Skip to content

Verkehrsunfall auf Parkplatz – Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit

LG Potsdam – Az.: 3 O 250/10 – Urteil vom 28.08.2012

Vergleiche AG Lörrach, 23. Mai 2000, 1 C 175/00

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.049,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2010 in L..

Der Kläger fuhr mit einem Opel Zafira, amtl. Kennzeichen (…), auf der Parkfläche des Anwesens S.-Straße 10 in L. am 4. Juli 2010 gegen 21 Uhr in Richtung auf die S.-Straße, die in diesem Bereich als verkehrsberuhigte Zone ausgeschildert war. Auf der S.-Straße stießen der Opel Zafira im vorderen rechten Bereich und das vom Beklagten zu 1) als Halter geführte und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug, ein Opel Meriva, amtl. Kennzeichen (…), im vorderen linken Bereich zusammen. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Das vom Kläger geführte Fahrzeug ragte dabei etwa einen Meter in die Fahrbahn hinein. Rechts von der Ausfahrt parkte – etwa eine Fahrzeuglänge entfernt – ein Fahrzeug.

Die anschließend hinzugezogene Polizei stellte beim Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille zum Unfallzeitpunkt fest.

In einem Zeugenfragebogen der Polizei gab der Kläger u.a. folgendes an:  „Beim Verlassen des Parkplatzes des Hauses S.-Straße 10 fuhr ich mit meinem PKW so weit in die Spielstraße ein bis ich einblicken konnte. Dem herannahenden PKW konnte ich auf Grund seiner enormen Geschwindigkeit nicht mehr ausweichen.“ Bei Frage 7 (Auf welchem Fahrstreifen fuhren Sie?): „ich stand noch beim Zufahren hinter parkenden Autos“.

Bei Frage 9 (Hätten Sie gefahrlos nach rechts einscheren können?): „Nein, weil der herannahende PKW die linke Spur benutzte.“ Bei Frage 12 (Welche Geschwindigkeit fuhren Sie?): „1 bis 2 km/h (ich stand fast/war beim losfahren)“.

Bei der angefügten Skizze ist vom Kläger vermerkt: „Herr F. fuhr sehr schnell, sodass ich ihn erst im letzten Moment sehen konnte“.

Das klägerische Fahrzeug wurde mangels Fahrtauglichkeit abgeschleppt.

Die Reparaturkosten für das vom Kläger geführte Fahrzeug betrugen gemäß Rechnung des Autohauses A. vom 26.7.2010 brutto 11.287,88 EUR. Ausweislich des Wertgutachtens des Sachverständigen W. vom 6.7.2010 sei mit einer Reparaturdauer von 7-8 Arbeitstagen zu rechnen. Eine Wertminderung entfalle aufgrund des Alters, der Laufleistung und des Schadensumfanges. Schließlich stellte der Gutachter fest, dass das Fahrzeug wegen des Unfallschadens nicht mehr fahrbereit war.

Mit Rechnung der Firma Autohaus B. vom 13.7.2010 wurden dem Kläger Mietwagenkosten für den Zeitraum 6.7. bis 13.7.10 in Höhe von 238 EUR in Rechnung gestellt.

Mit Rechnung des Autohauses A. vom 26.7.2010 wurden dem Kläger weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum 13.7. bis 24.7.10 in Höhe von 1.481,55 EUR in Rechnung gestellt.

Ferner berechnete das Autohaus A. dem Kläger am 26.7.2010 Abschleppkosten in Höhe von 541,45 EUR brutto für den Einsatz am 13.7.10.

Mit Anwaltsschreiben vom 26.7., 29.7., 8.9. und 5.10.2010 machte der Kläger seine Schadensersatzansprüche geltend.

Der Kläger ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzpositionen nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der G.-Bank GmbH unter der Darlehensvertragsnummer (…) finanziert und stand in deren Sicherungseigentum. Diese Sicherungsabtretung war bereits in dem Darlehensantrag unter Ziff. 17 enthalten. In dem Darlehensantrag war die erste Rate für den 10.12.2008 und die letzte Rate für den 10.12.2010 vorgesehen.

In den zugrundeliegenden Darlehensbedingungen ist in Ziff. 6.1.a und b geregelt, dass der Darlehensnehmer das Eigentum zur Sicherheit an die Bank überträgt und zudem alle Ansprüche gegen Dritte abtrete. In Ziff. 6.6 ist geregelt, dass die bestellten Sicherheiten automatisch an den Darlehensnehmer zurückgehen, sobald die gesicherten Ansprüche vollständig erfüllt sind.

Mitte Dezember 2010 wurde dem Kläger der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II, Anlage K14) ausgehändigt.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Opel Zafira, da die Finanzierungszeit mittlerweile abgelaufen und das Fahrzeug vollständig abbezahlt worden sei. Darüber hinaus sei er nach dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet, sogenannte Reparaturschäden auf eigene Kosten instandzusetzen, auch wenn sich dies als Klausel nicht in den Unterlagen findet. Er sei durchweg berechtigt, den Haftpflichtschaden im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kläger habe sich in die Straße so weit vorgetastet, bis er in beide Richtungen der Straße habe schauen können, dann sei er stehen geblieben. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe er rechts in etwa 70 m Entfernung gesehen. Der Beklagte zu 1) sei sodann mit 40 km/h ungebremst und ohne Reaktion gegen das vom Kläger geführte, zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Sekunden lang stehende Fahrzeug gestoßen, obgleich der Beklagte zu 1) problemlos rechts daran hätte vorbeifahren können. Der Beklagte zu 1) sei nicht äußerst rechts, sondern im linken Bereich der Straße gefahren.

Die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) sei unfallursächlich gewesen.

Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit wäre dem Beklagten zu 1) das Anhalten noch möglich gewesen.

Der Kläger behauptet, es liege laut dem Gutachten vom 6.7.2010 eine Wertminderung in Höhe von 500 EUR vor.

Die Abschleppkosten seien ortsüblich und angemessen.

Der Kläger meint, die Beklagten hafteten jedenfalls zu 80 %, selbst wenn sich der Unfall nicht weiter aufklären ließe.

Aus diesem Grund macht der Kläger aus seinem Gesamtschaden in Höhe von 14.074,88 EUR nur 80 % geltend, dies sind 11.259,90 EUR. Darüber hinaus begehrt er Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr in Höhe von 837,52 EUR. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schadensbetrags wird auf die Seiten 4 und 5 der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 28.3.2011 zurückgenommen und sie auf die Beklagte zu 3) erweitert.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.259,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 sowie 837,52 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten: Der Kläger sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs, da dieses sicherungsübereignet sei.

Der Beklagte zu 1) habe die S.-Straße mit Schrittgeschwindigkeit befahren, als der Kläger aus der Ausfahrt gefahren und gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gestoßen sei. Aufgrund der geringen Straßenbreite gebe es keine zwei Fahrspuren. Der Beklagte zu 1) sei rechts orientiert gefahren. Dem Beklagten zu 1) sei es nicht möglich gewesen, die Kollision durch Brems- oder Ausweichmanöver zu vermeiden. Auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer wäre der Unfall unvermeidbar gewesen.

Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete vollständig hinter den Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO zurück.

Die Beklagten haben zunächst vorgetragen, dass auch nach dem eingeholten Gutachten eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht feststehe, da nur 17 km/h bewiesen seien und die Unfallstelle ausweislich der Ermittlungsakte in einer „Tempo-30-Zone“ gelegen sei. Sie haben dann mit Schriftsatz vom 20.4.2012 unstreitig gestellt, dass die Unfallstelle in einem verkehrsberuhigten Bereich liegt. Eine Unfallursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung stehe jedoch nicht fest.

Da die Opel-Bank zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung zu.

Die Höhe der Abschleppkosten sei nicht nachvollziehbar. Es werde bestritten, dass der Kläger diese Kosten erstattet habe. Ferner werde die Angemessenheit und Ortsüblichkeit bestritten.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der klägerische PKW reparaturbedingt vom 6.7. bis 24.7.10 nicht genutzt werden konnte, da das Gutachten nur eine Reparaturdauer von 7-8 Tagen ausweist.

Die Kostenpauschale betrage nur 20 EUR „nach ständiger Berliner Rechtsprechung“.

Es werde bestritten, dass die Anwaltsgebühren dem Kläger in Rechnung gestellt und von diesem – und nicht von der Rechtsschutzversicherung – bezahlt worden seien.

Es werde bestritten, dass die Reparaturkosten nicht von der Vollkaskoversicherung gezahlt worden seien.

Der hiesige Kläger wurde in einem Verfahren umgekehrten Rubrums zum Az. 1 O 404/10 des LG Potsdam in Anspruch genommen. Das Verfahren endete vor dem Brandenburgischen OLG durch Vergleich.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5.5.2011 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen We. vom 14.12.2011 Bezug genommen.

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben aufgrund des am 27.3.2012 verkündeten Beweisbeschlusses durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen A. vom 23.4.2012 und H. vom 20.4.2012 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 31.5.2012 ist mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Fristende für Stellungnahmen in der Sache ist dabei auf den 24.7.2012 gesetzt worden.

Mit Beschluss vom 9.8.2012 hat das Gericht im Hinblick auf einen Vergleichsabschluss in der Sache 1 O 404/10 vor dem OLG (dortiges Az. 12 U 140/11) einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgeschlagen, der jedoch nicht zustande gekommen ist.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.049,42 € nebst Zinsen gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht.

I.

Der Kläger ist für den Anspruch aktivlegitimiert.

Verkehrsunfall auf Parkplatz - Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit
Symbolfoto: Von Kekyalyaynen/Shutterstock.com

Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der Behauptung des Klägers, er sei nach dem Darlehensvertrag „berechtigt und verpflichtet“, Reparaturschäden auf eigene Kosten instand zusetzen und Haftpflichtschäden im eigenen Namen geltend zu machen. Denn trotz Bestreitens der Gegenseite und gerichtlichem Hinweis, dass sich aus den vorgelegten Vertragsklauseln eine solche Ermächtigung nicht ergebe, hat der Kläger nicht näher vorgetragen, woraus konkret sich diese Ermächtigung ergeben soll.

Die Aktivlegitimation ergibt sich jedoch daraus, dass der Kläger sämtliche Raten für das Fahrzeug bezahlt hat und damit gemäß den Versicherungsbedingungen das Eigentum als Sicherheit an den Kläger als Sicherungsgeber automatisch zurückgegangen ist.

Dass der Kläger die Raten vollständig bezahlt hat, steht für das Gericht gemäß § 286 ZPO nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge A. hat in seiner schriftlichen Aussage bestätigt, dass die letzte der 24 Raten am 3.3.2011 gezahlt worden sei; das Darlehen habe er bearbeitet, es sei keine Restsumme offen. Der Zeuge H. hat in seiner schriftlichen Aussage gleichfalls bekundet, dass die Schlussrate am 3.3.2011 vom Kläger gezahlt worden und keine Restsumme offen sei. Der Zeuge gab an, Distriktleiter der finanzierenden Bank zu sein, Unterlagen eingesehen zu haben und die Parteien persönlich nicht zu kennen.

Angesichts dieser Angaben bestehen keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Glaubwürdigkeitszweifel wurden auch von den Parteien nicht geäußert, so dass eine persönliche Einvernahme der Zeugen nicht erforderlich war. Eine Belastungstendenz bei den Zeugen, die keine persönlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits besitzen, konnte ausgeschlossen werden.

Damit aber steht fest, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs und damit aktivlegitimiert ist.

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 17.2.2011 „bestritten“ haben, dass nicht die Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten bezahlt hat, ist dieser Einwand rechtlich unerheblich. Zwar würde eine Regulierung durch die Vollkaskoversicherung dazu führen, dass der Geschädigte nicht mehr Inhaber des Schadensersatzanspruchs wäre, sondern dass dieser Anspruch gemäß § 67 VVG auf die Versicherung übergeht, der Kläger mithin seine Sachbefugnis verlieren würde (vgl. KG v. 18.7.2005, 12 U 50/04; OLG München v. 28.7.2006, 10 U 2237/06).

Für die Erfüllung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs bzw. für einen (gesetzlichen) Forderungsübergang wären die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit reicht ein pauschales Bestreiten bereits als positive Behauptung einer Erfüllungshandlung nicht aus. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Beklagten überhaupt von einer Regulierung seitens der Vollkaskoversicherung ausgegangen sind; das Bestreiten erscheint deshalb ins Blaue hinein zu erfolgen.

II.

Der Kläger macht seinen Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 80 % geltend, d.h. er lässt sich einen Mitverursachungsanteil in Höhe von 20 % anrechnen. Diese Haftungsquote ist nach Auffassung des Gerichts auf eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu korrigieren.

1.

Der Unfall war für keine Seite unabwendbar. Für den Kläger nicht, weil nicht feststeht, dass er dort tatsächlich schon längere Zeit gestanden hat, bevor der Unfall geschah. Wenn dies aber nicht feststeht, ist davon auszugehen, dass ein Idealfahrer den Unfall dadurch vermieden hätte, indem er nicht so weit in den verkehrsberuhigten Bereich eingefahren wäre.

Für den Beklagten zu 1) nicht, weil ein Idealfahrer weder mit einer Geschwindigkeit von 17 km/h noch so weit links gefahren wäre.

2.

Die Haftung der Parteien hängt deshalb von dem Maß des jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags ab, wobei nur erwiesene Umstände zugrunde gelegt werden können.

a)

Der Kläger hat gegen § 10 StVO verstoßen, indem er aus dem Parkplatz in den verkehrsberuhigten Bereich einfuhr, ohne dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen war. Für den Verstoß spricht der Anscheinsbeweis, da sich der Unfall in unmittelbaren Zusammenhang mit der Einfahrt ereignet hat. Der Einfahrvorgang wäre auch dann nicht beendet, selbst wenn der Kläger einige Sekunden gestanden haben sollte (vgl. OLG Celle vom 26.7.2005, 14 U 72/05).

aa)

§ 10 StVO ist vorliegend einschlägig (für Anwendbarkeit von § 10 StVO beim Einfahren in verkehrsberuhigten Bereich offenbar auch OLG Hamburg v. 16.3.2005, 14 U 225/04, BeckRS 2011, 17271; dort wurde § 10 StVO nur verneint, weil der Radfahrer dort nicht fuhr, sondern sein Rad aus dem Grundstück heraus schob; dafür auch AG Lörrach v. 23.5.2000, 1 C 175/00; Ag Kelheim v. 30.10.2008, 2 C 577/08), weil der Kläger von „einem anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 StVO auf die „Fahrbahn“ einfuhr. Der „andere Straßenteil“ ist vorliegend die Ein- und Ausfahrt zu dem Parkplatz, wie sie insbesondere auf der Abbildung 3 des Sachverständigengutachtens vom 15.12.2011 gut zu erkennen ist. Damit handelt es sich hier um eine nicht dem Durchgangsverkehr dienende Fläche, die auch optisch durch die sichtbare Kante wie auch durch das kleine blaue Parkschild vom übrigen verkehrsberuhigten Bereich abgetrennt ist.

Der verkehrsberuhigte Bereich hingegen ist als „Fahrbahn“ im Sinne des § 10 StVO anzusehen. Insoweit ist der verkehrsberuhigte Bereich auch als Teil des fließenden Verkehrs anzusehen, lediglich verbunden mit besonderen Pflichten für diesen dort fließenden Verkehr (aA offenbar LG Saarbrücken v. 20.7.07, 13 A S 13/07, Rn. 10 zu § 9 Abs. 5 StVO).

bb)

Dieser Anscheinsbeweis ist nicht entkräftet worden. Dass der Beklagte zu 1) gegebenenfalls auch Pflichten verletzt hat (zu schnell, zu weit links, dazu sogleich), lässt weder die Pflicht des Klägers nach § 10 StVO noch deren Erfüllbarkeit entfallen. Soweit der Kläger behauptet, schon mehrere Sekunden gestanden zu haben, ist diese Behauptung zum einen nicht plausibel, da der Kläger selbst im Fragebogen angegeben hatte, mit 1-2 km/h noch angefahren zu sein und dann gebremst zu haben. Zum anderen aber ist die bestrittene Behauptung beweislos geblieben. Ein Sachverständiger kann lediglich feststellen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, nicht jedoch, wie lange er dort schon stand.

Weitere Pflichtverstöße sind dem Kläger hingegen nicht vorzuwerfen. § 8 StVO findet im Bereich von § 10 StVO keine Anwendung.

b)

Der Beklagte zu 1) hat gegen die Pflicht verstoßen, im verkehrsberuhigten Bereich nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Dass es sich um einen als verkehrsberuhigten Bereich ausgeschilderten Unfallort handelt, ist unstreitig. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 6.1.2012 erstmals behauptet haben, es handele sich um eine „Tempo-30-Zone“, ist diese Behauptung anschließend wieder fallen gelassen worden.

Der Beklagte zu 1) fuhr im Moment der Kollision mindestens 17 km/h. Dies steht fest aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und den darin enthaltenen nachvollziehbaren und das Gericht überzeugenden Ermittlungen des Sachverständigen. Angriffe gegen das Gutachten haben die Parteien auch nicht vorgebracht.

Der Beklagte zu 1) hätte an der Unfallstelle nicht schneller als 10 km/h fahren dürfen.

Wie schnell bzw. langsam Schrittgeschwindigkeit ist, kann nicht einheitlich festgelegt werden, sondern hängt insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten ab (vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002, 15 U 63/01, Rn. 16; OLG Hamburg v. 16.3.05, 14 U 225/04, Rn. 14). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass jedenfalls eine Geschwindigkeit von 7 km/h noch Schrittgeschwindigkeit sei (vgl. OLG Brandenburg v. 23.5.2005, 1 Ss (OWi) 86B/05).

Im vorliegenden Fall parkten zum Unfallzeitpunkt aus Sicht des Beklagten zu 1) vor der Unfallstelle auf der linken Seite Fahrzeuge, so dass die weitere Sicht verdeckt war. Da es keinen Fußweg gab und zudem von links und rechts immer wieder Grundstückseinfahrten einmündeten, musste der Beklagte zu 1) damit rechnen, dass ggf. hinter den parkenden Fahrzeugen ein ausfahrendes Fahrzeug oder aber Fußgänger auftauchen, die er noch nicht sehen konnte und die auf seine Schrittgeschwindigkeit vertrauten. Er musste deshalb seine Geschwindigkeit so weit reduzieren, dass er ohne einen wesentlichen Bremsweg unverzüglich zum Stillstand kommen konnte. Schneller als 10 km/h durfte er deshalb an dieser Stelle nicht fahren.

Diese Geschwindigkeit hat er deutlich überschritten. Dies ist auch unfallursächlich, denn es ist davon auszugehen, dass bei einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h der Beklagte zu 1) unproblematisch noch vor dem in die Fahrbahn hineinragenden Klägerfahrzeug hätte anhalten können; umgekehrt hätte dann auch der Kläger eine längere Reaktionszeit zum Anhalten gehabt.

Die Beklagten haben die Kausalität der vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich pauschal bestritten, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 2.5.2012 dezidiert vorgetragen hat, dass dem Beklagten zu 1) das Anhalten bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit noch möglich gewesen wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob in einem solchen Fall das pauschale Bestreiten der Beklagten ausreichend ist. Jedenfalls aber spricht vorliegend für die Kausalität der Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall der Anscheinsbeweis, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, diesen zu entkräften bzw. den Gegenbeweis zu führen. Dies haben sie nicht getan. Soweit sie mit Schriftsatz vom 20.8.2012 vorsorglich Sachverständigenbeweis für ihre dort aufgestellte Behauptung angetreten haben, die Geschwindigkeitsübertretung habe sich nicht auf den Unfall ausgewirkt, geschah dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung und war damit nach § 296a ZPO unbeachtlich. Schluss der mündlichen Verhandlung war gemäß § 128 Abs. 2 ZPO der 24.7.2012. Der Beschluss vom 9.8.12 und die darin gesetzte Frist zum 22.8.12 hat daran nichts geändert, denn diese Frist ist lediglich im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO gesetzt worden, bedeutete jedoch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Für die Kausalität spricht vorliegend der Anscheinsbeweis, da sich der Unfall im verkehrsberuhigten Bereich ereignete und in diesen Fällen typischerweise davon auszugehen ist, dass bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit Unfälle dieser Art vermieden werden. Im verkehrsberuhigten Bereich muss der Fahrer stets bremsbereit sein, so dass ihm auch keine „Schrecksekunde“ zuzubilligen ist. Dann aber kann jedes Fahrzeug aus niedrigster Geschwindigkeit sofort zum Stehen gebracht und ein Unfall vermieden werden.

c)

Dem Beklagten zu 1) ist zudem vorzuwerfen, nicht weit genug rechts gefahren zu sein. Zwar dient das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO nicht dem Schutz des einbiegenden Querverkehrs, kann aber im Bereich von Einmündungen zu einer erhöhten Betriebsgefahr führen (vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002 aaO Rn. 15). Von einer solchen erhöhten Betriebsgefahr ist vorliegend auszugehen.

Ausweislich der Fotos in dem Sachverständigengutachten auf den Seiten 9 und 10, welche die Situation unmittelbar nach dem Unfall und damit die Endstellung der Fahrzeuge wiedergeben, stand das Beklagtenfahrzeug mit der Vorderfront fast mittig auf der Fahrbahn. Hierfür bestand an dieser Stelle kein konkreter Anlass. Zwar ist auf der Abb. 6 schemenhaft erkennbar, dass auf der rechten Seite aus Sicht des Beklagten zu 1) ein Fahrzeug parkt; dies allerdings in noch einiger Entfernung. Dies ergibt sich auch aus der Abb. 1 des Sachverständigen, die die Unfallörtlichkeit allgemein wiedergibt. Dort ist die Parkfläche auf der rechten Seite zu erkennen, auf der ein dunkler Mercedes geparkt ist (zum Zeitpunkt des Ortstermins). Dies ist vom Unfallort noch etwa zwei Fahrzeuglängen entfernt. Ein Überschwenken auf die linke Fahrbahnseite bereits am Unfallort war damit nicht veranlasst.

d)

Zu Lasten des Beklagten zu 1) ist auch dessen Alkoholisierung und absolute Fahruntüchtigkeit (er hatte unstreitig eine BAK von 1,2 Promille) zu berücksichtigen. Maßgebend dabei ist, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, ob sich die Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen hat (vgl. BGH v. 10.1.1995, VI ZR 247,94, von den Beklagten zitiert). Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH aaO). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Beklagte zu 1) ist nicht nur an einer kritischen Stelle zu schnell gefahren, sondern zudem noch zu weit links. Das Gericht geht davon aus, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich eine Kollision für einen nüchternen Fahrer grundsätzlich vermeidbar ist. Aufgrund der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) die beschriebenen Fahrfehler jedenfalls begünstigt und so kausal zum Unfall beigetragen hat.

3.

Die Abwägung dieser festgestellten Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVO führt dazu, dass der Beklagte zu 1) überwiegend haftet und der Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO deutlich dahinter zurücktritt. Das Gericht hält insoweit eine Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Ob das Klägerfahrzeug dabei bereits stand oder nicht, spielt keine entscheidende Rolle. Der Anscheinsbeweis des § 10 StVO berührt diese Frage nicht, da § 10 StVO auch verletzt ist, wenn der Kläger noch rechtzeitig stehen geblieben ist. Zu beachten ist aber bei der Abwägung, dass der Kläger maximal 3 km/h fuhr, also tatsächlich sich in die Straße hineintastete, wie es § 10 StVO letztlich auch vorschreibt. Zudem ist zu beachten, dass § 10 StVO dem Kläger erlaubt, bis zur Sichtlinie vorzufahren. Der Unfall liegt allerdings bereits hinter dieser Sichtlinie, selbst wenn davon auszugehen, dass rechts neben der Grundstücksausfahrt auf dem dort markierten Parkplatz ein Auto gestanden hat.

Die entscheidenden Unfallursachen hat für das Gericht hingegen der Beklagte zu 1) gesetzt, indem er grundlos zu weit links und zudem noch zu schnell fuhr und dadurch für den Kläger auch später zu erkennen war. Das Verschulden des Beklagten zu 1) wird zudem, wie ausgeführt, durch seine erhebliche Alkoholisierung erhöht. Dies führt zu einer überwiegenden Haftung auf Beklagtenseite.

II.

Es ist von einem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 13.574,88 € auszugehen.

1.

Die Reparaturkosten in Höhe von 9.485,61 EUR netto sind unstreitig. Der Kläger kann auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer verlangen, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm die Mehrwertsteuer auch in Rechnung gestellt wurde. Auf die finanzierende Bank kommt es dabei nicht an, da diese nicht Schuldnerin der Werklohnforderung ist.

Der Bruttoschaden beträgt demnach 11.287,88 €.

2.

Die Abschleppkosten in Höhe von 541,45 EUR sind erstattungsfähig. Dass das Fahrzeug abgeschleppt werden musste, steht nicht im Streit und ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass es nicht mehr fahrbereit war. Die Höhe der Abschleppkosten ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug von Ludwigsfelde bis zur  der Firma Altermann in 98724 Neuhaus verbracht wurde. Da diese Reparaturwerkstatt offenbar in der Nähe des Wohnortes des Klägers liegt, liegt in diesem Abschleppvorgang kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Das pauschale Bestreiten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Kosten durch die Beklagten ist unerheblich. Dass diese Kosten tatsächlich dem Kläger in Rechnung gestellt wurden und damit angefallen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung. Dass dort 7 Stunden berechnet wurden, ergibt sich aus der oben beschriebenen Entfernung. Dass der angesetzte Preis zu hoch ist und der Kläger auch insoweit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich und hätte konkret von den Beklagten unter Darlegung des nach ihrer Auffassung angemessenen Preises gerügt werden müssen.

Ein Nachweis des Klägers, die Kosten tatsächlich ausgeglichen zu haben, war trotz Bestreitens der Beklagten nicht erforderlich. Denn angesichts des Umstandes, dass der Wagen unstreitig abgeschleppt wurde und auch die Rechnung unstreitig ist, hätte der Kläger im Falle der (noch) nicht erfolgten Begleichung der Rechnung einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagten. Dieser wandelt sich, da die Beklagten die Erfüllung der klägerischen Schadensersatzansprüche einschließlich dieser Position ernsthaft und endgültig verweigern, unmittelbar in einen Zahlungsanspruch, ohne dass es des Nachweises der Erfüllung oder einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedarf.

3.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 238 € und 1.481,55 € brutto für den Zeitraum 6.7. – 24.7.10.

Mietwagenkosten stehen dem Kläger für den Zeitraum der tatsächlich nicht gegebenen Nutzungszeit zu, da er den Schaden nicht fiktiv abrechnet, sondern den Wagen hat reparieren lassen. Aus den vorgelegten und inhaltlich nicht weiter bestrittenen Unterlagen ergibt sich, dass der Wagen am 6.7.10 begutachtet und am 13.7.10 abgeschleppt wurde. Ferner ergibt sich aus der Reparaturrechnung, dass der Reparaturauftrag dann am 14.7.10 erteilt und am 26.7.10 wieder ausgeliefert wurde.

Mietwagenkosten werden demgegenüber vom 6.7. bis 13.7.10 und vom 13.7. bis 24.7.10 geltend gemacht. Dieser Zeitraum wird demnach von dem tatsächlichen Ausfallzeitraum abgedeckt.

unerheblich. Denn tatsächlich dauerte die Reparatur, wie oben dargelegt, vom 14.7. bis 24.7. bzw. 26.7.10. Der 14.7.10 war ein Mittwoch, der 24.7.10 ein Samstag. Damit dauerte die Reparatur genau 8 Arbeitstage (ohne Samstag und Sonntag). Dies entspricht aber genau der Schätzung des Sachverständigen, der von 7-8 Arbeitstagen (ohne Samstage und Sonntage) ausging.

Einzig fraglich ist, ob dem Kläger auch der Nutzungsausfall bis zum Reparaturbeginn zusteht, also der Zeitraum vom 6.7. bis zum 13.7.10. Dies betrifft die Mietwagenrechnung der Fa. B. über 238 EUR. Nach Auffassung des Gerichts ist das Zuwarten mit der Reparatur bis zu einer Woche noch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Diesen Zeitraum darf der Geschädigte als Bedenkzeit und ggf. Vorbereitungszeit für die weitere Schadensabwicklung noch beanspruchen, ohne damit den Schädiger unbillig zu belasten.

4.

Der Ansatz einer Wertminderung in Höhe von 500 EUR ist hingegen unschlüssig und nicht zu erstatten. Zwar haben die Beklagten diesen Punkt nicht angegriffen. Dies ist jedoch im Falle eines unschlüssigen Vortrags auch nicht nötig.

Der Kläger macht eine Wertminderung ausdrücklich unter Verweis auf das Schadensgutachten geltend. Dort aber ist ausdrücklich eine Wertminderung verneint worden wegen der hohen Laufleistung und des Fahrzeugalters. Der Wagen wies einen Kilometerstand von 109.025 km auf und war am 11.7.2008 erstzugelassen worden. Damit ist das Fahrzeug zwar noch nicht alt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass regelmäßig ab einer Laufleistung über 100.000 km ein merkantiler Minderwert entfällt (vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, § 251 BGB Rn. 14).

5.

Der Ansatz einer Unkostenpauschale von 26 EUR ist angesichts des doch recht hohen Schadens nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

III.

Von dem grundsätzlich erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 13.574,88 € macht der Kläger 80 % geltend, also 10.859,90 €. Gemäß der oben angeführten Haftungsquote von 2/3 steht ihm aus dem entstandenen Schaden jedoch nur ein Betrag in Höhe von 9.049,42 € zu. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages war die Klage abzuweisen.

IV.

Der Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten ist hingegen nicht gegeben. Zwar kommt eine Erstattungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten in Betracht (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 BGB Rn. 39 m.w.N.). Auch ist grundsätzlich eine bereits erfolgte Zahlung der Kosten nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend – der Schädiger eine Schadensersatzpflicht insgesamt ablehnt, denn dann braucht nicht erst auf Freistellung geklagt zu werden, § 250 Satz 2 BGB analog.

Die Beklagten haben jedoch bestritten, dass diese Kosten dem Kläger überhaupt in Rechnung gestellt und nicht bereits von der Rechtsschutzversicherung gezahlt wurden. Dazu hat der Kläger nichts weiter vorgetragen, so dass weder – mangels Rechnung – eine Fälligkeit der Forderung ersichtlich ist, noch, ob ggf. eine Rechtsschutzversicherung hierfür aufgekommen und damit Anspruchsinhaber geworden ist. Bei letzterem handelt es sich zwar um einen Erfüllungseinwand bzw. dem Einwand, dass der Anspruch auf eine Versicherung übergegangen ist, der grundsätzlich vom Anspruchsgegner zu beweisen wäre. Da der Schädiger hierüber jedoch keine konkreten Kenntnisse haben kann, obliegt es dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und inwiefern eine Rechtsschutzversicherung eingetreten ist und ob sie ggf. den Anspruch rückabgetreten hat.

V.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos