Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 2/08
Urteil vom 20.05.2008
ln dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Neu-Ulm am 20.05.2008 folgendes Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 489,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2007 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 489,50 € aufgrund der zwischen der……..und dem Beklagten getroffen Vertragsstrafenabrede.
1.Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie war laut den vorgelegten Bestätigungen der ….auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.07. – 31.07.2007 mit der Überwachung der Einhaltung der Parkbedingungen beauftragt und ist ermächtigt, bei Verstößen Vertragsstrafen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erheben.
2. Der Beklagte hat durch das Abstellen seines Fahrzeuges eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen.
2.1 Zwar Bestreitet der Beklagte, dass Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt zu haben.
Das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses reicht jedoch nicht aus. Unstrittig ist der Beklagte Halter des Fahrzeuges. Bei der Frage, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, der zu dem Einblick der Klägerin entzogenen Bereich des Beklagten gehört. Es ist dem Beklagten hier daher zuzumuten, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als Halter des Fahrzeuges mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges und das Parken seinen Fahrzeuges auf dem Parkplatz hat, sowie wen er als Parkenden ermitteln konnte. Den Beklagten trifft dabei auch eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, um seiner Verpflichtung zum ausreichend substantiierten Bestreiten nachzukommen. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
2.2 Die Vertragsstrafenabrede ist wirksam zustande gekommen. Die Klägerin hat ausreichend vorgetragen und durch Vorlage von Lichtbilder belegt, dass die Vertragsbedingungen zur Nutzung des Parkplatzes durch deutlich sichtbare Aushänge am Parkplatz bekannt gern acht wurden und somit dem Beklagten die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB ist somit nicht gegeben. Mit der Nutzung des Parkplatzes erklärte sich der Beklagte mit der Geltung der Parkbedingungen einverstanden.
Die Parkdauer ist unstrittig. Die Klage ist daher begründet
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Nichtzulassung der Berufung: § 511 Abs. 2, 4 ZPO.