29.05.2009
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Schwabach auf die mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO am 29.05.2009 folgendes Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 219,50 € festgesetzt.
Tatbestand
(entfällt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1,511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schwabach gemäß §§ 12,13 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
II.

Die Klage ist auch vollumfänglich begründet Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 219,50 € entsprechend der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe. ,
1. Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Vertrag geschlossen. Die Realofferte der Klägerin wurde vom Führer des Fahrzeugs der Beklagten durch das Parken gemäß § 151 BGB angenommen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte selbst zum damaligen Zeitpunkt Führerin ihres Fahrzeuges war und damit Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Da im Regelfall allein der Fahrzeughalter Kenntnis von den Nutzern seines Fahrzeuges hat, da nur er einen Überblick über seinen Geschäfts- und Verantwortungsbereich hat bzw. haben muss, ist insofern ein widerlegbarer Anscheinsbeweis für die Führereigenschaft des Halters anzunehmen. Anderenfalls wäre es Beteiligten wie der Klägerin im vorliegenden Verfahren faktisch nie möglich, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Die bloße Behauptung der hiesigen Beklagten, sie sei nicht gefahren, ist daher nicht geeignet, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
2. Selbst wenn man annähme, die Beklagte hätte ihr Fahrzeug nicht selbst auf dem Parkplatz der Klägerin geparkt, würde sie gleichwohl auch allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin haften. Das Gesetz kennt eine Halterhaftung zwar grundsätzlich nur im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 25a StVG). Der Rechtsgedanke dieser Norm, nämlich der Vermeidung von Ungerechtigkeiten dadurch, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Kennzeichenanzeigen weitgehend von der Einlassung des Halters abhängt, und damit einem Umstand, der regelmäßig nicht im Einblick des Dritten liegt, ist jedoch auch in der zivilrechtlichen Konstellation heranzuziehen. Es wäre der Beklagten daher zuzumuten, zum einen im Rahmen ihrer Erklärungslast gemäß § 138II ZPO als Halterin des Fahrzeugs mitzuteilen, wem das Fahrzeug zu der betreffenden Zeit überlassen wurde, zum anderen die ihr durch dieses Urteil entstandenen Kosten gegebenenfalls ihrerseits vom tatsächlichen Fahrzeugführer, dem das Fahrzeug von ihr überlassen wurde, einzufordern.
3. Die Vertragsstrafe wurde über allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag wirksam einbezogen. Insbesondere fand nach Überzeugung des Gerichts, die sich auf die vorgelegten Lichtbilder stützt, ein deutlich sichtbarer Aushang am Orte des Vertragsschlusses gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch zahlreiche Hinweisschilder statt. Zwar ist eine Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB in der Regel in AGB unzulässig. Grund für die Vertragsstrafe im konkreten Fall ist jedoch nicht der Zahlungsverzug, sondern die Erschleichung von Leistungen, da während der Zeit von 1:30 bis 3:30 ein Parken nicht gestattet ist (vgl. hierzu auch Palandt, BGB, § 309, Rn 35). Die Klausel benachteiligt den Verbraucher auch nicht unangemessen, da zum einen auf das Vertreten müssen des Parkplatzbenutzers abgestellt wird, und zum anderen ein legitimer Zweck in Form der Gewährleistung freier Parkplätze für „echte“ P+R-Kunden, nämlich Pendler, die ihr Fahrzeug nur wenige Stunden dort abstellen, besteht Ebenso wenig handelt es sich um eine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB, da derartige Klauseln, wie dem Gericht persönlich bekannt ist, mittlerweile auf P+R-Parkplätzen, gerade im Großraum München, üblich und die Regel sind.
Die Höhe des Anspruchs beträgt 219,50 €. Sie setzt sich zusammen aus der für das Gericht ausreichend nachgewiesenen Parkdauer von 7 Tagen ä 30,-00 € Vertragsstrafe pro Tag, den Kosten für die Ermittlung des Fahrzeughalters in Höhe von 5,10 € und den Mahngebühren von 4,40 €, die erforderlich waren und für das Gericht auch glaubhaft dargelegt wurden, so dass hieran keine begründeten Zweifel bestehen (§ 287 ZPO).
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1,288 BGB. Die Beklagte befindet sich seit 27.07.2008 in Zahlungsverzug, weil der am 26.07.2008 zugestellte Mahnbescheid vom 23.07.2008 eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Die Verzinsung beginnt damit am 27.07.2008.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.